Haftung / Verjährung. a) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenzt 1. für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen, 2. nach dem Produkthaftungsgesetz, 3. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und 4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht. b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht). c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen. d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis. e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht. f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle. g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragt. i) Die Haftung von SPECTRUM für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden. k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses. l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen. m) Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von einem Jahr ab Feststellung des Schadens, außer bei Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGB. n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab. o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten. p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. a10.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Auftrags, insbe- sondere bei Marketing/ Absatsförderungs-Aktionen sowie der hierfür und hierbei durchge- führten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnah- men gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und oder anderer Rechtsnormen verstoßen. Der Auftraggeber steht zudem für die Einholung sämtlicher für die Durchführung des Auftrags erforderlichen (behördlichen) Die Vertragspartner Erlaubnisse, Genehmigungen etc. ein (insbesondere Gewerberecht, Polizei- und Ordnungsrecht etc. bei Marketing/ Ab- satsförderungs-Aktionen). Der Auftraggeber hat insofern sicherzustellen, dass sämtliche Rechtsnormen, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind, eingehalten werden. WALKING BRANDS ist gegebenenfalls rechtzeitig und ausführlich vom Auftraggeber zu instruieren. Der Auftraggeber hat WALKING BRANDS von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen – tatsächlicher oder angeblicher – Unzulässigkeit des Auftrags unverzüglich freizu- stellen. In keinem Fall haftet WALKING BRANDS wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat WALKING BRANDS auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang unverzüglich freizustellen.
10.2 WALKING BRANDS und ihre Erfüllungsgehilfen haften einander der Höhe nach unbe- grenzt
1. gegenüber dem Auftraggeber nicht für SchädenXxxxxxx, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzweiner fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2. nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. Hiervon ausge- nommen ist die Haftung für Schadensersatzansprüche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
10.3 Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, haftet WALKING BRANDS nicht für deren Pflichtverletzungen. Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehil- fen von WALKING BRANDS. WALKING BRANDS haftet insbesondere nicht für Vertrags- abschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruhtPromoter hinausgehen oder für von den Promotern begangene unerlaubte Handlungen.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, 10.4 Alle Unterlagen und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragt.
i) Die Haftung von SPECTRUM für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden.
k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen.
m) Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von einem Jahr ab Feststellung des Schadens, außer bei Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGB.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhenGegenstände, die vom Auftraggeber bei- gestellt zur Erfüllung des Auftrags an WALKING BRANDS übergeben werden, sind von WALKING BRANDS innerhalb von zwei (2) Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadenersatz für Verlust oder auf sein Geheiß hin installiert wurdenBeschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird von WALKING BRANDS nicht geschuldet, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeitenwenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach der Auftragsbeendigung und zwei (2) Wochen nach der Rückgabe WALKING BRANDS gegenüber angezeigt wird.
p10.5 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von WALKING BRANDS beruhen und nicht auf Ersatz von Xxxxxxx aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss- te. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Geltung von § 203 BGB (Verjährungshemmung bei Verhandlungen) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.ist indessen ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. a) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenzt
1. Die Haftung von airkom ist für alle Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. airkom haftet unter den vorgenannten Voraussetzungen zudem nicht für die grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen. Die vorgenannten Haftungsbegren- zungen gelten nicht, wenn und soweit airkom Garantien für eine bestimmte Art der Leistungser- bringung oder einen bestimmten Leistungserfolg übernommen hat oder entsprechende ausdrückliche Zusicherungen gegeben hat. Das Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist airkom zuzurechnen.
2. Soweit die Haftung von airkom ausgeschlossen ist, gilt dies auch für dessen Vertreter und Erfül- lungsgehilfen, insbesondere Arbeitnehmer, Angestellte, Mitarbeiter und Organe.
3. Sofern ein Schaden nicht auf einer von airkom zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrläs- sigen Vertragsverletzung beruht oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ist die Schadensersatzhaftung des Verwenders auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rück- sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
5. Mängelansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, Aufwen- dungsersatzansprüche und Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, sowie sonstige Schadensersatz- ansprüche gegen airkom verjähren in einem Jahr unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Dies gilt auch, wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit einem Mangel in Zusammen- hang steht. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht für Vorsatz oder soweit airkom Beschaffen- heitsgarantien abgegeben hat. Sie gilt bei Schadensersatzansprüchen ferner nicht für Schäden, die auf Vorsatz einer vorsätzlichen oder grobe Fahrlässigkeit grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer von dem Verwender zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen sowie im Falle der Haftung wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hier gilt die gesetzli- che Verjährungsregelung. Die gesetzliche Verjährung gilt auch im Regelungsbereich von § 634a Abs.1 Nr.2 BGB für Mängel des Vertragspartners bzwBauwerkes und für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer übli- chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verur- sacht haben. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2. Die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruhtProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat6. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragt.
i) Die Haftung von SPECTRUM Verjährungsfrist beginnt für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenoben bezeichneten Ansprüche einheitlich mit Ablieferung der Ware.
j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden.
k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen.
m) Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von einem Jahr ab Feststellung des Schadens, außer bei Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGB.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten.
p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract
Haftung / Verjährung. a) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenzt
1. airkom haftet unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf Vorsatz einer vorsätzlichen oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzw. der grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch airkom oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,airkoms beruhen.
2. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch air- kom oder einen airkoms gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet airkom nur
a) unbeschränkt für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Xxxxxxx aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist airkoms Haftung der Höhe nach dem Produkthaftungsgesetz,auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vor- hersehbaren Schaden beschränkt.
3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, so- weit airkom einen Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für Schadensersatzansprüche die Be- schaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außer- dem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
4. Sämtliche Mängelansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche wegen Man- gelfolgeschäden sowie sonstige Schadensersatzansprüche, gegen airkom ver- jähren in einem Jahr unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Dies gilt auch, wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit einem Mangel in Zusammenhang steht. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUMbei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels, wenn für die Abgabe einer Garantie für die Beschaffenheit oder ein Beschaffungsrisiko und soweit SPECTRUM selbst mit für Ansprüche aus dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruhtProdukthaftungsgesetz; in diesen Fällen gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat5. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragt.
i) Die Haftung von SPECTRUM Verjährungsfrist beginnt für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenoben bezeichneten Ansprüche einheitlich mit Ablieferung des Kaufgegenstandes.
j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden.
k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen.
m) Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von einem Jahr ab Feststellung des Schadens, außer bei Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGB.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten.
p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions of Sale
Haftung / Verjährung. a1) Soweit sich aus den vorliegenden Bedingungen einschließlich den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet PROMECON nach den gesetzlichen Vorschriften für vertragliche und außervertragliche Pflichtverlet- zungen.
2) Die Vertragspartner haften einander der Höhe nach unbe- grenztHaftung ist ungeachtet des Rechtsgrundes beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausge- nommen sind:
1. für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2. nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. für Schadensersatzansprüche a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unddes Körpers,
4x. Xxxxxxx aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. aufseiten SPECTRUMvertragliche Verpflichtungen, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keit, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, durch deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Erfül- lung sich Einhaltung der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (KardinalpflichtKunde regel- mäßig vertrauen darf).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat. Die Haftung ist begrenzt hierbei aber auf maximal denjenigen Aufwandden Ersatz des vorhersehbaren, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung vertragstypischen Schadens begrenzt. Die Haftungsbe- schränkungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn PROMECON einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaf- fenheitsgarantie für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragtWaren übernommen hat.
i3) Die Haftung von SPECTRUM für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossennach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
j4) Soweit PROMECON nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Verletzung von Vertragspflichten haftet, verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werdengegen PROMECON ein Jahr nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist.
k5) Für die Meldung PROMECON haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund eines unkontrollierbaren und unvorhergesehenen Ereignisses (höherer Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Schadensersatzansprüchen gilt Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Be- triebsablauf der Transportunternehmer und Unterlieferanten (soweit eine Ausschlussfrist von sechs (Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist) Störungen der Verkehrswege, Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und infektiöse Krankheiten.
6) Wochen nach Feststellung des SchadensereignissesPROMECON betrachtet die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie dessen Nebenwirkungen als einen Fall der höheren Gewalt, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung oder den Ausfall von Produktionskapazitäten bei PROMECON oder ihren Zulieferern oder Dienstleistern, von Transportmöglichkeiten oder sonstigen rechtlichen oder faktischen Bedingungen zur Herstellung, Zulieferung, Import oder Export oder Lieferung von Waren. Sofern Zulieferer für eine fristgerechte Lieferung an Kunden von PROMECON ausfallen, ist PROMECON nicht verpflichtet, Waren oder Leistungen bei anderen Zulieferern zu beschaffen. PROMECON wird seine Kunden über die erwartete Verzögerung informieren, soweit sich die zeitliche Entwick- lung bestimmen lässt.
l7) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommenPROMECON haftet nicht für Sanktionen und Embargomaßnahmen.
m) Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von einem Jahr ab Feststellung des Schadens, außer bei Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGB.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten.
p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung / Verjährung. a9.1. Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremd- leistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) Die Vertragspartner und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haften einander wir auch bei Teilnahme der Höhe nach unbe- grenztReiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
19.2. Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des drei- fachen Reisepreises beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul- dens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.4. Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhen, haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des Vertragspartners dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammen- hang mit Reisegepäck bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Abschluss des Kom- plett- bzw. Basisschutzes in Ihrem Reisebüro oder bei unserer Flughafenstation.
a) Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2. Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schrift- lich bei normaler Fahrlässig- keituns geltend machen, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich Sie waren an der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert. Diese Frist gilt auch für entgange- nen Gewinn die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., wenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM 4 BGB geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftunggemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hatwegen Gepäckbeschädi- gung ist binnen 7 Tagen, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige NotrufstelleSchadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aus- händigung geltend zu machen.
gb) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nurAnsprüche aus unerlaubter Handlung, soweit die- ser seine Daten es sich nicht um einen Personenschaden handelt, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossenuns geltend machen, es sei denn, Sie waren an der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit Einhaltung der Datensicherung explizit in Textform beauftragtFrist ohne Ihr Verschulden gehindert.
ic) Die Haftung Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei uns innerhalb von SPECTRUM für alle übrigen Schäden ist ausgeschlosseneinem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger oder schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen. Dies gilt keinesfalls, sofern ein Schaden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen grob verschuldet wurde oder Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.
j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden.
k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen.
m) Für alle 9.6. Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist von der Freiheit vorliegt, verjähren in einem Jahr Jahr, beginnend ab Feststellung des Schadensdem Tag, außer bei Fällen an dem die Reise nach Posdem Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. a). Unabhängig hiervon Im Übrigen gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen gesetz- lichen Bestimmungen. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach § 199 Absdem Ende der Hemmung ein. 2 ff BGBSchadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Kör- perverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten.
p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract
Samples: Reise Und Zahlungsbedingungen
Haftung / Verjährung. a) Die Vertragspartner haften einander 16.1. Verletzt der Höhe nach unbe- grenzt
1Kunde schuldhaft seine Pflichten, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden bzw. für Schädendie daraus entstehenden Aufwendungen. Er hat KÜHL von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
16.2. Für Verträge, die eine Behältergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zum Gegenstand haben, haftet KÜHL für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf Vorsatz deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
16.3. Für Verträge, die ausschließlich die Behältergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben, ist die Haftung von KÜHL bei Verlust oder grobe Fahrlässigkeit Beschädigung des Vertragspartners bzwBeförderungsgutes begrenzt auf:
(i) 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinne dieser AGB ist (§ 449 HGB).
(ii) 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne dieser AGB ist (§ 431 HGB).
16.4. Die in Ziffer 15.2 und 15.3 vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn KÜHL vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Darüber hinaus haftet KÜHL unbegrenzt in Fällen der gesetzlichen Vertreter ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen,
2eines Beschaffungsrisikos. nach dem Produkthaftungsgesetz,
3. für Schadensersatzansprüche aus der Ebenso haftet KÜHL unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
4. aufseiten SPECTRUM, wenn und soweit SPECTRUM selbst mit dem Auftraggeber eine Garantie vereinbart hat und der Schaden auf einer Verletzung dieser Garantiezu- sage beruht.
b) Die Vertragspartner haften einander außerhalb 16.5. Ist der ge- nannten Fälle gemäß Pos. a) nicht bei normaler Fahrlässig- keitKunde Unternehmer, es sei denneine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet, und auf deren Erfül- lung sich der andere Vertragspartner üblicherweise verlassen kann (Kardinalpflicht).
c) Im Fall des Absatzes b) ist die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden auf den für den Vertrag typischerweise vor- hersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch für entgange- nen Gewinn und nicht erzielte Einsparungen.
d) Die in Absatz b) und c) beschriebene Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist aufseiten SPECTRUM je Auftrag- geber begrenzt auf eine Million Euro (1.000.000,00 €) pro Schadenereignis.
e) Die Absätze b) bis d) gelten entsprechend für Ansprüche auf Kostenerstattung und andere Haftungs- und Entschädi- gungsansprüche, die der Auftraggeber gegen SPECTRUM geltend macht.
f) Für Rechenzentrumsleistungen finden sich, soweit für sie das Mietrecht anwendbar ist, in den „Zusatzbedingungen SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D ergänzende Regeln zur Haftung. Ein Schadensersatzanspruch – sofern gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 und § 536a Abs 1 BGB SPECTRUM den Schaden zu vertreten hat, ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht und die Haftung nicht wirksam vertraglich ausge- schlossen ist – muss vom Auftraggeber im Einzelfall nachge- wiesen werden. SPECTRUM weist darauf hin, dass SPECTRUM-RZ- Leistungen (inkl. SPECTRUM-Gateway) nicht für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen oder ähnlichen Arten von Notruf-Diensten geeignet ist. Ein derarti- ger Betrieb erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. SPECTRUM haftet bei einer derartigen Nutzung nicht für eine fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Übermitt- lung des Notrufes an die zuständige Notrufstelle.
g) Für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet SPECTRUM nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
h) Für den Verlust von Daten des Auftraggebers haftet SPECTRUM außerhalb der Fälle von Pos. a) nur, soweit die- ser seine Daten dem Stand der Technik entsprechend und mindestens einmal täglich lokal gesichert hat. Die Haftung ist begrenzt auf maximal denjenigen Aufwand, der bei in diesem Sinne ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wä- re. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat SPECT- RUM mit der Datensicherung explizit in Textform beauftragt.
i) Die Haftung von SPECTRUM für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
j) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, mindes- tens in Textform angezeigt werden.
k) Für die Meldung von Schadensersatzansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
l) SPECTRUM bleibt generell der Einwand des Mitverschul- dens des Auftraggebers unbenommen.
m) Für alle verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen SPECTRUM auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Ver- jährungsfrist Kunden wegen mangelhafter Leistung innerhalb von einem Jahr ab Feststellung des SchadensLeistungserbringung, außer bei sofern diese nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige bzw. leichtfertige Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, auf ein arglistiges Verschweigen von Mängeln, auf eine Nichterbringung garantierter Leistungen oder auf eine Übernahme von Beschaffungsrisiken von KÜHL zurückzuführen sind oder zu einer Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit führt. In diesen Fällen nach Pos. a). Unabhängig hiervon und im Übrigen gelten die anwendbaren gesetzlichen Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 ff BGBVerjährungsfristen.
n) Schadensersatzansprüche werden ausschließlich über den Haftpflichtversicherer von SPECTRUM abgewickelt, gegen den SPECTRUM einen Freistellungsanspruch hat. Der Versi- cherer prüft die ggfs. gegen SPECTRUM geltend gemachten Haftpflichtansprüche und gleicht berechtigte Ansprüche aus bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche im Verhältnis zu SPECTRUM ab.
o) SPECTRUM ist vom Auftraggeber von sämtlichen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver- wendung von Produkten beruhen, die vom Auftraggeber bei- gestellt (oder auf sein Geheiß hin installiert wurden, insbeson- dere aus datenschutzrechtlichen, Lizenz-rechtlichen oder Im- materialgüter-rechtlichen Streitigkeiten.
p) Bei Rechenzentrumsleistungen gelten ergänzend die Zu- satzbedingungen „SPECTRUM-RZ-Leistungen“ in Anlage D.
Appears in 1 contract