Haftung / Verjährung. 12.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt. 12.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 12.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 12.4 Reine Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstandschäden werden nicht ersetzt. 12.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 12.6 Für zur Be- oder Verarbeitung oder Verbindung beigestelltes Material des Kunden oder Material, das wir im Auftrag des Kunden für die Beistellung besorgt haben haften wir mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur dann, wenn schuldhaft eine übliche Ausschussquote überschritten wird (vgl. Abschnitt 20.2). Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des beschädigten oder zerstörten Materials. 12.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 12.8 Die uneingeschränkte Haftung verjährt auf gesetzlicher Grundlage. Soweit die Haftung – auch für Verzugsschäden – eingeschränkt gewährt wird (Abschnitte 4.3, 12.3 bis 12.7) verjähren alle Ansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Kunden vom Schadensereignis, spätestens aber 12 Monate nach Anlieferung, Abnahme oder Entgegennahme der Dienstleistung.
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Haftung / Verjährung. 12.1 Zwingende Bestimmungen In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
9.1. Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der Produkthaftung durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten / zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher, den Vertragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.4. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unserer Unternehmer-Kunden beträgt ein Jahr.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.2 bis 9.4 gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 9.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben unberührt.
12.2 Aufgrund 9.6. Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der gesetzlichen Vorschriften haften Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltan die Schadenpauschale nicht gebunden.
12.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 Reine Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstandschäden werden nicht ersetzt.
12.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12.6 Für zur Be- oder Verarbeitung oder Verbindung beigestelltes Material des Kunden oder Material, das wir im Auftrag des Kunden für die Beistellung besorgt haben haften wir mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur dann, wenn schuldhaft eine übliche Ausschussquote überschritten wird (vgl. Abschnitt 20.2). Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des beschädigten oder zerstörten Materials.
12.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.8 Die uneingeschränkte Haftung verjährt auf gesetzlicher Grundlage. Soweit die Haftung – auch für Verzugsschäden – eingeschränkt gewährt wird (Abschnitte 4.3, 12.3 bis 12.7) verjähren alle Ansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Kunden vom Schadensereignis, spätestens aber 12 Monate nach Anlieferung, Abnahme oder Entgegennahme der Dienstleistung.
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