Haftung / Verjährung. 11.1 Easol haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). 11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nicht. 11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von easol. 11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen
Haftung / Verjährung. 11.1 Easol 1. COMPEON haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde ein Nutzer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“)darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von COMPEON auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Verschulden eines Erfüllungsgehilfen von COMPEON.
11.2 Bei leicht fahrlässiger 2. Erfolgt die Verletzung einer Kardinalpflicht vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nicht.
11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt COMPEON auf solche typischen Schäden oder ausgeschlossen isteinen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, gilt dies auch die bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar war.
3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Arbeitnehmer, Vertreter Gesundheit oder Erfüllungsgehilfen von easolnach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw4. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleibt die Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von COMPEON, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von COMPEON beruht. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von COMPEON oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von COMPEON beruht. Es gilt insoweit jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 11.1 Easol 1. Für von PIDMEU oder deren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei PIDMEU, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichteneiner Hauptleistungsverpflichtung oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig Be- steller vertrauen darf durfte („KardinalpflichtWesentliche Nebenpflicht“).
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht , ist unsere die Haftung von PIDMEU auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei XXXXXX haftet nicht für die leicht fahrlässiger fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichtenvon vertraglichen Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nichtnicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt oder ausgeschlossen ist2. Der Besteller ist verpflichtet, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von easol.
11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines BeschaffungsrisikosXxxxxxx, für die PIDMEU aufzukommen hat, PIDMEU un- verzüglich anzuzeigen und von PIDMEU aufnehmen zu lassen.
3. Die Haftung aufgrund von PIDMEU für eine übernommene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga- rantie, für Arglist, für unerlaubte Handlungen, für Körperschäden sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit)werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
11.5 4. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche des KundenBestellers, für die nach dieser Bestimmung Ziff. XI. die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem Beginn der gesetzlichen VerjährungsbeginnVerjährungsfrist.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung / Verjährung. 11.1 Easol haftet nur 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für grobe alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver- hältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichtenvon Leib, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht Leben und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“)Gesundheit.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist 2. Ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet easol nicht.
11.3 Soweit die Haftung von easol beschränkt Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder ausgeschlossen istbeschränkt, gilt dies auch ebenso für die persönliche Haftung der Arbeitnehmerunserer Organe, Vertreter Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Erfüllungsgehilfen von easolVerrichtungsgehilfen.
11.4 3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzwin Abs. - ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 12 Monaten, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikosgerech- net ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 12 Monate, gilt diese Frist für die Haftung aufgrund betreffenden Forderungen des Produkthaftungsgesetzes sowie Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem oder Produkthaftung.
4. Die gesetzlichen VerjährungsbeginnRegelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
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