Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Netzanschlussvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.6.1 EXASOL leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet EXASOL in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet EXASOL in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Kaufpreises je Schadensfall und in Höhe von 100% des Kaufpreises für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.6.2 EXASOL bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.6.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Sources: Kaufvertrag, Kaufvertrag, Kaufvertrag Über Hardware

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.5.1 Exasol leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet Exasol in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet Exasol in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Kaufpreises (bei Softwaremiete: 50% der jährlichen Mietgebühr) je Schadensfall und in Höhe von 100% des Kaufpreises (bei Softwaremiete: 100% der jährlichen Mietgebühr) für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.5.2 Exasol bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.5.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Sources: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement

Haftung. 9.113.1. Die Haftung Der Verlag haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlosseneinschließlich unerlaubter Handlung nur, soweit der Schaden nicht diese 13.1.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der schuldhafte Verletzung des Lebensvertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher d.h. vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogdarf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) durch den Verlag verursacht werden oder 13.1.2. Kardinalpflichten)auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verlags zurückzuführen sind. 9.313.2. Im Falle Haftet der Verlag gemäß Ziffer 13.1. für die Verletzung einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvertragswesentlichen Pflicht, welche auf anderen Umständen als ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtzur Last fallen, beschränkt sich ist die Haftung des Verlags beschränkt auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Kaufpreis der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenWare. 9.413.3. Die Ersatzpflicht Eine Haftung des Verlags wegen Personenschäden, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.513.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenDer Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement

Haftung. 9.1. Die Haftung für SchädenFür Sachschäden haftet M-net bei Vorsatz, die ein Kunde durch Unterbrechung grober Fahrlässigkeit und der Fernwärmeversorgung vorsätz- lichen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den fahrlässigen Verletzung von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogwesentliche Vertragspflichten); trifft M-net bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten)Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. 9.2. M-net haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern M-net nicht eine Garantie übernommen hat. 9.3. Im Falle einer Die Haftung für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendes Lebens, welche auf anderen Umständen als Vorsatz des Körpers oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Gesundheit und die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenaus Garantien sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz bleiben unberührt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Im Falle höherer Gewalt ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsM-net von der Leistungserbringung befreit, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossensolange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der M-net stehen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilengesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Tele- kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (§ 70 TKG) finden auf diesen Ver- trag entsprechend Anwendung.

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Sources: Telecommunications, Vertragsänderung Und Zusatzdienste, Auftrag Surf&fon Regio

Haftung. 9.110.1 mobilcom-debitel haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einfacher Fahr- lässigkeit der Fernwärmeversorgung mobilcom-debitel oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetetwaige Erfül- lungsgehilfen beruhen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenhaftet mobilcom-debitel nur, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3vertraut. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenletztgenannten Fall haftet mobilcom-debitel jedoch nicht für den nicht vorhersehbaren, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht vertrags- typischen Schaden. Bei Schäden an Leben, beschränkt sich die Körper und Gesundheit haftet mobilcom-debitel dem Kunden gegenüber unbegrenzt. Die Haftung auf nach den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Vor- schriften des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenProdukthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt. 9.410.2 Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen der Mobilfunkdienste haftet mobil- com-debitel nicht, sofern sie unabwendbar (z. B. höhere Gewalt durch Arbeitskampf, Katastrophen oder Energie- versorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen etc.) oder für einen ordnungsgemäßen oder verbes- serten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsWenn die Umstände länger als 14 Tage andauern, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenhat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. 9.5. 10.3 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHaftung für übrige Schäden ist ausgeschlos- sen.

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Sources: Kundenauftrag – Wechsel Von Prepaid Auf Vertrag, Mobilfunk Kundenauftrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.5.1 Exacloud leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet Exacloud in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet Exacloud in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% der jährlichen vertraglich vereinbarten Vergütung je Schadensfall und in Höhe von 100% der jährlichen vertraglich vereinbarten Vergütung für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.5.2 Exacloud bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.5.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Sources: Cloud Services Agreement, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Cloud Services, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Cloud Services

Haftung. 9.18.1 Der Vermögensverwalter wird die Pflichten aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen, er übernimmt jedoch keine Gewähr für einen bestimmten Anlageerfolg. Die Haftung des Vermögensverwalters ist ausgeschlossen für SchädenAnlageentscheidungen, die ein der Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung ohne Einschaltung des Vermögensverwalters getroffen hat und/oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.die aufgrund einer Weisung des Kunden innerhalb des Verwalteten Vermögens umgesetzt wurden. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen 8.2 Die Haftung des Vermögensverwalters für eigenes Verhalten sowie das Verhalten seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beiauf folgende Fälle (a.-c.) beschränkt: a(a.) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Die Verletzung wesentlicher VertragspflichtenPflichten, d. h. solcher wenn die Pflichtverletzung zumindest leicht fahrlässig erfolgt. Wesentliche Pflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3darf. Im Falle Rahmen der Vermögensverwaltung sind dies z.B. die Pflicht zur Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie die Pflicht zur sachgerechten Auswahl der Anlagen. (b.) Die Verletzung sonstiger Pflichten, wenn die Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt. (c.) Die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 8.3 Die Haftung des Vermögensverwalters für eigenes Verhalten sowie das Verhalten seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Pflichten auf den Schadenvertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, den wenn die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Pflichtverletzung leicht fahrlässig erfolgt und keine Verletzung von Leben, Körper oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenGesundheit begründet. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 8.4 Unberührt bleiben etwaige Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.Wertpapierhandelsunternehmen EdW.

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Sources: Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag

Haftung. 9.117.1. Für Vorsatz und Personenschäden haftet 1&1 unbeschränkt. 17.2. Die Haftung von 1&1 für SchädenVermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung bei der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetErbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, richtet sich ist nach § 6 AVBFernwärmeV.70 TKG beschränkt. 9.217.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV 1&1 haftet unbegrenzt für Sach- und solche Vermögensschäden, die nicht geregelten Haftungsfällen ist in Zu- sammenhang mit Telekommunikationsdiensten erfolgen, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- gehilfen. Im Übrigen haftet 1&1 nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, wobei die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung auf den Ersatz des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtenvertragstypisch vorhersehba- ren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Ein- haltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.317.4. Für den Verlust von Daten haftet 1&1 bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraus- setzungen und im Umfang von Ziffer 17.3. nur, soweit der Kunde seine Daten entsprechend seiner Pflicht gemäß Ziffer 14.6 gesichert hat. 17.5. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungs- gesetz) und bei Arglist und im Rahmen einer übernommenen Garantie bleibt unberührt. 17.6. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann von 1&1 ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 6 AVBFernwärmeV.18 NAV bzw. § 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt der Lieferant dem Kunden jederzeit auf Anfrage mit. 9.210.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.16.1. Die Haftung Soweit hier nichts anders angegeben ist, haftet ▇▇▇▇▇ nach Maßgabe des Gesetzes. 6.2. ▇▇▇▇▇ haftet unbeschränkt für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, sowie bei Vorsatz. b) 6.3. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Sachs – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 6.4. Bei der schuldhaften nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Rechte oder Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ergeben, haftet Sachs – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 9.36.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit aus den vorstehenden ▇▇▇▇▇▇▇ nichts anderes hervorgeht, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständehaftet ▇▇▇▇▇ für Schäden, die sie kannte oder kennen musstedurch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, hätte voraussehen müssennicht. 9.46.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsvorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Sachs. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Fernwärme- versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenPflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen voraus- sehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber gegen- über einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmit- zuteilen.

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Sources: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme

Haftung. 9.18.1 Die Stadtwerke haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladestationen, insbesondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung. 8.2 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung für SchädenStadtwerke haften gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies 8.3 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei der Übernahme einer Garantie, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Vertragspflichten ist die Haftung vom Vertragspartner jedoch auf den Schaden, Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. Für den Verlust von Daten haften die haftende Partei bei Abschluss Stadtwerke nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden nicht vermeidbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.113.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. 13.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.‌ 13.3. Hat der AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (sog. Kardinalpflichten)ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der AG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. 9.313.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAG wegen Verzuges ist in Ziff. 7 abschließend geregelt. 9.413.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Ausgeschlossen ist gegenüber einer juristischen Person die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des öffentlichen RechtsAG, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Erfüllungsgehilfen oder einem Kaufmann ausgeschlossenBetriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen, Allgemeine Bestellbedingungen

Haftung. 9.111.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. 11.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und dem AG auf Verlangen vorzuzeigen. 11.3. Hat der AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (sog. Kardinalpflichten)ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der AG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. 9.311.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAG wegen Verzuges ist in Ziff. 8. abschließend geregelt. 9.411.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Ausgeschlossen ist gegenüber einer juristischen Person die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des öffentlichen RechtsAG, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Erfüllungsgehilfen oder einem Kaufmann ausgeschlossenBetriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Haftung. 9.110.1. Die Haftung Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.210.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise auf- geklärt werden können. 10.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Liefervertrag, Stromliefervertrag

Haftung. 9.17.1 Die Sporthafen Kiel GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Die Haftung Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden. 7.2 Schadensersatzansprüche, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung wegen eines Mangels der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Nutzungssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz. 7.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossensämtliche Ansprüche gegen die Sporthafen Kiel GmbH, soweit der Schaden seien sie vertraglicher oder nicht durch Vorsatz vertraglicher Art. 7.4 Die Haftungsausschlüsse oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Begrenzungen gemäß Ziffer 7.1 bis 7.3 haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten7.5 Die Sporthafen Kiel GmbH haftet weder für Einbruch-, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeExplosionsschäden noch für unerlaubte Handlungen Dritter und sonstige Schäden, die sie kannte auf höhere Gewalt oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsSporthafen Kiel GmbH übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendie auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Haftung. 9.14.1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. 4.2. Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Haftung für SchädenUnmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Films, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetweder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogDie bisher erbrachten Leistungen zzgl. Kardinalpflichten)HU werden jedoch verrechnet. 9.34.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeSachmängel, die sie kannte vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder kennen mussteseines Fachberaters durchgeführt werden, hätte voraussehen müssenkann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. 9.44.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsDer Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendie von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für SchädenKappus haftet auf Schadensersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetfalscher Lieferung, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Vertragsverletzung und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenunerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht durch es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz oder grobe und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist. 10.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) haftet Kappus nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (darf, sog. KardinalpflichtenKardinalspflichten); in diesem Fall ist die Haftung von Kappus jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 9.310.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit die Haftung nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Kappus. In den Fällen grober Fahrlässigkeit beruhtdurch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht leitende Mitarbeiter haftet Kappus auf Ersatz des typischen, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.4. Die Ersatzpflicht Haftungsbeschränkungen dieser Ziff. 10. gelten nicht für eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz Produkthaftungsgesetz sowie wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Verletzung des öffentlichen RechtsLebens, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen des Körpers oder einem Kaufmann ausgeschlossender Gesundheit. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. 9.11. Die Haftung des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahr- lässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsge- hilfen des Verwenders auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vor- hersehbaren Schaden sowie auf die in nachstehender Ziffer IX. 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für Schädensonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetinsbesondere für grobes Verschulden, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.bleibt unberührt. 9.22. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist Auch die Haftung der Parteien Mitarbeiter des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie ihrer Erfüllungs- die in nachstehender Ziffer IX. 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Ver- ursachung von Sach- und Verrichtungsgehilfen Vermögensschäden, insbesondere für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossengrobes Verschulden, soweit bleibt unberührt. 3. Die Höchstsummen der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beiHaftung betragen: a) a. ▇.▇▇▇.▇▇▇ € bei Sach- und Vermögensschäden, b. ▇.▇▇▇.▇▇▇ € bei Tätigkeitsschäden und c. ▇▇.▇▇▇ € bei Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. 4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bGesundheit (Personenschäden) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4bleibt unberührt. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat Haftungseinschränkungen der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.vorstehenden Ziffern

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Sources: Werk Und Kaufvertrag, Werk Und Kaufvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung 11.1 Shyann Networks GmbH haftet für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach den nachstehenden Bestimmungen: a) bei Verletzung von ▇▇▇▇, Leben, Körper und Gesundheit von Personen höhenmäßig unbegrenzt. b) nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beider gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Shyann Networks GmbH oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden c) in anderen Fällen als a) unter Begrenzung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden und zwar aa) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bb) für Schäden, d. h. solcher Pflichtendie von einfachen Erfüllungsgehilfen von Shyann Networks GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden, cc) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, deren Erfüllung des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt. Eine Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 11.2 Die Haftung von Shyann Networks GmbH im Rahmen vorstehender Ziffer 9.1 c), vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Vermögens- und Sachschäden bis zu 1.000.000,00 €, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, begrenzt. 11.3 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (sog. Kardinalpflichtenz. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler, unzureichende Datensicherung oder nicht durchgeführte Rücksicherung). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Services Agreements, Services Agreements

Haftung. 9.112.1. Die Haftung für SchädenFür Sachschäden haftet M-net bei Vorsatz, die ein Kunde durch Unterbrechung grober Fahrlässigkeit und der Fernwärmeversorgung vorsätzlichen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den fahrlässigen Verletzung von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogwesentliche Vertragspflichten); trifft M-net bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten)Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. 9.312.2. M-net haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern M-net nicht eine Garantie übernommen hat. 12.3. Die Haftung für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung aus Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 12.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenhöherer Gewalt ist M-net von der Leistungserbringung befreit, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich solange und soweit die Haftung auf den Schaden, den Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeStörung von Gateways durch TK-Netze, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssennicht in der Verfügungsgewalt der M-net stehen. 9.412.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (§ 70 TKG) finden auf diesen Vertrag entsprechend Anwendung. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: M Net Internet Contract, Umzug/Vertragsänderung M Net Internet

Haftung. 9.1. Die Haftung 10.1 Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffer 10.2 bis 10.6. 10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.2. 10.3 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4 In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. 10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. 10.6 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde und/oder Anschlussnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Wärme- versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.AVBFern- wärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ih- rer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft schuld- haft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVer- tragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVertragspflich- ten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Fol- ge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenausge- schlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Versorgungsvertrag Wärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Wärme

Haftung. 9.18.1 Die STAWAG haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladestationen, insbesondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung. 8.2 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung für SchädenSTAWAG haftet gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistel- lung etc.). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies 8.3 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei der Übernahme einer Garantie, einer Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder groben Fahr- lässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei der Gesundheit, b) Verletzung Vertragsbedingungen für die Nutzung von Ladeinfrastruktur der schuldhaften Verletzung STAWAG und ihrer Kooperationspartner zum Laden von Elektrofahrzeugen wesentlicher Vertragspflichten, d. h. das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich we- sentlicher Vertragspflichten ist die Haftung vom Vertragspartner jedoch auf den Schaden, Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. Für den Verlust von Daten haftet die haftende Partei bei Abschluss STAWAG nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden nicht vermeidbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Nutzungsbedingungen Für Ladeinfrastruktur, Nutzungsbedingungen Für Ladeinfrastruktur

Haftung. 9.18.1 Der Produktdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. Die Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) ; für solche Schäden haftet der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenProduktdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, d. h. solcher Pflichtensofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. KardinalpflichtenKardinalpflicht). 9.3. I8.2 Für Aufträge, die im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenNamen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtübernimmt der Produktdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, beschränkt sich die Haftung auf den Schadenes sei denn, den die haftende Partei Produktdesigner trifft gerade bei Abschluss des jeweiligen Vertrages der Auswahl Verschulden. Der Produktdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVermittler auf. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenText und Bild. 9.58.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung des Produktdesigners. 8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Produktdesigner geltend zu machen. Die geschädigte Partei hat Zur Wahrung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenFrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

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Sources: Avg Produktdesign

Haftung. 9.17.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für SchädenEr stellt die SWB Netz GmbH von allen Schadenersatzansprüchen frei, die ein Kunde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen die SWB Netz GmbH geltend gemacht werden. 7.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet die SWB Netz GmbH nicht, egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Sie selbst, Ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschrä nkt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet die SWB Netz GmbH nicht. 7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenHaftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldungsunabhängiger Haftung, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung Verlust des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung. 9.19.1 Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für SchädenBei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Neben- pflicht, deren Verletzung die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Käufer vertrau- en durfte (sog. Kardinalpflichten„wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf vertragsty- pische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. 9.39.2 Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gem. Im Falle einer Ziffer 9.1 gehören. 9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse in Ziffern 9.1 und 9.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvon Leben, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtKörper und Gesund- heit, beschränkt sich für die Haftung auf den Schadenfür Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsge- setzes, den bei Übernahme einer Garantie für die haftende Partei Beschaffenheit der Ware sowie bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge arglistigem Verschweigen eines Mangels der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenWare. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen9.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

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Sources: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung 9.1 A.H.A. haftet gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden. 9.2 Gegenüber Verbrauchern und Unternehmern haftet die ein Kunde durch Unterbrechung A.H.A. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Fernwärmeversorgung Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzuges oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetvon der A.H.A vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet A.H.A. jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2sowie solches seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. In den Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungshilfen, ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- A.H.A. der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. 9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einzelvertraglich ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Garantien oder Haftungsübernahmen durch A.H.A. und für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für SchädenDer Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur in Fällen des Vorsatzes, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgroben Fahrlässigkeit, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, d. h. solcher Pflichtenvorhersehbaren Schaden begrenzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Lebens, des Körpers oder der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogGesundheit gehaftet wird. Kardinalpflichten)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 9.310.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDer Auftragnehmer haftet in keinem Fall für den Ausfall von Einnahmen, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeKosten, die sie kannte mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind. Der Auftragnehmer haftet auch keinesfalls für indirekte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenFolgeschäden oder Verluste. 9.410.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsFür die Wiederherstellung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenwenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9.510.4. Die geschädigte Partei hat Zu den nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBeschaffung der für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Zulieferungen und Leistungen.

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Sources: Software Development Agreement

Haftung. 9.1(1) Die Stadtwerke Mürzzuschlag haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht, ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 700 EUR beschränkt. (2) Die Haftung Stadtwerke Mürzzuschlag haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit und Richtigkeit von Anbieterdaten Dritter sowie für übermittelte oder abgefragte Daten. (3) Die Stadtwerke Mürzzuschlag haftet nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetauf höhere Gewalt, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2wie insbesondere Überschwemmung, Feuer, Blitzschlag etc. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)zurückzuführen sind. 9.3(4) Der Kunde unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen (z.B. Strafgesetzbuch, Pornografiegesetz, Jugendschutzgesetze, Verbotsgesetz, Telekommunikationsgesetz 2003, E-Commerce Gesetz, Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsrechte nach Zivil- und Strafgesetz etc.). Im Falle einer Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständedieser Verpflichtung, die sie kannte oder kennen musstebei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Kunde diesen Schaden unverzüglich mitzuteilennach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.113.1. Die Der Verkäufer haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.gesetzlichen Bestimmungen. 9.213.2. In sonstigen Fällen haftet der Verkäufer – soweit in § 13.3 nicht abweichend geregelt – nur bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht), und zwar beschränkt auf den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- des Verkäufers vorbehaltlich § 13.3 ausgeschlossen. 13.3. Die Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenBeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Verkäufer und nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Gesundheit sowie im Fall entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen. Die Vorschriften des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.313.4. Im Falle Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 13.5. Sofern ein Dritter dem Verkäufer gegenüber Ansprüche geltend macht, die aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenseiner Rechte im Zusammenhang mit den vom Kunden übermittelten Druckdaten, welche insbesondere einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder eine unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten, geltend macht, stellt der Kunde den Verkäufer auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhterstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müsseneinschließlich etwaig entstandener Rechtsverfolgungskosten. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.19.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH wird ihre Pflichten aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für den Eintritt des beabsichtigten Anlageerfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentschei- dungen. Die Haftung des Vermögensverwalters ist ausgeschlossen für SchädenSchäden aus Anla- geentscheidungen, die ein der Kunde durch Unterbrechung ohne Einschaltung der Fernwärmeversorgung LAIC Vermögensverwal- tung GmbH trifft oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.die die LAIC Vermögensverwaltung GmbH aufgrund einer Weisung des Kunden umsetzt. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die 9.2 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- LAIC Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der Vermö- gensverwaltung ist auf Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der beschränkt. Bei einer Verletzung des Lebensvertragswesentlicher Pflichten, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vermögensverwaltung erst ermöglichen, deren Verletzung die Errei- chung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)ver- trauen darf, oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die LAIC Vermögensverwaltung GmbH auch für einfache Fahrlässigkeit. 9.3. Im Falle 9.3 Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvertragswesentlicher Pflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz die keine Verletzung von Leben, Körper oder grober Gesundheit begründet und mit einfacher Fahrlässigkeit beruhterfolgt, beschränkt sich ist die Haftung der LAIC Vermögensverwaltung GmbH auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Vermögensverwaltungsvertrag

Haftung. 9.1Beeinflusst die Obergesellschaft die Untergesellschaft nachteilig, kann die Untergesellschaft von der Obergesellschaft Ausgleich ver- langen (§ 311 Abs. Die 2 AktG). Erfolgt kein Nachteilsausgleich, greift die Ersatzpflicht aus § 317 AktG.53 Im Folgenden geht es nur um die per- sönliche Haftung für Schädendes Doppelmandatars: Eine Haftung aus § 117 Abs. 1 AktG ist auch im faktischen Konzern denkbar54, die ein Kunde durch Unterbrechung wenn auch vor dem Hintergrund des Vorsatzerfordernis- ses auf Extremfälle beschränkt:55 Der Gesellschaft gegenüber haftet, wer Verwaltungsmitglieder oder leitende Mitarbeiter zu einem Ver- halten veranlasst, das der Fernwärmeversorgung Aktiengesellschaft oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist ihren Aktionären schadet.56 Ebenso sollte auf die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei aaus § 88 Abs. 2 AktG (s. o. II. unter 1.) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3geachtet werden. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen ist zu unterscheiden zwischen der Haftung des Doppelmandatsträgers gegenüber der Untergesell- schaft einerseits (dazu V. unter 1.), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die und der Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge gegenüber der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder Obergesellschaft andererseits (dazu V. unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen2. 9.4). Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsnachfolgend dargestellten (konzernrechtlichen) Haftungsnormen betreffen nicht nur Doppelmandatsträger, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossensind aber insbesondere in diesem Zusam- menhang von Bedeutung. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Vorstandsdoppelmandate

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1 Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die ein Kunde durch Unterbrechung Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der Fernwärmeversorgung vorliegenden Vereinbarung einem anderen Teilnehmer mit Absicht oder durch Unregelmäßigkeiten in infolge grober Fahrlässigkeit wi- derrechtlich zufügen, haftet der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.Arbeitgeber des Schadenverursachers. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) 2 Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der Verletzung vorliegenden Vereinbarung einem Dritten mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zu- fügen, haftet der Sitzkanton der jeweiligen Zentralstelle. Dieser kann auf den Arbeitgeber des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Schadenverursachers Rückgriff nehmen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf 1) SR 172.010.1 3 Das Klagerecht des haftbaren Teilnehmers und des geschädigten Dritten ge- gen Mitarbeitende eines anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Teilnehmers ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.54 Die Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gegenüber ihren Arbeitgebern rich- tet sich nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung. II. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenKeine Fremdänderungen.

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Sources: Interkantonale Bzw. Interbehördliche Vereinbarung Über Den Datenaustausch

Haftung. 9.1. Die 9.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das gleiche gilt, soweit wir für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. 9.2 Für Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden, die ihre Ursache in einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung haben, haften wir je Kunde durch Unterbrechung und Reise, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, jeweils bis zu EUR 4.091. Übersteigt der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetdreifache Reisepreis diese Summe, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung Sachschäden auf die Höhe des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)dreifachen Reisepreises beschränkt. 9.39.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder anderen Gesetzten, oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger von uns Haftungsbeschränkungen vorgesehen, können wir uns bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen. 9.4 Ausdrücklich im Prospekt als in fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Reiseunternehmen unterliegen nicht unserer Haftung als Reiseveranstalter. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtensolchen Reisevermittlung ist die Haftung für Vermittlerfehler ausgeschlossen, welche auf anderen Umständen als soweit nicht Vorsatz oder grober grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvorliegen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Reisevertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung für SchädenSchadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 9.2. In Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet jedoch die Firma SL TecH2 GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des nachweislich entstandenen Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadenersatzansprüche Dritter sowie auch sonstige unmittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Firma SL TecH2 GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt es gerade, den von § 6 AVBFernwärmeV Besteller gegen solche Schäden abzusichern. 9.3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht geregelten Haftungsfällen ist für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der SL TecH2 GmbH entstanden sind sowie bei einer Haftung der Parteien für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsSoweit die Haftung der Firma SL TecH2 GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat gilt dies ebenfalls für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.Firma SL TecH2 GmbH.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden(1) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Stromnetzgebetriebs einschließlich des Netzan- schluss handelt, die ein Kunde durch Unterbrechung Stadtwerke Ahlen GmbH von der Fernwärmeversorgung Haftung befreit. (2) Das gleiche gilt auch, wenn die Stadtwerke Ahlen GmbH an der Stromliefe- rung aufgrund höherer Gewalt oder durch Unregelmäßigkeiten sonstiger Umstände, deren Beseitigung von der Stadtwerke Ahlen GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei in der Belieferung erleidetsonstiger Weise verursachten Schäden haftet die Stadtwerke Ahlen GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, richtet sich auch ihrer Erfüllungsgehil- fen, nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2den gesetzlichen Bestimmungen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Das gleiche gilt nicht bei a) bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) . Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä- den haftet die Stadtwerke Ahlen GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht, d. h. solcher Pflichtenjedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags- typischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Er- füllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss (4) Die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde und/oder Anschlussnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

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Sources: Wärmeversorgungsvertrag

Haftung. 9.15.1. Die Fotografin ubernimmt keine Haftung für Schädenfür die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. fu abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEinholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, richtet Museen etc. obliegt den Kund:innen. Die Kund:innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. 9.35.2. Im Falle Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund:innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. 5.3. Die Fotografin übernimmt keine Haftung und Schadensersatzansprüche wegen Ausfall und oder Abbruch einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVeranstaltung (schlechtes Wetter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtBombendrohung etc.), beschränkt sich die Haftung auch nicht wegen technischen Ausfällen, insbesondere an Stromaggregaten und allen angemieteten Ausstattungen. 5.4. Die Fotografin übernimmt keine Personenhaftung der Mitwirkenden (Models, Make-up Artist, Assistent etc.) auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4Fotoshootings. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenKund:innen sind für jegliche Personenhaftung verantwortlich. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Haftung Gewährleistung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 6 AVBFernwärmeV.13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VBO/B). 9.22. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Auftragnehmers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. 9.33. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenWerden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, welche Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdiesen Umstand hinzuweisen. 4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, beschränkt sich die Haftung auf hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeAuftragnehmer zu beauftragen, die sie kannte Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder kennen mussteunzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, hätte voraussehen müssenhaftet der Auftragnehmer nicht. 9.45. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Darüber hinaus ist gegenüber einer juristischen Person jede Haftung des öffentlichen RechtsAuftragnehmers für Schäden jeder Art, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder einem Kaufmann ausgeschlossenseine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. 9.56. Die geschädigte Partei hat Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.112.1. Die Haftung von WERTGARANTIE gegenüber dem Nutzer ist ausgeschlossen. WERTGARANTIE haftet jedoch unbeschränkt für Schäden, die ein Kunde auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung WERTGARANTIE oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiterhin haftet WERTGARANTIE, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In beschränkt auf den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen typischerweise vorhersehbaren Schaden, für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Erfüllung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten)Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 12.2. WERTGARANTIE übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit des Kundenportals. Der Zugang zum Kundenportal kann infolge von Serverausfällen, technischen Störungen oder aus sonstigen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein. 9.312.3. Im Falle Der Nutzer haftet, insbesondere bei Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtender Geheimhaltungspflicht (Ziffer 5), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf nach den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengesetzlichen Vorschriften. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Nutzungsbedingungen Für Das Kundenportal

Haftung. 9.1. Die Haftung 4.1 Der Kunde haftet gegenüber ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ für alle Beschädigungen und Verluste oder anderen Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung ihn selbst, seine Mitarbeitenden, seine Beauftragten oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetseine Veranstaltungsteilnehmenden verursacht werden. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Sachen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von Dritten eingebracht werden, ab. In Die Versicherung von Ausstellungsobjekten sowie anderen Gegenständen, die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von Dritten eingebracht werden, ist Sache des Veranstalters. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ kann jederzeit den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Veranstalter verlangen. 9.34.2 Der Kunde ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenEr verpflichtet sich, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ vor sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die sie kannte von Behörden oder kennen mussteDritten (inklusive Veranstaltungsteilnehmenden, hätte voraussehen müssenGästen oder Mitarbeitenden und Vertragspartnern des Veranstalters) aufgrund seiner Veranstaltung gegen ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ erhoben werden, vollumfänglich freizuhalten bzw. für die gesamten entsprechenden Ansprüche aufzukommen. 9.44.3 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung und nur für direkte Schäden. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsJede weitere Haftung, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen insbesondere bei leichter oder einem Kaufmann ausgeschlossenmittlerer Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, wird wegbedungen. Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ keinerlei Haftung, für die vom Kunden bestellten, Leistungen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.113.1. Die Haftung nachfolgenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die GWG oder für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,. b) 13.2. ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇ sowie die GWG haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, dies gilt nicht in den Fällen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung hier haftet ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇ die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)GWG für jedes schuldhafte Verhalten. 9.313.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDie Haftung ist, welche auf anderen Umständen als außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtFahrlässigkeit, beschränkt sich der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 13.4. Soweit die Haftung auf den Schadenausgeschlossen oder beschränkt ist, den gilt dies auch für die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Haftung der Vertragsverletzung vorausgesehen hat gesetzlichen Vertreter- oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenErfüllungsgehilfen. 9.413.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Inhalte der Angebote der jeweiligen Mitglieder, werden ausschließlich von diesen erstellt. Es handelt sich dabei somit um fremde Inhalte. Für diese Inhalte ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsausschließlich der jeweilige Urheber verantwortlich. Wird die GWG jedoch durch eine konkrete Anzeige auf einen möglicherweise rechtswidrigen Inhalt hingewiesen oder erlangt sie auf andere Weise Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten bzw. diesbezüglichen Handlungen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenso wird sie den entsprechenden Inhalt unverzüglich prüfen und ihn im Falle eines begründeten Verdachts der Rechtswidrigkeit löschen bzw. den Nutzer sperren. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.113.1 SUN haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladesäulen. Die SUN übernimmt keine Haftung für Schäden, die ein durch unsachgemäße Benutzung herbeigeführt werden. ▇▇▇ haftet insbesondere nicht für Schäden des Kunden, die aus dem Verlust oder Diebstahl der Ladekarte oder der von ihm aufbewahrten PIN resultieren. 13.2 Der Kunde haftet für alle durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.ihn entstandenen Schäden. 9.213.3 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Dies gilt nicht bei a) Schäden aus soweit die SUN nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher d.h. Pflichten, die SUN dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3darf, haftet. Im Falle einer Übrigen ist die Haftung der SUN sowie die ihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder es sich dabei um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten handelt. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Vertragspflichten ist die Haftung auf den Schadenvertragstypischen, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvorhersehbaren Schaden begrenzt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach 13.4 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenNetzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Nutzung Von Ladesäulen Und Ladekarten

Haftung. 9.16.1 Die ScIT Informatik GmbH bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um die einwandfreie Qualität der angebotenen Dienstleistung. 6.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 4 genannten Ansprüche des Kunden wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Insbesondere wird jede Haftung für Schädendirekte und indirekte, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung mittelbare oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte unmittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit die sich aus dem Gebrauch, durch Fehlleistung oder Leistungsausfall der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus von der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ScIT Informatik GmbH gelieferten Waren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)erbrachten Dienstleistungen ergeben können. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten6.3 Es ist Sache des Kunden, die sich in seinem Besitz befindlichen Anlagen und Geräte, welche auf anderen Umständen für die Dienstleistungen der ScIT Informatik GmbH eingesetzt werden, sowie die entsprechenden, über die Dienstleistung der ScIT Informatik GmbH erreichbaren Daten vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen zu schützen. 6.4 Die ScIT Informatik GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an anvertrauter Hardware des Kunden, welche als Vorsatz von Verschleiss, Feuer, Wasser, Einbruch/Diebstahl oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Vandalismus durch Dritte entstehen. Es ist Sache des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeKunden, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenentsprechenden Risiken zu versichern. 9.46.5 Der Kunde kann für alle Schäden, welche bei der ScIT Informatik GmbH oder Dritten durch die Benutzung der Dienstleistung entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Dies umfasst die Geltendmachung sämtlicher Schäden einschliesslich des öffentlichen Rechtsentgangenen Gewinns, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenRufschädigung, Gerichtskosten etc. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.111.1 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Shop haftet in Fällen positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Personenschäden. Die Haftung für SchädenMittelbare Schäden (Drittschäden), die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung sowie weitergehende Gewährleistungsansprüche, sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden (wie etwa Fahrtkosten, Zeitersatz, etc.), sind mit Ausnahme von Personenschäden oder durch Unregelmäßigkeiten Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie in der Belieferung erleidetFällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.511.2 Bei Übernahme von Waren auf denen Datenbestände gespeichert sind, geht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Shop davon aus, dass die Datenbestände vom Kunden gespeichert wurden. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Shop übernimmt mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Personenschäden, keine Haftung für den Verlust von Datenbeständen, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. 11.3 Der Umfang einer Haftung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Shop nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.110.1. Außerhalb des Bereichs der Mängelansprüche sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, sonstiger Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. 10.2. Der Ausschluß der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. 10.3. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, d.h. für alle Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetnicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.ist ausgeschlossen. 9.210.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen-beschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften, und auch nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder kennen musste, hätte voraussehen müsseneiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 9.19.1 Ansprüche des Teilnehmenden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit oder aus Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. 9.2 Bei der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, richtet wenn diese einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden um Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten9.3 Die Einschränkungen der Punkte 9.1 und 9.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Teilnahme Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden9.1 Der mhp Verlag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch auf Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Dasselbe gilt nicht bei a) für den Fall einer schriftlich übernommenen Garantie über die Beschaffenheit der Sache, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, sowie für Schäden aus der aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.3. 9.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen haftet der mhp Verlag nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch ist dann auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtden vorhersehbaren, beschränkt sich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9.1. 9.3 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 9.4 Soweit eine Haftung des mhp Verlags ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Sources: Terms and Conditions

Haftung. 9.11. Die Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob- fahrlässiges Handeln verursacht hat. 2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelung: Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Beeinträchti- gungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). 3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung vorsätz- liches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden. 9.25. In den von § 6 AVBFernwärmeV Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenbei schuldhaften Verstößen gegen wesent- liche Vertragspflichten, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung die Erreichung des LebensVertragszwecks gefährdet wird, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungs- gesetz. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Stadt haftet wegen Sach- und Vermögensschäden nur, sofern ihr oder ihren Hilfspersonen bezüglich des schadensursächlichen Geschehens ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. 2. Diese Haftungsbeschränkung (Ziffer 1) gilt nicht bei Personenschäden, also bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, ▇▇▇▇ oder Gesundheit. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. 3. Dasselbe (Ziffer 2) gilt ebenso für eine Haftung für Schädender Stadt aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Beschaffenheit bzw. Eigenschaft gem. § 443 BGB. 4. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greift ferner nicht ein bei der Verletzung sog. vertraglicher Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 5. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten durch die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Stadt oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ihre Hilfspersonen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der ihrem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.46. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsvorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.19.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäß Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Die Haftung des AN für sämtliche direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, wird hiermit vollumfänglich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung fahrlässiges Verhalten des AN verursacht werden. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Die Haftung des AN für Vermögens-, Mangelfolge- und andere Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für aller Art von Gesellschaftsform Sitz der Fernwärmeversorgung oder Gesellschaft Gesellschafter Bankverbindung Steuernummer Umsatzsteuer-ID Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Raiffeisenbank Rupertiwinkel eG IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 40 105/155/41506 DE306119494 Schäden verursacht durch Unregelmäßigkeiten die vom AN vermittelten externen Mitarbeitern, welche vor Ort in den Räumlichkeiten des AG und im Auftrag des AG arbeiten, sowie für Schäden, welche durch Dritte im Rahmen der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Fremdleistung erbracht werden. 9.3. Im Falle einer 9.2 Davon ausgenommen sind: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden, ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf grob fahrlässiges Verhalten bei sonstigen Schäden und ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf vorsätzliches Handeln bei allen Schäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKardinalspflicht. 9.4. Die Ersatzpflicht nach 9.3 Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenAG eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden9.1 iSEMcon GmbH, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten ihre Geschäftsleitung und ihre Mitarbeiter haften in der Belieferung erleidetFällen positiver Forderungsverletzung, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien Verschulden bei Vertragsabschluß, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie ihrer Erfüllungs- aus sonstigem Rechtsgrund bei Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3grober Fahrlässigkeit. Im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) sowie bei Fehlen von durch iSEMcon GmbH, zugesicherten Eigenschaften oder arglistiger Täuschung haftet iSEMcon GmbH ebenfalls. Die Haftung ist auf die Höhe des Warenwertes begrenzt. Lediglich bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich von Kardinalspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter von iSEMcon GmbH begrenzt auf den typischen, voraussehbaren Schaden. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Bei Verzug hat der Kunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvom Vertrag zurückzutreten. 9.4. Die Ersatzpflicht 9.2 iSEMcon GmbH haftet nicht für Datenverluste. 9.3 Der Umfang einer Haftung von iSEMcon GmbH nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.4 Die vorstehenden Regelungen geben den vollständigen Haftungsumfang von iSEMcon GmbH, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ihrer Geschäftsleitung und ihren Mitarbeitern wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1(1) Die Stadt überlässt die Gebäude und Räumlichkeiten den Benutzern im jeweiligen Zustand. Die Verpflichtung des Benutzers nach Punkt 5 (2) und (3) bleiben davon unberührt. (2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, z.B. Unfälle, Sportunfälle oder Diebstahl, die ein Kunde durch Unterbrechung im Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung Benutzung der überlassenen Gebäude und Räumlichkeiten sowie deren Zugänge stehen. Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. §836 BGB bleibt davon unberührt. (3) Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder durch Unregelmäßigkeiten Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden im Sinne Punkt 7 (2) frei. (4) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt. Wird er selbst in der Belieferung erleidetAnspruch genommen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.kann er keinen Rückgriff gegen die Stadt und ihre Bediensteten oder Beauftragten geltend machen. 9.2. In (5) Der Nutzer haftet für alle Schäden, an den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien Stadt überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossendem Inventar, soweit sofern sie im Zusammenhang mit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Benutzung entstehen. 9.3(6) Der Nutzer hat auf Verlangen der Stadt nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch Freistellungsansprüche gedeckt sind. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenAls ausreichend gelten für Personenschäden ▇▇▇.▇▇▇ €, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenfür Sachschäden ▇▇. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen▇▇▇ € Versicherungssumme. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Benutzungsordnung

Haftung. 9.110.1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. 10.2. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung von der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, Agentur richtet sich ausschließlich nach § 6 AVBFernwärmeV.den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatz- ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags- verletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 9.210.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. 10.4. Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche auch an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenberechtigt, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und derartige Ansprüche auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)eigene Kosten durchzusetzen. 9.310.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDer Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich für die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVeranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden9.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen des Absenders frei, die ein Kunde ihm aufgrund der erteilten Vollmacht gem. Ziffer 5.1 dadurch entstehen, dass nachzuweisende Sendungen an die Person ausgehändigt werden, die den Schlüssel zum Postfach vorweisen kann. 9.2 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aufgrund des Inhalts der empfangenen oder versendeten Postsendung ergeben. Für den Inhalt der Postsendung zeichnet der Vermieter nicht verantwortlich. Wird das Postfach durch Unterbrechung den Mieter für strafbare Handlungen genutzt und erlangt der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in Vermieter Kenntnis hierüber, ist der Belieferung erleidetVermieter berechtigt, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.Anzeige bei den zu-ständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- 9.3 Der Vermieter haftet für leicht fährlässig verursachte Sach- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus Vermögensschäden nur im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Vertrags- pflichten (sog. Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. 9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkung (Ziffer 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) gilt nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Verrichtungsgehilfen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVermieters. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Postfach Vermietungsvertrag

Haftung. 9.1Sämtliche von Verkäufern auf ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eingestellte Inhalte sind ausschließlich solche des jeweiligen Verkäufers. inline macht sich diese nicht zu Eigen. Die Haftung für Schädenauf ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ bereitgestellten Produktabbildungen dienen lediglich der Veranschaulichung und sind Symbolbilder. inline sowie der jeweilige Verkäufer behalten sich zumutbare Abweichungen von den Symbolabbildungen vor. Der Verkäufer haftet bei der Verletzung von Rechten Dritter oder bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Anforderungen durch ihn selbst und unmittelbar. Der Verkäufer verpflichtet sich, inline von allen Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen, die aus der Nichtbeachtung der sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten, der Verletzung von Rechten Dritter oder aus einem Verstoß des Verkäufers gegen gesetzliche Vorschriften oder Anforderungen entstehen. Für den Verlust von Daten haftet inline nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur, wenn ein Kunde solcher Verlust durch Unterbrechung angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Verkäufers nicht vermeidbar gewesen wäre. Die unten stehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) regeln die Haftung bezogen auf den Transport. Abweichend zu den AAB der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen inline Kurierdienst GmbH ist die Haftung Transportversicherung für delivva-Aufträfe auf Werte bis 2500 Euro beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Übernahme ausdrücklicher Garantien durch inline und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung Der Verkäufer haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 8.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schädenvorsätzlich oder grobfahrlässig eigenes, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung seine Vertreter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für schuldhaft leichte Fahrlässigkeit. 8.2 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für eigene oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) 8.3 Der Verkäufer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der schuldhaften vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Verkäufer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. 8.4 Der Verkäufer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. 8.5 Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung die Grundlage des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenWenn der Verkäufer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die ist ihre Haftung auf den SchadenBetrag begrenzt, der für den die haftende Partei bei Abschluss des Käufer zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenLeistung vorhersehbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht 8.6 Eine weitere Haftung des Verkäufers ist dem Grunde nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1. Die Haftung für SchädenBei Pflichtverletzung, mangelnder Lieferung oder unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierbei müssen vertragliche oder gesetzliche Haftungsvoraussetzungen gegeben sein. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz und Aufwendungsersatz auf die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Höhe des voraussehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. Dies beläuft sich auf maximal 5 Prozentpunkte des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Ausschluss beziehungsweise diese Beschränkung gilt nicht, in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtenbei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)arglistigem Verschweigen eines Mangels oder zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.38.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenHat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz, welche auf anderen Umständen als Vorsatz so verjährt dieser innerhalb von 12 Monaten, soweit die Gesetzeslage keine abweichenden Fristen vorschreibt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 8.3. Ist der Käufer Zwischenhändler für die an ihn gelieferte ▇▇▇▇ und der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Käufers gegen den Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen. 8.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 8.5. Durch seitens Käufer oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung auf den Schaden, den für die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 9.17.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Für Schäden haftet vio:networks nur bei Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvon vio:networks oder einem, beschränkt sich von vio:networks beauftragten, Erfüllungsgehilfen. Verletzt vio:networks oder ein Erfüllungsgehilfe eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den Schadentypischen Schaden beschränkt, den vio:networks bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengrob fahrlässig. 9.47.2. Die Ersatzpflicht Diese Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Produkthaftungsgesetz. 7.3. Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt. 7.4. Soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen RechtsRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenist die Haftung, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der Kunde für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an vio:networks gezahlt hat. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Service Agreement

Haftung. 9.18.1. Die vertragliche Haftung des Gastgebers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Kunde Schaden des Gastes vom Gastgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Gastgeber für einen dem ▇▇▇▇ entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. 8.2. Eine etwaige Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch Unterbrechung diese Regelung unberührt. 8.3. Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den ▇▇▇▇/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel- lungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Belieferung erleidetAusschreibung, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2bzw. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Gastaufnahmevertrag

Haftung. 9.121.1. Die Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrieb einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. 21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die ein wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (sog. Kardinalpflichtenz.B. höhere Versicherungsprämie). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 9.1(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet P.S. Cooperation GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haftet P.S. Cooperation GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet P.S. Cooperation GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Sorgfalt in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beieigenen Angelegenheiten) nur a) Schäden für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichtendarf); in diesem Fall die Haftung von P.S. Cooperation GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 9.3(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden P.S. Cooperation GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit P.S. Cooperation GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn P.S. Cooperation GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen gelten die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9.4. Die Ersatzpflicht (5) Eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.15.1. Die MPLT prüft alle ihr erteilten Informationen gewissenhaft und wird die Personalvermittlung mit größtmöglicher Sorgfalt durchführen, kann aber keine Haftung für Schädendie Richtigkeit der ihr überlassenen Informationen übernehmen. 5.2. MPLT kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der MPLT dafür, die dass ein Kunde durch Unterbrechung von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. 5.3. MPLT haftet für Schäden aus Vertrag und/oder Gesetz nur, falls MPLT oder ihre Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der Fernwärmeversorgung Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder durch Unregelmäßigkeiten Vorsatz von MPLT oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 5.4. Haftungsansprüche sind in der Belieferung erleidetHöhe auf die Summe der Vergütung bzw. der erbrachten Teilleistungen begrenzt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2auch nicht für evtl. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenFolgeschäden, welche auf anderen Umständen als Vorsatz beim Auftraggeber oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich bei dem Auftraggeber verpflichteten Dritten entstehen. Der jeweilige Vertragspartner hält die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenPersonalberatung von Ansprüchen Dritter uneingeschränkt frei. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Consulting Agreement

Haftung. 9.113.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Für Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beihaftet add2 – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur, a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,bei Vorsatz; b) bei grober Fahrlässigkeit der schuldhaften Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden); c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden; e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.313.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit add2 wegen Verzuges haftet, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich ist die Haftung gleichfalls begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenGesundheit vorliegt. 9.413.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Weitere Ansprüche des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Auftraggebers sind ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1. Die Haftung für SchädenFür Schäden haften wir, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung aus welchen Rechtgründen auch immer, nur, 8.1.1. soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beizur Last fällt a) Schäden aus der 8.1.2. bei schuldhafter Verletzung des Lebensvon Leben, des Körpers oder der Körper, Gesundheit, b) der schuldhaften 8.1.3. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten 8.1.4. bei Mängeln, d. h. solcher Pflichtendie wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben 8.1.5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (dies umfasst z.B. Folgeschäden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht entgangener Gewinn sowie Vermögensschäden) und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. 9.38.2. Im Falle einer Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, den die haftende Partei bei Abschluss vorhersehbare Schaden ist in Höhe des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Vertragswertes der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenbetroffenen Leistung anzusetzen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen -auch von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Vertretern und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Erfüllungsgehilfen- beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Gegenüber Unternehmern haftet die Agentur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 10.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden am Leben, den die haftende Partei bei Abschluss am Körper oder an der Gesundheit des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Kunden oder unter Berücksichtigung der Umständeseiner Angestellten, die sie kannte auf Pflichtverletzungen, deliktischen Handlungen oder kennen musste, hätte voraussehen müssenGefährdungshaftung der Agentur beruhen. 9.410.3. Die Ersatzpflicht Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet die Agentur deshalb nicht für die Rechtmäßigkeit des Inhalts und / oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. 10.4. Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung oder Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengesetzlichen Verjährungsbeginn. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 9.1. 11.1 Die Haftung SBM GmbH haftet für alle Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 11.2 Die SBM GmbH haftet auch, soweit ein Mangel der Lieferware arglistig verschwiegen oder dem Vertragspartner eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferware gegeben wurde; dies gilt nicht bei. a) 11.3 Die SBM GmbH haftet auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der , die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenPflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)eines leitenden Angestellten oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.3. 11.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen die SBM GmbH, welche auf anderen Umständen als Vorsatz insbesondere wegen Verzugs oder grober Fahrlässigkeit beruhtPflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, beschränkt sich die Haftung auf den Schadenauch wegen entgangenen Gewinns, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständeausgebliebener Einsparungen, die sie kannte oder kennen mussteentgangener Gebrauchsvorteile, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsfehlgeschlagener Aufwendungen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann mittelbarer Schäden und Folgeschä- den, ausgeschlossen. 9.5. 11.5 Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragtypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für die SBM GmbH nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden. 11.6 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilengesetzliche Haftung wegen Arglist oder für Personenschäden (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1. Die Haftung ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS haftet auf Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 8.2. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden bei Nichteinhaltung einer ihr gegebenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. b) der schuldhaften 8.3. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVertragspflichten durch ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS, d. h. solcher deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.38.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Sonstige Schadensersatzansprüche des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.48.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsBeschränkungen der vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ OFFICE CONCEPTS, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.111.1. Die Haftung für SchädenIm Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Auftragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 11.2. Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die ein Kunde durch Unterbrechung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der Fernwärmeversorgung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn sie beruhen auf weder vertraglich oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 11.3.). 9.211.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Der AG haftet für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen, in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden (andere als der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung des AG. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner AN regelmäßig vertrauen darf (sogKardinalspflichten). Kardinalpflichten)Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.411.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz Haftung des AG wegen Sachschäden Verzuges ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenin Ziff. 8.4 mit Verweis auf die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregelt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Haftung. 9.1. Die Haftung a. JETTICKET haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schädenvorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schä- den, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetbei arglistigem Verschweigen von Mängeln, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften b. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die nur auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet JETTICKET beschränkt sich die Haftung auf den SchadenErsatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. c. Außer in den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständein den Absätzen a. und b. genannten Fällen haftet JETTICKET nicht für Schäden, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendurch einfache Fahrlässigkeit verur- sacht wurden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz d. Das Recht des Kunden, sich wegen Sachschäden einer von JETTICKET zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverlet- zung vom Vertrag zu lösen, ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilene. Soweit die Haftung von JETTICKET nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Application Service Providing

Haftung. 9.1Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ist betragsmäßig mit der Versicherungsleistung begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt soweit gesetzlich abdingbar keine Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung seine Dienstnehmer anlässlich der Fernwärmeversorgung Leistungserbringung verursachen, gemäß § 1313a ABGB. Schadenersatz für Daten- oder durch Unregelmäßigkeiten Softwarezerstörung erfolgt in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenjedem Fall nur, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei aAuftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der EDV- Anlage (z.B. dem Stand der Technik zum Schadenszeitpunkt entsprechende, dokumentierte Datensicherung und Auslagerung) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sognachgekommen ist. Kardinalpflichten). 9.3Allfällige Schadenersatzansprüche müssen dem Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich bekannt gegeben werden. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenAnsprüche, welche auf anderen Umständen nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens dem Auftragnehmer bekanntgegeben werden, gelten als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenverjährt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1Avicenna Institut e.V. haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände und Daten nur dann, wenn ihr eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung etwa ihr obliegender Bewachungs- oder Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Die Haftung Avicenna Institut e.V. haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtendie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Avicenna Institut e.V. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie haftet auch für Schäden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogeiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung Avicenna Institut e.V. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Darüber hinaus ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Avicenna Institut e.V. ausgeschlossen. Der Teilnehmer stellt Avicenna Institut e.V. schon jetzt von der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeHaftung gegenüber Dritten frei, die sie kannte oder kennen musstedadurch entsteht, hätte voraussehen müssendass der Teilnehmer schuldhaft eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für SchädenAllianz haftet bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die ein Kunde durch Unterbrechung für Sie für den Abschluss des Vertrags entscheidend war, auf Schadensersatz nach Maßgabe der Fernwärmeversorgung gesetzlichen Vorschriften. Gemeint sind wesentliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über die Nutzung der App erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Soweit eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder durch Unregelmäßigkeiten Gesundheit führte, sind die Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 10.2. Im Übrigen haftet Allianz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz: 9.210.2.1. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung 10.2.2. im Umfang einer übernommenen Garantie, 10.2.3. nach den Vorschriften des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Produkthaftungsgesetzes, 10.2.4. bei Vorsatz und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (soggrober Fahrlässigkeit, 10.2.5. Kardinalpflichten)bei arglistiger Täuschung und 10.2.6. in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 9.310.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche Jede weitere Haftung der Allianz auf anderen Umständen als Vorsatz Schadensersatz oder grober Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist – auch bei leichter Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann - ausgeschlossen. 9.510.4. Die geschädigte Partei hat Ereignisse höherer Gewalt, die dazu führen, dass unsere Leistung vorübergehend unmöglich ist, berechtigen Allianz dazu, für die Dauer der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenUnmöglichkeit und einer angemessenen Wiederherstellungsfrist die Erfüllung der Leistungspflicht zu verzögern. „Höhere Gewalt“ bedeutet insbesondere Hacker-Attacken, Maschinen- und Stromausfall, Störung von Datenübertragungen. 10.5. Bei einer Datenübertragung über das Internet kann keine vollständige Sicherheit garantiert werden.

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Sources: Lizenz Und Nutzungsbedingungen

Haftung. 9.1Soweit sich aus diesen ZVB einschließlich der nachfolgenden Best- immungen nichts anderes ergibt, haftet die MPG bei einer Verlet- zung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 11.1. Die Haftung Auf Schadensersatz haftet die MPG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die MPG vorbehaltlich ei- nes milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Sorgfalt in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beieigenen Angelegenheiten) nur a) Schäden für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,; b) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner we- sentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichtendarf). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.411.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsvorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengesetzlichen Vertreter*innen, Angestellten und sonstigen Erfül- lungsgehilfen*innen der MPG. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Haftung. 9.117.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Wegen Verletzung vertraglicher oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher vorver- traglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (soginsbesondere wegen Unmöglich- keit, Verzug etc. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich aufgrund der technischen Besonderheiten. 17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag ei- ner allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflicht- versicherung. 17.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehme- rischen Kunden auch hinsichtlich des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeSchadens an ei- ner Sache, die sie kannte oder kennen musstewir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, hätte voraussehen müssenwenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 17.4.Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haf- tung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schä- digungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf ei- nen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 17.5.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Haftung. 9.1medienstatt GmbH haftet nicht für die warenzeichenrechtliche oder urheber- bzw. Die geschmacksmusterrechtliche Schutz- fähigkeit der Werbegestaltung. Bei Gestaltungsvorgaben seitens des Auftraggebers oder durch vom Auftraggeber ein- gebrachte Unterlagen, Daten und Materialien haftet dieser allein, wenn durch deren Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt medienstatt GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall oder die Überlastung von globalen Kommunikationsnetzen, hat medienstatt GmbH nicht zu vertreten. Der Kunde kann aus diesem Grund keine Minderung seiner Leistungspflicht beanspruchen. Ausfallzeiten werden erstattet, wenn medienstatt GmbH oder beauftragte Dritte Ausfallzeiten verschulden, die länger als 24 Stunden dauern. Medienstatt haftet nicht für nicht ordnungsgemäße Zustellung Dritter. Hier gelten die Bedingungen des beauftragten Dritten. Sofern nicht andere Bestim- mungen eine Haftung von medienstatt GmbH ausschließen, ist die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung die Nutzung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetvon medienstatt GmbH angebotenen Dienste entstehen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, den Mitarbeitenden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszurüsten resp. Die Haftung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsutensilien auszustatten. ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ haftet nicht für die geleistete Arbeit oder für daraus resultierende Schäden. Der Einsatzbetrieb ist selbst dafür besorgt, dass die ausgeliehenen Mitarbeitenden über die Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzbetriebes versichert sind. Auch für Schäden, welche nicht über die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetBetriebshaftpflichtversicherungen versichert sind, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2kann ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nicht haftbar gemacht werden. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Somit sind sämtliche Schäden aus der Verletzung des LebensHaftung von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ausgeschlossen. Bei Einsatz von jeglicher Art von Hilfsmitteln, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenMaschinen und anderweitig benötigter Infrastruktur, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtensowie bei Mitarbeitenden, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Fahrer oder grober Fahrlässigkeit beruhtFührer der oben genannten Art von Hilfsmittel eingesetzt werden, beschränkt sich lehnt ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ jede Haftung ab. Für Mitarbeitende, welche Wertgegenstände transportieren, Geldtransaktionen tätigen, mit Wertpapieren arbeiten oder mit empfindlichen oder kostbaren Gegenständen zu tun haben, kann ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Auch für die Haftung auf den Schadenzuletzt erwähnten Punkte liegt die Verpflichtung beim Einsatzbetrieb, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendiese Risiken zu versichern. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1. Die Stadtwerke Feldkirch haften für von ihren Mitarbeitern oder Mitarbeitern ihrer Vertragspartner verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Datenverlust/-zerstörung und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Stadtwerke Feldkirch haften nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung die Nichtbeachtung von - dem Kunden regelmäßig überbundenen Verpflichtungen - entstanden sind. 8.2. Die Stadtwerke Feldkirch haften nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind, sofern diese Dritten den Stadtwerken Feldkirch nicht zuzurechnen sind. Auch haften die Stadtwerke Feldkirch nicht für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder Zustimmung Dritter entstehen. 8.3. Die Ersatzpflicht der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Stadtwerke Feldkirch ist mit dem Betrag von EUR 1.000 für jeden Schadensfall und jeden einzelnen Geschädigten begrenzt. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Weiters ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Stadtwerke Feldkirch für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus Gesamtheit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Geschädigten mit EUR 750.000 beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Bereitstellung Von Übertragungswegen (Leased Lines)

Haftung. 9.18.1 Ansprüche des Campingplatzbetreibers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Campingplatzbetreibers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FreewayCamper, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Durchführung des Dienstvertrags notwendig sind. 8.2 Bei der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FreewayCamper nur auf den vertragstypischen, richtet vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden um Schadensersatzansprüche des Kunden aus der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.38.3 Die Einschränkungen der Abs. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FreewayCamper, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.48.4 Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der FreewayCamper den Mangel arglistig verschwiegen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Vorschriften des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Campingplätze

Haftung. 9.18.1 Der Handwerker haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für SchädenGarantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Handwerker ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, d. h. solcher Pflichtenvorhersehbaren Schaden begrenzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung soweit nicht wegen der Verletzung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und auf deren Einhaltung Vertretern haftet der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Handwerker in demselben Umfang. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche 8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den SchadenSchadensersatz neben der Leistung, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Schadensersatz statt der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenUnmöglichkeit. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Reparaturvertrag

Haftung. 9.1In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 7.1. Die Haftung Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für Schädenderen Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Garantie bzw. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenZusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der Schaden garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht durch Vorsatz oder grobe seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beruht. 9.37.3. Im Falle einer der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den SchadenErsatz des typischen, den die haftende Partei bei Abschluss vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Auftragnehmers ausgeschlossen. 9.57.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer 7.5. Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Haftung. 9.1. Die Wird von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ beschränkt. ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe und Umfang der Versicherungspolice. 9.2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die ein Kunde nicht an der Vertragssoftware selbst, sondern durch Unterbrechung ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind Ansprüche aufgrund der Fernwärmeversorgung Verletzung nebenvertraglicher Pflichten - insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss - ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlungen. 9.3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies zur Last fällt. Gleiches gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Iim Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenSchadensersatzpflicht von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Überhaupt ausgeschlossen ist gegenüber die Haftung für mögliche Schäden bzw. Nachteile, welcher auf Grund einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsverspäteten Zustellung oder durch das Nichtzustellen von E-Mails, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenbegründet durch einen Spam-Filter, auftreten können bzw. auftreten. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Die Haftung für SchädenVerrichtungs- gehilfen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen8.2 Dies gilt nicht, soweit der Schaden nicht durch uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 8.3 Bei nicht beivorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. a) 8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Gesundheit und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. Die 14.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet ▇▇▇▇▇.▇▇▇ stets unbegrenzt. 14.2 Im Falle der Erbringung entgeltlicher Leistungen ist die Haftung für Schädenvon ▇▇▇▇▇.▇▇▇ bei leichter Fahrlässigkeit - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich etwa um die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Verletzung von Körper und Gesundheit des Kunden und oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2um die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder vertragswesentlicher Nebenpflichten (sogenannte Kardinalpflichten). In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen diesem Fall ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem anderen Fall der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung von ▇▇▇▇▇.▇▇▇ der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der dem von dem Kunden für die gegenständliche Leistung oder Leistungsperiode entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt entspricht. Für von ▇▇▇▇▇.▇▇▇ unentgeltlich erbrachte Leistungen wird die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf EUR 25,00 für jeden Einzelfall und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenwährend der laufenden Vertragszeit auf insgesamt EUR 100,00 beschränkt. 14.3 Die in Ziffer 14.2 genannten Grundsätze finden auch bei deliktischer Haftung Anwendung, soweit der Schaden im Einzelfall die Anwendung dieser Grundsätze gesetzlich nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)ausgeschlossen ist. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Registrierungsbedingungen (Agrb)

Haftung. 9.1Der Leistungserbringer lehnt jede Haftung für die Nichtverfügbarkeit infolge höherer Gewalt (z.B. län- gerer Stromausfall etc.) sowie für den Inhalt der Daten ab. Die Der Leistungserbringer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für allfällige Schäden und Folgeschä- den, welche durch Betriebsstörungen, Betriebsunterbrüche oder durch Bedienungsfehler verursacht werden. Der Leistungserbringer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die ein Kunde dem Leistungsempfänger durch Unterbrechung Missbrauch der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in Verbindung von Dritten entstehen. Die Verantwortung für die Richtigkeit von Informationen und Drittleistungen wie auch die entsprechenden Anspruchsrechte liegen beim jeweili- gen Anbieter. Eine Haftung für weiteren Schaden und entgangenen Gewinn wird ausdrücklich wegbedungen. Na- mentlich lehnt der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Leistungserbringer jede Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ab für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständeallfällige Schäden, die sie kannte durch die Abwick- lung von Geschäften auf dem elektronischen Weg erfolgten. Der Leistungserbringer übernimmt keine Haftung bei Zugangsschwierigkeiten und Störungen im Netz von Drittanbietern (z.B. AEW, Swisscom, Sunrise etc.) oder kennen musstefür solche, hätte voraussehen müssendie durch höhere Gewalt oder bei Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Einführung neuer Technologien entstehen. Ebenso wenig kann der Leistungserbringer für Schäden, Ausfälle oder anderweitige Schwierigkeiten, die aufgrund von im Internet angebotenen Diensten entstehen, oder für Funktionsfehler von im Internet angebote- ner Software haftbar gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Service Level Agreement

Haftung. 9.110.1 Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Die Eine Haftung des Verkäufers für Schädenleichte Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, ▇.▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die ein Kunde durch Unterbrechung sich aus der Fernwärmeversorgung Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (hierzu cf. 7.4 dieser AGBs). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht nur aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. 10.2 In jedem Fall, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetGesundheit handelt, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung des Verkäufers der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Höhe nach auf den Nettorechnungswert der einzelnen mangelhaften Lieferung beschränkt. 10.3 Der Käufer haftet dem Verkäufer für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogvon ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften. Kardinalpflichten). 9.3Bringt der Käufer bei der Bestellung die von ihm gewünschte mineralölsteuerliche Behandlung der Ware nicht eindeutig zum Ausdruck, so erfolgt diese nach dem Ermessen des Verkäufers. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Der Käufer haftet auch ohne Verschulden für die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeMineralölsteuer und sonstigen Abgaben, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssender Verkäufer als Folge bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen muss. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung. 9.1Bei vorsätzlichen bzw. Die Haftung für Schädengrob fahrlässigen Verstößen gegen diese Vereinbarung bzw. bei schuldhafter bzw. rechtswidriger Herbeiführung von physischen, psychischen, ideellen oder sachlichen Schäden gegenüber den Teilnehmer/innen, dem Verein oder Dritten, ist die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. berechtigt, den/ die Betreuer/in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2sofort von seiner/ ihrer Aufgabe und Funktion zu entbinden. In den von diesem Fall kann die KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. gegen den/ die Betreuer/in damit verbundene Unkosten- bzw. Schadenersatzforderungen geltend machen und es erlischt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung. Alle Team- und Gruppenleiter/innen haften gemäß §§ 6 AVBFernwärmeV 823 und 832 BGB für Ihre Arbeit und Ihre Gruppe selbst. Gleiches gilt für die minderjährigen Gruppenhelfer/innen gemäß §§ 823, 828 und 832 BGB. Der/ die Teamleiter/in haftet nicht geregelten Haftungsfällen ist für die Haftung Arbeit und die Gruppen der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- jeweiligen Betreuer/innen, sofern er nicht Probleme oder Nachlässigkeiten der Betreuer/innen hätte erkennen und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht dem Büro des Ferienprojektes mitteilen müssen. Etwaige Schadenersatzansprüche sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. konkret nachzuweisen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Vereinbarungsbedingungen Für Ferienlagerbetreuer/Innen

Haftung. 9.19.1 wh2 wird alle Anstrengungen unternehmen, um die beschriebenen Aufgaben zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu erledigen. Die Haftung Sollte dem Auftraggeber trotzdem aus unserer Arbeit ein Schaden entstehen, so gilt für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- wh2, gleich aus welchem Rechtsgrund, Folgendes: a. wh2 übernimmt hinsichtlich der rechtlichen, insbesondere wettbewerbs- und Verrichtungsgehilfen datenschutzrechtlichen Zulässigkeit keine Beratungsfunktion; die Prüfung der Konzepte auf (wettbewerbs-/datenschutz-)rechtliche Zulässigkeit obliegt dem Vertragspartner. Für Verstöße gegen besagte rechtliche Bestimmungen/Grundsätze haftet wh2 nicht. Etwaige spezifische Regelungen zur Auftragsverarbeitung bleiben davon unberührt. b. wh2 haftet für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten. Das sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten)Diese Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden. 9.39.2 Ferner ist diese Haftung der Höhe nach auf den Betrag des für den Auftrag vom Auftraggeber an wh2 gezahlten Beratungshonorars begrenzt. Im Falle wh2 haftet nicht für Schäden, die aus einer fehlenden Sicherungskopie für den Auftrag überlassene Unterlagen, Dokumente, Datenträger etc. resultieren. 9.3 Ausgenommen von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen sind von wh2 zu vertretene Schäden, die zur Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendes Lebens, welche auf anderen Umständen als Vorsatz des Körpers oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Gesundheit führen sowie die Haftung auf den Schaden, den für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht etwaige Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Produkthaftungsgesetz. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder einem Kaufmann ausgeschlossenErfüllungsgehilfen gleich. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Haftung für Schäden, Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich Rechtsnatur des Anspruchs nach § 6 AVBFernwärmeV.vorliegender Klausel. 9.22. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden Für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, haftet BLUE MOON unbeschränkt. b) 3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet BLUE MOON unbeschränkt nur bei Nicht- vorhandensein der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichtengarantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit auch der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet BLUE MOON nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel. 4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BLUE MOON nur, d. h. solcher Pflichtensofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 5. Die Haftung für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsauf- wand beschränkt, der bei regelmäßiger und auf deren Einhaltung gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Mitarbeiter von BLUE MOON. 7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (sog. Kardinalpflichten§ 14 ProdHG). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)

Haftung. 9.111.1 Die TPF GmbH übernimmt keine Haftung für die Gewährung von Rabatten und Vergünstigungen durch die Partner oder die Akzeptanz des Reisebüroausweises, es sei denn ihr fallen diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Das gleiche gilt für die Darstellung von Rabatten und Vergünstigungen der Partner auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 11.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen die TPF GmbH grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Schäden beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TPF GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung TPF GmbH ist insbesondere nicht haftbar für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , es sein denn solche Schäden sind durch Fahrlässigkeit der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenTPF GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TPF GmbH entstanden. Die TPF GmbH haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, d. h. solcher Pflichtenwenn eine wesentliche Vertragspflicht von der TPF GmbH verletzt wurde oder ein Fall der von der TPF GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzuges vorliegt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt auf vertragstypische vorhersehbare Schäden. (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichtendarf). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Haftung. 9.1. 8.1 Die Haftung Gewährleistung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, erbrachte >Leistungen richtet sich ausschließ- lich nach § 6 AVBFernwärmeV.13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz 8.2 Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Auftragnehmers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)seiner Erfül- lungsgehilfen beschränkt. 9.38.3 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlas- sen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzu- weisen. 8.4 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installiert wasser- führende Anlägen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftragge- ber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnah- men durchzuführen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen Gegebenenfalls hat oder unter Berücksichtigung der Umständeer dem Auftragnehmer zu beauftragen, die sie kannte Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergü- tung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genomme- nen Anlage, die ihre Ursache in Fehlenden oder kennen mussteunzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, hätte voraussehen müssenhaftet der Auf- tragnehmer nicht. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 7.1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Verkäufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz / grober Fahrlässigkeit beruht. 7.3. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 7.4. Die Haftung vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.37.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAndere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Kaufvertrag

Haftung. 9.113.1. Die Haftung Der Veranstalter haftet nicht für Schädenbeschädigte, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung verloren gegangene, gestohlene oder durch Unregelmäßigkeiten sonst abhanden gekommene Gegenstände. 13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem ▇▇▇▇ entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet, a. in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei aFahrlässigkeit) Schäden aus der Verletzung des LebensVeranstalters, des Körpers seiner Organe oder der Gesundheitleitenden Angestellten, b) der b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtenwobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Erfüllung Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragszwecks gefährdet, c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf Veranstalter in den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.Fällen b. und

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.18.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Bei einer Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenGasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, MVV von ihrer Leistungspflicht befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden nicht Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene In- itiative unterbrochen hat. 8.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließ- lich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem zuständi- gen Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckan- schlussverordnung). 8.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet MVV bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsge- hilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt nicht bei a) bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) . Bei fahrlässig ver- ursachten Sach- und Vermögensschäden haften MVV und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichteneiner wesent- lichen Vertragspflicht, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bei Vertragsschluss vorhersehbaren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)vertragstypi- schen Schäden. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Gas Supply Agreement

Haftung. 9.17.1 Die FKB lässt sich die äußerliche Unversehrtheit bei Auslieferung der Frachtgüter durch den Empfänger bzw. dessen Beauftragten bestätigen. 7.2 Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und vorbehaltlich getroffener Sonderregelungen gilt bei schuldhaften Pflichtverletzungen der FKB folgendes: Für Beschädigungen und Abhandenkommen von Reisegepäck, Luftfracht (einschl. lebender Tiere) und Luftpost haftet die FKB nur nach Maßgabe des von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrages bis zur Versicherungshöchstsumme von T€ 1.023 je Schadenereignis. Für sonstige Personenschäden, soweit zulässig, und Sachschäden wird die Haftung auf die bestehende Versicherungssumme von 400 Mio. € je Schadenereignis begrenzt. Die Haftung für SchädenVermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung aufgrund der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten eingetreten sind, ist begrenzt auf die Versicherungshöchstgrenze der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2FKB von ▇▇▇.▇▇▇ € je Schadenereignis. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Unbeschadet dessen geht die Haftung auf den Schaden, den der FKB im Einzelfall nicht weiter als die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenLuftverkehrsgesellschaft gegenüber Dritten. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Fracht

Haftung. 9.1. Die Haftung Stadtwerke haften bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.29.3. Die Stadtwerke werden auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Lebens ,des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.39.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.49.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Gaslieferungsvertrag

Haftung. 9.1a. Auf Schadensersatz haftet die Agentur, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften, nur (1) für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b, (2) für Schäden aus der schuldhaften nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf darf). Die Haftung für Folge- und/oder Vermögensschäden (sog. Kardinalpflichten)z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Agentur, ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. 9.3b. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtena. gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, welche auf anderen Umständen als Vorsatz deren Verschulden die Agentur nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. gesetzliche Vertreter oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Erfüllungsgehilfen) sowie eine etwaige persönliche Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge von Organen und/oder sonstigen Mitarbeitern der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAgentur. 9.4c. Die Agentur hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers als Student durch die in Ziffer 2. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossengenannten Universitäten. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9.a. und ▇▇▇▇▇▇ 9.b. haftet die Agentur nicht für die erfolgreiche Vermittlung eines Studienplatzes für den Bewerber. 9.5d. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.a. Die geschädigte Partei hat und Ziffer 9.b. haftet die Agentur nicht für die Anerkennung eines Studienabschlusses an den in Ziffer 2. genannten Universitäten in der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.17.1. Die Haftung Seamensch haftet dem Kunden für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung von ihm vorsätzlich oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft grob fahr- lässig verursachte Schäden ausgeschlossenuneingeschränkt. Seamensch haftet zudem für die Verletzung von wesentlichen Pflichten, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der deren Verletzung die Erreichung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Vertragszwecks gefährdet bzw. für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich In diesem Fall ist die Haftung auf den SchadenErsatz des vor- hersehbaren, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssentypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 9.47.2. Seamensch haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehend genannten Pflichten. - SEAMENSCH - Anschrift: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇ - ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Kontakt: Finanzamt: Bankverbindung: solarisBank AG BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 7.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Se- amensch. 7.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Übernahme einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenGarantie durch Seamensch. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen