Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben und Gesundheit. 2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 3. Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung. 4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
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Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs. l 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflichtder Schadensersatzpflicht von KIFFE, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung aus Schadensersatz- verpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen rechtsgeschäfts- ähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß Vertrags- schluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir KIFFE aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist unsere die Schadensersatzpflicht von KIFFE ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer der Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder VerrichtungsgehilfenVerrichtungsgehilfen von KIFFE.
3. Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist Verjährungs- frist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ProdukthaftungPro- dukthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
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Haftung / Verjährung. 1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs. l 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
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