Common use of Haftung / Verjährung Clause in Contracts

Haftung / Verjährung. Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Hausverwalter berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Hauseigentümers zu betreiben. Er ist ferner berechtigt, einen Wohnungsmakler mit dem Nachweis von Interessenten oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Hausverwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unter- halten. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt EUR. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Seiten nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und ab Kenntnis vom Anspruch geltend gemacht werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG M – 54 005 (78.540/050.9) Hausverwaltungsvertrag (für Mietwohnhäuser) (1909)

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Haftung / Verjährung. Zur Vermeidung Eine Haftung des MASCHINERING für Schäden des VERTRAGSPARTNER oder Dritter ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Mietausfällen Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom MASCHINENRING nicht übernommen. Der MASCHINERING haftet nicht für Sach- und/oder Personenschäden, die Dritten entstehen, weil diese außerhalb der Öffnungszeiten die zu streuenden Flächen betreten. Für Xxxxxxx, die dem MASCHINENRING nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit vom VERTRAGSPARTNER schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen drei Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der VERTRAGSPARTNER verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Der MASCHINENRING haftet nicht für Schäden und Unfälle, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie die auf das Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind. Auch Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Hausverwalter berechtigtHaftung ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer durch das Räumschild, Abbrechen von Kanten, Lockerung von Steinen etc.), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw., sowie für Frostaufbrüche, übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Der MASCHINERING ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten Unterlassung des VERTRAGSPARTNERS selbst (siehe oben), eines Dritten, auf Kosten des Hauseigentümers zu betreibenZufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind (siehe oben). Er ist ferner berechtigtMASCHINENRING übernimmt keine Haftung für Anzeigen oder Regressansprüche, einen Wohnungsmakler mit die von Flächen herführen, die dem Nachweis von Interessenten Auftragnehmer nicht übertragen wurden. Sollten sich auf den übertragenen Flächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben nur dann durchgeführt, wenn der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragenVertragspartner Vorhandensein und Anzahl derselben ausdrücklich im Vertrag angegeben hat. Sollte dieses vom Vertragspartner versäumt werden, haftet MASCHINENRING für eventuelle Schäden nicht. Soweit damit gesonderte Kosten die Haftung des MASCHINENRING ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS gegenüber MASCHINENRING verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von dem Schadenseintritt. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollten Dritte gegenüber dem VERTRAGSPARTNER Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Hausverwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers einMASCHINERING von solchen Ansprüchen unverzüglich (binnen dreier Werktage) schriftlich zu benachrichtigen und unter Verzicht auf eigene Erklärungen den Anspruch- steller an dem MASCHINENRING zu verweisen. Dem MASCHINERING bleiben alle Abwehrmaß- nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Der Verwalter MASCHINERING hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und den VERTRAGS- PARTNER bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unter- haltenunterstützen. Die Haftung für ein Verhalten Ein Zahlungsverzug des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach VERTRAGSPARTNERS auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt EUR. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können Rechnung des MASCHINENRING entbindet diesen von beiden Seiten nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jeder Winterdienstleistung und ab Kenntnis vom Anspruch geltend gemacht werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG M – 54 005 (78.540/050.9) Hausverwaltungsvertrag (für Mietwohnhäuser) (1909)Haftung.

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Haftung / Verjährung. Zur Vermeidung Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, sonstigen Leistung oder unerlaubten Handlung, haften die Leipziger Stadtwerke auf Schadens- und Auf- wendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht. Im letzteren Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren ver- tragstypischen Schaden beschränkt. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Leipziger Stadtwerke, gleich aus welchem Rechts- grund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Lie- ferung/Montage bzw. – im Falle sonstiger Leis- tungen – nach der Abnahme und, wenn eine sol- che wegen der Art der Leistung ausscheidet, nach der Erbringung der Leistung. Bei der Gerätemiete beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorhandensein des Mangels. Im Falle der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob xxxxxxxxxx.xx Un- kenntnis von Mietausfällen ist den Anspruch begründenden Um- ständen und der Hausverwalter berechtigtPerson des Ersatzpflichtigen. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Hauseigentümers zu betreiben. Er ist ferner berechtigt, einen Wohnungsmakler mit dem Nachweis von Interessenten grobe Fahrläs- sigkeit oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Hausverwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unter- haltenÜbernahme einer Garantie. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird Haftungseinschränkungen gelten ebenfalls nicht im Falle der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt EUR. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können Verursachung von beiden Seiten nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und ab Kenntnis vom Anspruch geltend gemacht werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG M – 54 005 (78.540/050.9) Hausverwaltungsvertrag (für Mietwohnhäuser) (1909)Personenschäden.

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Haftung / Verjährung. Zur Vermeidung Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertragli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx, auch bei einer mangelhaften Lieferung, sonstigen Leistung oder unerlaubten Handlung, haften die Leipzi- ger Stadtwerke auf Schadens- und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letz- teren Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehba- ren vertragstypischen Schaden beschränkt. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Leipziger Stadtwerke, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Lieferung/Montage bzw. – im Falle sonstiger Leistungen – nach der Abnahme und, wenn eine solche wegen der Art der Leistung aus- scheidet, nach der Erbringung der Leistung. Bei der Gerätemiete beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vor- handensein des Mangels. Im Falle der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob xxxxxxxxxx.xx Unkenntnis von Mietausfällen ist den Anspruch begründenden Um- ständen und der Hausverwalter berechtigtPerson des Ersatzpflichtigen. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Hauseigentümers zu betreiben. Er ist ferner berechtigt, einen Wohnungsmakler mit dem Nachweis von Interessenten grobe Fahrlässigkeit oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Hausverwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unter- haltenÜbernahme einer Garantie. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird Haf- tungseinschränkungen gelten ebenfalls nicht im Falle der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt EUR. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können Verursa- chung von beiden Seiten nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und ab Kenntnis vom Anspruch geltend gemacht werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG M – 54 005 (78.540/050.9) Hausverwaltungsvertrag (für Mietwohnhäuser) (1909)Personenschäden.

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