Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenDie Bank haftet nicht für Schäden, die aus Naturereignissen, Krieg, Terroranschlägen, Streiks oder anderen Fällen von höherer Gewalt entstehen. Seine Die Bank haftet nur, sofern ihr grobes Verschulden als Ursache des Schadens nachgewiesen werden kann. Eine allfällige Haftung bleibt auf den nachgewiesenen, höchstens aber den deklarierten Wert begrenzt. Insbesondere lehnt die Bank die Haftung für alle Handlungen solche Schäden ab, die durch atmosphärische Einflüsse, höhere Gewalt, Krieg usw. oder durch im Auftrag des Kunden vorgenommene Manipulationen an den Gegenständen entstanden sind. Gleiches gilt für Zuwiderhandlungen des Kunden gegen Art. 42. Stellt der Kunde oder sein Vertreter bei der Rücknahme des Depots allfällige Beschädigung an Siegel, Plombe oder Umhüllung fest, hat er dies sofort zu beanstanden. Mit der Rückgabequittung an den Kunden ist die Bank von jeglicher Haftung befreit. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank bzw. ihre Mitarbeitenden, Organe oder jeweilige Vertreter sowie Nominees (vgl. Art. 33) von jeder/für jede Art von Haftung, Anspruch, Kosten, Schaden, Forderung, Verlust, Auslagen, Nachteil und Unterlassungen Schadenersatz (die „Ansprüche“) zu entbinden, zu schützen und zu entschädigen, der sich diese Personen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Aufbewahrung und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden der Verwaltung der Depotwerte aussetzen, sofern diese Ansprüche nicht auf eine vorsätzliche oder durch Störungen grobfahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten gründen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, jeder der Datenübermittlungswege oben genannten Personen auf erste Aufforderung hin sämtliche von der betreffenden Person bezahlten oder zu bezahlenden Vorschüsse und Rechtskosten für ein Verfahren im Verhältnis Zusammenhang mit den hier beschriebenen Ansprüchen zurückzuerstatten und/oder sie vorzuschiessen. Der Kunde ermächtigt die Bank, sämtliche Summen im Zusammenhang der hier beschriebenen Ansprüche seinem Konto zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenbelasten. Hat Jede der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch hier genannten Personen ist berechtigt, die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztAusübung dieser Entschädi- gungsklausel gemäss §881 ABGB persönlich einzufordern.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Mieter ist selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften ( insbesondere Verkehrsvorschriften ) in den bereisten Ländern verantwortlich, die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenMieter zu tragen. Seine Haftung Der Mieter verpflichtet sich, den Mieter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, sofern sie nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit den Vermieter entstehenden Schäden. Bei von Maßnahmen und Vorschlägen, ihm verschuldeten Unfallschäden beschränkt sich seine Haftung auf die festgelegte Kaution je Schadensfall. Sie haften jedoch uneingeschränkt, sofern der Schaden durch Vorsatz und grobe FahrlässigkeitFahrlässigkeit oder Alkohol – oder durch drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Auch bei Unfallflucht und nichtbeachten der Durchfahrtshöhe, es sei dennBreite und Länge haften der Mieter uneingeschränkt. Scheibenkratzer und Glasschäden werden generell berechnet, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztauch Steinschlag an der Frontscheibe, Glasschadenberechnung (SB – Teilkasko Vers.). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Für Schäden als Folge unsachgemäßen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens, wenn diese erst später zu Tage treten, haftet der Mieter ebenfalls in vollen Umfang. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, wenn die im Mietpreis enthaltene Teil- /Vollkaskoversicherung eine Schadensregulierung ablehnt. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder Schaden dadurch entsteht, dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt. Das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung in der Mietzeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitam Fahrzeug, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenkeine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Eine darüberhinausgehende HaftungDies gilt auch dann, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenwenn sich nicht feststellen lassen sollte, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits welche Person den Schaden zu tragen habenverursacht hat, bzw. In jedem Fall ist die Haftung Identität einer Person oder des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztSchadensstifters nicht geklärt werden kann.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die HOCHSCHULE haftet nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die HOCHSCHULE für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, es sei dennvertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, es werden die vertragswesentliche Pflichten verletztRechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Schäden Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die FIRMA stellt die HOCHSCHULE von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der HOCHSCHULE Der Vertrag tritt mit Wirkung zum   in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum  . Die Regelungen gemäß Ziffer 3 bis 7 behalten ihre Wirksamkeit auch nach Beendigung des Vertrages; Ziffer 6 für den Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Forschungsprojektes führt die HOCHSCHULE ab dem Zeitpunkt der Beendigung keine weiteren Forschungsarbeiten mehr durch. Die HOCHSCHULE wird der FIRMA einen Abschlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Arbeitsergebnisse übermitteln. Die FIRMA wird der HOCHSCHULE alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergüten. Zudem erstattet die FIRMA der HOCHSCHULE über diesen Zeitpunkt hinaus diejenigen Aufwendungen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung in Ansehung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungForschungsprojektes und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen (insbesondere Personalkosten), insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenes sei denn, die digitale Vermögensverwaltung HOCHSCHULE unterlässt es pflichtwidrig, für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis deren rechtzeitige Beendigung Sorge zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzttragen.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Vermieter übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand. Sind vor Beginn der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenVeranstaltung vom Veranstalter keine Beanstandungen erhoben worden, gelten Mieträume und Einrichtungen als vom Veranstalter selbst in ordnungsgemäßen Zustand übernommen. Seine Haftung Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für alle Handlungen Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter dem Veranstalter nur bei Vorsatz und Unterlassungen grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet dem Vermieter für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag seiner Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten oder an den gemieteten Räumen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Veranstalter hat den Vermieter von Ansprüchen Dritter gegen ihn freizustellen, die aus Anlass der Vollmacht Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten, erhoben werden. Der Vermieter kann verlangen, dass der Veranstalter zur VermögensverwaltungAbdeckung der aus den unter Pkt. Haftung entstehenden Verpflichtungen, insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese eine Woche vor der Veranstaltung dem Vermieter nachweist. Der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls eine Kaution zu verlangen. Der Vermieter erfüllt seine Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Vermieter haftet lediglich für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitSchäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und des vermieteten Inventars oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Für eingebrachte Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Gegenstände nur in den ihm zugewiesenen Räumen zu lagern, nach Ablauf der Mietzeit das Mietobjekt zu räumen und die da- zugehörigen Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Eingebrachte Gegenstände sind restlos zu entfernen soweit keine anderen Absprachen getroffen wurden. Erforderlichenfalls können sie vom Vermieter auf Kosten des Veranstalters entfernt und bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenSpeditionsfirma eingelagert werden. Eine darüberhinausgehende HaftungHaftung hierfür wird vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Veränderungen, insbesondere für Ein- und Ausbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Vermieters; sie gehen zu den Eintritt finanziellen Lasten des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenVeranstalters. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermögensverwalter wird für Veranstalter ist verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis hieraus erwachsenen Kosten zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztübernehmen.

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Samples: www.soltau.de, www.soltau.de

Haftung. Im Falle von Störungen oder Mängeln an den vertragsgegenständlichen Leistungen wird sich ACHAT auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Xxxx schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. Für die Haftung von ACHAT gelten die §§ 701- 703 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine darüber hin- ausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder von ACHAT beruhen und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters Verletzung von vertragstypischen Pflichten von ACHAT beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungACHAT haftet für eingebrachte Sachen des Gastes nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum 100-fachen des Beherbergungspreises für einen Tag, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenhöchstens jedoch bis zu dem Betrag von 3.500,00 Euro. Für Geld, wird nicht übernommenWertpapiere und Kostbarkeiten haftet ACHAT bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 Euro, jedoch nur dann, wenn diese Wertgegenstände in dem Hotelsafe verwahrt werden. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenXxxx ist verpflichtet, ACHAT unverzüglich nach Kenntniserlangung den Verlust, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenZerstörung oder die Beschädigung anzuzeigen. Erfolgt die unverzügliche Anzeige des Gastes nicht, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Fundsachen werden dem Xxxx gegen Kostenerstattung auf Wunsch an seine Wohnadresse zugestellt. ACHAT ist berechtigt, Fundsachen nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsdauer dem lokalen Fund- büro zu übergeben und die dabei anfallenden Kosten in angemessener Höhe dem Xxxx zu berechnen. Wird dem Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Xxxx und ACHAT zustande. XXXXX ist nicht verpflichtet, die Parkplätze zu überwachen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter. oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, welcher haf- tet ACHAT nicht, soweit ACHAT, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks Vorsatz oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis grobe Fahrlässigkeit zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen vertreten haben. In jedem Fall ist die Haftung diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztHotelgrundstücks gegenüber ACHAT geltend gemacht werden.

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Samples: www.eventano.com, achat-hotels.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungJegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungHaftung der XXXX.XX für Schäden, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen aus der AnlageentscheidungenAuswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Der Vermögensverwalter Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenXXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenDie Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdiesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: www.dimaex.com, www.comm.ag

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Ergänzend zu den Haftungsregelungen des Depot-/Kontovertrages vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden Regelungen. Diese Haftungsregelun- gen für die Anwendung des Online-Banking Employee haben bei Abweichungen von den Haftungsregelungen im Depot-/Kontovertrag Vorrang. • Die Gesellschaft haftet für sämtliche Schäden, die ebase durch die pflicht-/ und vertragswidrige Nutzung des Online-Banking Employee entstehen. Die Gesellschaft stellt der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen ebase von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Nutzung des Online-Banking Employee durch die Gesellschaft frei. Dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die bei der Vollmacht Durchsetzung von Rechten und/oder bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich sind. • Die Gesellschaft hat ihre Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensverwaltung, insbesondere Nutzung des Online-Banking Employee auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu halten und haftet bei Nichteinhaltung von geeigneten Sicherungsmaßnah- men für sämtliche hieraus entstehende Schäden. • Die Gesellschaft ist für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Richtigkeit der im Online-Banking Employee eingestellten Daten allein verantwortlich. • Die Gesellschaft haftet für ihre Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 276, 278 BGB wie für eigenes Handeln/Verschulden. • Die ebase gibt keine Garantie für die Richtigkeit, Rechtzeitigkeit, Vollstän- digkeit und/oder Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen, Wert- papierstammdaten und Wertpapierkurse. Eine Haftung der ebase hierfür ist – sofern und soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Des Weiteren garantiert die ebase nicht die jederzeitige Verfügbarkeit dieser Informationen, Daten und/oder Wertpapierkurse. • Die ebase übernimmt keine Gewähr und/oder keine Haftung für die inhalt- liche Richtigkeit, Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von Maßnahmen ihr angelieferten und/oder bereitgestellten Daten und/oder Informationen und Vorschlägenbetreibt mit der Bereitstellung und/oder Lieferung der Daten und/oder Infor- mationen keine Beratung, beschränkt sich Anlageempfehlung oder Ähnliches. • Die ebase haftet nicht, wenn Informationen über die Arbeitnehmer der Ge- sellschaft und/oder die Gesellschaft (u. a. Benutzerdaten und/oder Zugangs- daten), aufgrund missbräuchlichen Verhaltens der Gesellschaft bzw. deren Erfüllungsgehilfen an Unberechtigte gelangen. • Die ebase wird die von ihr zur Verfügung gestellten Systeme auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdem jeweils aktuellen Stand der Technik halten. Die ebase übernimmt jedoch keine Haf- tung für die Verfügbarkeit des Systems. Kann das Online-Banking Employee aufgrund von technischen und/oder sonstigen Störungen/Fehlleitungen nicht genutzt werden, es sei dennhaftet die ebase nicht. Für systembedingte Ausfälle, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung Unter- brechungen und/oder Störungen des LebensTelefonnetzes, des Körpers oder der Gesundheit, Internets und ande- rer Kommunikationssysteme haftet die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenebase nicht. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei • Ereignisse höherer Gewalt, Streiks die einer der Vertragsparteien die Lieferung oder eines Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Zeit für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machender Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um die für die Herstellung normaler Arbeitsbedingungen erforderliche Zeit. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Arbeitskampf- maßnahmen, staatliche Notstandsmaßnahmen oder sonstige, nicht von der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis betreffenden Vertragspartei zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztvertretende Umstände.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit CLAAS übernimmt keine Verantwortung für verloren gegangene, unvollständige, beschädigte, fehlgeleitete oder verspätete Daten oder für die Erreichbarkeit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenGewinnspielseite. Seine Haftung für alle Handlungen CLAAS weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit und Unterlassungen Funktion des Gewinnspiels nur im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen der Zumutbarkeit für CLAAS und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungden Teilnehmer gewährleistet werden kann. Das Gewinnspiel kann von CLAAS jederzeit beendet werden, insbesondere aufgrund von äußeren Umständen und Zwängen. Zu den äußeren Umständen und Zwängen gehören vor allem technische Probleme, gesetzliche Änderungen oder nicht im Einflussbereich von CLAAS liegende und zwingende Maßnahmen Dritter. Für die Haftung von CLAAS auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen. Soweit die Haftung von CLAAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Vollständigkeit persönliche Haftung von seinen Arbeitnehmern, Vertretern und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztErfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird CLAAS haftet für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenleicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, die digitale Vermögensverwaltung deren Verletzung der Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-Pflichten, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mitverschuldens, in welchem Umfang Gewinnspiels überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vermögensverwalter einerseits Vertragspartner regelmäßig vertraut und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenvertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten). In jedem diesem Fall ist haftet CLAAS jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. CLAAS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten durch andere. CLAAS haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Fall grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen von CLAAS gelten die vorgenannten Einschränkungen für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten sowie die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztfür Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt sowie die Haftung für Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungSchäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenz.B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztwird ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung Regelung gilt nicht für Schäden aus nicht, soweit der hahn,consultants Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenGesundheit gehaftet wird. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Von dieser Haftungsbegrenzung gänzlich ausgenommen ist die Haftung des Vermögensverwalters der hahn,consultants wegen der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Haftung wird aber auf den typischen typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt - soweit gesetzlich zulässig - auch gegenüber Dritten, insbesondere solchen, die in den Schutzbereich dieses Vertrags vereinbarungsgemäß einbezogen sind. Für den Fall, dass die hahn,consultants über Ziffer 5 hinaus oder in sonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, trifft sie eine Ersatzpflicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist über die ERGO Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx grundsätzlich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zu einer maximalen Schadenshöhe von € 4.000.000,- pro Auftrag. Letzteres gilt nicht, wenn diese Haftungs- summenbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien vor Vertragsdurchführung gesondert (schriftlich) den Abschluss einer das überschießende Haftungsrisiko abdeckenden Versicherung. Will der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Haftung verein- baren, so ist die hahn,consultants hierzu auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung grundsätzlich bereit. Die dafür entstehenden Kosten (Versicherungen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die hahn,consultants verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auftrags- beendigung nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Die Fidor Bank haftet für Schäden aus diesem Verwahrungsvertrag, außer im Falle der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenVerletzung wesentlicher Vertragsverletzungen (d.h. Seine diejenigen Pflichten, ohne deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung unmöglich wäre) nur, wenn und sowie der Fidor Bank, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sollten wesentliche Vertragspflichten verletzt sein, so haftet die Fidor Bank für jedes schuldhafte Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der Fidor Bank der Höhe nach auf die bei Vertrags-Schluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungmittelbare Schäden, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenentgangenen Gewinn, beschränkt sich auf besteht nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitoder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztleitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen der Fidor Bank. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege iIm Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Übrigen ist die Haftung der Fidor Bank ausgeschlossen. § 7 Geldwäschegesetz § 8 Risikohinweise Edelmetallpreise unterliegen Schwankungen. Die Fidor Bank gibt daher ausdrücklich zu bedenken, dass der Erwerb, Verkauf oder Versand von Edelmetallen grundsätzlich mit Risiken verbunden ist, die dem Kunden bewusst sein müssen. Auf das Kursänderungsrisiko und das Risiko rückläufiger oder steigender Anteilspreise wird ausdrücklich hingewiesen. Für durch diese Risiken eingetretene Schäden haften weder die Fidor Bank noch der Kooperationspartner, welcher ggf. die Order erteilt. Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Vermögensverwalters Kunden in Bezug auf die angebotenen Geschäfte haben wir nicht eingeholt. Eine Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Geschäfte für den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.Kunden erfolgt daher nicht. § 9 Kein Widerrufsrecht § 10 Auslieferung

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen (1) ZOBA haftet nach den gesetzlichen Vorschriften nur im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Falle von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe oder grober Fahrlässigkeit, es sei denneinschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ZOBA. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, es typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit ZOBA keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden vertragswesentliche kann. (2) ZOBA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Für den Fall fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verletzthält XXXX eine Haftpflicht sowie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit Versicherungssummen von € 250.000,00 je Versicherungsfall vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Sollte der Auftraggeber eine Erhöhung der Haftungssumme im Einzelfall wünschen, wird ZOBA auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin und auf dessen Kosten eine entsprechende Zusatzhaftpflichtversicherung abschließen. Die Haftungsbegrenzung auf den typischer Weise eintretenden Schaden entspricht auch der benannten Versicherungssumme, da diese in einem angemessenen Verhältnis zu dem vertragstypischen Schadensrisiko steht. (3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit bleibt von den vorgenannten Haftungsausschlüssen und Beschränkungen unberührt. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ZOBA nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber geschäftsübliche Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten in vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung für solche Schäden ist summenmäßig beschränkt auf höchstens € 1.000,- je Schadensereignis. Ansprüche des Auftragsgebers, die nicht auf einem zurechenbaren vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. (4) ZOBA haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass es durch fehlerhafte Daten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungStörungen in den Datenleitungen zurückgehen, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden Fehler, die auf der Speicherung und/oder durch Verarbeitung in anderen Datenverarbeitungssystemen beruhen, zu Störungen kommt. (5) ZOBA haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten anderen Datenanbietern (z.B. wie Bundesanzeiger Verlag) übermittelten Daten und Informationen. (6) ZOBA haftet nicht für die Schlecht-, Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung seiner Mitwirkungs- und/ oder Vertragsverpflichtungen, wenn diese auf ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. höhere Gewalt, einschließlich Streik) zurückzuführen sind, welches außerhalb seines Einflusses liegt. In einem solchen Fall wird XXXX seine Vertragspartner sofort vom Eintritt der höheren Gewalt und ihrer Ursachen benachrichtigen. Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Zeitspanne. (7) ZOBA rät seinem Kunden zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und - begrenzungen, die entsprechenden Risiken - soweit möglich - durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge abzudecken. (8) Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habengesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt12.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Die Tipps der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenGesellschaft Knauf Insulation zum Produkt und/oder zur Anwendung des jeweiligen Produkts sind unverbindlich. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Sie dienen nur als Orientierung und der Vollmacht zur VermögensverwaltungKäufer kann auf deren Grundlage keine Rechte geltend machen. Knauf Insulation berät nach bestem Wissen und aufgrund der ihr zugänglichen Informationen. Ungeachtet des Tipps muss der Käufer allein einschätzen, insbesondere für ob die Vollständigkeit Produkte dem gewünschten Zweck entsprechen. Der Käufer hat zu überprüfen, ob ein Tipp zutrifft, bevor er ihn anwendet. Im Falle dass sich Knauf Insulation und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägender Käufer auf eine Garantie einigen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdeckt sie nur das Rechtskonzept der „Vertragsverletzung“ ab, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztwurde etwas anderes vereinbart. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Außer im Falle eines Vorsatzes oder einer vorsätzlichen Fahrlässigkeit der Gesellschaft Knauf Insulation, haftet Knauf Insulation für keine Unterlassungen, inadäquate Handlungen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere eine andere Rechtsgrundlage für den Eintritt Schaden, den der Käufer erlitten hat oder erleiden könnte, unabhängig von der Schadensnatur, einschließlich Schaden, den der Käufer oder ein Dritter erlitten hat, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Schäden an Gegenständen im Eigentum des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks Käufers oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenDritten sowie irgendwelchen direkten, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte indirekten und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden Folgeschaden, immateriellen Schaden, Betriebsverluste, Verluste infolge Betriebsunterbrechung, Gewinnentgang, Körperverletzung oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Umweltschaden. Außer im Verhältnis Falle eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit, wenn es festgestellt wird, dass Knauf Insulation neben oder anstatt der Bestimmungen dieser Allgemeinen Haftungsbedingungen verpflichtet ist, Schadensersatz zu ihm leisten, beschränkt Knauf Insulation die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden, deren Ersatz den vereinbarten Kaufpreis (exkl. MwSt.) im Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht übertreffen darf. Der Käufer wird Knauf Insulation alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Schadensersatz ersetzen, für welche die Haftung der Gesellschaft Knauf Insulation nach diesen Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenbeschränkt ist. Hat Des Weiteren wird der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Käufer der Gesellschaft Knauf Insulation die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu Ansprüche Dritter hinsichtlich der Haftung für das Produkt ersetzen und zwar in einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensUmfang, in welchem Umfang dem der Vermögensverwalter einerseits und Anspruch den Betrag der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die maximalen Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztder Gesellschaft Knauf Insulation gegenüber dem Käufer übertrifft.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Die BUCHBERLIN übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch Bewachungsmaßnahmen der BUCHBERLIN keine Einschränkung. Die BUCHBERLIN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die BUCHBERLIN nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Alle eintretenden Schäden sind der BUCHBERLIN unverzüglich anzuzeigen. Der Aussteller haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Dem Aussteller wird der Vollmacht zur VermögensverwaltungAbschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Messeteilnahme empfohlen. Ist die BUCHBERLIN infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenSchadenersatzansprüche, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus gegenüber der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBUCHBERLIN. Bei einem Ausfall der Systeme Messe infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, da die Standgebühren bereits vor Messebeginn vollständig in die Deckung der Kosten der Messeorganisation (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)Miete, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wirdVersicherung, entfällt eine Haftung des VermögensverwaltersPersonalkosten, Marketing etc.) investiert wurden. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten Sollten wir in Einzelfällen Rückzahlungen erhalten (z.B. für nicht in Anspruch genommene Betriebskosten), werden wir diese nach Möglichkeit an die Aussteller weitergeben. Hat die BUCHBERLIN den Ausfall zu vertreten, wird kein Mietbetrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die BUCHBERLIN ist auf vertragstypische Schäden beschränkt. Die BUCHBERLIN gewährleistet nicht bzw. haftet nicht für die Markttüchtigkeit ihrer Internet-Website, ihre befriedigende Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck; für den unterbrechungs- oder fehlerfreien Ablauf aller Funktionen und Inhalte ihrer Internet-Website; für Serviceleistungen, Reparaturen oder Korrekturen, die durch die Verletzung Benutzung ihrer Internet-Website entstehen können; für Schäden irgendwelcher Art – einschließlich von Informations-Umsatzverlusten oder Umsatzausfällen und anderen direkten oder indirekten Schäden, Mitteilungs- die durch die Nutzung ihrer Internet-Website oder Mitwirkungspflichtenderen Funktionen und Inhalte entstehen könnten, selbst wenn die BUCHBERLIN oder einer ihrer Mitarbeiter über die Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt worden ist; für die Inhalte und Funktionen solcher Websites, die mit ihrer Internet- Website verknüpft (Link) zu einem Schaden beigetragensind und deren Inhalte nicht von der BUCHBERLIN bestimmt werden, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldensoder für eventuelle Verluste, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdurch die Nutzung solcher Websites entstehen können.

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Haftung. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung, jedoch nur in Höhe bis zur Hälfte des vereinbarten Honorars. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Inkompatibilitäten zwischen Hard- und Software sowie Softwarefehler unter allen Anwendungsgebieten nach dem Stand der Technik, völlig auszuschließen. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Schäden oder Verlust der Vollmacht zur VermögensverwaltungDaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere vor Anwendung der Produkte eine Datensicherung durchzuführen, da für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenFolgeschäden keine Haftung übernommen wird. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Störungen oder der GesundheitSchäden, die auf unsachgemäße Bedienungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder anormalen Betriebsbedingungen (z.B. Abweichung von Installationsbedingungen) zurückzuführen sind. Soweit Xxxxxx vom Auftragnehmer nachweislich zu vertreten sind, verpflichtet dieser sich zu einer fahrlässigen Pflichtverletzung kostenlosen Nachbesserung in Form eines vom Auftraggeber zu ladenden Updates. Weitere Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden, werden im Rahmen des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhengesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Eine darüberhinausgehende HaftungDeklarierte Xxxxxx, insbesondere für die auf den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen Anwender zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zu der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenBerechnung entstandener Kosten. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAuftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenvon Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. Bei Alle vom Auftragnehmer versandten Daten, E-Mails und CDs werden mit einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwaltersaktuellen Virenprogramm geprüft. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Für Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung durch Viren/Trojaner oder anderen Schädlingen am Rechner und den Daten des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber hat vor der Übermittlung von DatenDaten auf elektronischem Wege dafür Sorge zu tragen, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen dass diese frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt NetMaster Service Systems eine infizierte Datei, wird diese unverzüglich gelöscht, ohne dass der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenAuftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Hat Soweit Daten an NetMaster Service Systems -gleich in welcher Form- übermittelt werden, hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztAuftraggeber Sicherheitskopien herzustellen.

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Samples: www.edv-netmaster.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Schadens- und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungAufwendungsersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für die Vollständigkeit wegen der Verletzung von Vertragspflichten und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenaus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss greift nicht, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe soweit der Lieferer zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Gesundheit oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen wegen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet. Der Vermögensverwalter wird Anspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit er nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde oder hieraus eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers/Käufers resultiert. Schadensersatzansprüche nach dieser Regelung verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenSachmängelhaftung nach Ziff. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen7 dieser AGB. Bei einem Ausfall Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt es bei der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)gesetzlichen Verjährungsfrist. Maße, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wirdGewichte und Toleranzen sind annähernd angegeben nach DIN 791 „Streckgitter“, entfällt eine Haftung des VermögensverwaltersMaßunterschiede in den üblichen Grenzen. Gleiches gibt Maschenlänge plus/minus 2% Maschenbreite plus/minus 5% Stegbreite plus/minus 5% Stegdicke plus/minus 10% Tafelbreite/länge plus/minus 10% Farbtöne beim Eloxieren werden, soweit technisch möglich, in den gewünschten Mustertönen geliefert. Beim Verzinken muss damit gerechnet werden, dass die Zinkauflage bei höherer Gewaltgrößeren Stücken, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm Oberflächenbild etwas ungleichmäßig wirkt und Zinkreste in den Maschenöffnungen verbleiben können. Fertigungsbedingt ist Rau Streckgitter mit einer Öl-, Terpentin- oder zu dem sonstigen zur Schmierung geeigneten Beschichtung, Lösung o.ä. versehen. Bei der Verwendung von ihm beauftragten Dritten entstehenStreckgittern muss auf die insoweit eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit geachtet werden. Hat Rau Streckgitter Tafelmaterial wird üblicherweise plan verpackt oder in Rollen geliefert und wir berechnen den Verpackungsaufwand als Selbstkosten. Davon abweichende Verpackungswünsche sind vom Kunden anzugeben und werden von uns auf Ausführbarkeit geprüft. Werden unsere Produkte nach Zeichnungen, Anleitungen oder Anweisungen des Kunden hergestellt, übernehmen wir für Fehler in der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen Konstruktion des MitverschuldensGesamtprodukts, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der welches unsere Streckgitter eingefügt werden sollen, keine Haftung. Unser Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztgilt insoweit als Hersteller.

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Samples: www.rau-streckgitter.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Mitarbeitern übergeben oder an einen von diesen Vermögensverwaltungsvertrag angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Xxxx der Aufforderung des Xxxxxxxxxxxx, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Der Beherberger übernimmt demnach für unbeobachtetes, abgestelltes Gepäck keine Haftung. Der Xxxx hat aber die Möglichkeit, sein Gepäck vor und nach dem Aufenthalt in dem Kofferraum des Hotels sicher unterzustellen. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenHaftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Seine Haftung für alle Handlungen Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. Für Kostbarkeiten, Geld und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Wertpapiere haftet der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Beherberger nur bis zum Betrag von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenderzeit € 550,--. Der Vermögensverwalter wird Beherberger haftet für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er die FINABRO beauftragendiese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall dass der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem Schaden von ihm beauftragten Dritten entstehenselbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Hat Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-Beherberger ablehnen, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenwenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, so bestimmt sich nach den Grundsätzen als Gäste des Mitverschuldens, betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenVerwahrung geben. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Xxxx den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Xxxx gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen. Die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztBeherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

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Samples: sanlas.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird Soweit in diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit AGB oder zwischen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen ZG und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem Absender nichts ausdrücklich geregelt ist, haftet die ZG bei nationaler Beförderung nur nach Maßgabe der Vollmacht zur Vermögensverwaltung§§ 407 ff HGB, insbesondere für §§ 425 ff HGB. Reklamationen über Mängel in der Zustellung hat der Absender innerhalb von 2 Tagen, nachdem er vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangte, in Textform gegenüber der ZG geltend zu machen. Reklamationen, die Vollständigkeit jedoch später als 1 Woche nach Zustellung eingehen, bleiben unberücksichtigt. Alle Ansprüche des Absenders auf Ersatz unmittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Folgeschadens - gegen die ZG, die leitenden Angestellten und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitsonstigen Erfüllungsgehilfen der ZG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, es der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die ZG der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Begriff Kardinalpflicht bezeichnet dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Ersatz aller darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen). Dies gilt unabhängig davon, ob die ZG vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden vertragswesentliche Pflichten verletztkönnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt Die ZG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung der ZG für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den einfachen Betrag der Fracht (einmaliges Entgelt) begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Absenders bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind ferner Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der ZG zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhengarantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Eine darüberhinausgehende HaftungSendung gilt als verloren, insbesondere für wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztermittelt werden kann.

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Samples: pakete.zustellgesellschaft.sh

Haftung. Der Vermögensverwalter Die Agentur haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt fer- ner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Zeichnungen oder Werkzeich- nungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text (sowie technische Inhalte). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen etc. entfällt jede Haftung der Agentur. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Agentur nicht. Soweit die Agentur Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftrag- nehmer/Vertragspartner wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag ausgeschlossen, soweit dem gesetzli- che Vorschriften nicht entgegenstehen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Die Agentur haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. Die Agentur haftet nicht für Inhalte oder Angebote auf den von ihr er- stellten Websites der Auftraggeber. Sie behält sich vor, Auftraggeber, die gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften verstoßen fristlos von der Nutzung der Websites auszuschließen. Die erstellten Web- sites lauten nur „formal“ auf die Agentur als Inhaber der jeweiligen Domain – „owner“ und „admin c“, da dieses einen bedeutent besseren Service für die Auftraggeber darstellt - jeder Auftraggeber kann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenKündigung seine Domain(-Namen) kostenfrei mitnehmen. Seine Haftung Die bei Vertragsabschluß von der Agentur abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der jeweilige Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprü- chen die aus der Nutzung der erstellten Websites von Dritten gegen- über der Agentur oder deren Inhaberin geltend gemachten Verletzun- gen ihrer Rechte frei. Der Auftraggeber übernimmt hierbei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur einschließlich sämt- licher Anwalt- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe. Der Auftrag- geber ist verpflichtet, der Agentur für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht erfor- derlichen Informationen zur VermögensverwaltungVerfügung zu stellen, insbesondere die für die Vollständigkeit Prüfung der Ansprüche und Zweckmäßigkeit für die Verteidigung gegen diese erforderlich sind. Die Agentur wird selber nicht Vertragspartner der zwischen den Auf- traggebern und Nutzern der von Maßnahmen und VorschlägenAgentur erstellten Websites oder der über solche Websites geschlossenen Verträge. Die vom Auftraggeber veröffentlichten Inhalte werden von der Agentur nicht geprüft. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt sich sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitVor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, es sei dennist die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, es werden vertragswesentliche Pflichten typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Die Haftung wegen schuldhaf- ter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Krieges- und Natur- ereignisse oder durch sonstige nicht von der Agentur zu vertretende Vorkommnisse z.B. Streik, Stromausfall, Verkehrsstörungen, War- tungs- oder Instandsetzungsarbeiten sowie Funktionsstörungen bei EDV Anlagen und Internetanbindungen, sowie für Datenverluste des Vermögensverwalters Auftraggebers, den E-Mail-Verkehr des Auftraggebers oder externe Links die auf von der Agentur erstellten Websites des Auftraggebers installiert sind. Vorsorglich stellt die Agentur hiermit ausdrücklich fest, dass sie kei- nerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Sie distanziert sich deshalb hiermit ausdrücklich von allen Inhal- ten aller gelinkten Fremd-Seiten auf von ihr erstellten Websites und Homepages. Die Agentur macht sich ihre Inhalte ebenso wenig wie die Inhalte der Websites der Auftraggeber zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf von der Agentur erstellten Websites angebrachten Links, sowie Seiten, die durch Webringe aufgerufen werden oder Gästebuch- einträge. Aus technischen Gründen kann die Agentur keine Gewähr oder Haf- tung für seine Erreichbarkeit per E-Mail oder für die Erreichbarkeit Website der Auftraggeber übernehmen. Sie übernimmt außerdem keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der über das Inter- net transportierten Daten. Die Verfügbarkeit der Website liegt nicht im Bereich der Agentur sondern in dem Bereich des jeweiligen Providers. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in XIV. vorgese- hen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser- satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktsicher Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung der Agentur bzw. Inhaberin gegenüber ausgeschlossen oder einge- schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens- ersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Daten des Auftraggebers werden nach den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztBestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) verarbeitet. Hiernach ist die Agentur insbesondere berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragsabwicklung (Bestandsdaten), zur Leistungserbringung (Nut- zungsdaten) oder Abrechnung (Abrechnungsdaten) erforderlich ist. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit die zu seiner Person gespei- cherten Daten unentgeltlich bei der Agentur einzusehen. Eine wettbewerbrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der zu erbringenden Leistung übernimmt die Agentur ausdrücklich nicht. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernom- men werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Auftraggeber vorgelegt wird. Erachtet die Agentur für die Erbringung der Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erfor- derlich, so wird die Agentur dies dem Kunden mitteilen, der für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kos- ten selbst trägt. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Informationen. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Auftraggeber im vereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Ge- samtheit oder in Teilen an die Agentur, wird diese vom Auftraggeber von der Haftung freigestellt.

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Samples: www.designkontorlarsen.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Grundsätzlich ist die Haftung des Vermögensverwalters Anlegers auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Nach Einzahlung der vollständigen Einlage besteht für den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztAnleger keine Nachschussverpflichtung bzw. Haftung. Die Außen- haftung ist für jeden Anleger jeweils auf die im Han- delsregister eingetragene Hafteinlage in Höhe von 0,1 % der gezeichneten Einlage beschränkt. Wurde die Einlage in voller Höhe geleistet und im Han- delsregister eingetragen, so kann die persönliche Haf- tung des Kommanditisten bis zur Höhe der übernom- menen Hafteinlage dann wieder aufleben, wenn durch Auszahlungen das Kapital des Anlegers unter den Wert der im Handelsregister eingetragen Hafteinlage sinkt. Für Treugeber gilt Entsprechendes im Verhältnis zum Treuhänder. Der Fonds investiert in ein fertig geplantes Biomasse- kraftwerk, bestehend aus mehreren Blockheizkraft- werken und basierend auf der langjährig bewährten Holzvergasung, mit den entsprechend vorverhandel- ten Verträgen für die Holzlieferung und die Wärme- abnahme sowie mit der gesetzlich geregelten Strom- einspeisung nach dem EEG. Somit können für die Anleger keine Nachteile aus Entwicklungsverzöge- rungen entstehen. Sämtliche Anlagenbauteile werden vom Fonds direkt von den Herstellern zu Festpreisen erworben. Der Hersteller der Blockheizkraftwerke wird für deren technischen Wirkungsgrad garantieren. > budget- und fristgerechte Fertigstellung > Verfügbarkeit der Blockheizkraftwerke bezüglich einer jährlichen Mindest-Betriebsstundenzahl und einer definierten Energieleistung pro Stunde > Einhaltung der Planungs- und Entwicklungs- vorgaben > Einhaltung des Betriebskostenbudgets (Wartung und Instandhaltungskosten, Ersatzinvestitions- und Reparaturkosten, Personalkosten, Versiche- rungen, Betriebsstoffe, Eigenstrombedarf) > Verfügbarkeit des Brennstoffs Holz Das vorliegende Angebot richtet sich ausschließlich an Anleger, die ihren Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ein gleichzei- tiges Angebot in anderen Staaten erfolgt nicht und ist auch nicht vorgesehen.

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Samples: www.ulic.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit S-Payment haftet Ihnen gegenüber jeweils nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführengesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (in dieser Ziffer 8. Seine Haftung für zusammen auch S-Payment haftet Ihnen gegenüber außerdem bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind alle Handlungen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztderen Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Soweit jedoch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Informations-Leben, Mitteilungs- Körper oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenGesundheit führte, so bestimmt sich sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztbeschränkt. Im Übrigen sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen eines Sachmangels, Rechtsmangels und/oder der Verletzung von anderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (z. B. i. S. v. § 311 Abs. 2 BGB) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311a BGB oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Die S-Payment haftet ferner nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die sie nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von der S- Payment oder von ihr beauftragten Dritten betriebene Systeme verursacht werden, Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach diesem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische / elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Nutzers oder Dritter zurückzuführen sind, Netzwerkengpässe, -ausfälle und - Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter verursacht werden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen, z. B. nach §§ 8 ‒ 11 TMG bzw. im Zusammenhang mit unentgeltlichen Verträgen (z. B. nach §§ 521 ff. (analog), 599 ff. BGB (analog)), bleiben unberührt. Soweit nach den vorstehenden Regelungen unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: www.sparkasse.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Wir haften bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungs-Regelungen. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber (§ 18 NAV/NDAV bzw. Rege- lungen im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag des Kunden) und soweit es sich um Schäden durch Unterbrechung oder Unregel- mäßigkeiten des Messstellenbetriebs handelt, gegenüber dem Messstellenbetreiber (entsprechend § 18 NAV/NDAV) geltend zu machen. Wenn Sie dies wünschen, werden wir unverzüglich über die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie uns bekannt sind oder von uns in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Seine In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und schuldhaft ver- ursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Schaden nicht durch Vorsatz und oder grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der haftende Vertragspartner bei Allgemeine Geschäftsbedingungen für L-Strom.AMPERE der Stadtwerke Leipzig GmbH Seite 3 von 4 Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertrags- verletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Um- stände, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters er kannte oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftungkennen musste, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwaltershätte voraussehen müs- sen. Gleiches gibt gilt bei höherer Gewaltgrob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfül- lungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Streiks Körper- oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung Gesundheitsschäden. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unver- züglich mitzuteilen. Die Bestimmungen des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztProdukthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Samples: www.l-strom-ampere.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Die Agentur haftet im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, unerlaubter Handlungen oder aufgrund von Datenverlusten handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vollmacht zur VermögensverwaltungGeschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, insbesondere gilt dies auch für die Vollständigkeit persönliche Haftung ihrer „Leute“. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und Zweckmäßigkeit klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzuhalten. Bei Verstößen hat der Kund die Agentur auch diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für Schäden, die bei der Datenübertragung durch die Post oder andere Postdienstleister oder auf elektronischem Wege entstehen und die von Maßnahmen und Vorschlägender Agentur im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, beschränkt übernimmt die Agentur keine Haftung oder Gewährleistung. Selbiges gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) richtet sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitnach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung gemäß § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztder Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Agentur verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Verletzungshandlung der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenAgentur. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen Schadenersatzansprüche sind der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu Höhe nach mit dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden Netto-Auftragswert begrenzt.

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Samples: trafo.cc

Haftung. Der Vermögensverwalter Kunde ist für Schäden verantwortlich, die aufgrund von Pflichtverletzungen ihrerseits entstehen, insbesondere infolge von nicht, nicht gehöriger oder nicht pünktlicher Erfüllung ihrer Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten, sowie der Nichteinhaltung der Nutzungsrichtlinien von querformat ag. querformat ag schliesst jegliche Haftung diesbezüglich aus. • Der Kunde stellt querformat ag von jeglicher Haftung und von jeglichen Schäden frei, sofern Dritte gegenüber querformat ag Ansprüche geltend machen, die auf einer Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch den Kunden beruhen oder die auf die nicht vertragskonforme oder widerrechtliche Nutzung der Dienstleistungen von querformat ag durch den Kunden zurückzuführen sind. • Die Haftung von querformat ag beschränkt sich für sämtliche Haftungsgrundlagen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenjegliche Haftung vollumfänglich wegbedungen. Seine Insbesondere wird die Haftung für alle Handlungen leichte Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden oder Folgeschäden (bspw. entgangener Gewinn, Mehraufwendungen, Personalkosten des Kunden, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust), für Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen, Substituten und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag für Schäden aus verspäteter Leistung ausdrücklich und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungvollumfänglich ausgeschlossen. • querformat ag haftet nicht für Schäden, insbesondere die auf Softwarefehler zurückzuführen sind. Ebenso haftet querformat ag nicht für durch Computerviren verursachte Schäden. • querformat ag kann keine Garantie dafür übernehmen, dass Hard- bzw. Software dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann, noch, dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten eines anderen Programmfehlers ausschliesst. • Bei höherer Gewalt kann die querformat ag nicht für die Vollständigkeit Beschädigung oder den Verlust von Daten haftbar gemacht werden. • Der Kunde ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen für die Datensicherung und VorschlägenArchivierung des Programms. • Die Haftung der querformat ag für Schäden und Vermögensverluste, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdie aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztquerformat ag zurückzuführen.

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Samples: www.querformatag.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Eine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere des Marktplatz-Betreibers für die ausgestellten Rechnungen und Gutschriften, ist ausgeschlossen. Ausschließlich der Händler ist für Richtigkeit und Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztder automatisch verarbeiteten Daten verantwortlich. Diese Haftungsbeschränkung gilt Der Marktplatz-Betreiber haftet somit nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen Rechnungen bzw. Gutschriften, soweit der Fehler auf die vom Händler übermittelten Daten und/oder deren fehlender oder unrichtiger Übermittlung durch den Kunden Händler zurückzuführen ist. Sollte ein Fehler bei der automatischen Rechnungs- bzw. Gutschriftserstellung passieren, sind schadenersatzrechtliche Ansprüche des Händlers gegenüber dem Marktplatz-Betreiber ausgeschlossen, sofern der Fehler nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Vorsatz beruht. Darüber hinaus sind Folgeschäden und/oder entgangenem Gewinn, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Der Händler hat vom Marktplatz-Betreiber erstellte Rechnungen und Gutschriften zur Erfüllung seiner damit im Verhältnis zu ihm Zusammenhang stehenden (gesetzlichen) Verpflichtungen zeitgerecht im Vorhinein auf einen für den Händler jederzeit zugänglichen Datenträger herunterzuladen. Die Haftung des Marktplatz-Betreibers für einen Ausfall der elektronischen Erreichbarkeit des Händlerportals und damit im Zusammenhang stehende Folgeschäden und/oder zu entgangenen Gewinn, ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Der Marktplatz-Betreiber haftet nicht für Verletzungen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen und Gutschriften des Händlers undsämtliche daraus entstehenden Schäden. Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Händlers, dass der Händler jeglichen gesetzlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Rechnung/ Gutschrift bzw. den der Rechnung zugrundeliegenden Umsätzen stehen, wie z.B.: die Pflicht zur ordentlichen Buchführung, die Buchung von Ein- und Ausgängen, die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, die Berichtigung von Rechnungen bzw. Gutschriften über die oben genannten Rechnungen bzw. Gutschriften hinaus, o.ä., selbstständig nachkommt. Gleiches gilt für die zivilrechtliche Vertragsbeziehung zwischen dem Händler und den Nutzern. Handelt der Händler seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Vergabe von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat Rechnungs- und Gutschriftennummern zuwider oder erstellt er entgegen den Bestimmungen der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung gegenständlichen Marktplatz-AGB Rechnungen/Gutschriften, Kopien von Informations-, Mitteilungs- Rechnungen/Gutschriften oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenAusdrucke ohne den Vermerk „Archivkopie“, so bestimmt sich nach ist der Händler verpflichtet, die von der Pflichtverletzung betroffenen Rechnungen/Gutschriften zu stornieren, die entsprechenden Berichtigungen durchzuführen und den Grundsätzen Marktplatz- Betreiber von jeglichen mit der Pflichtverletzung in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Händler hält den Marktplatz-Betreiber hinsichtlich jeglicher Ansprüche schad- und klaglos (bei zivilrechtlichen Ansprüchen) respektive schadlos (bei öffentlich- oder strafrechtlichen Verfahren), die Dritte gegenüber dem Marktplatz-Betreiber aufgrund einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Nutzung des MitverschuldensMarktplatzes durch den Händler gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, seien diese zivil-, öffentlich- oder strafrechtlicher Natur. Der Händler übernimmt in welchem Umfang diesen Fällen die Kosten einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Händler nicht zu vertreten ist. Der Händler ist verpflichtet, den Marktplatz-Betreiber für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten, unverzüglich alle Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Vermögensverwalter einerseits Ansprüche und die Verteidigung des Marktplatz-Betreibers erforderlich sind. Die Ansprüche des Händlers aus Gewährleistung gegenüber dem Marktplatz-Betreiber sind auf Verbesserung und/oder Berichtigung der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenRechnung/Gutschrift beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztJegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Schadens- und Unterlassungen Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungfolgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für die Vollständigkeit wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenaus unerlaubter Handlung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Vermögensverwalters Lebens, des Körpers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhender Gesundheit gehaftet wird. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die TUIS haftet bei Werkleistungen für den Eintritt Verzugsschaden des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der AnlageentscheidungenTUIS liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, wird insgesamt aber auf nicht übernommenmehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der TUIS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall wegen der Systeme (einschließlich Verzögerung der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder durch Störungen auf der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem Leistung besteht. Soweit die Haftung der TUIS beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der TUIS und für von ihm beauftragten Dritten entstehender TUIS beauftragte Dritte. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Der Auftraggeber ist verpflichtet, Xxxxxxx, für die Verletzung von Informations-die TUIS aufzukommen hat, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der Kunde andererseits TUIS die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztuntersuchen.

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Samples: www.tu-ilmenau.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Cheaptickets steht dafür ein, dass die Vermittlung, Buchungsabwicklung, Inkasso und die Übermittlung von Reiseunterlagen – sofern von Cheaptickets übernommen – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenvorgenommen werden. Seine Mangels Einflusses auf die Leistungsträger haftet Cheaptickets nicht für den Vermittlungserfolg oder die mangelfreie Erbringung der vermittelten Leistungen selbst. Sämtliche auf der Website von Cheaptickets dargestellten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. Cheaptickets haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung. Cheaptickets übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Inhalten Dritter. Auf der Website angezeigte Positionsdaten, Kartenmaterial oder Bilder dienen lediglich der unverbindlichen Orientierung über die örtliche Position des Angebots. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind jedoch allein die Angaben, die im Angebot während des Buchungsvorgangs und/oder in der entsprechenden Buchungs- und Reisebestätigung enthalten sind. Die genannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit Cheaptickets fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Cheaptickets haftet dem Kunden gegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet Cheaptickets nur bei einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Cheaptickets ausgeschlossen. Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei sonstiger gesetzlich vorgesehener Garantiehaftung bleibt von den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses vorstehenden Haftungsbeschränkungen und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztHaftungsausschlüssen unberührt.

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Samples: s1.travix.com

Haftung. Der Vermögensverwalter + Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. + Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. + Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit ausdrücklich ausgeschlossen. + Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Sorgfalt Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines ordentlichen Kaufmanns ausführendieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. Seine + Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für alle Handlungen die Richtigkeit und Unterlassungen Vollständigkeit nicht übernommen. + Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. + Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Zusammenhang Umgang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Vollständigkeit Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. + Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters für arglistig verschwiegene Mängel oder einer vorsätzlichen Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. + § 44a TKG bleibt unberührt. + Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. + Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen von der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztKrankenkasse anwendbar.

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Samples: www.mhplus-krankenkasse.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Mitsegler verzichtet auf der Sorgfalt Grundlage der Gegenseitigkeit, soweit rechtlich zulässig, auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen den Eigner und deren Organe, die Schiffsführung und die von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder und Trainees. Der Eigner, ihre Organe, die Schiffsführung und die von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder verzichten ihrerseits nach Maßgabe ihrer hinterlegten Erklärungen auf alle Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, gegen den Trainee. Soweit der Haftungsausschluss aus irgendeinem Grunde nicht rechtswirksam sein sollte, gelten folgende Haftungsbegrenzungen: Die vertragliche Haftung des Eigners auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Törnbeitrages beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Eigner herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Törnbeitrag gilt auch, soweit der Eigner für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines ordentlichen Kaufmanns ausführenVerschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist. Seine Haftung für Für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Eigner, deren Organe, der Schiffsführung und der Vollmacht von dem Eigner berufenen Stammbesatzungsmitglieder, gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haftet der Eigner bei Personenschäden (gemäß Versicherungspolice) , bei Sachschäden bis zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztHöhe des dreifachen Törnbeitrages. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Törnbeitrag und Reise. Für das Abhandenkommen von Reisegepäck, persönlichen Gegenständen und Geld wird keine Haftung übernommen, ebenso wenig für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers verschmutzte oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztbeschädigte Kleidungsgegenstände.

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Samples: www.hafengeburtstag24.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung 1Der Verwender haftet nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder . Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenVerwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine darüberhinausgehende HaftungHaftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenausgebliebene Einsparungen, wird nicht übernommenVermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Darüber hinaus besteht keine Haftung des VermögensverwaltersVerwenders. Gleiches gibt Handelt es sich bei höherer Gewaltdem Vertragspartner um einen Unternehmer, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den typischen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. 2Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruch- diebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. 3Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. 4Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich textlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. 5Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen un- verbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

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Samples: www.rolladen-benz.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Das LAZBW stellt über WLAN lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Die hierüber abgerufenen Inhalte unter- liegen keiner Überprüfung durch das LAZBW. Insbesondere überprüft das LAZBW nicht, ob eine Schaden verursachende Software (z. B. Viren) enthalten ist. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Inhalte, die der/die Nutzer*in über den WLAN Zugang nutzt, fremde Inhalte im Sinne des §10 Telemediengesetz. Das LAZBW übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenvon ihr selbst oder dritten angebotenen Informationen keine Gewährleistung oder Haf- tung. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Das LAZBW haftet bei - im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere Bereitstellung von WLAN stehenden - Folgeschäden für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei dennsoweit sie, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben, unbeschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Bei Personenschäden (Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters ) haftet das LAZBW auch für einfache Fahrlässigkeit unbegrenzt. Schadenersatzansprüche wegen Funktionsmängeln oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragensonstigen Funktionsuntüchtigkeit von WLAN sind grundsätz- lich ausgeschlossen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Vermögensschäden ist die Haftung des Vermögensverwalters LAZBW ausgeschlossen, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Vorschrift lässt einen Haftungsausschluss nicht zu. Für den Fall, dass das LAZBW gesetzlich zum Ersatz eines Vermögensschadens verpflichtet ist und dieser nicht wirksam durch diese Bedingungen ausgeschlossen wer- den kann, wird die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine vertragliche Vereinbarung über die Ver- pflichtung zur Übernahme von Vermögensschäden entfaltet keine Wirksamkeit. Das LAZBW haftet nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt und aufgrund nicht vorhersehbarer, vorübergehender, vom LAZBW nicht zu vertretender Umstände entstehen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Blitzschlag sowie Streik und Aussperrung etc. Diese Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter*innen, Mitarbeiter*innen, Verrich- tungs- und Erfüllungsgehilf*innen.

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Samples: fortbildung-lazbw.lgl-bw.de

Haftung. Der Vermögensverwalter Veranstalter haftet nicht und gewährt keinen Erfolg durch die Teilnahme an der Ausstellung bspw. durch Zugewinn von Kunden, Steigerung der Bekanntheit o.a. Eine Garantiehaftung wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit ausgeschlossen. Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die vom Veranstalter arglistig verschwiegen sind sowie für durch ihn zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Ausstellers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Aussteller das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug des vereinbarten Preises durchzusetzen. Er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln bei Überlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenStandfläche, Standbauten oder anderen Sachen, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit Diese Haftungsbeschränkung es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Seine gilt sinngemäß auch für die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die vom Aussteller auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände übernimmt der Vollmacht zur VermögensverwaltungVeranstalter keine Haftung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztsoweit nicht anders vereinbart bzw. geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Ausstellers auf dem bzw. im Veranstaltungsgelände. § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet für Schäden aus Sach- und Vermögensschäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des LebensVertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, des Körpers oder der Gesundheitmit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Der Veranstalter haftet für Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters er oder einer vorsätzlichen seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters vorsätzlich verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist Für beim Aussteller vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Haftung Ansprüche des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztAusstellers aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

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Samples: jahrestagung.tekom.de

Haftung. Die Vertragsteile gewährleisten wechselseitig, über alle notwendigen gewerberechtlichen Bewilligungen zu verfügen und ihre Leistungen unter Einhaltung aller einschlägigen Be- stimmungen, insbesondere jener des Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Kunde ist ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden vollumfänglich haftbar für jeden geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der Sorgfalt aus einer Nichtbeachtung der Datenschutzbestimmungen durch den Kunden resultiert. Die von CRIF bereitgestellten Informationen bieten lediglich eine Entscheidungshilfe für den Kunden und stellen in keinem Fall die Vorgabe einer Kreditentscheidung seitens CRIF dar. Entschei- dungen über das Zustandekommen eines ordentlichen Kaufmanns ausführenRechtsgeschäftes und seiner wirtschaftlichen Rahmenbedingungen trifft ausschließlich der Kunde. Seine Jegliche Haftung von CRIF oder des Distributionspartners/Resellers für alle Handlungen und Unterlassungen Richtigkeit, Voll- ständigkeit oder sonstige Eigenschaften der Daten sowie für Schäden aller Art aus der Ver- wendung der Daten ist in allen gesetzlich zulässigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kunde allein ist für den sinnvollen Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Rahmen der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden gesetzlichen Vorausset- zungen der aus der Verletzung des LebensDatenbank abgerufenen Daten verantwortlich. Soweit die Haftung von CRIF nicht überhaupt ausgeschlossen ist, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt kommt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte CRIF und/oder unvollständige ihrer Erfüllungsgehilfen jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Alle Ansprüche gegen CRIF verfallen ausnahmslos binnen sechs Monaten nach Erbringung der anspruchskausalen Lieferung oder Leistung. Als widersprüchlich oder falsch erkannte Informationen in der Datenbank sind CRIF umge- hend zu melden. Weder CRIF selbst noch der Distributionspartner/Reseller der CRIF über- nimmt eine Haftung für jeglichen durch einen Systemausfall der Datenbank verursachten Schaden. Sollte die Systembereitschaft während der Bürozeiten (Mo.-Fr. 8-19 Uhr) für den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat Zeitraum mindestens eines gesamten Monats unter 90% sinken, hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird ihm eine etwaige Jahrespauschale an- teilsmäßig für die Zeit, um die der Vertrag durch die Verletzung von Informations-ordnungsgemäße Kündigung verkürzt wurde, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztrefundiert.

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Samples: www.crif.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Fernleitungsnetzbetreiber haftet für Schäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenNetznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen iDer Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 2 beigefügt. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für Übrigen haften die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die steuerlichen Folgen Haftung der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Vertragspartner im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Vermögensschäden ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. §§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

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Samples: www.geode-eu.org

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit 2.9.1 Haftung und Erstattungspflicht für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge: Wurde die Bezugskarte unter Verwendung personalisierter Sicherheitsmerkmale (PIN, Unterschrift) missbraucht, so dass der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Zahlungsvorgang nicht autorisiert erfolgt ist und Unterlassungen wurde dies durch den Karteninhaber in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten, die ihn im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungsorgfältigen Verwahrung der Bezugskarte treffen, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenherbeigeführt, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus haftet der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Karteninhaber der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere Bank für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführengesamten entstandenen Schaden. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermögensverwalters Karteninhabers auf EUR 50,- begrenzt. Die Haftung des Karteninhabers entfällt zur Gänze, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztKarteninhaber nicht bemerkbar war oder der Verlust durch einen Angestellten, Agenten, eine Zweigstelle der Bank oder eine Stelle, an die die Bank Tätigkeiten ausgelagert hat, verursacht wurde. Die Haftung des Karteninhabers entfällt ebenfalls, wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verwendet. Nach erfolgter Anzeige des Verlustes, des Diebstahls oder der missbräuchlichen bzw. sonstigen nicht autorisierten Nutzung der Bezugskarte besteht keine Haftung des Karteninhabers mehr, es sei denn er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungsvorgänge sind unverzüglich nach deren Feststellung vom Karteninhaber der Bank zu melden. Der Karteninhaber kann jedenfalls dann eine Berichtigung bzw. Erstattung durch die Bank erwirken, wenn er die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Diese Befristungen gelten nicht, wenn die Bank dem Karteninhaber die Kontoauszüge (gem. Punkt 4. des Infoblatts für Kunden) nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Andere Ansprüche des Karteninhabers auf Berichtigung des Xxxxxx bleiben jedenfalls unberührt. Die Bank muss dem Karteninhaber den Betrag der nicht autorisierten Zahlung nicht erstatten, wenn berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht vorliegen.

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Samples: www.santanderconsumer.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Messeveranstalter haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die der Verletzung Messeveranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LebensMesseveranstalters, des Körpers seiner gesetzlichen Vertreter oder der GesundheitErfüllungsgehilfen beru- hen. Der Messeveranstalter haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Verletzung von Kardinal- pflichten durch den Messeveranstalter, seiner gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungIn diesen Fällen haftet der Messeveranstalter nur, insbesondere wenn es sich bei den Schä- den um typische Schäden und nicht um Folgeschäden han- delt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteiligungspreises, höchstens jedoch bis 000.000 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/Mitausstellern, die Unternehmer, juris- tische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- liche Sondervermögen sind, haftet der Messeveranstalter für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Eintritt Ausstellern, Mitausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie während der Aufbau- und Abbauzeiten der Insights-X die Bestimmungen des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenMindestlohngesetzes. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAussteller sowie Mitaussteller verpflichten sich, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBestimmungen des Mindestlohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhal- ten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustellen, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Die vorstehende Haf- tungsregelung gilt im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÜbrigen entsprechend.

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Samples: www.insights-x.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag §15.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größt- möglicher Sorgfalt auszuführen. §15.2 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nur nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. §15.3 Alle der Agentur überlassene oder von der Agentur angefertigte Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung der jeweiligen Leistung, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filmematerial, Fotoaufnahmen und Reinzeichnungen werden mit angemessener Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenüber einen angemessenen Zeitraum verwahrt. Seine Haftung für alle Handlungen Ein Anspruch auf Verwahrung dieser Unterlagen und Unterlassungen Dokumente besteht seitens des Auftraggebers nicht, kann jedoch im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere Einzelfall schriftlich vereinbart werden. §15.4 Die Agentur ist nicht haftbar zu machen für die Vollständigkeit Beschädigung, Zerstörung oder den Diebstahl von überlassenen Materialien, wenn ihr nicht grobe Fahrlässigkeit im Umgang nachgewiesen werden kann. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Auftraggeber. §15.5 Schadensersatz- und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitAufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung sie beruhen auf den Bestimmungen des LebensProdukt- haftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Körpers oder der GesundheitKunden, die auf eine von der Agentur zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen, der Übernahme einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Agentur. §15.6 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenVorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. §15.7 Der Vermögensverwalter wird Schadensersatz für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch die Agentur ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Insbesondere Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages ermöglichen. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertrags- typischen Pflicht üblicherweise zu rechnen ist. §15.8 In allen Fällen der Haftung der Agentur wird er der Schadens- ersatzanspruch der Höhe nach durch die FINABRO beauftragenLeistung der Betriebs- haftpflichtversicherung der Agentur begrenzt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist aus- geschlossen. Außerdem ist eine Haftung auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt. §15.9 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die digitale Vermögensverwaltung persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen der Agentur, für die die Agentur nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit haftet. §15.10 Der Auftraggeber meldet Mängel nach Möglichkeit schrift- lich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. §15.11 Der Auftraggeber kann von der Agentur nach Erstellung seiner beauftragten grafischen Leistungen nacheinander höchstens zwei Korrekturabzüge erhalten. Diese sind jeweils vom Auftraggeber auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind der Agentur jeweils umgehend und unter §15.12 Mit der Freigabe durch den Vermögensverwalter durchzuführenAuftraggeber von Korrektur- abzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort, Bild und Inhalt und es entfällt für die Agentur jegliche Haftung. §15.13 Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Natur- katastrophen oder Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat die Agentur nicht zu vertreten. §15.14 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungs- möglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt worden ist. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines farbverbindlich für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenDruck. §15.15 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, sonst wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Auftrag- gebers verjähren, soweit die Agentur nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. §15.16 Unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Mangel dar. §15.17 Unterliegt ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung der Agentur, kann die Erfüllung Agentur vom Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen. §15.18 Der Auftraggeber kann einen Schaden nicht ersetzt verlangen, der bei der ihm obliegenden Datensicherung vermieden worden wäre. §15.19 Die Agentur steht lediglich dafür ein, dass der Liefer- gegenstand im Land des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machenLieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Vermögensverwalter Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung bzw. Veränderung oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird. §15.20 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Agentur hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Agentur nach ihrer Xxxx entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung ändern bzw. austauschen, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Fehlern Vorliegen sonstiger Rechtsmängel. §15.21 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind aus- geschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen der Agentur vorgenommen hat oder wenn Anleitungen oder Hinweise der Agentur vom Auftrag- geber nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden. §15.22 Technische Daten im Angebot bzw. Vertrag sind bloße Beschaffenheitsangaben und Xxxxxxxnicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung durch die Agentur. Sofern eine bestimmte Leistungsqualität vertraglich vereinbart ist, ist diese nur unter Ausschluss solcher Beeinträchtigungen geschuldet, die infolge verspäteter Anlieferung nicht aus einer von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Agentur zu vertretenden Sphäre stammen. §15.23 Der Auftraggeber unterstützt die Agentur im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenzumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. §15.24 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Agentur nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch die Verletzung von Informations-Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Der Rücktritt des Auftrag- gebers erfordert zuvor dessen Androhung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. §15.25 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, Mitteilungs- kann sie der Agentur oder Mitwirkungspflichten) den Auftraggebern nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung wird dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten, eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig- machung des Vertrages zu einem Schaden beigetragenverlangen. §15.26 Wir sind nicht berechtigt Rechtsberatung zu leisten. Für den Fall, so bestimmt sich nach dass wir den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits Auftraggeber auf rechtliche Problemlagen hinweisen und der Kunde andererseits den Schaden Auftraggeber entscheidet, keinen Anwalt zu tragen haben. In jedem Fall ist die konsultieren, stellt uns der Auftraggeber von der Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztfür das von uns beschriebene Problemfeld frei.

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Samples: www.agentur-goldweiss.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Die VVV hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des §137c(2) GewO abgegeben. Für den Fall der Sorgfalt Inanspruchnahme der VVV aus dieser Haftung steht der VVV bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines ordentlichen Kaufmanns ausführenBeratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Seine Haftung für alle Handlungen Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der VVV, und Unterlassungen zwar sowohl aus den bereits laufenden, als auch als zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der VVV geführten Provisionskonten. Die VVV ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Zusammenhang mit diesem Vertrag Falle der Inanspruchnahme aus der o.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der Vollmacht zur VermögensverwaltungRegressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die VVV oder durch Sie unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für eine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, und diese der VVV nachzuweisen. Falls auf Grund gesetzlicher Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 3a VersVG)bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, steht der VVV ein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Interessenwahrung, insbesondere zur unverzüglichen Information über die von einem Dritten auf Grund von Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder über sonstige die Haftung der VVV berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, in Bezug auf die von der VVV übernommene Haftung irgendwelche Erklärungen im Namen der VVV abzugeben, insbesondere angemeldete Ansprüche für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztVVV anzuerkennen.

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Samples: www.ivva.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenSwissSign haftet gegenüber dem Endbenutzer für alle Schäden, die sie verursacht, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden betrifft. Seine Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen ileichte Fahr- lässigkeit ist ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet SwissSign für jedes Verschul- den. SwissSign haftet für das Verhalten ihrer Hilfspersonen so- wie beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer, Zulieferan- ten) wie für ihr eigenes. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungqualifizierten elektronischen Unter- schriften richtet sich die Haftung zusätzlich nach den ein- schlägigen Bestimmungen des ZertES. Jede darüberhin- ausgehende Haftung wird soweit gesetzlich zulässig weg- bedungen. So insbesondere in den folgenden Fällen: Die Haftung für das korrekte Funktionieren von Systemen Dritter, insbesondere die Haftung für durch den Endbenut- zer verwendete Hard- und Software oder für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztApplikatio- nen des Signing Service nutzenden Geschäftskunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt SwissSign haftet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitSchäden, die auf sich aus Ihrer Nicht- beachtung oder Überschreitung einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenNutzungsbeschrän- kung ergeben. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird SwissSign haftet nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenGültigkeit von Geschäften, welche mit Hilfe von Zertifikaten abgeschlossen werden. Insbesondere wird er SwissSign haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für indi- rekte Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, Richtigkeit der Daten, Drittschäden und entgangenen Umsatz und Gewinn sowie für sämtliche Vermögensschäden. SwissSign haftet nicht, wenn die FINABRO beauftragenErbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenganz o- der teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Bei einem Ausfall der Systeme Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (einschließlich der Leitungen zur DatenübertragungLawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wirdkriegerische Ereignisse, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses Aufruhr und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten un- vorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. durch die Verletzung auf Grund von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztPandemien).

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Samples: repository.swisssign.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungo Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere für wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. o Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Vollständigkeit Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft- pflichtversicherung. o Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. o Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. o Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenErfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, beschränkt sich die diese dem Kunden ohne Bezug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzteinen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht o Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden aus der Verletzung des Lebensdurch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, des Körpers oder der GesundheitÜberbeanspruchung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungNichtbefolgen von Bedie- nungs- und Herstellervorschriften, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenfehlerhafter Inbetriebnahme, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenWartung, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. o Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm eine eigene oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan- spruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Verletzung Inanspruchnahme die- ser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). - Datenschutz / -verlust o Im Zuge von Informations-Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichtenu.a.) zu einem Schaden beigetragendie Speiche- rung sowie der Austausch individueller Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten. o Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen. o Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis. - Salvatorische Klausel o Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldenswird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. o Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Er- satzregelung zu treffen, in welchem Umfang die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztunwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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Samples: www.renault-zehentner.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von AUP Deutschland auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitden nach Art der Leistung vorhersehbaren, es sei dennvertragstypischen, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztunmittelbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von AUP Deutschland. Gegenüber Unternehmern haftet AUP Deutschland bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus am Leben, am Körper oder an der Verletzung Gesundheit des Lebens, des Körpers Kunden oder der Gesundheitseiner Angestellten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Pflichtverletzungen, deliktischen Handlungen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Gefährdungshaftung von AUP Deutschland, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen, wenn und soweit sie AUP Deutschland zuzurechnen sind. Eine darüberhinausgehende HaftungDie Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere für den Eintritt aus dem Bereich des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der AnlageentscheidungenUrheber-, wird Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht übernommenAufgabe von AUP Deutschland. Der Vermögensverwalter wird Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet AUP Deutschland deshalb nicht für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden rechtliche Zulässigkeit des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Inhalts und/oder unvollständige Informationen durch der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ende des Jahres der Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern AUP Deutschland keine Arglist vorzuwerfen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Kunden vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Wird AUP Deutschland von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber AUP Deutschland von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung von AUP Deutschland beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von AUP Deutschland erfolgt. AUP Deutschland ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Verhältnis Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztversichern.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. 14.1 Haftung des Vertragspartners 1 Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Vertragspartner 1 haftet dem Vertragspartner 2 für alle Handlungen und Unterlassungen Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Veranstaltung des Mieters stehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro bei Personenschaden und 1 Mio. Euro bei Sachschaden, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Selbständige Unternehmer (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vollmacht Vertragspartner 1 nur, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners 1 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume, Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn Vertragspartner 1 die Minderungsabsicht vor oder während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. Die Haftung von Vertragspartner 1 für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des VERTRAGSPARTNER 1 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Vertragspartner 1 haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen verursacht werden, die zur VermögensverwaltungAufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zu Einschränkung, insbesondere Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder des Vertragspartners 1, haftet der Vertragspartner 1 nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Vertragspartner 1 übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Vertragspartner 2 und seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Gäste eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht ausdrücklich eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Vollständigkeit Erfüllungs- und Zweckmäßigkeit Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners 1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Maßnahmen und VorschlägenLeben, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Gesundheit von Personen sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat Fall der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztausdrücklichen Versicherung vom Eigentum.

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Samples: www.kaisersaal.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Designer haftet - sofern der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverlet- zung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des Lebenstypischen, des Körpers oder der Gesundheitvorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Rechnung des Vermögensverwalters Auftrag- gebers an Fremdfirmen oder einer vorsätzlichen andere Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungGewährleistung, insbesondere für soweit den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenDesigner kein Auswahlverschulden trifft. Der Vermögensverwalter wird Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetre- tenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auf- traggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragentechnische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Insbesondere wird er Für die FINABRO beauftragenvom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)Entwicklungen, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wirdAusarbeitungen, Reinausführungen, Zeichnungen und 3D-Arbeiten entfällt eine jede Haftung des VermögensverwaltersDesigners. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zuläs- sigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses die Neuheit und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung Einmaligkeit des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt Produktes haftet der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztDesigner nicht.

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Samples: www.brunopetz.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Eine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere des Marktplatz-Betreibers für die ausgestellten Rechnungen und Gutschriften, ist ausgeschlossen. Ausschließlich der Händler ist für Richtigkeit und Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztder automatisch verarbeiteten Daten verantwortlich. Diese Haftungsbeschränkung gilt Der Marktplatz-Betreiber haftet somit nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen Rechnungen bzw. Gutschriften, soweit der Fehler a uf die vom Händler übermittelten Daten und/oder deren fehlender oder unrichtiger Übermittlung durch den Kunden Händler zurückzuführen ist. Sollte ein Fehler bei der automatischen Rechnungs - bzw. Gutschriftserstellung passieren, sind schadenersatzrechtliche Ansprüche des Händlers gegenüber dem Marktplatz-Betreiber ausgeschlossen, sofern der Fehler nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Vorsatz beruht. Darüber hinaus sind Folgeschäden und/oder entgangenem Gewinn, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Der Händler hat vom Marktplatz-Betreiber erstellte Rechnungen und Gutschriften zur Erfüllung seiner damit im Verhältnis zu ihm Zusammenhang stehenden (gesetzlichen) Verpflichtungen zeitgerecht im Vorhinein auf einen für den Händler jederzeit zugänglichen Datenträger herunterzuladen. Die Haftung des Marktplatz-Betreibers für einen Ausfall der elektronischen Erreichbarkeit des Händlerportals und damit im Zusammenhang stehende Folgeschäden und/oder zu entgangenen Gewinn, ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Der Marktplatz-Betreiber haftet nicht für Verletzungen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen und Gutschriften des Händlers undsämtliche daraus entstehenden Schäden. Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Händlers, dass der Händler jeglichen gesetzlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Rechnung/ Gutschrift bzw. den der Rechnung zugrundeliegenden Umsätzen stehen, wie z.B.: die Pflicht zur ordentlichen Buchführung, die Buchung von Ein- und Ausgängen, die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, die Berichtigung von Rechnungen bzw. Gutschriften über die oben genannten Rechnungen bzw. Gutschriften hinaus, o.ä., selbstständig nachkommt. Gleiches gilt für die zivilrechtliche Vertragsbeziehung zwischen dem Händler und den Nutzern. Handelt der Händler seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Vergabe von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat Rechnungs- und Gutschriftennummern zuwider oder erstellt er entgegen den Bestimmungen der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung gegenständlichen Marktplatz-AGB Rechnungen/Gutschriften, Kopien von Informations-, Mitteilungs- Rechnungen/Gutschriften oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenAusdrucke ohne den Vermerk „Archivkopie“, so bestimmt sich nach ist der Händler verpflichtet, die von der Pflichtverletzung betroffenen Rechnungen/Gutschriften zu stornieren, die entsprechenden Berichtigungen durchzuführen und den Grundsätzen Marktplatz- Betreiber von jeglichen mit der Pflichtverletzung in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Händler hält den Marktplatz-Betreiber hinsichtlich jeglicher Ansprüche schad- und klaglos (bei zivilrechtlichen Ansprüchen) respektive schadlos (bei öffentlich- oder strafrechtlichen Verfahren), die Dritte gegenüber dem Marktplatz-Betreiber aufgrund einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Nutzung des MitverschuldensMarktplatzes durch den Händler gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, seien diese zivil-, öffentlich- oder strafrechtlicher Natur. Der Händler übernimmt in welchem Umfang diesen Fällen die Kosten einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Händler nicht zu vertreten ist. Der Händler ist verpflichtet, den Marktplatz-Betreiber für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten, unverzüglich alle Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Vermögensverwalter einerseits Ansprüche und die Verteidigung des Marktplatz-Betreibers erforderlich sind. Die Ansprüche des Händlers aus Gewährleistung gegenüber dem Marktplatz-Betreiber sind auf Verbesserung und/oder Berichtigung der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenRechnung/Gutschrift beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztJegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Abschnitt 16.01 Haftung der Sorgfalt Eutelsat S.A. Wir haften nur für vorhersehbare Schäden des Kunden, die unmittelbar auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, unter Ausschluss von Einnahme-, Daten- und Gewinnverlusten, wobei die Haftung von Eutelsat S.A. nicht ausgeschlossen ist, soweit sie gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann (einschließlich Tod und Verletzung (des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ordentlichen Kaufmanns ausführengesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen). Seine oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen. Wenn Sie oder ein Dritter an der Entstehung des Schadens beteiligt waren, ist Unsere Haftung für alle Handlungen darüber hinaus auf den Teil des Schadens begrenzt, der Unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, und Unterlassungen zwar dem Anteil an der Entstehung des Schadens entsprechend. Sie tragen beispielsweise zum Schaden bei, wenn: - Sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungFalle einer Selbstinstallation die Konnect-Geräte auf eine nicht konforme Weise installieren; - Sie Ihr Konnect-Paketunsachgemäß nutzen; - Sie Ihre Konnect-Geräte unsachgemäß nutzen; - Sie es versäumen, Ihre technische Installation oder Ihre Software insbesondere gegen mögliches Eindringen zu schützen, obwohl Sie darüber informiert sind, dass die Daten im Internet nicht geschützt sind, insbesondere gegen mögliche Störungen und Datenmissbrauch; - Sie Uns keine genauen Informationen über sich mitteilen oder Uns im Falle einer Änderung dieser Informationen nicht informieren; - Sie die für die Vollständigkeit Erfüllung des Vertrages erforderlichen Dokumente nicht vorlegen; - Ihre zentrale Steuereinheit nicht funktioniert und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenSie sie weiter nutzen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitohne die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei dennusw. Mit der Maßgabe, es dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, haftet die Eutelsat S.A. nicht für die folgenden Schäden: - immaterielle Schäden und/oder Schäden, die gelegentlich als indirekte, zufällige oder besondere Schäden eingestuft werden, einschließlich Schäden durch entgangene Gewinne, - Schäden durch Verdienstausfall, Datenverlust oder entgangene Nutzung, die Ihnen oder einem Dritten entstehen, - Schäden, die an jedem mit dem Internet verbundenen Endgerät und jeder Datei oder Software, die darauf vorhanden oder damit verbunden sind, entstehen können, sofern der Schaden nicht auf einen Fehler Unsererseits zurückzuführen ist. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Vermögensverwalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, ist die Haftung der Eutelsat S.A. in jedem Fall auf den Gesamtbetrag der für die letzten zwölf (12) Monate gezahlten monatlichen Gebühren beschränkt. Eine darüberhinausgehende HaftungDer Höchstbetrag, insbesondere für auf den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen ein Nutzer im Falle eines unbeabsichtigten Fehlers seitens der AnlageentscheidungenEutelsat S.A. Anspruch hat, wird nicht übernommendurch Artikel 44a des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Der Vermögensverwalter wird für Wenn der geltend gemachte oder erlittene Schaden auf die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer zuständigen, Aufsichtsführenden und/oder befugten Verwaltungsbehörde durch die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenEutelsat S.A. zurückzuführen ist, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machenEutelsat S.A. zu einer die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Handlung zwingt, kann die Eutelsat S.A. nicht haftbar gemacht werden. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und XxxxxxxSchließlich haftet die Eutelsat S.A. weder Ihnen noch Dritten gegenüber für Nachteile, Verluste oder Schäden, die infolge verspäteter Anlieferung aufgrund von DatenGesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Installation einer Satellitenantenne und der Aktivierung von WLAN (wobei darauf hingewiesen wird, durch fehlerhafte dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine diesbezüglichen Risiken bekannt sind) und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege als Folge von Problemen im Verhältnis zu ihm Zusammenhang mit der WLAN-Technologie entstehen können, insbesondere im Falle einer Reduzierung der Bandbreite oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen einer Unterbrechung des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztDienstes im Zusammenhang mit solchen Problemen.

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Haftung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind – v orbehaltlich der nachf olgenden Bestimmungen der Ziffer 9. und der Regelung in Ziffer 4.4. – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Haf tungsausschluss gilt insbesondere f ür Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, einer Verletzung sonstiger Nebenpflichten oder einer unerlaubten Handlung. Wir haf ten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine v orsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenHöhe nach auf den v orhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Unsere Haf tung ist, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten angelastet wird, außerdem im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Falle der Vollmacht zur VermögensverwaltungGeltendmachung v on Betriebsunterbrechungsschäden oder entgangenem Gewinn der Höhe nach auf den 5-f achen Wert des gelief erten Gegenstandes, insbesondere für höchstens auf die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt Deckungssumme unserer Haf tpflichtversicherung (€…je Schadensfall) begrenzt. Die Haf tung wegen Lief erverzugs richtet sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztnach Ziffer 4. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haf tung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Gesundheit sowie die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters zwingende Haf tung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben v on dem Haftungsausschluss oder einer vorsätzlichen Haf tungsbegrenzung unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftungeingeschränkt ist, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege gilt dies auch im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Hinblick auf die Verletzung von Informations-persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits Vertreter und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztErf üllungsgehilfen.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Bei der PartGmbB haftet nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt jedoch nur für Schäden bzw. solche Verbindlichkeiten, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren. Also nicht bei Haftung oder Ansprüchen z. B. aus Mietrecht, Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht oder bei Honorarforderungen von Subunternehmern. Auch können sich sogenannte deliktische Ansprüche unmittelbar gegen den handelnden Partner richten, z. B. in Fällen einer fahrlässigen Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Wobei diese Fälle oftmals von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen wegen fehlerhafter Berufsausübung besteht nur dann, wenn eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung für die PartGmbB und die Partner abgeschlossen wurde und unterhalten wird. Siehe unten. Das bedeutet, dass die gesamte nach dem Unternehmensgegenstand der PartGmbB oder faktisch von der Gesellschaft erbrachte berufliche Leistung ausreichend versichert sein muss, z.B. auch generalplanerische Leistungen oder projektbezogene Fachingenieurleistungen im Einzelfall, sofern diese von der Gesellschaft erbracht werden. Auch im Falle der Beauftragung von Subunternehmern durch die Gesellschaft. Besteht kein ausreichender Versicherungsschutz für die von der PartGmbB erbrachte Leistung, besteht die Gefahr, dass die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht greift und die Gesellschafter persönlich haften. Auch bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Neuaufnahme weiterer Gesellschafter sollte umgehend eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung aus den oben bezeichneten Gründen erfolgen. Zudem ist erforderlich, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis regelmäßig in Geschäftsunterlagen wie Briefbögen, Rechnungen, Visitenkarten, in der Signatur einer Mail oder in einer Homepage unter der im Partnerschaftsregister eingetragenen Firmierung auftritt, insbesondere unter Verwendung der haftungsbeschränkenden Zusätze wie „mit beschränkter Berufshaftung‘‘ oder „mbB‘‘ bzw. als „PartGmbB‘‘. Werden diese wesentlichen Namensbestandteile gegenüber Auftraggebern nicht geführt, kann dies nach Rechtsscheingrundsätzen dazu führen, dass die Gesellschafter persönlich wie Gesellschafter einer einfachen PartG oder gar einer GbR gesamtschuldnerisch haften. Nach § 2 a Abs. 4 ArchG muss für die PartGmbB und für die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen und für die Dauer der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Architektenpartnerschaften aufrechterhalten werden. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssummen müssen für jeden einzelnen Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 000.000 € für sonstige Schäden umfassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenZahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungs- summe begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestver- sicherungssumme erreichen (sogenannte Maximierung). Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Die Mindestversicherungssummen müssen somit mindestens dreifach im Zusammenhang mit diesem Vertrag Versicherungsjahr zur Verfügung stehen, im Übrigen vervielfacht um die Zahl der Partner / Gesellschafter. Hat eine Gesellschaft somit mehr als drei Partner / Gesellschafter, müssen die Mindestversicherungssummen vier bis x-fach (je nach Anzahl der Gesellschafter) innerhalb eines Versicherungsjahres zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Aufnahme neuer Partner ist daher ggf. eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da ansonsten im Falle einer nicht ausreichenden Maximierung die PartGmbB keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere die rechtlichen Vorgaben für die Vollständigkeit PartGmbB nicht mehr erfüllt werden. Die Versicherungsbestätigung muss unter anderem die erforderlichen Versicherungssummen und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen die der Versicherung zugrunde liegenden berufsrechtlichen Vorschriften erkennen lassen. Siehe hierzu die Musterversicherungsbestätigung Ziffer 6. in diesem Merkblatt Der Partnerschaftsvertrag bedarf nach § 3 PartGG der Schriftform und Vorschlägenmuss mindestens den Namen und den Sitz der Partnerschaft, beschränkt sich auf Vorsatz den Namen und grobe den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten. Weitere vertragliche Regelungen werden empfohlen. So z. B. eine Haftungsbegrenzungsklausel der Partner gegenüber der Partnerschaft im Innenverhältnis in Fällen der Fahrlässigkeit, es sei dennda zum haftenden Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft auch Ansprüche der Gesellschaft gegen die eigenen Gesellschafter/Partner gehören. Siehe z. B. § 10 Abs. 2 der Orientierungshilfe für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Die PartGmbB ist im Partnerschaftsregister bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden und einzutragen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung und ist für die Entstehung der PartGmbB erforderlich. Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, es welches elektronisch geführt wird. Es legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen und wird in Baden-Württemberg zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt. Die Eintragung in das Partnerschaftsregister ist mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnergesellschaftsgesellschaft befindet, anzumelden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich elektronisch und muss in öffentlich beglaubigter Form, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, eingereicht werden. Die öffentliche Beglaubigung und Anmeldung kann über einen Notar erfolgen. Die Anmeldung muss enthalten: - den Namen sowie den Sitz der Partnerschaft - den Gegenstand der Partnerschaft - den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners - die Vertretungsmacht der Partner - den in der Partnerschaft ausgeübten freien Beruf bzw. die Berufsbezeichnungen aller zur Partnerschaft gehörenden Berufe - eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG (siehe oben unter „Berufshaftpflichtversicherung‘‘) - die Angabe der zuständigen Berufskammer (Architektenkammer). Weitere Informationen: xxx.xxxxxxx-xx.xx -- Suchbegriff: Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden. Rechtsgrundlage für die Eintragung in das Register ist die Partnerschaftsregisterverordnung (PRV): xxx.xxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxx/xxxxx.xxxx Die Registerdaten sind über das Internet abrufbar. Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft im Justizportal Baden-Württemberg xxx.xxxxxxxxxxxx-xx.xx > SERVICE > Online-Dienste > Elektronisches Handelsregister Die Voraussetzungen der Eintragung müssen im Einzelnen nachgewiesen werden: - Es muss mindestens ein Gesellschafter der Partnerschaft berechtigt sein, als Mitglied der Architektenkammer eine der geschützten Berufsbezeichnungen nach dem ArchG zu führen. - Die Eintragung der Partnerschaft in das Verzeichnis setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln. - Die nach § 2 a Abs. 4 ArchG erforderliche Berufshaftpflichtversicherung muss durch eine ausreichende Versicherungsbescheinigung nachgewiesen werden vertragswesentliche Pflichten verletzt(siehe oben unter „Berufshaftpflichtversicherung‘‘). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Verletzung des LebensPartnerschaften ist unter Nachweisführung der Anmeldung zum Partnerschaftsregister schriftlich bei der Architektenkammer zu stellen und muss Angaben enthalten über Familienname, des Körpers oder Vorname, Geburtsname, Beruf und Berufs- bezeichnung der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenPartner. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt öffentlich beglaubigte Abschrift des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Partnerschaftsvertrages sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenNachweis einer § 2a Abs. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen3 Satz 1 bis 3 und Abs. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden 4 des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztAntrag beizulegen.

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Haftung. 5.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 5.2 Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person für erforderlich, so hat sie den Kunden darauf hinzuweisen. Hat die Agentur auf Bedenken hingewiesen und besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Kunde hält die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Dessen ungeachtet haftet die Agentur nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachangaben über Produkte des Kunden oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen dieses Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc. (siehe Punkt 10. und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit13. AGB), es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztdiese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich Vertragsinhalt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus 5.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Verletzungshandlung der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenAgentur. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen Schadenersatzansprüche sind der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenHöhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt6.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenSWISSSIGN haftet gegenüber dem KUNDEN für alle von ihr verursachten Schäden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden betrifft. Seine Die Haftung für alle Handlungen leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Dritten gelten die Haftungsvorschriften der CP/CPS. SWISSSIGN haftet weder für das ordentliche Funktionieren von Systemen Dritter, so insbesondere des Internets, noch für die vom KUNDEN oder TEILNEHMER verwendeten Systeme und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Software. Der KUNDE und der Vollmacht zur VermögensverwaltungTEILNEHMER haften gegenüber der SWISSSIGN für Schäden, insbesondere die in irgendeiner Form auf die Nicht- oder Schlechterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Der KUNDE verpflichtet sich, SWISSSIGN von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der vertrags- bzw. rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung der Zertifikatsdienstleistung durch den KUNDEN und/oder TEILNEHMER resultieren. Die Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, SWISSSIGN von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn SWISSSIGN den KUNDEN über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche Dritter informiert, Ansprüche nicht ohne Zustimmung des KUNDEN anerkennt und dem KUNDEN nach eigener Xxxx die Rechtsverteidigung überlässt. Beide Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen sowie beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer, Zulieferanten) wie für ihr eigenes. Bei Personenschäden haften die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenParteien für jedes Verschulden. In keinem Fall haften die Parteien für indirekte Schäden, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitfür mittelbare Schäden, es sei dennfür Folgeschäden, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt für Datenverlust, für Mehraufwand oder Ansprüche Dritter, für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers verspäteter Lieferung oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenLeistung. Der Vermögensverwalter wird für Kunde nimmt die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine gesetzliche Haftung des VermögensverwaltersInhabers eines Signaturschlüssels gemäss Art. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt59a Schweizerisches Obligationenrecht zur Kenntnis.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen 7.1 Schadens- und Unterlassungen Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers (im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungFolgenden: Schadensersatzansprüche) - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Lizenzgeber, seinem gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Geschah die Vollständigkeit Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig, ist die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gem. 7.1 und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen7.2 gelten nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Haftung des Vermögensverwalters Lizenzgebers eingeschränkt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenVertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine darüberhinausgehende HaftungÄnderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Lizenzgebers, z.B. nach §§ 7-10 TMG, bleiben unberührt. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab gesetzlichem Fristbeginn. Der Lizenzgeber verwendet branchenübliche Mühe und Sorgfalt darauf, die über die Website zur Verfügung gestellten Inhalte entsprechend dem derzeitigen Wissensstand zusammenzustellen, zu verarbeiten und darzustellen. Trotz sorgfältiger Inhaltssammlung, Aufbereitung, Kontrolle und Korrektur können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Soweit mit dem Produkt- haftungsrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, vereinbar, übernimmt der Lizenzgeber daher – außer bei Vorsatz – keine Gewährleistung und Haftung für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Inhalte und für Schäden, die dem Lizenznehmer oder Berechtigten Nutzern unmittelbar oder mittelbar auf irgendeine Art aus der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenNutzung der Inhalte (ganz oder in Teilen) entstehen. Der Vermögensverwalter wird Lizenzgeber ist nicht für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten technische Probleme (z.B. durch Leitungsstörungen, Stromausfälle und sonstige Probleme in Internet und Telekommunikationsinfrastruktur) oder sonstige Umstände (z.B. Krieg, Streik, Überschwemmungen, staatliche Restriktionen), die Verletzung außerhalb des Einflussbereiches von Informations-der Lizenzgeber liegen, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichtenverantwortlich. Soweit der Lizenznehmer Mängel bezüglich der Inhalte (z.B. beim Kopienversand entstandene Inhalts-, Sinn- und Druckfehler) zu einem Schaden beigetragenvertreten hat, so bestimmt sich nach stellt er den Grundsätzen des MitverschuldensLizenzgeber von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits die Dritte – insbesondere Nutzer – gegen den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztLizenzgeber geltend machen.

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Samples: www.scifo.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Kunde haftet für sämtliche Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder durch die Dienste von SAT- Kabel® empfängt, speichert, überträgt oder verbreitet und haftet für die von ihm zu vertretenden Verletzungen von Rechten Dritter. SAT-Kabel® hat keinen Einfluss auf die übermittelten Inhalte und Daten. Diese unterliegen keiner Überprüfung durch SAT-Kabel®, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadensstiftende Software (z.B. Viren, Würmer, Trojaner etc.) enthalten. SAT-Kabel® weist darauf hin, dass für die Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenLeistungen teilweise Übertragungswege und Systeme Dritter (z.B. Koaxialkabelnetz der Kabelnetzbetreiber, -eigentümer) benötigt wird. Seine Für die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen haftet SAT-Kabel® nicht. Für Hard- und Software, die nicht von SAT-Kabel® erworben wurden, übernimmt SAT-Kabel® keine Haftung Der Kunde haftet in voller Höhe für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Risiken, die vom Betrieb seiner Geräte ausgehen! SAT-Kabel® haftet nicht für mögliche Schäden, die dem Kunden durch die Verbindung oder deren Trennung oder die Installation des Kabelmodems und der Vollmacht zur VermögensverwaltungInternetverbindung entstehen, insbesondere für an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen sowie sonstigen Gegenständen, Software und Gewinn, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchem Umfangs die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Einwirkungen sind. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a I BGB wird ausgeschlossen. Mängel an den von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte SAT-Kabel® erbrachten Lieferungen und/oder unvollständige Informationen Leistungen kann der Kunde, der Unternehmer im Sinne des BGB ist, - unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund er seine Ansprüche stützt - nur innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistung gerichtlich geltend machen. SAT-Kabel® kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Nachbearbeitung oder Austausch in angemessener Frist und in einer für den Kunden zumutbaren Weise beheben. Wandlung und Preisminderung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung von Nebenleistungen, soweit diese angeboten werden und auf Grund von Regelungen in den AGB nicht zwingend durch SAT-Kabel® zu erbringen sind, erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Kunden und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit SAT-Kabel® nicht vorsätzlich oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztgrob fahrlässig handelt.

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Samples: werdrosselt.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Auftragnehmer haftet im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der Vollmacht zur Vermögensverwaltungbeauftragen Leistungen, insbesondere für dafür, dass diese Leistungen die Vollständigkeit gewöhnlich vorausgesetzten und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen ÖNORMEN; subsidiär den technischen DIN oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die Verletzung örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur). Der Auftraggeber kann bei wesentlichen, nicht leicht behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung, oder Verbesserung oder Preisminderung nach seiner Xxxx begehren. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder Verzögerung der Mängelbehebung durch den Auftragnehmer die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten. Wird vom Auftraggeber die Behebung von Informations-Mängeln und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, Mitteilungs- sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht im gesetzlichen Umfang. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem Auftraggeber einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten. Wird der Auftraggeber wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder MitwirkungspflichtenDritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ist eine Schlussfeststellung im Sinne der ÖNORM B 2110 vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungshilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn oder Dritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile, die durch vom Auftragnehmer eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftungsgrenzen gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 5.46.1.2. gelten nicht. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels gilt für das Verschulden die gesetzliche Beweislast. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und verpflichtet sich, diese aufrecht zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzthalten.

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Samples: www.beschichtungen-salzburg.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit SoEasy verpflichtet sich zur professionellen und sorgfältigen Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenLeistungen gemäss dem vom Kunden unterschriebenem Dienstleistungsvertrag und den gültigen und aktuellen AGB. Seine Soweit gesetzlich zulässig, schliesst SoEasy für sich wie auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen jede Haftung für alle Handlungen direkte und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag indirekte Schäden sowie Mangelfolgeschäden aus. Für von Dritten erstellte respektive bei Dritten abrufbare Inhalte ist SoEasy nicht verantwortlich. Für solche Inhalte kann SoEasy keine Zusicherung abgeben und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungauch keine Haftung und Gewährleistung für deren Richtigkeit, insbesondere Vollständigkeit, Aktualität, Recht- oder Zweckmässigkeit, Verfügbarkeit und zeitgerechte Zustellung übernehmen. Es ist Sache des Kunden, die sich in seinem Besitze befindlichen Informatik-Anlagen und Geräte, welche für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenSoEasy- Dienstleistungen benutzt werden, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenhierzu eingesetzten oder durch die SoEasy Dienstleistungen erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff, wird nicht übernommenViren, Angriffen jeglicher Art und Manipulation zu schützen. Der Vermögensverwalter wird Kunde kann für alle Schäden, welche bei SoEasy oder Dritten durch seine Benutzung der SoEasy Dienstleistungen entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenFolgen von Notrufen, welche aufgrund einer inkorrekten Standortangabe zu einer falschen Notrufzentrale weitergeleitet werden, ist der Kunde ausschliesslich und vollumfänglich haftbar. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei Kann SoEasy aufgrund höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (wie z.B. durch Naturereignissen von besonderer Intensität, Streik, Aufruhr, Krieg, Leistungsstörungen bei Dritten, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen etc. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Verletzung Vertragserfüllung so lange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Eine Haftung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, SoEasy ist in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdiesen Fällen ausgeschlossen.

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Samples: soeasy-mobile.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Zusammenhang mit Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. werkkraft haftet nur für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet werkkraft für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. werkkraft haftet auch für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von werkkraft ausgeschlossen. Die Haftungsregelung nach Ziffer 11.2 gilt gleichermaßen für für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der werkkraft.. werkkraft ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern: Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird werkkraft den Kunden besonders hinweisen. werkkraft wird diesem Vertrag und die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztgeänderten Fassung zu Grunde legen. Diese Haftungsbeschränkung Ziffer 12.1 gilt nicht für Schäden aus die Änderung der Verletzung des LebensBruttopreise, des Körpers oder der Gesundheitvereinbarten Leistungsinhalte, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits Vertragslaufzeit und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztKündigungsregelung.

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Samples: Stromliefervertrag Werkkraft GMBH

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung crossinx haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Ansprüche wegen Vorsatz und grobe grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit im Rahmen der Garantie nichts anderes geregelt ist. Die Haftung von crossinx für Sach- und Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Vertragspflichten, wenn ihre Einhaltung für den Vertragspartner wesentliche Grundlage zum Abschluss des Vermögensverwalters Vertrages gewesen ist. In allen anderen Fällen von leicht fahrlässig durch crossinx oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mitverursachten Schäden ist die Haftung von crossinx ausgeschlossen. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind von der Haftung durch crossinx ebenfalls ausgeschlossen. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Vermögensverwalters beruhenAuftraggebers gegenüber crossinx verjähren zwei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Für die Einhaltung eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der crossinx übersandten Daten, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen Übernahme dieser Pflichten durch crossinx findet nicht statt. Hinsichtlich der Anlageentscheidungen, wird Datenkonvertierung gelten folgende besondere Bestimmungen: crossinx haftet nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung Konvertierung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch die weder in der Formatbeschreibung noch in den Kunden oder durch Störungen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten aufgeführt werden. crossinx haftet auch nicht, wenn das vereinbarte Datenformat nachträglich ohne Zustimmung von crossinx vom Auftraggeber geändert wird. Sofern crossinx eine Datenkonvertierung vornimmt, haftet crossinx nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Mängel der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem zusätzlich vom Auftraggeber eingebrachten Daten, insbesondere der Daten außerhalb der eigentlichen Konvertierung, wie beispielsweise Rundungsstellen, Datumsformate, Nachkommastellen. Falls der Rechnungsversender bei der Übertragung von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten Rechnungen an crossinx sowohl eine PDF Datei als auch strukturierte Daten (z.B. durch XML, CSV) für die Verletzung gleiche Rechnung überträgt, haftet er für die inhaltliche Übereinstimmung beider Dateien. crossinx haftet nur für von Informations-crossinx verursachte Abweichungen der Rechnung, Mitteilungs- soweit diese den Rechnungsempfänger zur Verweigerung der Zahlung berechtigen. Alle anderen Abweichungen bleiben unbeachtlich. crossinx steht dafür ein, dass die Rechnungen, für die ein Druckservice beauftragt wurde, im vereinbarten Zeitraum korrekt an den Druckdienstleister übertragen werden. Für Fehler oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen Vertragsverletzungen im Bereich des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits Drucks und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Versands ist die Haftung des Vermögensverwalters von crossinx für Schäden, die durch leicht fahrlässig verursachte Verletzungen wurden, auf den typischen vorhersehbaren Schaden 25 % der Vergütung für die jeweilige Leistung begrenzt. Sofern der Auftraggeber das Risiko darüber hinausgehender Schäden sieht, ist er verpflichtet, crossinx darüber zu informieren und die Parteien werden dann über eine angemessene Absicherung dieses Risikos verhandeln.

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Samples: a.storyblok.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit 1. Die Verpflichtung zur Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Vertragsleistungen durch Hofmann Menü-Manufaktur entfällt, wenn und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und soweit die Nutzung der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen Webanwendung durch den Kunden unsachgemäss erfolgt, oder durch Störungen die Webanwendung in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung genutzt wird. 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet Hofmann Menü-Manufaktur nach den gesetzlichen Vorschriften, nachstehen- de Haftungsbeschränkungen gelten in diesen Fällen nicht. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den zweifachen Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes beschränkt, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall der Datenübermittlungswege Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt. 4. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leib oder Leben beruhen, auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss und nach dem üblichen Vertragsverlauf vorhersehbar waren, in jedem Falle je- doch nur beschränkt bis zur Höhe der Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Hofmann Menü-Manu - faktur. 5. Hofmann Menü-Manufaktur ist gegenüber dem Kunden oder einer dritten Partei, gleich ob diese dritte Partei mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die sich direkt oder indirekt aus den gemäss diesem Vertrag gewährten Rechten und Pflichten ergeben, nur bei grober Fahrlässigkeit haftbar. 6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im Verhältnis zu ihm oder zu dem Falle der einfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von ihm beauftragten Dritten entstehenAngestellten und sonstigen Mitarbeitern der Hofmann Menü-Manufaktur. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-7. DIE VORSTEHENDEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄss ZIFFERN 2 BIS 7 SCHRÄNKEN JEDOCH DIE GESETZLICHEN ANSPRÜCHE NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ NICHT EIN. DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenDES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensDIE AUF EINER FAHRLÄssIGEN PFLICHTVERLETZUNG VON Hofmann Menü-Manufaktur ODER EINER VORSÄTZLICHEN ODER FAHRLÄssIGEN PFLICHTVERLETZUNG EINES GESETZLICHEN VERTRETERS ODER ERFÜLLUNGS- GEHILFEN VON Hofmann Menü-Manufaktur BERUHEN WIRD DURCH VORSTEHENDE HAFTUNGSBE- SCHRÄNKUNGEN NICHT BERÜHRT. DIE HAFTUNG FÜR ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN IST UNBE- SCHRÄNKT, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztSOWEIT DIE ZUGESICHERTE EIGENSCHAFT DEN KUNDEN GERADE VOR DEM EINGETRETE- NEN SCHADEN SCHÜTZEN SOLLTE.

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Samples: public.menuesystem.info

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die Spielwarenmesse eG haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Spielwarenmesse eG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verletzung des LebensSpielwarenmesse eG, des Körpers ihrer gesetzlichen Vertreter oder der GesundheitErfüllungsgehilfen beruhen. Die Spielwarenmesse eG haftet darüber hinaus für sons- tige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Verletzung von Kardinalpflichten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines wesentlicher Vertragspflichten durch die Spielwarenmesse eG, ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. In diesen Fällen haftet die Spielwarenmesse eG nur, wenn es sich bei den Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteili- gungspreises, höchstens jedoch bis 000.000 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstel- lern/Mitausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, haftet die Spielwarenmesse eG für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Mitausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Messegeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie wäh- rend der Aufbau- und Abbauzeiten der Spielwarenmesse® die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenBestimmungen des Mindestlohngesetzes. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAussteller sowie Mitaussteller verpflichten sich, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBestimmungen des Mindest- lohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustel- len, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Die vorstehende Haftungsrege- lung gilt im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÜbrigen entsprechend.

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Samples: www.spielwarenmesse.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung haftet nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Der Vermögensverwalter haftet nicht für Schäden aus ein bestimmtes Ergebnis der Verletzung Vermögensverwaltung oder für eine bestimmte Entwicklung der Vermögenswerte. Der Vermögensverwalter garantiert keine bestimmte Wertentwicklung und ist dazu auch nicht in der Lage, weil die zukünftige Entwicklung eines Portfolios bzw. von Finanzinstrumenten stets ungewiss ist und teils starken Schwankungen unterliegen kann. Der Kunde entbindet den Vermögensverwalter von jeglicher Haftung für die vom Vermögensverwalter getroffenen Verfügungen und Maßnahmen, wie insbesondere die Auswahl von Finanzinstrumenten und den Zeitpunkt für deren Kauf oder Verkauf, für auftretende Kurs-, Währungs- und sonstige Vermögensverluste oder Wertminderungen. Der Kunde entbindet den Vermögensverwalter von jeglicher Haftung für die vom Kunden eigenmächtig – d.h. ohne Einvernehmen und vorherige Rücksprache mit dem Vermögensverwalter – getätigten Transaktionen auf dem Konto/Depot des Lebens, des Körpers oder Kunden bei der GesundheitDepotbank sowie auch hinsichtlich allfälliger Geschäfte, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausdrückliche Weisung des Kunden getätigt wurden. Die Haftung des Vermögensverwalters sowie sämtlicher für ihn handelnden Personen, wie insbesondere Geschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter, Arbeitnehmer, vertraglich gebundene Vermittler, freie Dienstnehmer bzw. Mitarbeiter sowie externe Berater, Auftragnehmer, Sub-Auftragnehmer etc. (im Folgenden „Gehilfen“) für Schäden sowie Nachteile jeglicher Art, insbesondere aus dem Titel Schadenersatz, Gefährdungshaftung, Gewährleistung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenjeder sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlage ist in jedem Fall mit einem maximalen Gesamtbetrag von höchstens EUR 10.000 (Euro zehntausend begrenzt (Haftungshöchstbetrag). Eine darüberhinausgehende HaftungHaftung für Folgeschäden, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungengleich welcher Art, wird nicht übernommenist ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter wird haftet nicht für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenentgangenen Gewinn des Kunden. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenEine Haftung des Vermögensverwalters sowie seiner Gehilfen ist jedenfalls für sämtliche Schäden zur Gänze ausgeschlossen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenauf eine unrichtige, unvollständige, unzureichende oder irreführende bzw. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte missverständliche Informationserteilung und/oder unvollständige Informationen durch den Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten seitens des Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenzurückzuführen sind. Hat Eine Haftung des Vermögensverwalters sowie seiner Gehilfen ist weiters in allen Fällen jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch von anderer Seite, insbesondere von Versicherungen oder Kreditinstituten, einen Ersatz erhält oder die Verletzung von Informations-Möglichkeit hat, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) einen Ersatz geltend zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenmachen. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich die Obliegenheit des Kunden, sämtliche seitens des Vermögensverwalters übergebenen bzw. online bzw. elektronisch zur Verfügung gestellten bzw. zugänglich gemachten Dokumente und Informationen tatsächlich vollständig zu lesen und sich im Fall von Fragen und/oder Unklarheiten eigeninitiativ und unaufgefordert mit dem Vermögensverwalter in Verbindung zu setzen und die Beantwortung sämtlicher Fragen bzw. Ausräumung sämtlicher Unklarheiten zu fordern. Für den Fall, dass der Kunde gegen diese Obliegenheit verstößt, wird jegliche Haftung seitens des Vermögensverwalters einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde erklärt in diesem Zusammenhang, insbesondere ein Muster des gegenständlichen Vertrags sowie das Anlegerprofil, die Anlagerichtlinien, die Kundeninformationen samt Kosteninformationen, die Risikohinweise, die Rücktrittsrechte, und die Datenschutzerklärung vom Vermögensverwalter (siehe Anhänge) rechtzeitig vor Vertragsabschluss bzw. vor der Abgabe seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärung in Papierform bzw. auf einem dauerhaften Datenträger in elektronischer Form erhalten zu haben und in Hinblick auf diese Dokumente der in diesem Punkt genannten Obliegenheit des Kunden vor Vertragsabschluss vollumfänglich nachgekommen zu sein. Der Kunde erklärt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich seine Zustimmung zu den Ausführungsgrundsätzen zum Vertrag über die digitale Vermögensverwaltung (in den Kundeninformationen enthalten). Der Vermögensverwalter haftet nicht für Ansprüche, die sich aus dem nicht oder verspäteten Durchführen einer Order aufgrund von der jeweiligen Depotbank zurechenbaren oder aufgrund von höherer Gewalt verursachten Systemausfällen bzw. Systemversagen/Systemfehler oder aufgrund einer fehlenden Liquidität an den Kapital- bzw. Finanzmärkten ergeben. Eine Haftung für steuerliche Folgen der gegenständlichen Vermögensverwaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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Samples: www.finabro.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungFür Vermögensschäden, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägeninfolge behördlicher oder polizeilicher Anordnungen entstehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitübernimmt die Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) keine Haftung, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten sie hat eine ihr obliegende diesbezügliche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Diese Haftungsbeschränkung Die Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) schließt jegliche Haftung für Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit ihrerseits oder ihrer zurechenbaren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus. Ausgenommen davon ist die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit. Bei Anlieferung der Ware geht die Gefahr durch Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung einschließlich der Haftung gegenüber Dritten auf den Kunden über. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass die Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich berechtigt ist, von Veranstaltungen Foto- und Filmmaterial zu fertigen, um dieses als Referenzmaterial ggf. auch auf der Website oder anderen Medien zu veröffentlichen. Ist die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veranstaltung unmöglich geworden, hat der Vertragspartner der Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) die bereits aufgrund der Planung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu begleichen, wenn er den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten hat. Entsprechendes gilt bei beiderseitig nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitzu vertretendem Unmöglichkeitseintritt. Ersparte Aufwendungen sowie Einkünfte, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung aufgrund des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungFreiwerdens der Leistung an den Vertragspartner von der Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) erwirtschaftet werden konnten, insbesondere für werden von den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenzu begleichenden Kosten abgezogen. Bei einem Ausfall Unmöglichkeit der Systeme Erbringung der Vertragsleistung durch die Alpenland Gastronomie & Catering UG (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)haftungsbeschränkt) oder deren Beauftragten infolge von Krankheit, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei Unfall oder höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses entfallen Ansprüche aus diesem Vertrag. Die Alpenland Gastronomie & Catering UG (haftungsbeschränkt) wird versuchen, Ersatz zu stellen und bei behördlichen Maßnahmen, dem Vertragspartner die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis Veranstaltung zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztermöglichen.

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Samples: www.deck-5.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen1. Hat der Kunde Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Scha- den begrenzt. Soweit der Schaden durch schuldhaftes Verhalten eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für et- waige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versi- cherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Verletzung Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Informations-Geld und Wertsachen jeglicher Art, Mitteilungs- die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Mitwirkungspflichten) ein Unternehmer, der bei Auf- tragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen be- ruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu einem Schaden beigetragenerzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, so bestimmt sich nach gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Scha- den, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässi- ger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztbetreffenden Schaden- fall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

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Samples: www.luk-stadtilm.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen (1) nwi haftet nach den gesetzlichen Vorschriften nur im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Fall der Vollmacht zur VermögensverwaltungVerletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Maßnahmen und Vorschlägennwi. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeittypischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, es soweit nwi keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden vertragswesentliche Pflichten verletztkann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der (2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit bleibt von den vorgenannten Haftungsausschlüssen und Beschränkungen unberührt. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet nwi nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber geschäftsübliche Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten in vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung für solche Schäden ist summenmäßig beschränkt auf höchstens € 1.000,- je Schadensereignis. Ansprüche des Auftragsgebers, die nicht auf einem zurechenbaren vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. (3) nwi haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass es durch fehlerhafte Daten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungStörungen in den Datenleitungen zurückgehen, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden Fehler, die auf der Speicherung und/oder durch Verarbeitung in anderen Datenverarbeitungssystemen beruhen, zu Störungen kommt. (4) nwi haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten anderen Datenanbietern (z.B. wie Bundesanzeiger Verlag, Daten anderer Kreditinstitute) übermittelten Daten und Informationen. (5) nwi haftet nicht für die Schlecht-, Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung seiner Mitwirkungs- und/ oder Vertragsverpflichtungen, wenn diese auf ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. höhere Gewalt, einschließlich Streik) zurückzuführen sind, welches außerhalb seines Einflusses liegt. In einem solchen Fall wird nwi seine Vertragspartner sofort vom Eintritt der höheren Gewalt und ihrer Ursachen benachrichtigen. Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Zeitspanne. (6) nwi rät seinem Auftraggeber zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und - begrenzungen, die entsprechenden Risiken - soweit möglich - durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichtenden Abschluss entsprechender Versicherungsverträge abzudecken. (7) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habengesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt11.

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Samples: www.i-tms.de

Haftung. Erbringt der AN eine Lieferung und/oder Leistung aufgrund von bestimmten Vorgaben, wie z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen, des AG, so haftet der AN nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit AN gewährleistet und haftet bei Ausführung seiner Leistungen (Tätigkeiten) im Rahmen des § 347 UGB für die Einhaltung der Sorgfalt aufgrund von zwingenden Vorschriften (z.B. ggf. Zulassungsvorschriften), von schriftlichen Betriebsanleitungen des AG und/oder von Vorschriften des AN über die Behandlung der Leistung (wie z.B. vorgeschriebenen Überprüfungen) notwendigen Sorgfalt. Die Haftung des AN aus dem Titel des Verzuges ist auf die Zahlung eines ordentlichen Kaufmanns ausführenpauschalierten Schadenersatzes beschränkt. Seine Im Falle des schuldhaften Verzuges hat der AN dem AG an pauschaliertem Schadenersatz maximal 0,1 % der Gesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer) pro Werktag des Verzuges, gesamt jedoch maximal 5 % der Gesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer), zu leisten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des AG aus dem Titel des Verzuges des AN ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des AG aus culpa in contrahendo, aus Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Die Beweislast für eine vertragliche Haftung des AN (§ 1298 ABGB) trifft den AG. Eine Haftung für alle Handlungen Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Ersparnisse, Zinsverluste, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, sonstige wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Ansprüchen Dritter gegen den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenKunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAG hat bei sonstigem Anspruchsverlust Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden Primär-)Schadens auf Grund des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren anspruchsbegründenden Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich gerichtlich geltend zu machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedoch spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Leistungserbringung durch den AN. Die Gesamthaftung des AN gegenüber dem AG, egal aus welchem Rechtstitel, ist mit maximal der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Höhe der dem haftungsbegründenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Gesamtauftragssumme (exkl. Umsatzsteuer) begrenzt Sämtliche Haftungsbegrenzungen und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden -ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn die Schädigung auf ein krass grob fahrlässiges Verhalten des AN zurückzuführen ist oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm ein Personenschaden oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem sonst ein Fall ist die zwingender gesetzlicher Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztvorliegt.

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Samples: www.meesa.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit 1. Die Verpflichtung zur Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Leistungen durch DMMAT entfällt, wenn und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und soweit die Nutzung der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen Webanwen - dung durch den Kunden unsachgemäß erfolgt, oder durch Störungen die Webanwendung in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung genutzt wird. 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet DMMAT nach den gesetzlichen Vorschriften, nachstehende Haftungsbe - schränkungen gelten in diesen Fällen nicht. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den zweifachen Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes beschränkt, soweit weder eine wesentliche Vereinbarungspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall der Datenübermittlungswege Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt. 4. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vereinbarungsspflicht verletzt wurde oder ein Fall der Unmög - lichkeit oder des Verzugs vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leib oder Leben beruhen, auf solche Schäden begrenzt, die bei Asschluss und nach dem üblichen Verlauf vorhersehbar waren, in jedem Falle jedoch nur beschränkt bis zur Höhe der Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der DMMAT. 5. DMMAT ist gegenüber dem Kunden oder einer dritten Partei, gleich ob diese dritte Partei mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die sich direkt oder indirekt aus den gemäß dieser Vereinbarung ge- währten Rechten und Pflichten ergeben, nur bei grober Fahrlässigkeit haftbar. 6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im Verhältnis zu ihm oder zu dem Falle der einfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von ihm beauftragten Dritten entstehenAngestellten und sonstigen Mitarbeitern der DMMAT. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-7. DIE VORSTEHENDEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄß ZIFFERN 2 BIS 7 SCHRÄNKEN JEDOCH DIE GESETZLICHEN ANSPRÜCHE NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ NICHT EIN. DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenDES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensDIE AUF EINER FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG VON DMMAT ODER EINER VORSÄTZLICHEN ODER FAHRLÄSSI- GEN PFLICHTVERLETZUNG EINES GESETZLICHEN VERTRETERS ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN VON DMMAT BERUHEN WIRD DURCH VORSTEHENDE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN NICHT BERÜHRT. DIE HAFTUNG FÜR ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN IST UNBESCHRÄNKT, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztSOWEIT DIE ZUGESICHERTE EI- GENSCHAFT DEN KUNDEN GERADE VOR DEM EINGETRETENEN SCHADEN SCHÜTZEN SOLLTE.

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Samples: public.menuesystem.info

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Auftragnehmer hat alle vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und sorgfältig zu erbringen. Bei seiner Leistungserbringung hat der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen Auftragnehmer gesetzliche, behördliche, berufsrechtliche und Unterlassungen berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu erfüllen und die im Zusammenhang mit diesem Vertrag jeweiligen Dienstleistungsgewerbe geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu beachten. Er wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vollmacht zur VermögensverwaltungFMS-WM sowie ihren verbundenen Unternehmen und ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge sowie das Bestehen und den Inhalt dieses Vertrages während der Dauer und nach Beendigung dieses Vertrags Stillschweigen bewahren und seine Mitarbeiter im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in gleicher Weise verpflichten. Ein Zurückbehaltungs-, insbesondere für die Vollständigkeit Leistungsverweigerungs- und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitPfandrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, es werden vertragswesentliche die dem jeweiligen Recht zugrunde gelegten Ansprüche des Auftragnehmers sind von der FMS-WM anerkannt oder rechtskräftig oder im Wege eines gerichtlichen Vergleiches festgestellt worden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die FMS-WM kann sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind ihr die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen seine Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus diesem Vertrag schuldet der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem (1) Prozent der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenGesamtvergütung ohne Umsatzsteuer , die die Erfüllung FMS-WM für die laufenden Dienste des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machenAuftragnehmers in dem Kalenderjahr schuldet („Jahresvergütung“). Xxxxx Xxxxxxx übernimmt Vertragsstrafen insgesamt aus diesem Vertrag können pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf (5) % der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, Jahresvergütung betragen. Über Vertragsstrafen wird unverzüglich nach Abschluss eines Kalenderquartals abgerechnet; vorläufig gilt hierbei die infolge verspäteter Anlieferung Vorjahresvergütung. Eine Anrechnung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche findet nicht statt. Der Auftragnehmer haftet gemäß den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehengesetzlichen Vorschriften. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Auftragnehmers ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztnicht vereinbart.

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Samples: www.fms-wm.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Kunde haftet für sämtliche Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder durch die Dienste von SAT-Kabel® empfängt, speichert, überträgt oder verbreitet und haftet für die von ihm zu vertretenden Verletzungen von Rechten Dritter. SAT-Kabel® hat keinen Einfluss auf die übermittelten Inhalte und Daten. Diese unterliegen keiner Überprüfung durch SAT-Kabel®, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadensstiftende Software (z.B. Viren, Würmer, Trojaner etc.) enthalten. SAT-Kabel® weist darauf hin, dass für die Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenLeistungen teilweise Übertragungswege und Systeme Dritter (z.B. Koaxialkabelnetz der Kabelnetzbetreiber, -eigentümer) benötigt wird. Seine Für die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen haftet SAT-Kabel® nicht. Für Netzabschlussgeräte, die nicht von SAT-Kabel® erworben wurden, übernimmt SAT-Kabel® keine Haftung Der Kunde haftet in voller Höhe für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Risiken, die vom Betrieb seiner Geräte ausgehen! SAT- Kabel® haftet nicht für mögliche Schäden, die dem Kunden durch die Verbindung oder deren Trennung oder die Installation des Kabelmodems und der Vollmacht zur VermögensverwaltungInternetverbindung entstehen, insbesondere für an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen sowie sonstigen Gegenständen, Software und Gewinn, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchem Umfangs die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Einwirkungen sind. Die verschuldens- unabhängige Haftung gemäß § 536 a I BGB wird ausgeschlossen. Mängel an den von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte SAT-Kabel® erbrachten Lieferungen und/oder unvollständige Informationen Leistungen kann der Kunde, der Unternehmer im Sinne des BGB ist, - unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund er seine Ansprüche stützt - nur innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistung gerichtlich geltend machen. SAT-Kabel® kann den Mangel nach eigener Xxxx durch Nachbearbeitung oder Austausch in angemessener Frist und in einer für den Kunden zumutbaren Weise beheben. Wandlung und Preisminderung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung von Nebenleistungen, soweit diese angeboten werden und auf Grund von Regelungen in den AGB nicht zwingend durch SAT-Kabel® zu erbringen sind, erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Kunden und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit SAT-Kabel® nicht vorsätzlich oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztgrob fahrlässig handelt.

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Samples: internetanschluss.sat-kabel.de

Haftung. Der Vermögensverwalter Kunde haftet für die pflichtgemässe Erfüllung des Vertrages. Er haftet gegenüber der DDO für sämtliche Beschädigungen der gemieteten Räumlichkeiten, einschliesslich darin befindliche Einrichtungen, Mobiliar und Technik, unabhängig ob diese durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmenden oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die Versicherung von Gegenständen und Wertsachen, die durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfs- personen, Beauftragten, Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmenden oder sonstige Dritte eingebracht werden, ist alleinige Sache des Kunden. Die Bewachung von Schauständen etc. ist Sache des Kunden. Bei Abwesenheit des Personals wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag empfohlen, wertvolle Gegenstände unter Verschluss zu halten. Die DDO lehnt jede Haftung für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Gegenständen und Wertsachen, welche durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Lieferanten, Veranstal- tungsteilnehmenden oder sonstige Dritte in die gemieteten Räumlichkeiten mitgebracht oder – mit Zustim- mung der DDO – ausserhalb des KGZ angebracht wurden (z.B. Werbeflaggen, Transparente und dergleichen). Für vorübergehend, in Absprache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen DDO im KRZ eingelagerte Gegenstände und Wertsachen lehnt die DDO jede Haftung ab. Die DDO haftet nicht für durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Veran- staltungsteilnehmenden, Lieferanten oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungNutzung der bzw. des Aufenthaltes in den gemieteten Räumlichkeiten erlittenen Personen-, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitSach- oder Vermögensschäden, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztdiese seien absichtlich oder grobfahrlässig durch die DDO verursacht worden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des LebensEin Ersatz von indirekten Schäden, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte entgangenem Gewinn und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden anderen Folgeschäden bleibt auch in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Kunde ist zum Abschluss einer Versicherung für die während oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm Zusammenhang mit der im KGZ durchgeführten Veranstaltung eintretenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden (inkl. als Folge von Diebstahl, Einbruch, Wasser- oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenähnlichen Ereignissen eingetretenen Schäden) für die gesamte Mietdau- er, einschliesslich Auf- und Abbau und während der Nachtstunden, verpflichtet. Hat Die DDO kann vom Kunden jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung verlangen. Die DDO haftet nicht für Kosten, die anfallen, weil der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-Anlass wegen Elementarschaden, Mitteilungs- Pandemien oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzthöherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

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Samples: www.davoscongress.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung ceelmarine haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztFahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Diese Haftungsbeschränkung Dieser Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden. Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausser bei Vorsatz. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen ceelmarine, seien sie vertraglicher oder nichtvertraglicher Art. Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ceelmarine haftet nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unerlaubter Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung. ceelmarine haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnungen zurückzuführen sind. ceelmarine übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist. ceelmarine kann Boote/Schiffe nur kranen und transportieren, für die vom Eigner des Vermögensverwalters Schiffes eine entsprechende Kaskoversicherung abgeschlossen ist, bzw. der Eigner bereit ist, eventuell auftretende Schäden selbst zu tragen. Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder einer vorsätzlichen grober Fahrlässigkeit der Firma oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen– sowohl gegen die Firma als auch deren Erfüllungs- bzw. Eine darüberhinausgehende Haftung, Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Eintritt Ansprüche des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenMieters wegen Schäden, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenbeim Transport bzw. Bei einem Ausfall Verholen des Bootes zu oder von der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenMietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machenin Folge Diebstahl, Einbruch, Xxxxx, Xxxxx, Hochwasser etc. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern entstehen. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden und XxxxxxxVerluste, die infolge verspäteter Anlieferung von Datenan abgestellten Fahrzeugen, durch fehlerhafte und/Anhängern, Inventar, eingebrachten Gegenständen oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztsonstigen Gegenständen auftreten.

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Samples: ceelmarine.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Die lohn-ag haftet – mit Ausnahme von Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - nur für Schäden, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz o- der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführengrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Mängeln, die sie arglistig ver- schwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Eine wesent- liche Vertragspflicht in diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungSinne ist eine Pflicht, insbesondere die für die Vollständigkeit Errei- chung des Vertragszweckes oder für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist. Die lohn-ag haftet grundsätzlich nicht für Auskünfte oder Empfehlun- gen ihrer gesetzlichen Vertreter und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitErfüllungsgehilfen, es sei denndenn die Erteilung der Auskunft oder Empfehlung wurde im Einzelfall in Textform vereinbart. Soweit seitens der lohn-ag ein Vergütungsmo- dell genannt wird, handelt es werden vertragswesentliche Pflichten verletztsich nicht um verbindliche arbeitsrecht- liche oder steuer- bzw. Diese sozialversicherungsrechtliche Handlungs- empfehlungen. Ob ein Lohnmodell oder eine Lohnoptimierung von den Sozialversicherungsträgern oder dem Betriebstättenfinanzamt bzw. Finanzamt der Geschäftsleitung oder dem Finanzamt des Wohnsitzes des Arbeitnehmers anerkannt wird, ist seitens des Auf- traggebers mit der zuständigen Behörde jeweils abzustimmen. Die vertragliche Haftung der lohn-ag für Schäden – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - ist beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in der Regel in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen. Die Haftsumme ist - mit Aus- nahme von der Haftung für Vorsatz oder der Haftung bei Vorliegen einer Garantieerklärung oder schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - im einzelnen Schadenfall auf 000.000 € be- grenzt. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus meh- reren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gege- ben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Für wei- tergehende Schadensersatzansprüche haftet die lohn-ag nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person, als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch - mit Ausnahme von Scha- denersatzansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters der lohn-ag oder einer vorsätzlichen oder o- der fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters der lohn-ag beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der lohn-ag oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der lohn-ag beruhen - kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der AnlageentscheidungenAnspruch begründenden Ereignis Kennt- nis erlangt hat, wird nicht übernommenspätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem den Anspruch begründenden Ereignis. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenAnspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftli- chen Ablehnung Klage erhoben wird. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenDas Recht, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall Einrede der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)Ver- jährung geltend zu machen, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztbleibt hiervon unberührt.

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Samples: www.lohn-ag.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit AN haftet für sämtliche Schäden nur nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen folgenden Punkte: a) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich AN uneingeschränkt nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habengesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall b) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermögensverwalters ANs, soweit ge- setzlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert, maximal jedoch mit EUR 50.000, begrenzt. (Dabei gilt bei Zielschuldverhältnissen als Auftragswert der gesamte Nettoauftragswert, bei Dauerschuldver- hältnissen der Nettoauftragswert für 12 Monate). c) Die Haftung des ANs ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der AN jedoch nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, entgan- genen Verdienst, frustrierte Aufwendungen, immaterielle Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und Datenverlust sowie für Schäden, deren Eintritt auf höherer Gewalt oder Streik beruht. Keine Schadenersatzpflicht besteht bei der Nichteinhaltung von Montage-, Installations- und Betriebsbedingungen oder -anleitungen durch den AG. Sofern der AG auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztBetrieb eines Testsystems verzichtet, haftet der AN weder für Schäden am Sys- tem des AGs, die beim Einsatz eines Testsystems verhindert hätten werden können (z.B.: Schäden oder Ausfälle die im Zuge von Release Wechsel einer Software, oder bei Ausfallstests auftreten), noch erwachsen dem AN sonst irgendwelche Nachteile hieraus. Insbesondere werden in diesem Fall Ausfälle bei der Berechnung allfällig vereinbarten Verfügbarkeitszeiten nicht berücksichtigt. Ebenso wird die Fäl- ligkeit allfällig vereinbarter Konventionalstrafen nicht bewirkt. Letzter Satz gilt auch im Fall von unwesentlichen Unterbrechungen und/oder Beeinträchtigungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von betriebsbedingten Übersiedelungsmaßnahmen des ANs (z.B.: Übersiedlung von Servern zwischen zwei Rechenzentren). Die Unterbrechung bzw. Beeinträchtigung der Leistung ist insbesondere dann unwesentlich, wenn dadurch der ordentliche Geschäftsbetrieb des AGs nicht, oder bloß geringfügig, betroffen ist (z.B.: Unterbrechung außerhalb der Geschäftszeiten des AGs).

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Samples: www.ictglobe.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Lieferant leistet dafür Gewähr, dass seine Lieferungen die mit der Sorgfalt Bestel- lung vertraglich vereinbarten, sonst die zum gewöhnlichen Gebrauch erforderli- chen Beschaffenheiten aufweisen und den einschlägigen deutschen und europä- ischen Normen und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen technischen Vor- schriften, jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und am Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. Der Lieferant haftet für etwaiges Beratungsverschulden. Der Besteller wird die Lieferung auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen nach den Gegebenheiten eines ordentlichen Kaufmanns ausführenordnungsgemäßen Geschäftsablaufes überprü- fen. Seine Haftung für Etwaige hierbei festgestellte Beanstandungen wird der Besteller dem Lie- feranten innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes mit- teilen. Bei Teillieferungen ist die Anzeige rechtzeitig, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der letzten Teillieferung des je- weiligen Auftrags erfolgt. Bei versteckten Mängeln ist die Anzeige rechtzeitig, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten versandt wird. Die Unterschrift auf einem Lieferschein beinhaltet keine Aussage über das Bestehen von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Xxxx vom Lieferanten auf dessen Kosten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant hat alle Handlungen Lieferungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen. Der Lieferant hat hierbei sämtliche einschlägigen Gesetze und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenNormen einzu- halten. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen ist bei der Übernahme nachweislich ein Sicher- heitsdatenblatt an den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztBesteller auszugeben.

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Samples: porr.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Gestalter bedingt die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen die vertragsgemässe Ausführung im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen des ge- setzlich Zulässigen vollumfänglich weg. In allen Fällen bleibt seine Haftung auf die Höhe der vertragsgemässen Honorar-summe beschränkt. Der Kunde verzichtet auf das Wandelungs- und der Vollmacht zur VermögensverwaltungMinderungsrecht. Der Gestalter behält das alleinige Recht, insbesondere sich für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztNachbesserung oder Ersatz- leistung zu entscheiden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitFür Verzögerungen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch verspätet eingereichte Kundenunterlagen, durch nachträgliche Änderungswünsche des Vermögensverwalters Kunden oder einer vorsätzlichen durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistung entstehen, haftet der Gestalter nicht. Ausserordentliche Bemühungen der Gestalter zur Termin- einhaltung – soweit sie der Kunde zu verantworten hat - werden dem Kunden in Rechnung ge- stellt. Überschreitungen des Publikationstermins, für welche der Gestalter kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, Stromunterbruch, Terminverzögerungen seitens externer Zulieferer etc. sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen den Gestalter wegen entstandenen Schadens verantwortlich zu machen. Mängelrügen für Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung der Gestalter lediglich als Vermittler aufgetreten ist, liegen nicht in der Verantwortung von des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenGestalters. Der Vermögensverwalter wird Gestalter setzt sich in diesem Falle als Vermitt-lung für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftrageneine faire Regelung zwischen dem Kunden und Dritten ein, haf- tet jedoch in keinem Fall für entstandene Schäden. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenMit Unterzeichnung des „Gut zur Ausführung“ genehmigt der Kunde vorbehaltlos Form, die digitale Vermögensverwaltung für Farbe und Inhalt aller vorgelegten Kommunikationsmittel. Verzichtet der Kunde aus Termin- oder Kostengründen auf durch den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Gestalter empfohlene Kontrollmittel und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragendas oben erwähnte Prozedere, so bestimmt sich nach den Grundsätzen übernimmt der Gestalter keine Verantwortung für allfällige Beanstandungen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztErgebnisses.

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Samples: www.schraegstrich.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung ⮚ für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Beschaffenheit, das Material, den Durchmesser, das Alter der Sorgfalt Kanalsysteme oder Schachtbauwerke sowie Angaben zur Gebäudestatik ⮚ für Verzögerungen der Leistungsausführung, die auf einer fehlenden Baufreiheit seitens des AG beruhen, ⮚ bei Stromausfällen, ⮚ für Schäden am Kanalsystem oder Schachtbauwerk, die auch bei technisch einwandfreiem, richtigem und fachgerechtem Einsatz des anerkannten Verfahrens der Höchstdruck-Wasserstrahltechnik, aufgrund des hohen Wasserdrucks (bis zu 2.500 bar), immanent sind ⮚ für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 15.3 beruhen und ⮚ für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 17.1 und gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ⮚ für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ⮚ für Xxxxxxx aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, ⮚ im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist, ⮚ bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines ordentlichen Kaufmanns ausführenBeschaffungsrisikos, ⮚ bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz, ⮚ wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten). Seine Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungdie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenvorhersehbaren Schaden begrenzt, beschränkt sich auf soweit nicht Vorsatz und oder grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit gehaftet wird. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 40.000.000,00 €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters deliktischen Handlung oder einer vorsätzlichen Garantie oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Übernahme eines gesetzlichen Vertreters Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenin den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für den Eintritt vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall AN ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 17.1 bis 17.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: www.canal-control.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitFahrlässigkeit beschränkt, es sei dennwobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt. Die Höhe des Schadensersatz-anspruches ist mit der Höhe des Auftragswertes beschränkt Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, es dass die von ihm zur Wartung übergebene Hard- und Software berechtigterweise genutzt werden vertragswesentliche Pflichten verletztkann, insbesondere keine Urheberrechte oä. Diese Haftungsbeschränkung gilt verletzt werden. MSC ist nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitdie Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt verantwortlich! Insbesondere ist MSC nicht verpflichtet, die Inhalte auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte MSC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, MSC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und MSC die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. MSC haftet nicht für Ansprüche, die von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden, etwa im Fall von wettbewerbs- oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenmarkenrechtlichen Verletzungen. Eine darüberhinausgehende HaftungMSC haftet nicht für Schäden, die durch Fehler in der Sphäre Dritter, deren sich MSC bedient, verursacht werden, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenVerfügbarkeit oder Unterbrechungen von Datenleitungen sowie durch einen unbefugten Zugriff Dritter in das System oder durch Computerviren etc. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenvernichtete Daten. MSC haftet weder für Inhalte noch für Angaben, Verweise oder links etc. des Auftraggebers im Internetauftritt/Software; der Auftraggeber hat MSC diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Schadenersatzansprüche gegen MSC sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt schriftlich geltend zu machen. Insoweit MSC eine Produkthaftpflicht trifft, ist MSC berechtigt, sich durch Anzeige einer bestehenden Produkthaftpflichtversicherung und Abtretung der Ansprüche daraus an den Auftraggeber von allen Ansprüchen zu befreien. Für Produkte / Hardware / sonstige Teile, die digitale Vermögensverwaltung MSC nicht selbst erzeugt hat, trifft diese ein Auswahlverschulden nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung Ersatz von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Sachschäden im Verhältnis zu ihm Sinne § 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen. Anfragen an die MSC-Hotline werden nach Möglichkeit prompt erledigt. Für allfällige Unerreichbarkeit der Hotline oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat Verzögerungen wird jegliche Haftung der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztMSC ausgeschlossen.

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Samples: www.martinschober.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die Spielwarenmesse eG haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Spielwarenmesse eG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verletzung des LebensSpielwarenmesse eG, des Körpers ihrer gesetz- lichen Vertreter oder der GesundheitErfüllungsgehilfen beruhen. Die Spielwarenmesse eG haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Verletzung von Kar- dinalpflichten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines wesentlicher Vertragspflichten durch die Spielwarenmesse eG, ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. In diesen Fällen haftet die Spielwarenmesse eG nur, wenn es sich bei den Schä- den um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteiligungspreises, höchstens jedoch bis 000.000 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/ Mitausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonder- vermögen sind, haftet die Spielwarenmesse eG für Schä- den und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitausstel- ler eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entste- hen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Mitaus- stellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelän- de abgestellten Fahrzeuge. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt verschuldensunabhängige Haftung wegen anfäng- licher Mängel des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Messegeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie während der Aufbau- und Abbauzeiten der Insights-X die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenBestimmungen des Mindestlohngesetzes. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAus- steller sowie Mitaussteller verpflichtet sich, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBestim- mungen des Mindestlohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustellen, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Die vorstehende Haftungsregelung gilt im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÜbrigen entsprechend.

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Samples: insights-x.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenBei Vertragsverletzungen haftet Reasco für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Seine Die Haftung für alle Handlungen Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Reasco ersetzt Sachschäden gleich aus welchem Rechtsgrund je Schadenereignis maxi- mal bis zum Gegenwert des jährlichen Auftragswerts. Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die Haftung von Reasco für mittelbare Schäden, Folgeschäden und Unterlassungen entgange- nen Gewinn, Betriebsstörungen, Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Datenverlusten etc. ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausge- schlossen. Bei von beigezogenen Dritten (Unterauftragnehmer) verursach- tem Schaden haftet Reasco nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruk- tion. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und derglei- chen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten, haftet Reasco nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Reasco über- nimmt, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden an Einrichtungen und Gebäuden des Kunden oder von Dritten, vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestelltem Ma- terial sowie für jegliche Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Haftungs- ausschluss und Haftungsobergrenze gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Sie gelten auch nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder soweit zwingendes Recht entgegensteht. Schadenersatzansprüche müssen Reasco unverzüg- lich schriftlich mitgeteilt werden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den spätestens 14 Tage nach Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztschädigenden Ereignisses.

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Samples: reasco.immo

Haftung. Der Vermögensverwalter Die Vertragspartner des Schneider- Bräuhauses bzw. der Xxxx als solcher oder als Gastgeber haften dem Schneider Bräuhaus in vollem Umfang für durch Sie selbst, ihre Gäste oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursachten Schäden gesamtschuldnerisch. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Das Schneider Bräuhaus kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Xxxx überlassenen Räume berechtigt das Schneider Bräuhaus zur fristlosen Löschung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird. Soweit das Schneider Bräuhaus für den Veranstalter Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Schneider Bräuhaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Auftraggeber auf dessen alleiniges Risiko. Einzelheiten sind eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mit dem Schneider Bräuhaus abzustimmen. Auf Anfrage wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenHilfspersonal für Transport und Aufstellung im Rahmen des Möglichen gegen besondere Vergütung gestellt. Seine Haftung Das Schneider Bräuhaus haftet nicht für alle Handlungen und Unterlassungen Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Das Schneider Bräuhaus haftet für abhanden gekommene oder beschädigte Ausstellungsstücke des Bestellers nur dann, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für Beschädigungen und/oder Verlust an Einrichtungen und/oder Inventar vom Schneider Bräuhaus im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Veranstaltung haften Besteller und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztVeranstalter unabhängig vom Verschulden.

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Samples: cdn2.site-media.eu

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Die ADJUTANTEN verpflichten sich, Aufträge mit der größtmöglicher Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungInteresse des Kunden auszuführen, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägenüberlassene Unterlagen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitTexte, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztBilder etc. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhensorgfältig zu behandeln. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Für Vermögens- und/oder unvollständige Informationen Folgeschäden (auch bei Dritten) durch den Kunden die erbrachten Leistungen haften die ADJUTANTEN nach Erbringung der Leistungen nicht mehr. Im eigenen Interesse ist es Aufgabe und Mitwirkungspflicht des Kunden, bei Lieferung der Leistung etwaige Vermögens- und (Folge-)Schäden zu prüfen, abzuschätzen und zu dokumentieren sowie durch eine sofortige Reaktion eine Korrektur der Leistung schriftlich zu beantragen, um etwaige Schäden abzuwenden. Die Haftung der ADJUTANTEN ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder durch Störungen der Datenübermittlungswege grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Tritt ein Schadensereignis im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Machtbereich eines Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-Netzbetreiber, Mitteilungs- oder MitwirkungspflichtenZulieferer etc.) zu einem Schaden beigetragenein, so bestimmt sich nach den Grundsätzen haften die ADJUTANTEN aufgrund des Mitverschuldenszwischen Dritten und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages nicht. In allen Fällen, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall denen es gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung des Vermögensverwalters der ADJUTANTEN auf den typischen vorhersehbaren Schaden Betrag begrenzt, den der Kunde für die erbrachte (Teil-)Dienstleistung zu zahlen hat. Die ADJUTANTEN haften nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität gelieferter Informationen. Ebenso wenig haften die ADJUTANTEN dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind oder der Absender oder der Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einfluss- bereiches der ADJUTANTEN liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber der physikalischen Netze, Feuer, Einbruch, Vandalismus, auch wenn Sie bei Dritten eintreten, haben die ADJUTANTEN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Konzepte, Entwürfe, Texte, etc. entfällt jede Haftung der ADJUTANTEN. Die ADJUTANTEN haften nicht für die wettbewerbs- und marken- rechtliche Zulässigkeit der erbrachten Leistungen und deren Anwendungen.

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Samples: die-adjutanten.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Abschnitt 16.01 Haftung der Eutelsat S.A. Wir können nur für vorhersehbare materielle oder physische Schäden haftbar gemacht werden, die der Kunde als direkte Folge eines Fehlers Unsererseits erlitten hat, unter Ausschluss von Einkommens-, Daten- oder Gewinnverlusten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungnicht ausschließt, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägennach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters von die Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters von die Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.). beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungWenn Sie oder ein Dritter an der Entstehung des Schadens beteiligt waren, ist Unsere Haftung darüber hinaus auf den Teil des Schadens begrenzt, der Unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, und zwar dem Anteil an der Entstehung des Schadens entsprechend. Sie tragen beispielsweise zum Schaden bei, wenn: - Sie Ihr Angebot unsachgemäß nutzen; - Sie Ihre Konnect-Geräte unsachgemäß nutzen; - Sie es versäumen, Ihre technische Installation oder Ihre Software insbesondere gegen mögliches Eindringen zu schützen, obwohl Sie darüber informiert sind, dass die Daten im Internet nicht geschützt sind, insbesondere gegen mögliche Störungen und Datenmissbrauch; - Sie Uns keine genauen Informationen über sich mitteilen oder Uns im Falle einer Änderung dieser Informationen nicht informieren; - Sie die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Dokumente nicht vorlegen; - Ihre zentrale Steuereinheit nicht funktioniert und Sie sie weiter nutzen, ohne die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, usw. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen. - immaterielle Schäden und/oder Schäden, die gelegentlich als indirekte, zufällige oder besondere Schäden eingestuft werden, einschließlich Schäden durch entgangene Gewinne, - Schäden durch Verdienstausfall, Datenverlust oder entgangene Nutzung, die Ihnen oder einem Dritten entstehen, - Schäden, die an jedem mit dem Internet verbundenen Endgerät und jeder Datei oder Software, die darauf vorhanden oder damit verbunden sind, entstehen können, sofern der Schaden nicht auf einen Fehler Unsererseits zurückzuführen ist. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, ist die Haftung der Eutelsat S.A. in jedem Fall auf den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie Gesamtbetrag der für die steuerlichen Folgen letzten zwölf (12) Monate gezahlten monatlichen Gebühren beschränkt. Der Höchstbetrag, auf den ein Nutzer im Falle eines unbeabsichtigten Fehlers seitens der AnlageentscheidungenEutelsat S.A. Anspruch hat, wird nicht übernommendurch Artikel 44a des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Der Vermögensverwalter wird für Wenn der geltend gemachte oder erlittene Schaden auf die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer zuständigen, Aufsichtsführenden und/oder befugten Verwaltungsbehörde durch die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenEutelsat S.A. zurückzuführen ist, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machenEutelsat S.A. zu einer die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Handlung zwingt, kann die Eutelsat S.A. nicht haftbar gemacht werden. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und XxxxxxxSchließlich haftet die Eutelsat S.A. weder Ihnen noch Dritten gegenüber für Nachteile, Verluste oder Schäden, die infolge verspäteter Anlieferung aufgrund von DatenGesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Installation einer Satellitenantenne und der Aktivierung von WLAN (wobei darauf hingewiesen wird, durch fehlerhafte dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine diesbezüglichen Risiken bekannt sind) und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege als Folge von Problemen im Verhältnis zu ihm Zusammenhang mit der WLAN-Technologie entstehen können, insbesondere im Falle einer Reduzierung der Bandbreite oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen einer Unterbrechung des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztDienstes im Zusammenhang mit solchen Problemen.

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Samples: Vertragsbedingungen Konnect Internet Angebote

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden für entstandenen Schaden nur insoweit, als dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist begrenzt auf einen Drittel des vereinbarten (periodischen) Preises für die den Schaden verursachende Leistung für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusam- menhang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenvertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstehen. Seine Eine Haftung des Auftragnehmers für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie ent- gangener Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust wird ausgeschlossen. Eine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungHilfspersonen besteht nicht. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Auf- tragnehmer müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Anspruchsentstehung gel- tend gemacht werden, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztansonsten sind sie verwirkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Vereinbarte Liefer- oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenErfüllungstermine stellen Richtdaten dar. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher Auftragneh- mer haftet nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte Lieferung und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenErfüllung. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten, die nach Updates entstehen können, z.B. durch Kosten für die Verletzung Anpassung von Informations-gedruckten Unterlagen, Mitteilungs- Etiketten, Barcodeblättern, indivi- duellen Programmen, Datennacherfassung, Schulung etc. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Auftragnehmer für sich und allfällige Unter- auftragnehmer jede Haftung aus für Schäden aufgrund der nicht richtigen oder Mitwirkungspflichten) verspä- teten Erfüllung einer Mitwirkungspflicht des Kunden, für die Wiederbeschaffung von Da- ten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie zusätzliche Aufwendungen, nicht reali- sierte Einsparungen, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu einem Schaden beigetragenvertreten hat, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang an der Vermögensverwalter einerseits und zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Kunde andererseits den Schaden Verpflichtungen unter dem Ver- trag gehindert wird. Die allenfalls für die Erfüllung vorgesehenen Störungsbehebungs- termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Auftragnehmer nicht zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztvertretenden Umstände erstreckt.

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Samples: promedix-it.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit den Auftraggeber auf von ihr erkannte rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinweisen. Eine Verpflichtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenAuftragnehmerin hierzu besteht jedoch nicht; eine rechtliche Prüfung der Gestaltung oder der Inhalte von Werbemaßnahmen ist nicht Bestandteil der Angebote die Auftragnehmerin. Seine Schadens- ersatzansprüche beim Unterlassen solcher Hinweise bestehen nicht. Soweit die Auftragnehmerin auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leis- tungserbringer bzw. deren Versäumnisse. Dies gilt insbesondere bei zugesagten Liefer-, Verteil- oder sonstigen Terminen, die von beauftragten Leistungserbringern eingehalten werden müssen. Ebenfalls besteht keine Haftung der Auftragnehmerin für Papierqualität, Folienqualität, Farbe, Beschaffenheit, etc. des durch den beauftragten Leistungserbringers verwendeten Materialien und Leistungen, die je nach Lieferant variieren und von der Auftragnehmerin nicht beeinflusst werden kann. Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber von allen Produktionen und Veröffentlichungen oder sonstigen drucktechnischen Gestaltungen vorab Korrekturabzüge oder Entwürfe zur Verfü- gung, die vom Kunden Korrektur gelesen und freigegeben werden müssen. Für danach gleichwohl verbleibende Fehler besteht keine Haftung der Auftragnehmerin. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Auftragnehmerin, stellt er die Auftragnehmerin von der Haftung frei. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für alle Handlungen Folgeschäden so- wie für entgangene Gewinne. Haftung und Unterlassungen iSchadensersatzansprüche sind ausschließlich auf den Auftragswert der Honorare der Auftragnehmerin beschränkt. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere Übrigen gelten für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt Auftragnehmers bei höherer GewaltFahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenunerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Kunde Auftrag Weiterverarbeitungen zum Ge- genstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin. Im kaufmännischen Verkehr haftet die Auftragneh- merin stets nur für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten (z.B. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen we- sentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie Lieferschäden ist ausgeschlossen. Weitergehen- de Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Beschädigungen oder den Verlust von Daten auf eigenen oder sonstigen Daten- trägern sowie auf den elektronischen Datenübertragungswegen und Netzwerken ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Verletzung Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftrag- nehmer von Informations-allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. §15. ERFÜLLUNGSORT, Mitteilungs- GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenim Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so bestimmt für alle sich nach aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Grundsätzen des MitverschuldensStreitigkeiten einschließlich Scheck-, in welchem Umfang Wechsel- und Urkundenprozesse, der Vermögensverwalter einerseits und Sitz der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenAuftragnehmerin. In jedem Fall Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Samples: www.pepperbee.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Veranstalter haftet im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Mängel oder einen Ausfall bei der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Durchführung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitAktivität, die einen Minderwert gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung bedeuten. Bei verschuldetem Ausfall kann der Veranstalter innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Falle sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Vergütung, wenn ein Verschulden seitens des Vermögensverwalters Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen seiner Hilfspersonen vorliegt und an Ort und Stelle keine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden konnte. Der Veranstalter haftet, unter Vorbehalt der Regelung bei Pauschalreisen, in jedem Fall nur bis zur Höhe des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere bezahlten Aktivitätspreises und nur für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenunmittelbaren Schaden. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall Pauschalreisen ist die Haftung des Vermögensverwalters Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, auf maximal den typischen vorhersehbaren zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden begrenztsei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen. Der Veranstalter lehnt jede Haftung ab für Schädigungen und Nachteile jeder Art, die auf kein oder leichtes Verschulden des Veranstalters oder der Hilfspersonen zurückzuführen sind. Für Handlungen des Aktivitätsleiters haftet der Veranstalter nur, wenn dieser in Verrichtung seiner Aktivitätsleitertätigkeit schuldhaft handelt. Der Veranstalter übernimmt für seine Kunden die Vermittlung von Produkten und Leistungen anderer Aktivitäts-Veranstalter. Aus dieser Vermittlertätigkeit kann, unter Vorbehalt der Regelung für Pauschalreisen, keine Haftung für Vertragserfüllung, Unfälle, Verspätungen, Verluste oder andere Unregelmässigkeiten übernommen werden. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen und behördliche Anordnungen. Überträgt der Veranstalter die Ausführung berechtigterweise auf einen Dritten, so haftet der Veranstalter nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen. Werden die Weisungen des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen nicht befolgt, entfällt jegliche Haftung seitens des Veranstalters.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung haftet nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Der Vermögensverwalter haftet nicht für Schäden aus ein bestimmtes Ergebnis der Verletzung Vermögensverwaltung oder für eine bestimmte Entwicklung der Vermögenswerte. Der Vermögensverwalter garantiert keine bestimmte Wertentwicklung und ist dazu auch nicht in der Lage, weil die zukünftige Entwicklung eines Portfolios bzw. von Finanzinstrumenten stets ungewiss ist und teils starken Schwankungen unterliegen kann. Der Kunde entbindet den Vermögensverwalter von jeglicher Haftung für die vom Vermögensverwalter getroffenen Verfügungen und Maßnahmen, wie insbesondere die Auswahl von Finanzinstrumenten und den Zeitpunkt für deren Kauf oder Verkauf, für auftretende Kurs-, Währungs- und sonstige Vermögensverluste oder Wertminderungen. Der Kunde entbindet den Vermögensverwalter von jeglicher Haftung für die vom Kunden eigenmächtig – d.h. ohne Einvernehmen und vorherige Rücksprache mit dem Vermögensverwalter – getätigten Transaktionen auf dem Konto/Depot des Lebens, des Körpers oder Kunden bei der GesundheitDepotbank sowie auch hinsichtlich allfälliger Geschäfte, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausdrückliche Weisung des Kunden getätigt wurden. Die Haftung des Vermögensverwalters sowie sämtlicher für ihn handelnden Personen, wie insbesondere Geschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter, Arbeitnehmer, vertraglich gebundene Vermittler, freie Dienstnehmer bzw. Mitarbeiter sowie externe Berater, Auftragnehmer, Sub-Auftragnehmer etc. (im Folgenden „Gehilfen“) für Schäden sowie Nachteile jeglicher Art, insbesondere aus dem Titel Schadenersatz, Gefährdungshaftung, Gewährleistung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenjeder sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlage ist in jedem Fall mit einem maximalen Gesamtbetrag von höchstens EUR 10.000 (Euro zehntausend) begrenzt (Haftungshöchstbetrag). Eine darüberhinausgehende HaftungHaftung für Folgeschäden, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungengleich welcher Art, wird nicht übernommenist ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter wird haftet nicht für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenentgangenen Gewinn des Kunden. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenEine Haftung des Vermögensverwalters sowie seiner Gehilfen ist jedenfalls für sämtliche Schäden zur Gänze ausgeschlossen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenauf eine unrichtige, unvollständige, unzureichende oder irreführende bzw. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte missverständliche Informationserteilung und/oder unvollständige Informationen durch den Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten seitens des Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehenzurückzuführen sind. Hat Eine Haftung des Vermögensverwalters sowie seiner Gehilfen ist weiters in allen Fällen jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch von anderer Seite, insbesondere von Versicherungen oder Kreditinstituten, einen Ersatz erhält oder die Verletzung von Informations-Möglichkeit hat, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) einen Ersatz geltend zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenmachen. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich die Obliegenheit des Kunden, sämtliche seitens des Vermögensverwalters übergebenen bzw. online bzw. elektronisch zur Verfügung gestellten bzw. zugänglich gemachten Dokumente und Informationen tatsächlich vollständig zu lesen und sich im Fall von Fragen und/oder Unklarheiten eigeninitiativ und unaufgefordert mit dem Vermögensverwalter in Verbindung zu setzen und die Beantwortung sämtlicher Fragen bzw. Ausräumung sämtlicher Unklarheiten zu fordern. Für den Fall, dass der Kunde gegen diese Obliegenheit verstößt, wird jegliche Haftung seitens des Vermögensverwalters einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde erklärt in diesem Zusammenhang, insbesondere ein Muster des gegenständlichen Vertrags sowie das Anlegerprofil, die Anlagerichtlinien, die Kundeninformationen samt Kosteninformationen, die Risikohinweise, die Rücktrittsrechte und die Datenschutzerklärung vom Vermögensverwalter (siehe Anhänge) rechtzeitig vor Vertragsabschluss bzw. vor der Abgabe seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärung in Papierform bzw. auf einem dauerhaften Datenträger in elektronischer Form erhalten zu haben und in Hinblick auf diese Dokumente der in diesem Punkt genannten Obliegenheit des Kunden vor Vertragsabschluss vollumfänglich nachgekommen zu sein. Der Vermögensverwalter haftet nicht für Ansprüche, die sich aus dem nicht oder verspäteten Durchführen einer Order aufgrund von der jeweiligen Depotbank zurechenbaren oder aufgrund von höherer Gewalt verursachten Systemausfällen bzw. Systemversagen/Systemfehler oder aufgrund einer fehlenden Liquidität an den Kapital- bzw. Finanzmärkten ergeben. Eine Haftung für steuerliche Folgen der gegenständlichen Vermögensverwaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Das Tragen folgender Kleidung und Ausstattung während des Reitunterrichts ist vorgeschrieben: Reithose (oder eine gut sitzende Hose ohne Innennähte), feste Schuhe/ Stiefel mit Absatz, die über den Knöchel gehen, sowie eine nach den gängigen TÜV/ DIN Normen zugelassene Sicherheitsreitkappe. Die Kombination aus Stiefelreithose mit Reitstiefeln oder Stiefeletten mit Chaps ist zulässig, ebenso wie eine Jodpurreithose mit Stiefeletten. Weder die Reitschule Trappistenhof, noch der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenlandwirtschaftliche Betrieb Trappistenhof, auf dem der Reitunterricht stattfindet, haften für Schäden, welche sich der Reitschüler bei der Inanspruchnahme der Leistungen bzw. Seine Haftung bei der Benutzung der Einrichtung zuzieht, desgleichen nicht für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungden Verlust mitgebrachter Kleidung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitGeld oder sonstiger Wertgegenstände, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden der Schaden resultiert aus der Verletzung des Lebens, des Körpers vorsätzlichen oder der Gesundheitgrob fahrlässigen Handlungen, die der Reitschule Trappistenhof zuzurechnen sind. Für die Teilnahme am Reitunterricht muss jede*r Reitschüler*in haftpflichtversichert sein. In Bezug auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für die Reitschulpferde und ihre Tierhalterhaftung wird ein Haftungsausschluss zwischen den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenVertragsparteien vereinbart. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht der Tiergefahr sondern dem Handeln des Vermögensverwalters Geschädigten selbst zuzurechnen ist z.B. der Übernahme von ungewöhnlichen Risiken, die über die gewöhnlich mit dem Pferd dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. In regelmäßigen Abständen werden auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztunserer Internetseite „xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx“ Fotos oder weitere Beiträge veröffentlich. Sollten Sie mit der Veröffentlichung von Bildmaterial von Ihnen oder Ihrem Kind nicht einverstanden sein, vermerken Sie dies bitte schriftlich auf einem gesonderten Schriftstück.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenzur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung bzw. Seine Haftung für alle Handlungen Ausstrahlung. Die Vervielfältigung von „Listening Copies“, Referenz CD‘s oder sonstigen Files und Unterlassungen Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie. Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat das Tonstudio nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Terminzusagen des Tonstudiobetriebs zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungsbetriebe und Subunternehmen entstehen, übernimmt der Tonstudiobetrieb keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Tonstudiobetriebs im Zusammenhang mit Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und Folgeschäden) sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Vertragsrücktritt, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten. Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag und als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Vollmacht Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Bei Verlust oder fahrlässiger Beschädigung der Materialien des Auftraggebers, welche dem Tonstudio zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenBearbeitung übergeben wurden, beschränkt sich die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdie Ersatzlieferung von Ton oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztnicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenBeschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt Verpflichtung des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches Tonstudios jegliche Versicherungen abzuschließen gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztes nicht.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Die ERGO hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des §137c(2) GewO abgegeben. Für den Fall der Sorgfalt Inanspruchnahme der ERGO aus dieser Haftung steht der ERGO bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines ordentlichen Kaufmanns ausführenBeratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Seine Haftung für alle Handlungen Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der ERGO, und Unterlassungen zwar sowohl aus den bereits laufenden, als auch aus zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der ERGO geführten Provisionskonten. Die ERGO ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Zusammenhang mit diesem Vertrag Falle der Inanspruchnahme aus der o.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der Vollmacht zur VermögensverwaltungRegressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die ERGO oder durch Sie unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für eine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, und diese der ERGO nachzuweisen. Falls auf Grund gesetzlicher Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 6 VersVG) bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, steht der ERGOein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Interessenwahrung, insbesondere zur unverzüglichen Information über die von einem Dritten auf Grund von Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder über sonstige die Haftung der ERGO berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, in Bezug auf die von der ERGO übernommene Haftung irgendwelche Erklärungen im Namen der ERGO abzugeben, insbesondere angemeldete Ansprüche für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztERGO anzuerkennen.

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Haftung. Für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, haftet der Reiseveranstalter, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens richtet sich nach den am Ort der Leistungserbringung geltenden Maßstäben. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere Reiseveranstalter haftet für die Vollständigkeit Unterbringung während der Reise und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen für Zwischenbeförderungen während der Reise (bei selbst organisierter Fluganreise der Kunden ab/bis zum Flughafen des Reise-Zielgebietes) sowie dann, wenn und Vorschlägensoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, beschränkt sich auf Vorsatz Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist. Für Schadensfälle bei fremden Beförderungsleistungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln haftet lediglich das befördernde Unternehmen. Bei Reiseleistungen bzw. Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Eigenart mit besonderen Risiken oder unvorhersehbaren Umständen verbunden sind oder der Improvisation durch die Reiseleitung bedürfen (z.B. Konzert- und grobe FahrlässigkeitMarktbesuche, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Ausflüge o.ä.) haftet der Reiseveranstalter nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Personen- oder der GesundheitSachschäden sowie für Umstände oder Gefährdungen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters diesen Besonderheiten beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere und für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen MaßnahmenLeistungsstörungen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machender Erwartungen beeinträchtigen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter Ebenso haftet KASAPA Ltd. nicht für Leistungsstörungen bei Fehlern und XxxxxxxFremdleistungen, die infolge verspäteter Anlieferung nicht als Bestandteil des Reiseprogramms ausgeschrieben worden sind, sondern lediglich vermittelt und in der Reisebestätigung oder am Ort der Leistungserbringung ausdrücklich als Fremdleistungen (unter Angabe des dafür zuständigen Leistungserbringers) gekennzeichnet worden sind. Für Diebstahl oder Verlust von DatenReisegepäck am Ort der Leistungserbringung ist jede Haftung durch der Reiseveranstalter ausgeschlossen, solange der Schaden nicht durch fehlerhafte und/grob fahrlässiges oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habeneines Leistungserbringers herbeigeführt worden ist. In jedem Fall Insgesamt ist die Haftung des Vermögensverwalters Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdas Dreifache des Reisepreises beschränkt.

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Samples: www.kasapa.eu

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfalt Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ausführenKaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Seine Die Haftung des Reiseveranstalters ist, für Schäden die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht wird oder soweit der Veranstalter allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter kann sich auf einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung berufen, soweit die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung aufgrund internationaler Übereinkommen oder darauf beruhender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Teilnehmer (Fahrer, Fahrerin, Xxxxxx, Sozia) nimmt auf eigenes Risiko an der Vollmacht zur VermögensverwaltungTour teil. Für den Antritt der Tour durch den Teilnehmer ist Voraussetzung, insbesondere für dass dieser eine eigene Erklärung über die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztHaftungsbeschränkung unterschreibt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Ist der Teilnehmer nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbereit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Erklärung über den Haftungsausschluss zu unterschreiben, so hat er das innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Erklärung der Veranstalterin durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. In diesem Fall ist eine Teilnahme an der Tour nicht möglich. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung oder händigt der Teilnehmer die Erklärung über die Haftungsbeschränkung nicht eigenhändig unterschrieben bis zum Tourantritt der Veranstalterin aus, steht dieser ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Fall erhält der Teilnehmer seinen bereits bezahlten Tourpreis abzüglich der nach Punkt 6 bei einem Rücktritt des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhenAnmelders vorgesehener Stornogebühr zurückerstattet bzw. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungensofern eine Bezahlung noch nicht erfolgt ist, wird die Stornogebühr fällig. Die Haftungsbeschränkung greift bei einem Personenschaden des Teilnehmers nicht übernommenein. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenFür Sach- und Personenschaden, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)Teilnehmer verursacht, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung der Veranstalterin oder des Vermögensverwalters Tourleiters ausgeschlossen, sofern nicht hierfür eine gesetzliche Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. Die Haftung ist jedenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztUmfang der Versicherungsdeckung der Haftpflichtversicherung im konkreten Schadenfall beschränkt. Der Teilnehmer hat in diesem Fall die Veranstalterin und dem Tourleiter schad- und klaglos zu halten. Für die Tourdauer empfehlen wir den Abschluß einer kurzfristigen Vollkaskoversicherung. Informieren Sie sich auch über andere Versicherungen wie Reisekranken-, Reisehaftpflicht- oder Reisegepäckversicherung.

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Samples: high-car-design.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Hüffermann haftet unbeschränkt innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenausdrücklichen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Seine Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von Xxxxxxxxxx auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Vertragspartner. Die Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeiteinfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztdiese Fahrlässigkeit betrifft Kardinalpflichten, z. B. solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt Jede Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den Ersatz der typisch vorhersehbaren Schäden beschränkt, in jedem Fall aber darf sie den Betrag von 100 % des Lieferwerts nicht für überschreiten. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Im Fall eines Lieferverzuges seitens Xxxxxxxxxx, aus welchen Gründen auch immer, gilt eine Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Xxxxxxxxxx bleibt der Verletzung des LebensNachweis vorbehalten, des Körpers dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder der Gesundheitnur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind. Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Hüffermann oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenein von Xxxxxxxxxx autorisierter Partner berechtigt, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten eruieren (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Der Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdulden.

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Samples: www.hueffermann.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenBetreiberin wir kein Bewachungs- oder Verwahrungsvertrag geschlossen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich Es ent- stehen keine Obhutspflichten. Die Benutzung des Parkhauses geschieht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzteigene Ge- fahr. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Die Betreiberin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit des Mieters, sowie für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters durch vorsätzliches oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines grob fahr- lässiges Verhalten der Betreiberin, ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Die Betreibe- rin haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur sofern eine Pflicht verletzt ist, de- ren Einhaltung für die Erreichung des Vermögensverwalters beruhenVertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Art nach auf solche Schä- den begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses typischerweise gerechnet werden müsste. Für Schäden, die durch an- dere Fahrzeuge oder durch Dritte an abgestellten Wagen verursacht wurden, oder für de- ren Diebstahl und für den Inhalt der Fahrzeuge übernimmt die Betreiberin keine Haftung. Für alle Schäden, auch für am Parkhaus angerichtete, haften die Schadensverursacher. Bei Beschädigungen anderer Fahrzeuge sowie Beschädigungen der Einrichtungen durch den Mieter, durch seine Beauftragten oder durch seine Begleitpersonen haftet der Mieter. Mit der Benutzung des Parkhauses verpflichtet sich- im Interesse der Geschädigten- jeder Mieter angerichtete Schäden unverzüglich zu melden. Die Kontaktaufnahme ist über die „Ruf-Taste“ bei der Ein- und Ausfahrt jederzeit möglich. Auch wenn das Parkhaus mit einer Videoanlage ausgestattet ist oder sonstige technische oder personelle Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, übernimmt die Betreiberin keine Verpflichtung zum Schutz des Nutzers und der abgestellten Fahrzeuge gegen rechtswid- rige Handlungen Dritter, insbesondere keine Haftung für Sachbeschädigungen oder Dieb- stahl durch Dritte. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden Regressansprüche wegen kurzzeitig auftretender Störungen an technischen Anlagen/Einrichtungen, die eine Nutzung einschränken, werden ausge- schlossen. Verunreinigt der Mieter, seine Beauftragten oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenseine Begleitpersonen das Parkhaus, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldenshat der Mieter die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist wird die Haftung des Vermögensverwalters Betreiberin die Verunreinigungen auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztseine Kosten beseitigen lassen.

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Samples: www.herford.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Die Haftung für alle Handlungen Schäden, die daraus entstehen, dass der AG die Leistung von mt-g ungeprüft weitergegeben hat, ist ausgeschlossen. Werden von mt-g gelieferte Übersetzungen als Druckvorlage verwendet oder in sonstiger Weise vervielfältigt oder veröffentlicht, so muss zwingend die Übersetzung mit Xxxxxxxx durch zweiten Fachübersetzer beauftragt werden. Die Haftung von mt-g-Organen, seinen Mitarbeitern und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf die Fälle der Vollmacht zur Vermögensverwaltunggroben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt. Die Haftungssumme ist, insbesondere gleich auf welchem Rechtsgrund die Haftung beruht, auf den Netto-Auftragswert (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztentgangenen Gewinn sowie mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Die Haftung für Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit bleibt von diesen Beschränkungen unberührt. mt-g haftet nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Xxxx des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende HaftungKommunikationsmediums durch den AG (Post, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der AnlageentscheidungenFax, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenTelefon, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung)E-Mail, welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte elektronischer Datenaustausch) und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten des dadurch vom AG vorgegebenen Sicherheitsstandards entstehen. Hat der Kunde mt-g haftet nicht für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten (z.Störung des Betriebs, insbesondere durch höhere Gewalt, z. B. Naturereignisse und Verkehrsstörungen, Netz- und Serverfehler, durch die Verletzung nicht von Informations-mt-g vertretbare andere Verbindungs- und Übertragungsfehler und sonstige Störungen veranlasst sind. mt-g ist in diesen Fällen berechtigt, Mitteilungs- ganz oder Mitwirkungspflichten) zu teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn mt-g aus einem Schaden beigetragenwichtigen Grund den Betrieb, so bestimmt sich nach insbesondere den Grundsätzen des MitverschuldensOnline-Service, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenan einzelnen Tagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließen bzw. In jedem Fall einschränken muss. Des Weiteren ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztfür Schäden, die durch Computer-Viren verursacht werden, ausgeschlossen, wenn und soweit mt-g diese Schäden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei Lieferungen von Informationen per E-Mail, DFÜ oder anderen Fernübertragungen ist der AG für eine endgültige Überprüfung der Informationen zuständig. Schadenersatzansprüche, die aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Übermittlung der Informationen resultieren, werden von mt-g nicht anerkannt, wenn und soweit diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich von mt-g selbst verursacht worden sind.

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Samples: www.mt-g.com

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen AN haftet und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere garantiert für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte bedingungsgemäße und/oder unvollständige Informationen konstruktive Beschaffenheit der Lieferung, sowie für die gewöhnlich vorausgesetzten, oder vertraglich vereinbarten Eigenschaften, dass die Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert, oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der AN haftet dem AG für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit der AG von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG voll schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet er dem AN mindestens auch im Umfang und auf die Dauer, wie der AG Dritten gegenüber – insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder der Produkthaftung. Der AN hat dem AG insbesondere auch Kosten zur Feststellung der Berechtigungen gegenüber erhobener Ansprüche aus Produktfehlern, inkl. der Prozesskosten, zu ersetzen. Des Weiteren haftet der AN für alle bei der Lieferung durch den Kunden AN, oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem die von ihm beauftragten verwendeten Erfüllungsgehilfen/Lieferanten verursachten Personen- und Sachschäden und den damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandskosten, Verzugsstrafen, Produktionsausfälle), die dem AG, dem Bauherrn oder einem Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. Nachbarn) zugefügt werden, uneingeschränkt und hält den AG aus diesem Titel schad- und klaglos. Der AN haftet gegenüber dem AG für die von ihm zu liefernden Güter wie ein Hersteller/Produzent. Er haftet insbesondere für jedes vorwerfbare Fehlverhalten des tatsächlichen Herstellers/Produzenten wie für sein eigenes Fehlverhalten. Allfällige Einschränkungen für die Haftung als Händler kommen für den AN nicht zur Anwendung. Ebenso haftet der AN für alle bei der Ausführung der beauftragten Lieferung verursachten Schäden an fremdem Eigentum (z.B. Grundstücke, Gebäude, Zäune, Fahrzeuge, Kabel, Leitungen, Kanäle etc.). Der AN haftet für alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine/Fristen, der Nichterfüllung und/oder der unsachgemäßen und/oder nicht fachgemäßen und/oder unvollständigen Erfüllung der durch die Verletzung Lieferverbindlichkeiten entstehenden Schäden, Folge- und/oder Mehr- und/oder Lagerungskosten. Verletzt der AN seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen der allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen, ist der AG berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von Informations-0,5% pro Tag bis zu 5% des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Entstehen dem AG durch Lieferverzug konkret nachweisbare Schäden, Mitteilungs- sind diese vom AN zu ersetzen. Einschränkungen jeglicher Art der für den AN aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen, sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem AG nach diesem Gesetz, oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragenanderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang gelten als ausdrücklich abbedungen. Die Haftungsbeschränkung der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÖNORM B2110 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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Samples: www.novotny-bau.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Inaxas AG verpflichtet sich zur professionellen und sorgfältigen Erbringung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenLeistungen gemäss dem vom Kunden unterschriebenem Dienstleistungsvertrag und den gültigen und aktuellen AGB. Seine Soweit gesetzlich zulässig, schliesst Xxxxxx AG für sich wie auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen jede Haftung für alle Handlungen direkte und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag indirekte Schäden sowie Mangelfolgeschäden aus. Für von Dritten erstelle respektive bei Dritten abrufbare Inhalte ist Inaxas AG nicht verantwortlich. Für solche Inhalte kann Inaxas AG keine Zusicherung abgeben und der Vollmacht zur Vermögensverwaltungauch keine Haftung und Gewährleistung für deren Richtigkeit, insbesondere Vollständigkeit, Aktualität, Recht- oder Zweckmässigkeit, Verfügbarkeit und zeitgerechte Zustellung übernehmen. Es ist Sache des Kunden, die sich in seinem Besitze befindlichen Informatik-Anlagen und Geräte, welche für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und VorschlägenInaxas AG-Dienstleistungen benutzt werden, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungenhierzu eingesetzten oder durch die Inaxas AG-Dienstleistungen erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff, wird nicht übernommenViren, Angriffen jeglicher Art und Manipulation zu schützen. Der Vermögensverwalter wird Kunde kann für alle Schäden, welche bei Inaxas AG oder Dritten durch seine Benutzung der Inaxas AG-Dienstleistungen entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenFolgen von Notrufen, welche aufgrund einer inkorrekten Standortangabe zu einer falschen Notrufzentrale weitergeleitet werden, ist der Kunde ausschliesslich und vollumfänglich haftbar. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei Kann Inaxas AG aufgrund höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (wie z.B. durch Naturereignissen von besonderer Intensität, Streik, Aufruhr, Krieg, Leistungsstörungen bei Dritten, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen etc. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Verletzung Vertragserfüllung solange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Eine Haftung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, Inaxas AG ist in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztdiesen Fällen ausgeschlossen.

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Samples: safephone.ch

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Bei Vertragsverletzungen haftet der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere Anbieter für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs nach- gewiesenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Für absichtlich und grobfahrlässig verur- sachte Schäden sowie die steuerlichen Folgen bei Personenschäden haftet der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenAn- bieter unbegrenzt. Bei einem Ausfall leichter Fahrlässigkeit haftet der Systeme (einschließlich An- bieter für Sach- und Vermögensschäden pro Schadenser- eignis bis zum Betrag der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu unter dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldensbetreffenden Vertrag geschuldeten Vergütung desjenigen Jahres, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habeneintritt. In jedem keinem Fall haftet der Anbieter für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere ent- gangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste sowie Ansprüche Dritter. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Vermögensverwalters Anbieters im Falle einer Verletzung von anwendbaren rechtlichen Vorga- ben (insbesondere datenschutzrechtliche und arbeitsrecht- liche Bestimmungen) durch den Kunden (inkl. dessen Mit- arbeitende). Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Schadenersatzansprü- che des Kunden nach einem Jahr ab Entstehung des be- treffenden Anspruchs. Bestehen kürzere gesetzliche Ver- jährungsfristen, kommen diese zur Anwendung. Der Anbieter haftet überdies nicht, wenn die Erbringung der Leistungen auf Grund höherer Gewalt zeitweise unter- brochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche, Pandemien, etc.), kriegerische Ereignisse, Auf- ruhr, Streik, unvorhersehbare behördliche Restriktionen und andere unvorhersehbare Ereignisse. Kann der Anbieter seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Ge- walt nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Er- eignis entsprechend hinausgeschoben. Der Anbieter haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hin- ausschieben der Vertragserfüllung entstehen. Der Anbieter wird den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztKunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt wie auch über die Fortsetzung der ordentlichen Leistungserbringung umgehend informieren Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche.

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Samples: cdn5.site-media.eu

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit Eine Haftung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenFa. Seine FIS für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit– ist ausgeschlossen, es sei denn, es der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für den Schadenseintritt und die Schadenshöhe, die Kausalität, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche und verschuldensunabhängige Ansprüche (zB. Gewährleistung) wegen Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, unvermeidbare Schäden im Montageumfeld, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, sonstige Vermögensschäden, Schäden wegen Lieferverzögerungen, Schäden Die Haftung für Schäden, die aus fehlenden behördlichen Bewilligungen resultieren, ist zur Gänze ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 8. spätestens ab Erkennbarkeit des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Davon unberührt bleibt die unter Punkt 9. a) festgelegte Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge bei Abnahme der Ware. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung zur Gänze ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Leistungen von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Leistung in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen. Eine allfällige Haftung der Fa. FIS ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes aus dem jeweiligen Vertrag. Eine darüber hinausgehende Haftung der Fa. FIS ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden vertragswesentliche Pflichten verletztkönnen, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Schäden Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen die Fa. FIS aus der Verletzung des LebensInanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die Fa. FIS dahingehend schad- und klaglos zu halten. Bei Inanspruchnahme der Fa. FIS durch dritte Personen, des Körpers denen gegenüber der Vertragspartner aufgrund von Mängeln oder der GesundheitSchäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters vor oder einer vorsätzlichen beim Vertragsabschluss oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis Zuge der Vertragserfüllung entstehen, zu ihm oder haften hat, hat der Vertragspartner die Fa. FIS vollkommen schad- und klaglos zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzthalten.

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Samples: www.feuerimstein.at

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen Martin Engineering haftet aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen (ins- besondere im Zusammenhang mit diesem Vertrag und Falle des Unvermögens, der Vollmacht zur VermögensverwaltungUnmöglichkeit, insbesondere des Verzugs, der positiven Forderungsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der Verletzung von Mängelbeseitigungspflichten, der unerlaubten Handlung etc.) nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachte Schäden. Für Xxxxxxx, die grob fahrlässig von Maßnahmen und VorschlägenErfüllungsgehilfen von Martin Engineering verursacht werden, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitdie nicht leitende Angestellte sind, haftet Martin Engineering nicht, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztwesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder diese Freizeichnung entspricht nicht den Gebräuchen der betroffenen Verkehrskreise. Diese Haftungsbeschränkung gilt Die in Ziffer 9.1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bestimmte Haftungsbeschrän- kung erfasst nicht für Schäden aus der Verletzung die Haftung aufgrund des Lebens, des Körpers oder der GesundheitProdukthaftpflichtgesetzes sowie eine Haftung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhendurch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursacht wurde, soweit die zugesicherten Eigenschaften den Auftraggeber gerade gegen den verursach- ten Schaden schützen sollten. Eine darüberhinausgehende HaftungXxxxxx Engineering haftet für von seinen Erfüllungsgehilfen, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs die nicht leitende Angestellte sind, verursachte Schäden sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er durch leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden, der Höhe nach nur begrenzt auf die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden zum Zeitpunkt des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks Vertragsschlusses - unter Berücksichtigung aller bekannten oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen habenschuld- haft unbekannten Umstände - voraussehbaren Schäden. In jedem Fall ist die Haftung der Ersatz des Vermögensverwalters Schadens der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden von der Betriebshaftpflichtversicherung der Martin Engineering gedeckten Betrag von 1 Mio. Euro begrenzt. Xxxxxx Engineering haftet nicht für solche Schäden, die auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen sind. Tritt der Kunde als Wiederverkäufer der Ware auf oder verarbeitet er die Ware zu neuen Sachen, stellt der Xxxxx Xxxxxx Engineering im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Martin Engineering beruhen.

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Samples: static.martin-eng.com

Haftung. Die Aufsichtspflicht während des Aufenthaltes obliegt dem verantwortlichen Vertreter der Gruppe bzw. dessen Begleitpersonen. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit mögliche Abschluss einer Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung für den Aufenthalt obliegt nicht dem Verein. Der Gruppenleiter / Xxxx ist für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenHausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Seine Haftung Der Xxxx haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden. (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen). Der Anmeldende, bzw. die Organisation, Schule, in deren Namen er handelt, hat für alle Handlungen Verpflichtungen des einzelnen Gastes einzustehen, er ist für die Schadensregulierung verantwortlich Der Xxxx hat auftretende Mängel unverzüglich dem Verein anzuzeigen und Unterlassungen Abhilfe zu verlangen. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Gästen trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem Verein anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Xxxx hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem Belegungsvertrag, bzw. den vom Verein erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum unter der Vollmacht im Buchungsvertrag angegebenen Anschrift geltend zu machen. Die vertragliche Haftung des Vereins., für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Verein haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese dem Verein ausdrücklich zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitVerwahrung gegeben wurden, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztder Verein hat den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Auch hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitan Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung dem Gelände des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der AnlageentscheidungenVereins befinden, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragengehaftet, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall sofern der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher Schaden nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks vorsätzlich oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen grob fahrlässig durch den Kunden oder durch Störungen Verein verursacht worden ist. Ansprüche des Gasts gegenüber dem Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu Ansprüche des Gasts aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztvertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.

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Samples: www.oberelbe.de

Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag Thurs Gmbh haftet für Personen- und Sachschäden (Schäden), welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführenErbringen der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen). Seine Haftung Der Thurs Gmbh grob fahrlässig oder vorsätzlich schulhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. Thurs Gmbh haftet keines falls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur VermögensverwaltungFolgeschäden, insbesondere für die Vollständigkeit entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen sowie Datenverlust. Thurs Gmbh haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorstatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- und Zweckmäßigkeit Personenschäden kausal begründen. Thurs Gmbh haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Maßnahmen und Vorschlägen, Erfüllungsgehilfen der Thurs Gmbh. Die Haftung der Thurs Gmbh ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) mit dem Höchstbetrag von EUR 1.000.000 beschränkt. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf Vorsatz den gesamten Sachschaden und grobe Fahrlässigkeitalle Personenschäden des konkreten, es sei denneinzelnen Schadenfalles. Die Haftung der Thurs Gmbh ist jedenfalls mit eine 2- fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der Thurs Gmbh beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Für Schadenersatzansprüche Dritter, es werden vertragswesentliche Pflichten verletztsoweit diese (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) den Höchstbetrag von EUR 1.000.000 überschreiten und soweit diese von dritter Seite unmittelbar bei Thurs Gmbh geltend gemacht werden, wird der Auftraggeber Thurs Gmbh schad- und klaglos halten. Diese Haftungsbeschränkung gilt Für Schadenersatzansprüche Dritter, welche von dritter Seite beim Auftraggeber geltend gemacht werden, haftet die Thurs Gmbh gegenüber dem Auftraggeber (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) lediglich bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000.000. Thurs Gmbh haftet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei infolge höherer Gewalt, nicht für Schäden durch Kriegshandlungen oder kriegsähnliche Handlungen in Friedens- oder Kiregszeiten, für Schäden durch Verwendung atomarer, chemischer oder biologischer Waffen, gleichgültig ob in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Demonstrationen, Aufruhr, Rebellion, Revolution, Bürgerkrieg, Streiks und Aussperrungen, widerrechtliche Machtergreifung und damit zusammenhängende Aktionen, weiters für Schäden durch Kernreaktion, radioaktive Strahlung oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses radioaktive Verseuchung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Haftschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von Thurs gmbh vertreten sind, bei behördlichen Maßnahmensonstigem Verlust der Schadenersatzsansprüche Thurs Gmbh unverzüglich, die die Erfüllung spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf Werktagen (wobei Samstage, Sonntage sowie gestzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich Schadenfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles 8 Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles) gerichtlich geltend zu machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Thurs Gmbh hat im Verhältnis Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Thurs Gmbh ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits lösen und der Kunde andererseits den Schaden Auftraggeber ist schriftlich zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztinformieren.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die Spielwarenmesse eG haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Spielwarenmesse eG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verletzung des LebensSpielwarenmesse eG, des Körpers ihrer gesetzlichen Vertreter oder der GesundheitErfüllungsgehilfen beru- hen. Die Spielwarenmesse eG haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Verletzung von Kardinalpflichten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines wesentlicher Vertragspflichten durch die Spielwarenmesse eG, ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. In diesen Fällen haftet die Spielwarenmesse eG nur, wenn es sich bei den Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteiligungspreises, höchstens jedoch bis 000.000 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/Mitausstellern, die Unternehmer, juris- tische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- liche Sondervermögen sind, haftet die Spielwarenmesse eG für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Mitausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Messegeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie wäh- rend der Aufbau- und Abbauzeiten der Spielwarenmesse® die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenBestimmungen des Mindestlohngesetzes. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAussteller sowie Mitaussteller verpflichten sich, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBestimmungen des Mindest- lohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustel- len, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Die vorstehende Haftungsrege- lung gilt im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÜbrigen entsprechend.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die Region haftet unbeschränkt nur für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für ihre gesetzlichen Vertreter, es sei dennleitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Region nur, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebenssofern eine Pflicht verletzt wird, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird deren Einhaltung für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragenErreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardi- nalpflicht). Insbesondere wird er Verstößt der Stützpunkt gegen die FINABRO beauftragenin gem. § 13 Absatz 1 genannten Vorgaben der Region oder erfolgt durch den Stützpunkt eine Fehlbedienung des Systems und entsteht der Re- gion, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte RPT und/oder unvollständige Informationen durch einer anderen Region und/oder einem anderen Stützpunkt dadurch ein Schaden, ersetzt der Stützpunkt der/dem Geschädigten den Kunden nachgewiesenen Schaden. Die Region ist, soweit nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages eine di- rekte Anbindung der Leistungsträger des Stützpunktes an die Region erfolgt, nicht Ver- tragspartner der Leistungsträger des Stützpunktes und gleichfalls nicht Vertragspartner der vom Stützpunkt selbst und seinen Leistungsträgern abgeschlossenen Verträge mit dem Xxxx. Der Stützpunkt hat bezüglich seiner gesamten vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung oder durch Störungen Bevollmächtigung nicht das Recht, namens der Datenübermittlungswege Region rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Leistungsträgern oder Gästen abzugeben. Für seine eigene Vermarktungstätigkeit, insbesondere seine Vermittlungstätigkeit und sei- ne etwaige Tätigkeit als Pauschalreiseveranstalter hat der Stützpunkt sicherzustellen, dass in Ausschreibungen, Geschäftsbedingungen und der Korrespondenz oder in sonsti- ger Weise nicht der Anschein erweckt wird, als sei die Region bzw. die RPT Anbieter und/oder Vertragspartner des Leistungsträgers oder des Gastes oder die Region bzw. die RPT ausdrücklich als Anbieter oder Vertragspartner bezeichnet wird. Soweit der Stützpunkt selbst Pauschalen als Reiseveranstalter über deskline vermarktet, ist er verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eines Reiseveranstalters einzu- halten und umzusetzen. Dies gilt für die Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a-m BGB und der §§ 4- 11 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. Dies gilt auch für alle Vorschriften, welche die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015 mit Inkrafttreten am 01.07.18 erlässt. Die Region trifft keine Verpflichtung, den Stützpunkt über die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorschriften auf seine Tätigkeitsformen und seine Angebote sowie die ent- sprechenden Auswirkungen auf seine Leistungsträger und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Der Stützpunkt als Reiseveranstalter ist insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen über die Durchführung der Kundengeldabsicherung gemäß § 651k BGB zu beachten und die Kundengeldabsicherung durchzuführen, soweit kein gesetzlicher Befreiungstatbestand gegeben ist. Dem Stützpunkt wird dringend empfohlen, im Verhältnis Falle einer Tätigkeit als Reiseveranstalter seinen Versicherungsschutz hinsichtlich einer Haftung des Reiseveranstalters für Perso- nen- und Sachschäden durch entsprechende Klärung mit dem Xxxxxx der kommunalen Haftpflicht zu ihm überprüfen und gegebenenfalls über diesen oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entsteheneinen privaten Anbieter touristischer Versicherungen eine solche Versicherung abzuschließen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (Dem Stützpunkt wird empfohlen, seine Mitarbeiter, z.B. durch entsprechende Schulungs- angebote zu Pauschalangeboten von Inlandstourismusstellen hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung und Abwicklung von Pauschalen schulen zu lassen. Dies gilt insbesondere für eine rechtzeitige Schulung zur Beachtung und Umsetzung der am 01.07.18 in Kraft tre- tenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Pauschalreise- Richtlinie 2015. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit dem Stützpunkt im Hinblick auf seine Tätigkeitsformen und seine über das System vertriebenen Angebote die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach Stel- lung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen im Sinne der ab dem 01.07.18 gelten- den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztneuen gesetzlichen Vorschriften zukommt.

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Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung Die Spielwarenmesse eG haftet für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die der Verletzung Messeveranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LebensMesseveranstalters, des Körpers seiner gesetz- lichen Vertreter oder der GesundheitErfüllungsgehilfen beruhen. Die Spielwarenmesse eG haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters Verletzung von Kar- dinalpflichten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines wesentlicher Vertragspflichten durch die Spielwarenmesse eG, seiner gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. In diesen Fällen haftet der Messeveranstalter nur, wenn es sich bei den Schä- den um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteiligungspreises, höchstens jedoch bis 100.000 € xe Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/ Mitausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderver- mögen sind, haftet der Messeveranstalter für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in kei- nem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Mitausstel- lern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt verschuldensunabhängige Haftung wegen anfängli- cher Mängel des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs Messegeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie während der Aufbau- und Abbauzeiten der Insights-X die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommenBestimmungen des Mindestlohngesetzes. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragenAus- steller sowie Mitaussteller verpflichtet sich, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführenBestim- mungen des Mindestlohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustellen, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege Die vorstehende Haftungsregelung gilt im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenztÜbrigen entsprechend.

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