Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Haftung. 8.1 LSW haftet in den Fällen des § 7 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 7 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt LSW dem Kunden auf Anfrage gerne mit. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Absätze (3) und (4) nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, für ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Parteien haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahr- lässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf). Schließlich haften die Parteien, wenn und soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme verschwiegen haben. 8.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 8.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechts verkehr mit Privatkunden. 8.10 Eine weitergehende 8.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitneh- mer, Mitarbeiter und Organe. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Auftragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 11.2. Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 11.3.). 11.3. Der AG haftet für Vorsatzjegliche schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Körpers oder der Gesundheit oder die Krankenkasse nurschuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdd. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der AG bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für nicht vorhersehbarendie persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, nicht vertragstypischen SchadenMitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist11.4. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach AG wegen Verzuges ist in Ziff. 8.4. mit Verweis auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenvorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung abschließend geregelt. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 18.1 Für Personenschäden, für Schäden aus der Ver- letzung einer garantierten Beschaffenheit einer Sache, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. haf- tet curecomp entsprechend den gesetzlichen Bestimmun- gen. 18.2 curecomp haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse einfach fahrlässige Pflicht- verletzungen nur, sofern gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Erfüllung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istKunde regel- mäßig vertrauen darf. Die Haftung von curecomp ist in die- sen Fällen auf den bei Abgabe des Angebots vorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien vereinbaren, dass für typische und vorhersehbare Schäden die Haftungssumme pro Vertragsjahr auf achtzig Prozent (80%) der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Vergütung begrenzt ist. 18.3 Soweit curecomp auf Grund einer Pflichtverlet- zung zum Ersatz des Aufwands zur Wiederherstellung von zer- störter oder verlorener Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach verpflichtet ist, ist diese Er- satzpflicht auf die Kosten jenen Aufwand beschränkt, die notwendig sindder bei ord- nungsgemäßer Datensicherung des Kunden zur Wieder- herstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, um die Daten wieder herzustellenjedoch nicht über jenen Betrag hinaus, wenn sie in der nach den hier verein- barten Haftungsbeschränkungen von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnencurecomp zu leisten ist. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 18.4 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nichtvon curecomp als in dieser Ziffer 18 ist ausgeschlossen, insbesondere die Haf- tung von curecomp für entgangenen Gewinn sowie indi- rekte Folgeschäden des Kunden. 8.11 18.5 Die vorstehenden Ziffern sind Haftungsbeschränkungen gel- ten auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Organe, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarcurecomp, soweit diese gegenüber dem Kunden selbständig haften.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 13.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Kunden stets auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Schadensersatz: - für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurvon ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung - nach dem Produkthaftungsgesetz und - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 13.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Anbieter für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 13.1 bleibt von diesen Haftungsregelungen diesem Absatz unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt13.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 6.3.3 entsprechend. 8.10 Eine weitergehende 13.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Krankenkasse besteht Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche 13.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarden Anbieter gilt Ziffer 13.1–13.4 entsprechend.

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Sources: Service Agreement, Service Agreement, Service Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Wir haften mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit nur für Vorsatz, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautFahrlässigkeit. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Entsprechendes gilt für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istunsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für einen entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausge- schlossen. Hiervon ausgenommen ist die Wiederherstellung Verletzung von Daten des Nutzern wird zudem wesentlichen Vertragspflichten. Für den Fall der Höhe nach Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser ein- fach fahrlässig herbeigeführt wurde, jedoch höchstens auf die Kosten Auftrags- höhe beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für . Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung einer Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertrags notwendig sind. Für den Fall, dass sich Ereignisse höherer Gewalt auf die Leistungser- bringung auswirken, werden Haftungsansprüche oder Leistungspflich- ten außer Kraft gesetzt. Rechte und Pflichten ruhen für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben die Dauer der Ereignisse. Workflow Collaboration Software | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ | ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ | 040 28483260 Unbefugte Kenntniserhaltung Wir haften nicht für Schäden, die dem Kunden aus der Nutzung der Soft- ware entstehen und Schäden aufgrund unbefugter Kenntniserlangung von Nutzerdaten durch Dritte (z.B. durch einen unbefugten Zugriff von Hackern auf die Datenbank). Wir können ebenso nicht dafür haftbar ge- macht werden, dass Angaben und Informationen, welche die Nutzer selbst Dritten zugänglich gemacht haben, von diesen Haftungsregelungen unberührtDritten miss- braucht werden. Gespeicherte Inhalte Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für gespeicherte Inhalte und Dateien, die lizenzpflichtig sind (z.B. Schriften und Bilder). 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Software License Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Software License Agreement

Haftung. 8.1 EWI haftet in den Fällen des § 7 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörun- gen im Sinne der Ziffer 7 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt EWI dem Kunden auf Anfrage gerne mit. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Absätze (3) und (4) nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer Garantieübernahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 8.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 8.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechtsverkehr mit Privatkunden. 8.10 Eine weitergehende 8.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursa- chung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert aufgeklärt werden können. 8.8 Die 10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für arglistig verschwiegene Mängel d. h. solcher Pflichten, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder einer Garantieübernahme grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haften- de Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausge- sehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmespeicher, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmepumpen Und Wohnlüftungssysteme, Liefervertrag

Haftung. 8.1 10.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzInhalte der AUDITcapital Plattform dienen ausschließlich der Information; sie sind weder als Investitionsempfehlung oder Investitionsangebot der AUDITcapital noch als Aufforderung des Anlegers zu verstehen, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet über die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Vermittlungsfunktion der Nutzer regelmäßig vertrautPlattform dem jeweiligen Emittent ein Vertragsangebot zu unterbreiten (Invitatio ad offerendum). Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltDies gilt auch, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von auf der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Plattform Projekte der Emittent optisch oder technisch besonders hervorgehoben sind. AUDITcapital übernimmt dementsprechend keinerlei Haftung für die Richtigkeit Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dauernde Verfügbarkeit der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Informationen. Weiterhin haftet AUDITcapital nicht übernommenfür Fehler, Mängel, Verzögerungen jeder Art und technische Störungen, gleich welcher Ursache. Fehler bei den Projektinformationen hinsichtlich Gewinn-, Unternehmens-, EXIT- oder sonstigen Beteiligungsarten oder Verzinsungen können nicht ausgeschlossen werden und unterliegen ebenfalls nicht der Haftung durch AUDITcapital. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten 10.2 AUDITcapital haftet ausschließlich für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Pflichtverletzungen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit darüber hinaus auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf einfache Fahrlässigkeit; im Übrigen ist die Haftung von AUDITcapital vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen. AUDITcapital hat insbesondere nicht für die Erreichung der vom Anleger angestrebten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Wirkungen und Ergebnisse der Anlage sowie den Ersatz vergeblicher AufwendungenEintritt möglicher Prognosen des Emittenten einzustehen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur10.3 Mögliche Ansprüche des Anlegers hinsichtlich vermeintlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben verjähren unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in 12 (zwölf) Monaten ab dem Bestehen einer entsprechenden Kenntnis des Anlegers, wenn längstens nach Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Zeichnung der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenAnlage. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Darlehensvertrag, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 8.1. Ansprüche der Vertragspartner auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Scha- densersatzansprüche der Vertragspartner aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kar- dinalpflichten) sowie die Haftung für Vorsatzsonstige Schäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von S-Public, sofern eine Pflicht verletzt wirdihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflich- ten im Sinne dieser AGB sind solche Pflichten, deren Erfüllung die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertrags und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren de- ren Einhaltung der Nutzer die Vertragspartner daher regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvertrauen dürfen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 8.2. Bei der der Krankenkasse Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet S-Public nur für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltden vertragstypischen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltvorher- sehbaren Schaden, wenn eines dieser Ereignisse zu einfach fahrlässig ver- ursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Scha- densersatzansprüche der Vertragspartner aus einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall von Garantien, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme die ausdrücklich als solche be- zeichnet sein müssen, um als Garantien im Rechtssinne zu gelten, bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 8.4. Die Einschränkungen von Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 gelten auch zugunsten der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarS-Public, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, grobe Fahrlässigkeit und soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des Fehlens zugesicherter Eigenschaften§ 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 4.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Krankenkasse nurHalberstadtwerke von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, sofern eine Pflicht verletzt wirdwenn die Halberstadtwerke an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Erfüllung Beseitigung den Halberstadtwerke nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und Unterbrechung auf deren Einhaltung unberechtigten Maßnahmen der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenHalberstadtwerke beruht, nicht vertragstypischen Schadenbeispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Gasversorgung. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem4.3. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder Bei in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung verursachten Schäden haften die Halberstadtwerke bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach dem Produkthaftungsgesetz und für den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Halberstadtwerke und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 4.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Erdgasliefervertrag, Erdgasversorgungsvertrag, Erdgasliefervertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, grobe Fahrlässigkeit und wegen soweit es sich um Folgen einer Störung des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Nieder- spannungsanschlussverordnung - NAV). 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut9.2. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursa- chung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den können und der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenKunde dies wünscht. 8.8 Die 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. sol- cher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Garantieübernahme Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Stromlieferungs Sonderabkommen, Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz10.1.Für den Fall, grobe Fahrlässigkeit und wegen dass Dritte Ansprüche gegen uns, insbesondere aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurArzneimittelgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, des Bundes Umwelthaftungsgesetzes, chemikalienrechtlicher Vorschriften oder vergleichbarer ausländischer Gesetze geltend machen, wird uns der Lieferant im Innenverhältnis freistellen, sofern die Ursache des Schadens in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Gleiches gilt, wenn wir infolge der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes durch Dritte in Anspruch genommen werden. Diese Freistellungsverpflichtungen beziehen sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände vom Berechtigten zu bewirken. 10.2.Der Lieferant ist auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 10.3.Soweit nicht eine Pflicht verletzt wirdgesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautverpflichtet sich Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal – zu unterhalten. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Höhe der Allgemeine Einkaufsbedingungen der ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Cie. GmbH – ein Unternehmen der Sanofi Gruppe vertraglichen und gesetzlichen Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und bleibt durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Umfang des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen Versicherungsschutzes unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions of Purchase

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten in der Energieversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netz- betreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert aufgeklärt werden können. 8.8 Die 10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausge- schlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit her- beigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Garantieübernahme Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Um- stände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Haftung. 8.1 15.1 Das STADTWERK AM SEE haftet in den Fällen der Ziffer 14.1 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 14.1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt das STADTWERK AM SEE dem Kunden auf Anfrage gerne mit. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 15.2 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Ziffern 15.3 und 15.4 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, für ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Parteien haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf). Schließlich haften die Parteien, wenn und soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme verschwiegen haben. 15.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 15.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechtsverkehr mit Privatkunden. 8.10 Eine weitergehende 15.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Vertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 13.1 Der Lieferant haftet für Vorsatzalle unmit- telbaren und mittelbaren Schäden, grobe Fahrlässigkeit die infolge Mangelhaftigkeit der Leistun- gen entstanden sind. Er haftet für jedes Verschulden und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenauch für Handlungen seiner Hilfspersonen, Subunterneh- mer, Unterlieferanten sowie weiterer zur Vertragserfüllung beigezogener Dritter. Der Lieferant haftet ausserdem für den Verlust von oder Schäden an Beistellungen (Ziff. 14.4). 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sofern eine Pflicht verletzt wirdausreichende Versicherungsdeckung für von ihm oder seinen Mitarbeiten- den, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Subunternehmern, Unterlieferan- ten sowie weiteren zur Vertragserfüllung beigezogenen Drit- ten verursachten Personen- und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenSach- schäden zu unterhalten. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 13.3 Der Lieferant stellt COMET von sämtlichen mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemLieferung oder Leis- tung zusammenhängenden Ansprü- chen Dritter aus Produkthaftung, Umweltschutz und Schutz geistigen Ei- gentums frei und hält COMET vollum- fänglich schadlos. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der NutzerCOMET ist verpflichtet, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktLieferanten über An- sprüche, die notwendig sindgegenüber COMET sub- stantiiert geltend gemacht wurden, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenunverzüglich zu informieren. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 13.1 Wir haften nur für Schäden an den vom Kunden bereitgestellten Produkten, die unmittelbar im Zuge der Leistungsausführung erfolgt sind und die unsererseits durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere für jeglichen weitergehenden Schadenersatz einschließlich allfälliger Mangelfolgeschäden sowie entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. 13.2 Bei Schadenersatzansprüchen gleich aus welchem Grund haften wir nur nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen: a) Unsere Haftung bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. c) Unsere Haftung für grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenist begrenzt mit dem Fakturenwert. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. 13.3 Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler Beweislastumkehr gem. § 536a BGB 1298 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen uns wird auf 6 (sechs) Monate verkürzt. 8.4 Leistungsverzögerungen hat 13.4 Der Kunde verzichtet auf die Krankenkasse Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, soweit dieser nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln grob fahrlässig oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtvorsätzlich veranlasst wurde. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 13.5 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen Verletzung der dem Kunden aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem ist der Höhe nach auf die Kosten beschränktKunde verschuldensunabhängig verpflichtet, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art uns gänzlich schad- und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenklaglos (inklusive allfälliger Anwalt- und Prozesskosten) zu halten. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus 13.6 Hat der Verletzung Kunde hinsichtlich eines von uns gelieferten Produktes aufgrund der Bestimmungen des LebensProdukthaftpflichtrechtes (PHG) einem Dritten Ersatz geleistet, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtsind allfällige Rückgriffsansprüche gegen uns jedenfalls ausgeschlossen. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt13.7 Weitere Ansprüche gegen uns sind – sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht – ausgeschlossen. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1. Der Selbstverleger stellt epubli sowie die Dritthändler von sämtlichen Ansprüchen Dritter bezüglich einer Verletzung ihrer Rechte durch das Werk, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschafteninsbesondere Persönlichkeits-, Leistungsschutz- und/ oder Urheberrechte, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich frei. 8.2 7.2. Der Selbstverleger stellt epubli sowie die Dritthändler daneben von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder Strafzahlungen frei, die diese wegen einer Verletzung der Zusicherungen aus Ziff. 4.1- 4.7 geltend machen. Dies umfasst insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung. 7.3. epubli haftet unbeschränkt nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. 7.4. Für leichte einfache Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse epubli – außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur, sofern eine Pflicht wesentliche Vertragspflichten verletzt wirdwerden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Nutzer gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautvertrauen darf. 7.5. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht Haftung von epubli beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. 8.3 7.6. Eine Haftung für mittelbare Schäden sowie entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit 7.7. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern 7.3, 7.4 und 7.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von epubli, insbesondere 7.8. epubli übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bei epubli nutzbaren Software sowie für die Verfügbarkeit der Krankenkasse vom Selbstverleger hochgeladenen Werke für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemdie Nutzer der Website. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenDarüber hinaus übernimmt epubli für die Qualität des erstellten Endprodukts keinerlei Verantwortung, da diese im Wesentlichen von dem vom Selbstverleger hochgeladenen Ausgangsmaterial abhängig ist. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 7.9. Zur Klarstellung: epubli haftet nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktentgangene Gewinne, die notwendig dadurch entstehen, das eine Änderung der Preise für Werke durch den Selbstverleger nicht innerhalb des in Ziffer 5.4 bestimmten Zeitrahmens an den Handel weitergeben worden sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Druck Und Vertriebsvereinbarung, Druck Und Vertriebsvereinbarung

Haftung. 8.1 9.1 Die Krankenkasse haftet Vertragspartner haften für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. Bei einfacher Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet haften die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Vertragspartner nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, für arglistig verschwiegene Mängel typischerweise eintreten- den Schadens begrenzt. 9.2 Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Ver- pflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- traut. 9.3 Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder einer Garantieübernahme unter Berücksich- tigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Vertragspartner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 9.5 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetztes bleiben von diesen Haftungsregelungen in al- len Fällen unberührt. 8.9 44a TKG 9.6 Die SWM haften nicht, soweit und solange sie an der Durch- führung des Vertrages durch höhere Gewalt (TelekommunikationsgesetzUnwetter, Streik, Krieg u.Ä.) bleibt unberührtoder sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten haben und deren Beseitigung ihnen nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. 8.10 Eine weitergehende Haftung 9.7 Die SWM haften nicht für die Versorgungssicherheit der Krankenkasse La- destationen. Während notwendiger Wartungs- oder Instand- setzungsarbeiten (z.B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Ladepunkten oder für die Dauer einer Bele- gung durch andere Kunden besteht nichtkein Anspruch des Kun- den auf deren Nutzung. An allen Elektroladesäulen kann die Verfügbarkeit eingeschränkt sein. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften5.1 Zur Bereitstellung von elektrischer Energie an den Ladestationen ist die Betreiberin gegenüber dem Nutzer nicht verpflichtet. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur5.2 Dies gilt insbesondere, sofern wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Außerbetriebnahme der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenLadestation aus technischen Gründen erforderlich ist. 8.3 5.3 Die Betreiberin ist von der Leistungspflicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung der Ladestationen frei. 5.4 Eine verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin bei Unregelmäßigkeiten oder Unterbrechung in der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Stromversorgung der Ladestation, die eine Ursache im Bereich des zuständigen Netzbetreibers hat, ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat 5.5 Die SWE Energie GmbH haftet nicht für Schäden, die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltdadurch entstehen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln dass die Ladestation entgegen der Bedienungsanleitung oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtauf sonstige unsach- gemäße Weise benutzt wird. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 5.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes Betreiberin haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuld- haften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder um einen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer- seits, für arglistig verschwiegene Mängel ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Betreiberin ebenfalls. Bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe von versehbaren, vertrags- typischen Schäden. Außerdem haftet die Betreiberin bei Beschaffenheitsgarantien oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtZusicherungen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt5.7 Für alle Schäden, die er schuldhaft verursacht, z. B. für Beschädigungen an Baulichkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Ladestation sowie für Schäden an der Ladestation haftet der Kunde selbst. Sollte es hierdurch zu einer Schädigung Dritter kommen, stellt der Kunde die Betreiberin von Ansprüchen Dritter frei. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Vertrag Über Die Nutzung Der Swe Energie Ladekarte

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 5.1. Der Vermieter haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenSchäden jeglicher Art wie z.B. Diebstahl, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Beschädigungen oder Abhandenkommen von Sachwerten und Ausrüstungen von Mitgliedern, Besuchern oder Gästen des Vereins, Verletzung von Mitgliedern, Besuchern oder Gästen des Vereins. Eine verschuldensunabhängige Haftung für Personen- und /oder Sachschäden, die sich auf Seiten des Mieters oder die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemo.g. § 536a BGB wird ausdrücklich Einrichtung ereignen, durch das BVE ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht 5.2. Der Mieter stellt das BVE von eigenen Schadensersatzansprüchen sowie von Dritten für den Fall der unverschuldeten Nichtleistung frei. Der Haftungsausschluss des BVE gilt nicht, soweit das BVE oder seine Mitarbeiter oder Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führthaben. 8.5 Sofern Daten5.3. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, Dateien und Informationen dass Schäden, die von Dritten stammen und seinen Mitgliedern, Besuchern oder Gästen verursacht wurden, auf Rechnung des Mieters durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet entsprechende Fachfirmen behoben werden. Durch derartige Beschädigungen möglicherweise entstehende Rechtsstreitigkeiten wird der Mieter auf eigene Rechnung in Form der gewillkürten Prozessstandschaft führen. Eine entsprechende Ermächtigung hierzu erteilt der Vermieter hiermit ausdrücklich bereits jetzt. 5.4. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, wird eine Haftung dass für die Richtigkeit gesamte Dauer der Nutzungszeit sportspezifische Schutzausrüstung, wie z.B. Knie-, Ellbogen- und Vollständigkeit nicht übernommenHandgelenks- protektoren, getragen wird. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen5.5. Während der Nutzungsdauer stellt der Mieter das erforderliche Aufsichts- und Sanitätspersonal eigenständig und eigenverantwortlich. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Nutzungsbestimmungen, Nutzungsbestimmungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 10.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen, wenn Bedienungsanleitungen und Instruktionshinweise oder Warn- und Sicherheitshinweise von Obrist nicht beachtet werden. 10.2 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes können Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden von Obrist und außerdem nur für Personenschäden und für Schäden aus durch das Produkt unmittelbar beschädigte Sachen geltend gemacht werden. Sämtliche sonstigen Ansprüche, insbesondere Vermögensfolgeschäden oder entgangener Gewinn, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Schaden muss bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten nach Schadenseintritt spätestens jedoch 2 Jahre ab Lieferung bzw. ab Erbringung der Verletzung des LebensDienstleistung, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtschriftlich geltend gemacht werden. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt10.3 Für den Fall, dass Obrist eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist die Haftung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme dieser Haftpflichtversicherung beschränkt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen Obrist bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Vorgenannter Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender geschädigter Kunden ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 8.10 Eine weitergehende 10.4 Obrist übernimmt ausdrücklich keine Haftung der Krankenkasse besteht nichtfür allfällige Eingriffe in gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Patentrechte) Dritter. 8.11 Die vorstehenden Ziffern 10.5 Diese Haftungsbeschränkungen sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarallfällige Abnehmer des Kunden vollinhaltlich zu überbinden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1 Bei Mängeln darf der Besteller Nacherfüllung verlangen. Verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung fehl, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenso darf der Besteller vom Vertrag zurücktre- ten oder Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) verlangen. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 7.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Scha- denersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor allem wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus un- erlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung, so bei Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz, bei vorsätzlichem oder grob fahr- lässigem Handeln, bei Personenschäden, we- gen der Übernahme einer Garantie für die Krankenkasse nurBe- schaffenheit einer Sache oder wegen der Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen leicht fahrlässi- gen Verletzens wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, sofern eine Pflicht verletzt wirdvorhersehba- ren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertrags- pflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auf- tragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer Besteller regelmäßig vertrautvertrauen darf. 7.3 Die Ansprüche des Bestellers aus Ziffer 7.1 verjähren innerhalb eines Jahres nach Abliefe- rung bzw. Abnahme, sofern kein Verbrauchsgü- terkauf vorliegt. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat Ansprüche aus Ziffer 7.2 und die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall Ansprüche aus Ziffer 7.1 im Falle des Verbrauchsgüterkaufs und im Falle von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände Mängeln bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenBauwerk und den damit gemäß §§ 438 Abs. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien 1 Nr. 2 und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit Zusammenhang stehenden Leistungen verjäh- ren nach den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengesetzlichen Vorschriften. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, grobe Fahrlässigkeit und soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des Fehlens zugesicherter Eigenschaften§ 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 4.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Krankenkasse nurHalberstadtwerke von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, sofern eine Pflicht verletzt wirdwenn die Halberstadtwerke an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Erfüllung Beseitigung den Halberstadtwerke nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und Unterbrechung auf deren Einhaltung unberechtigten Maßnahmen der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenHalberstadtwerke beruht, nicht vertragstypischen Schadenbeispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem4.3. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder Bei in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung verursachten Schäden haften die Halberstadtwerke bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach dem Produkthaftungsgesetz und für den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Halberstadtwerke und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 4.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Nutzungsbedingungen, Stromversorgungsvertrag

Haftung. 8.1 14.1. Die Krankenkasse Genossenschaft haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflich- tungen für VorsatzVerschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, grobe Fahrlässigkeit die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Sparer durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung von Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Genossenschaft und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenSparer den Schaden zu tragen haben. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt 14.2. Wenn ein Auftrag in der Form ausgeführt wird, deren Erfüllung dass die ordnungsgemäße Durchführung Genos- senschaft einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, beschränkt sich die Haftung der Genossenschaft auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautDritten. 14.3. Die Krankenkasse Genossenschaft haftet jedoch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht vorhersehbarenzu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, nicht vertragstypischen SchadenAussperrung, Ver- kehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 14.4. Im Übrigen trägt der Sparer die Folgen, wenn er gegen die Bestimmungen dieser Sparordnung verstößt sowie alle Nachteile aus dem Abhandenkommen, der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenmissbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder der Verfälschung des Sparbuchs. 8.4 Leistungsverzögerungen 14.5. Hält der Sparer bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten er dies der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtGenossenschaft gesondert mitzuteilen. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Sparordnung, Sparordnung

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1. desiretec haftet für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Gesundheit unbeschränkt. Gleiches gilt für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben etwaig anwendbare gesetzlich zwingende Haftungstatbestände wie solche des Produkthaftungsrechts und von diesen Haftungsregelungen unberührtdesiretec abgegebene Garantien. 8.9 44a TKG 12.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet desiretec nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, welche so wesentlich für das Vertragsgefüge ist, dass die andere Vertragspartei auf ihre Einhaltung vertrauen darf (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührtsog. „Kardinalpflicht“). In diesem Fall ist die Schadensersatzpflicht der Höhe nach auf den üblicherweise in einem solchen Szenario erwartbaren Schaden begrenzt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 12.3. desiretec haftet im Fall von Ziffer 12.2 nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Mangelfolgeschäden. Weiterhin haftet desiretec nicht für Ansprüche Dritter wie Kooperationspartnern, Lieferanten etc.; dies gilt nicht für Ansprüche aus der Krankenkasse besteht nichtVerletzung von Schutzrechten Dritter. 8.11 12.4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der insgesamt angesichts typischer Verwendungsszenarien der Software erwartbare und zu ersetzende Gesamtschaden einen Betrag in Höhe von einer zu erwartenden durchschnittlichen Jahresvergütung für alle Schadensereignisse innerhalb eines Jahres der Vertragslaufzeit nicht übersteigt. Sie vereinbaren eine Beschränkung der Haftungssumme auf diesen Betrag. 12.5. Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von desiretec verschuldeten Datenverlust haftet desiretec nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern sind Bestimmungen ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung derjenigen Daten, die auch auf Schadensersatzansprüche bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. 12.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von desiretec. 12.7. Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund einer unzulässigen Nutzung der Software nach Maßgabe dieses Vertrages entstehen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbardie Sicherungs- und Geheimhaltungspflichten dieses Vertrags.

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Sources: Software as a Service Agreement, Software as a Service Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit die MPA bei einer Verletzung von vertraglichen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenaußervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Für leichte 9.2 Auf Schadensersatz haftet die MPA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse MPA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht a) für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtderen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der MPA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 8.9 44a TKG 9.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der MPA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000,00 (Telekommunikationsgesetzin Worten: Einhunderttausend Euro) bleibt unberührtje Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht 9.4 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die MPA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des AG nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.11 9.5 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbardes Verkäufers.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überwachung Des Einbaus Von Beton, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überwachung Des Einbaus Von Beton

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz10.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Gasversorgung sind, grobe Fahrlässigkeit und wegen soweit es sich um Folgen einer Störung des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut10.2. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverur- sachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden kön- nen und der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenKunde dies wünscht. 8.8 Die 10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags- partner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.4. Im Falle einer Garantieübernahme Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrech- nung) für Vorsatzdadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6 10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkei- ten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausge- schlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLe- bens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKardinal-pflichten). 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem10.5. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Krankenkasse nur, wenn der NutzerHaftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istdie haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögli- che Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksich- tigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Bestimmungen des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefervertrag

Haftung. 8.1 6.1. Die Krankenkasse haftet für VorsatzHaftung bestimmt sich nach den als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der TriCon und den ergänzenden Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Bei möglichen Widersprüchen gehen die Regelungen der NBS vor (Ziff. 1.1 S. 3 AGB). Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2) und diese Nutzungsbedingungen keine ab- weichenden, grobe Fahrlässigkeit spezielleren Regelungen enthalten, bestimmt sich die Haftung nach den gesetz- lichen Vorschriften. Handlungen und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenUnterlassungen ihrer Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haben sich die Parteien nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zurechnen zu lassen. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut6.2. Die Krankenkasse haftet jedoch Haftung der Mitarbeiter geht nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenweiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persön- liche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 6.3. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei TriCon oder bei Dritten verursacht hat, haften TriCon und der Zugangsberechtigte zu gleichen Teilen. Wenn weitere Zugangsberech- tigte die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Rege- lung: a) Weist ein Zugangsberechtigter nach, dass er zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen hat, ist er von der Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenfrei. 8.4 Leistungsverzögerungen hat b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltAnzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf den Zugangsberechtigten insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann im Verhältnis aufgeteilt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten welches sich aus dem Umfang der Krankenkasse eintretentatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadeneintritt ergibt. 6.4. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer Abweichungen von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten vereinbarten Nutzung aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istRahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Beteiligten. Das gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art Vorsatz und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Nutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, grobe Fahrlässigkeit und insbesondere wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenUn- möglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Krankenkasse nurHaftung beschränkt mit dem Haftungshöchst- betrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbei- tung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Haftungs- ausschluss für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenUnterlassung notwendiger Wartungen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflicht- versicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat auf die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltNachteile, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und die dem Kunden durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenInanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Instandsetzungsarbeiten, General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder ver- späteter Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstandene Schäden nach Maß- gabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Energieversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Fol- gen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlus- ses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert aufgeklärt werden können. 8.8 Die 10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ih- rer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGe- sundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, für arglistig verschwiegene Mängel d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder einer Garantieübernahme grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgese- hen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Niederrheinstromfix Vertrag, Niederrheinstromfix Vertrag „öko“

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 10.3 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert aufgeklärt werden können. 8.8 Die 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für arglistig verschwiegene Mängel d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder einer Garantieübernahme grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Versorgungsvertrag, Energy Supply Agreement

Haftung. 8.1 11.1 Für Schäden, die der Anlagenbetreiber durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, haftet die NGS gegenüber dem Anlagenbetreiber entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVorschrift ist diesem Vertrag als Anlage 6 beigefügt. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 11.2 Im Falle eines Datenverlustes Übrigen haftet die Krankenkasse nurNGS nicht, wenn der Nutzeres sei denn, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es handelt sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der GesundheitSchaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NGS. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtbei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Anlagenbetreiber vertrauen darf. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 11.3 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 3 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 11.4 Die in den vorstehenden Ziffern sind Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarNGS.

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Sources: Einspeisevertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 3.1. Aus dieser Dienstleistung dürfen sich nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner keine Belastungen, gleich welcher Art für Vorsatzden Netzbetreiber ergeben, sofern er seine Pflichten aus der Ergänzungsvereinbarung gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß erbringt. Vor diesem Hintergrund stellt der Lieferant den Netzbetreiber uneingeschränkt von sämtlichen Schadensersatz oder sonstigen Ansprüchen frei, die sich gegen den Netzbetreiber aus unbe- rechtigter Unterbrechung bzw. Wiederaufnahme der Anschlussnutzung ergeben können. Der Lieferant wird darüber hinaus den Netzbetreiber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus der im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Versorgungseinstellung gegenüber dem Netzbetrei- ber hergeleitet werden. Der Lieferant übernimmt in diesem Zusammenhang die dem Netzbe- treiber sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gerichtlich und außergerichtlich auf- erlegten Kosten und Schadenersatzbeträge in voller Höhe. 3.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden a.) ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b.) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtd. h. solcher Pflichten, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kar- dinalpflichten). 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt3.3. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 3.1 bis 3.2 gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte des Netzbetreibers. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Sperrvereinbarung

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Der bisherige Messstellenbetreiber haftet gegenüber dem neuen Messstellenbetreiber für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendurch ihn schuldhaft verursachte Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend § 18 NAV bzw. § 18 NDAV. 8.2 Für leichte Die Haftung beider Vertragsparteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist in anderen Fällen als denen nach Ziffer 8.1 ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurherbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch Kardinalpflichten). Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die Vertragsparteien bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder hätten kennen müssen, voraussehen mussten. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht für nicht vorhersehbarenleitende Angestellte) außerhalb der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, nicht vertragstypischen SchadenKörper- oder Gesundheitsschäden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse Dem neuen Messstellenbetreiber obliegt für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemdie ihm zur Nutzung überlassenen Messstellen die Verkehrssicherungspflicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. § 536a BGB Der Messstellenbetreiber wird ausdrücklich ausgeschlossenden bisherigen Messstellenbetreiber insoweit von allen Ansprüchen Dritter freistellen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht Sollte eine Messstelle durch einen Dritten beschädigt worden sein und der neue Messstellenbetreiber einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten haben, ohne selbst geschädigt zu vertreten bei höherer Gewaltsein, Arbeitskampfmaßnahmenverpflichtet sich der neue Messstellenbetreiber, behördlichen Maßnahmenseinen Anspruch dem bisherigen Messstellenbetreiber abzutreten, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissensofern dieser geschädigt ist, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse ohne selbst einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führthaben (Drittschadensliquidation). 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Überlassung Von Messstellen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatzdadurch entstandene Schäden nach Maßgabe der Ziffern 10.2 bis 10.6. 10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energie- versorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut- barer Weise aufgeklärt werden können. 10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verlet- zung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautver- trauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKardinalpflichten). 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem10.5. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Krankenkasse nur, wenn der NutzerHaftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istdie haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Bestimmungen des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromlieferung

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1 1Der Netzbetreiber haftet für VorsatzSach- und Vermögensschäden, grobe Fahrlässigkeit die dem Netznutzer durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung in allen Spannungsebenen entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV. 2§§ 13 und wegen 14 EnWG bleiben unberührt. 3Die Vertragspartner vereinbaren eine Begrenzung des Fehlens zugesicherter EigenschaftenHaftungshöchstbetrages im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 1 NAV. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 12.2 1Im Übrigen haften die Krankenkasse nurVertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, sofern eine Pflicht verletzt wirddie aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. 2Die Haftung ist im Fall leicht fahrlässigen Verschuldens auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. 3Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. a. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvertraut und vertrauen darf. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung b. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Krankenkasse für bereits Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenAnwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. 12.3 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 12.4 Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 12.5 Die Ziffern 12.1 bis 12.5 gelten auch zugunsten der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarVertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag Strom

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Der Schulverband übergibt die Mehrzweckhalle dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand. Der Verein/Mieter ist verpflichtet, die Mehrzweckhalle und die benötigten Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Verwendungszweck durch seinen Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Der Mieter haftet für Vorsatzalle Schäden, grobe Fahrlässigkeit die dem Schulverband an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und wegen Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der Benutzungserlaubnis entstehen. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Schulverbands als Grundstückseigentümer für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat 836 BGB. Der Mieter stellt den Schulverband von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume, Geräte sowie der Zugänge zu den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istRäumen und Anlagen stehen. Die Haftung Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Schulverband und für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem den Fall der Höhe nach eigenen Inanspruchnahme auf die Kosten beschränktGeltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Schulverband und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der Schulverband haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, die notwendig sindabgelegte Kleidungsstücke und andere, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden Benutzern mitgebrachte oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenabgestellte Sachen. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Mietvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenPortavis nur nach Maßgabe der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 25.1 Soweit keine besondere Haftungsregelung einzelvertraglich verein- bart ist, haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht der Auftragnehmer für Schäden an Personen unbe- schränkt und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautbei Schäden am Eigentum bis zu einer Höhe von einer (1) Millionen EUR für jedes Schadensereignis. Die Krankenkasse haftet vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für nicht vorhersehbarenin Fällen des Vorsat- zes, nicht vertragstypischen Schadender groben Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschwei- gens von Mängeln, bei der Verletzung von Beschaffenheitsgarantien und im Falle der Regelung in Ziffer 8. Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse 25.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat Schäden, die Krankenkasse nicht zu vertreten bei aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmend.h. unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse Por- tavis eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten25.3 Wenn der Gebrauch der Produkte zu Ansprüchen nach dem Produkt- haftungsgesetz gegen Portavis führt, Dateien und Informationen die vom Auftragnehmer verur- sacht wurden, hat der Auftragnehmer Portavis die geschützten Ver- tragspartner in vollem Umfang von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommendiesen Ansprüchen freizustellen. 8.6 25.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche Verjährung der Haftungsansprüche von Portavis richtet sich, so- fern nicht ausdrücklich vertraglich anders geregelt, nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungengesetz- lichen Regelungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzAnsprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten in der Erdgasversorgung sind, grobe Fahrlässigkeit und wegen soweit es sich um Folgen einer Störung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Mess- stellenbetriebs handelt, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautgegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenKontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWST dem Kunden jederzeit auf Nach- frage mit. Satz 1 gilt nicht, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung soweit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat SWST die Krankenkasse nicht Störung zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenhat. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltSWST ist verpflichtet, wenn eines dieser Ereignisse auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu einer geben, als sie ihm bekannt sind oder von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den ihm in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert aufgeklärt werden können. 8.8 8.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und SWST haftet für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Pflichtverletzung. Die SWST haftet auch für ▇▇▇▇▇▇▇ aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Verletzung Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragsty- pischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die vorgenannten Haf- tungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen der SWST. 8.3 Die Vorschriften des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender ge- setzlicher Haftungsregelungen bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften12.1 Der Anbieter erbringt die geschuldeten Vertragsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ein be- stimmter Erfolg ist nur bei dessen ausdrücklicher Zusicherung in einer gesonderten Vertragsab- rede geschuldet. 8.2 Für leichte 12.2 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässig- keit jedoch nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdder Anbieter im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentli- chen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht, in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwen- dungen, jedoch maximal bis zur Höhe des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenVertragswertes. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 12.4 Der Anbieter haftet insbesondere in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Fol- geschäden, reine Vermögensschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Ein- sparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypi- sche und nicht vorhersehbare Schäden sowie für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – wie insbesondere durch Datensicherung – hätte verhindern können. 12.5 Jede weitere Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie 12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtErfül- lungsgehilfen des Anbieters. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Software License Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 8.1. Yunex haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung von ihr im Rahmen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht verschuldeten Personen- schaden unbeschränkt. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände ersetzt bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten ihr im Umgang Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ver- schuldeten direkten Sachschaden den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von CHF 1‘000'000.- pro Schadensereignis, ins- gesamt aber maximal CHF 2'000'000.- pro Kalenderjahr. 8.2. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach und/oder Datenträgermaterial beschränkt sich die Ersatzpflicht von Yunex auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenWiederinstallation gesi- cherter Daten. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 8.3. Nutzt der Kunde einen Fernzugriff zur Vornahme von Änderungen an seinem eigenen System, ist er alleine dafür und für Schäden aus die Erfüllung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtin diesem Zusam- menhang anwendbaren rechtlichen Vorschriften verantwortlich. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.4. Weitergehende oder andere als die in den vorliegenden ABS Yunex ausdrück- lich genannten Ansprüche des Kunden, insbesondere aus Gewährleistung, Verspätung, Nichterfüllung und Schadenersatz - gleich aus welchem Rechts- grund - und jede Haftung für Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Nut- zungsausfall, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder für Ansprüche Dritter sowie für alle indirekten oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, so- fern nicht wegen rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 8.10 Eine weitergehende Haftung 8.5. Der Kunde haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Krankenkasse besteht nichtYunex zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen, wie insbesondere anlagen- spezifischen Sicherheitsrichtlinien, Arbeitsanweisungen, Unfallverhütungsvor- schriften, etc. Er verantwortet die Sicherheit seiner IT-Anlagen selbst. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 8.6. Der Kunde wird im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen seine gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen Schadensminderungspflicht an der Vermeidung des Eintritts von Schäden sowie an der Krankenkasse anwendbarFeststellung und Behebung entstandener Schäden in einem angemessenen Rahmen mitwir- ken.

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Sources: Service Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1. Der Anbieter, seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. 12.2. Der Anbieter haftet für VorsatzSchäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenzwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. 8.2 Für 12.3. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 12.4. MP Sales Consulting haftet nicht für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit. 12.5. Bei grober (ausgenommen krass grober) Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurMP Sales Consulting nur bis zu einem Betrag in Höhe des 10-fachen ihres für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars (ausschließlich allfälliger Auslagenersätze), sofern eine Pflicht verletzt wirdhöchstens aber bis zu einem Betrag von EUR 500.000,00, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung bei einem EUR 500.000,00 übersteigenden Honorar bis zur Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenHonorarbetrages. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 12.6. Für Gewinnentgang wird nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit gehaftet. 12.7.Wenn Ansprüche gegen einen zur Erfüllung des Auftrages beigezogenen Dritten an den Auftraggeber abgetreten werden, haftet der Anbieter nur für Verschulden bei der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenAuswahl dieses Dritten. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt12.8. Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurKunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem Kunde unmittelbar vor der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenzum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Dienstvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 6.1. ACTIEF JOBMADE trifft keine Haftung für Vorsatzallfällige durch überlas- sene Arbeitskräfte verursachte Schäden. ACTIEF JOBMADE haf- tet nicht für Verlust, grobe Fahrlässigkeit Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfü- gung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und wegen sonstigen übergebenen Sachen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenBeschäftigers. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.2. ACTIEF JOBMADE haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenSchäden, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei aufgrund höherer Gewalt, ArbeitskampfmaßnahmenNichterscheinen am Arbeitsplatz, behördlichen MaßnahmenUnpünktlichkeit, unvorhersehbarem Ausfall Krank- heit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von Transportmitteln oder Energie überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und sonstigen unabwendbaren Ereignissenfür Pönalverpflich- tungen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten die der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltBeschäftiger zu tragen hat, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtist eine Haftung ausge- schlossen. 8.5 Sofern Daten6.3. Der Beschäftiger haftet ACTIEF JOBMADE für sämtliche Nach- teile, Dateien und Informationen die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzu- nehmenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erleidet. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Be- schäftiger resultieren, sind von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommendiesem zu tragen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB 6.4. Eine Haftung von ACTIEF JOBMADE ist jedenfalls auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungengrobes Ver- schulden und Vorsatz beschränkt. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet das Weingut unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Das Weingut haftet auch für Vorsatzdie leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, grobe Fahrlässigkeit und wegen deren Erreichung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdVerletzung von Kardinalspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet das Weingut nicht. 2. Die Krankenkasse haftet jedoch Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einen Mangel nach Übernahme einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Garantie für die Richtigkeit Beschaffenheit des Produktes und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istbei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende 3. Ist die Haftung der Krankenkasse besteht nichtdes Weinguts ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung Ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. XI.EIGENTUMSVORBEHALT, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 1. Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Weinguts. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 2. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbardemselben Vertragsverhältnis beruht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1 Der LG haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenvorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautLN vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung des LG auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Die Krankenkasse Bei leicht fahrlässiger Ver- letzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadender LG nicht. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 11.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch Haftungsausschlüsse berühren nicht die Haftung des LG für Ansprüche nach § 284 BGB auf Arglist, für Schä- den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maß- gabe des LebensProdukthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des LN ist hiermit nicht verbunden. 11.4 Soweit die Haftung nach dieser Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Körpers oder der GesundheitLG. 11.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des LN, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtdie nach dieser Ziff. 11 die Haftung beschränkt ist, in zwölf Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Leasing Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1. Soweit sich aus diesen ALB nichts Anderweitiges ergibt, haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit Olympus bei einer Verletzung von vertraglichen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenaußervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Für leichte 11.2. Auf Schadensersatz haftet Olympus - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdOlympus nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Olympus jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungendes vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 11.3. Wenn der Besteller aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von Olympus einen Datenverlust erleidet und die Krankenkasse nurWiederbeschaffung der Daten aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung des Bestellers nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die ist die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem Olympus der Höhe nach auf die Kosten den Schaden beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenauch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre. 8.8 11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Olympus. 11.5. Die sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Olympus einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtGesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt11.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Olympus die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers - insbes. gem. § 648 BGB - ist ausgeschlossen. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 17.1 TROX HESCO haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit unbeschränkt in Fällen der ausdrückli- chen Übernahme einer Garantie. Ebenso haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits TROX HESCO unbeschränkt bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit. Unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie unter Vorbehalt der Haftung auf- grund von zwingenden gesetzlichen Vorschriften, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtinsbeson- dere dem Produktehaftpflichtgesetz, wird im Übrigen jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung seitens TROX HESCO ausgeschlossen. 8.9 44a TKG 17.2 Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von TROX HESCO für Folgeschäden (Telekommunikationsgesetzz.B. Mangelfolgeschäden, mittel- bare und indirekte Schäden, entgangener Gewinn oder An- sprüche von Drittabnehmern des Kunden) bleibt unberührtist ausgeschlossen, soweit zwingende Gesetzesbestimmungen, insbesondere pro- dukthaftpflichtrechtliche Bestimmungen, dem nicht entgegen- stehen. Falls TROX HESCO im Einzelfall eine Entschädigung für Folgeschäden aus Kulanz zuspricht, geschieht dies stets ohne präjudizielle Wirkung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht17.3 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht aus- drücklich genannten Ansprüche ausgeschlossen. 8.11 17.4 Die vorstehenden Ziffern sind Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungs- gehilfen von der Krankenkasse anwendbarTROX HESCO.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit 7.8.1. Für termin- und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit qualitätsgerechte Ausführung haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse YEM nur, wenn der NutzerKunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten insbesondere derjenigen zur fristge- rechten Zahlung ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.8.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Umgang mit Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der YEM nicht eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der YEM gegenüber die- sem verlangen. 7.8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet YEM nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die YEM nicht durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istUntergang der Gegenstände verursacht hat. 7.8.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit nicht gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. 7.8.5. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. 7.8.6. Soweit Schäden durch die Wiederherstellung von Daten YEM nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des Nutzern wird zudem vereinbarten YEM-Honorars, höchstens EURO 15.000,- begrenzt. 7.8.7. Wird der Höhe nach YEM grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenHöhe des Agenturhonorars begrenzt. 8.8 7.8.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der YEM. 7.8.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 12.1 Die Krankenkasse Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen durch die Unterbrechung der Elektrizi- tätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung und/oder Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NAV in der Fassung vom 1.November 2006 (BGBl. I. S. 2477), (Anlage 4). 12.2 Der Netzbetreiber haftet nicht für VorsatzSchäden, die dem Lieferanten auf Grund der Übermittlung fehler- hafter Daten entstehen, es sei denn diese Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht. Der Lieferant wird die vom Netzbetreiber bereitgestellten Daten selbst auf ihre Plausibilität hin prüfen. Er informiert den Netzbetreiber unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass die vom Netzbetreiber bereitgestellten/übermittelten Daten fehlerhaft sind. 12.3 Für Fälle, in denen die Haftungsregelung aus Ziff. 12.1 i. V. m. § 18 NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen gegenüber den Lieferanten für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei a) Personenschäden, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten), c) Verzug und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautUnmöglichkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Abgabe einer Garantie. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Krankenkasse nurauf anderen Umständen als auf Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wenn der Nutzerbeschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten der Netzbetreiber bei Abschluss des Nutzern wird zudem jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenhätte sehen müssen. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Lieferanten Rahmenvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Famillionaires haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Famillionaires beruhen. Auch für arglistig verschwiegene Mängel sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Famillionaires beruhen, haftet Famillionaires unbeschränkt. Für ▇▇▇▇▇▇▇ aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung solcher Pflichten, die für die angemessene und einwandfreie Vertragsdurchführung grundlegend sind und auf deren Erfüllung der Vertriebspartner dementsprechend vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet Famillionaires nur beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Anderweitige Schadenersatzforderungen sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 15.5 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, sofern Famillionaires kein Verschulden trifft. Soweit die Haftung für Famillionaires beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Famillionaires. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 15 lassen die Haftung von Famillionaires gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Famillionaires Vertriebspartner Vereinbarung

Haftung. 8.1 7.1 Die Krankenkasse haftet Firma haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertrags- verhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – nur bei Vorsatz, grobe schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftender Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Garantien der Abwesenheit von Mängeln, Mängel, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz hierfür zu haften ist. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Krankenkasse nurFirma auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, sofern vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht verletzt wirdbezieht, deren Erfüllung Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvertrauen darf. 8.3 7.3 Eine verschuldensunabhängige weitere Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat 7.4 Die Parteien stimmen darüber überein, dass Softwareprogramme und eine Programmentwicklung, die Krankenkasse für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert, nicht zu vertreten bei höherer Gewaltmöglich sind. 7.5 Die Firma haftet nicht für die Folgen von Mängeln, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall für die die Gewährleistung ausgeschlossen ist. 7.6 Unabhängig von Transportmitteln oder Energie der Anspruchsgrundlage haftet die Firma für Sach- und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der Krankenkasse eintreteninsoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltDeckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden zwei Millionen Euro. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtSerienschaden, Jahresmaximierung, Risiko- ausschluss), tritt die Firma mit eigenen Ersatzleistungen ein. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzCPO HANSER SERVICE leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäfts-ähnlichen Schuldverhältnissen, grobe Fahrlässigkeit Sach- und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang: - die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt; - bei grober Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdCPO HANSER SERVICE in Höhe des typischen und bei Vertrags- schluss vorhersehbaren Schadens; - bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer Kardinalspflicht (Kardinalspflichten sind solche Pflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermögli- chen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Vertragszweckes gefährdet), haftet CPO HANSER SERVICE in Hö- he des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautvertragstypischen Schadens. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei zwingenden Ansprüchen aus dem Produkt- haftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungsregelungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige und sons- tige Erfüllungsgehilfen von CPO HANSER SERVICE. Etwaige Ersatzansprüche der Krankenkasse anwendbarCPO HANSER SER- VICE gegenüber Dritten werden, soweit diesbezüglich Ansprüche des Sponsors gegenüber CPO HANSER SERVICE bestehen, im Voraus an den Sponsor abgetreten. Der Sponsor nimmt diese Abtretung im Voraus an. CPO HANSER SERVICE verpflichtet sich, den Sponsor bei der Geltendmachung seiner berechtigten Ersatzansprüche nach Kräften zu unterstützen.

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Sources: Ausstellungs Und Sponsorenbedingungen

Haftung. 8.1 15.1 Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffern 12 und 14 Satz 1 haftet ELE nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 14 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers oder des Messstellenbetreibers teilt ELE dem Kunden auf Anfrage gerne mit. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 15.2 Im Falle eines Datenverlustes Übrigen haftet die Krankenkasse ELE vorbehaltlich der Ziffern 15.3 und 15.4 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ELE, für arglistig verschwiegene Mängel ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer Garantieübernahme ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. ELE haftet auch bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorherseh- baren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. 15.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 15.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird aus- geschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende 15.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der ELE sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der ELE einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Stromlieferungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 9.1. Für durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers dem Besteller entstandene Sach- und Sachfolgeschäden ist die Ersatzpflicht des Lieferers auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Vorsatzdie persönliche Haftung der Angestellten, grobe Fahrlässigkeit Mitarbeiter, Vertreter und wegen Erfüllungsgehilfen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenLieferers. Der Lieferer ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in die Haftpflichtversicherungspolice zu gewähren. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernimmt der Lieferer die subsidiäre Haftung gegenüber dem Besteller, jedoch nur in dem in nachfolgender Ziffer 9.2 beschriebenen Umfang. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung 9.2. Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautBestellers sind ausgeschlossen. Die Krankenkasse haftet jedoch Dies gilt nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für unabdingbare Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht der Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, wenn der Nutzervorhersehbaren Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden soweit nicht wiederum Vorsatz oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 9 nicht verbunden. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt9.3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.7. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 8.1. SIEMENS haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung von ihr im Rahmen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht verschuldeten Personen- schaden unbeschränkt. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände ersetzt bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten ihr im Umgang Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ver- schuldeten direkten Sachschaden den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von CHF 300'000.- pro Schadensereignis, insge- samt aber maximal CHF 1'000'000.- (eine Million) pro Kalenderjahr. 8.2. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach und/oder Datenträgermaterial be- schränkt sich die Ersatzpflicht von SIEMENS auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenWiederinstallation gesi- cherter Daten. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 8.3. Nutzt der Kunde den Fernzugriff zur Vornahme von Änderungen an seinem ei- genen System, ist er alleine dafür und für Schäden aus die Erfüllung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtin diesem Zusammen- hang anwendbaren rechtlichen Vorschriften verantwortlich. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.4. Weitergehende oder andere als die in den vorliegenden ABS SIEMENS aus- drücklich genannten Ansprüche des Kunden, insbesondere aus Gewährleis- tung, Verspätung, Nichterfüllung und Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - und jede Haftung für Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder für Ansprü- che Dritter sowie für alle indirekten oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern nicht wegen rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 8.10 Eine weitergehende Haftung 8.5. Der Kunde haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Krankenkasse besteht nichtSIEMENS zugäng- lich gemachten Unterlagen und Informationen, wie insbesondere anlagenspe- zifischen Sicherheitsrichtlinien, Arbeitsanweisungen, Unfallverhütungsvor- schriften, etc. Er verantwortet die Sicherheit seiner IT-Anlagen selbst. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 8.6. Der Kunde wird im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen seine gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen Schadensminderungspflicht an der Vermeidung des Eintritts von Schäden sowie an der Krankenkasse anwendbarFeststellung und Behebung entstandener Schäden in einem angemessenen Rahmen mitwirken.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Zum Service in Der Gebäudetechnik

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet a. Das Korbacher-energieZentrum wird mit der Aushändigung des Gewinns von allen Verpflichtungen frei. Es besteht für VorsatzSach- und/oder Rechtsmängel von etwaigen Kooperationspartnern keine Haftung. § 12 Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, grobe Fahrlässigkeit und wegen so berührt dies nicht die Gültigkeit des Fehlens zugesicherter Eigenschaftengesamten Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die Krankenkasse nurtechnischen, sofern wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Anpassung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht an die geänderten Bedingungen verlangen. 3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie der Erfüllungsort der Geschäftssitz der korbacher-energieZentrum - Salvatorische Klausel. Korbacher-energieZentrum ist allerdings auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass korbacher-energieZentrum Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und deren Verletzung sich das Recht vorbehält, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautDaten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln. 5. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenBeziehungen zwischen korbacher-energieZentrum und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem6. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit finitus bei einer Verletzung von vertraglichen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenaußervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Für leichte 11.2. Auf Schadenersatz haftet finitus - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Falle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse finitus nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut: 11.2.1. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 11.2.2. für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von finitus jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 11.3. Die sich aus 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit finitus einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten. 11.4. Soweit dem Kunden nach Art. 11 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Im Lieferantenregress, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtden Fall der Arglist und in den in 11.2.2 bestimmten Fällen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 11.5. Soweit die Schadenersatzhaftung finitus gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche VertreterAngestellten, leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarfinitus.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, grobe Fahrlässigkeit aus Verschulden bei Ver- tragsschluss und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenaus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Betriebs- angehörige ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 8.2 2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die Krankenkasse der Verkäufer nur, sofern eine Pflicht verletzt soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung o- der einer privaten Sachversicherung (z. B. Fahrzeug, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversiche- rung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. 3. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversiche- rung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Ver- tragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung. 4. Die Ziff. IIIV. Abs.1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadenersatzansprü- che wegen Nichterfüllung, gelten allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, deren Erfüllung es sei denn, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung Haftung beruht auf einer Zusicherung, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenden bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem5. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird In jedem Fall bleibt eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtunbe- rührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend geltend die Bestimmungen über das Fracht- geschäft des HGB. 9.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR richtet sich die Haftung des AN aus dem Beförderungsvertrag nach den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB. 9.3. Der AN haftet für Vorsatzalle Schäden, grobe Fahrlässigkeit die durch ihn, seine Fahrer oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden an überlassenen DSV Anhängern sowie Drittschäden, die ein Gespann aus Zugmaschine und DSV Anhänger während des Überlassungszeitraums ver- ursacht („Gespannhaftung“). Der AN haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehil- fen. 9.4. Der AN stellt DSV von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen seines Verhaltens bzw. wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVerhaltens seiner Subunternehmer und Erfül- lungsgehilfen gegen DSV erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, Bußgelder und andere Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden gegenüber DSV aufgrund von Verstößen gegen Ziffer 3.17, 5.1, 5.2 und 5.3. geltend gemacht werden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist9.5. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach AG aus §§ 414 und 455 HGB ist begrenzt auf die Kosten beschränkt200.000 Euro je Schadenereignis. Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine An- wendung bei Personenschäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtwenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen o- der durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprü- che in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Scha- den. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Transport Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 SWG haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatzdadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlus- ses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.3 SWG wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer die Partei regelmäßig vertrautvertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKar- dinalpflichten). 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 10.5 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht, beschränkt sich die Krankenkasse nur, wenn der NutzerHaftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten haftende Partei bei Abschluss des Nutzern wird zudem Vertrages als mögliche Folge der Höhe nach auf die Kosten beschränktVertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichti- gung der Umstände, die notwendig sindsie kannte oder kennen musste, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenhätte voraussehen müssen. 8.8 10.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung Bestimmungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Elektrischer Energie

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfül- lung einer Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstan- dene Schäden nach Maßgabe der Ziffern 9.2 bis 9.5. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem9.3. § 536a BGB Der Lieferant wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat unverzüglich über die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenSchadensverursachung zusammenhän- genden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenKunde dies wünscht. 8.8 Die 9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Garantieübernahme Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haf- tende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsver- letzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der we- sentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden. 9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 Für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkei- ten in der Stromversorgung, die Folge einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses sind, haftet EGB nicht, da diese Bereiche nicht Bestandteil der Leistungspflichten der EGB sind. Ansprüche wegen derartiger Versorgungsstörun- gen sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Für die unterbrechungs- und störungsfreie Bereitstellung des Stro- mes beim Kunden ist der jeweils örtliche Netzbetreiber verant- wortlich. EGB übernimmt insoweit keine Haftung. Der jeweils ört- liche Netzbetreiber hat auch für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie Benachrichtigung bei Ver- sorgungsunterbrechungen zu sorgen. Der Kunde unterrichtet den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber unverzüglich über Störun- gen an den Stromzuführungseinrichtungen. 8.2 10.2 Für sonstige schuldhaft verursachte Schäden haften die Vertragsparteien nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 10.3 Beruhen die Schäden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so haften die Vertragsparteien auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit haftet ist auf die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdHöhe des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypi- schen Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadendie jede Vertragspartei vertrauen darf. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 10.4 Die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB Personenschäden, Verletzungen von Le- ben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz wird ausdrücklich ausgeschlossenvon den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 10.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungenentsprechend zu- gunsten der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Messstellenbetrieb

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Soweit der Netzbetreiber für VorsatzSchäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen die dem Kunden durch eine Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, haftet, gelten die Haftungsregelungen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung auch in höheren Spannungsebenen entsprechend. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit Unbeschadet der Regelungen in Abs. 8.1 haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenjeder Vertragspartner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Die Haftung der der Krankenkasse im Falle des Abs. 8.2 ist bei grober Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. € begrenzt und für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich mittelbare Schäden ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltDie Verjährungsfrist für Ansprüche nach Abs. 8.2 beträgt 1 Jahr, Arbeitskampfmaßnahmengerechnet von dem Zeitpunkt an, behördlichen Maßnahmenin welchem der Ersatzberechtigte von den, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln den Anspruch begründenden, Umständen Kenntnis erlangt oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtHiervon unberührt bleiben vorsätzlich verursachte Schäden. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Die in den Absätzen 8.2 bis 8.4 genannten Ausschlüsse und/ oder Beschränkungen der Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit gelten nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. Sie gelten auch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.6 Die in den Absätzen 8.2 bis 8.5 genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers. 8.10 Eine weitergehende Haftung 8.7 Der Kunde verpflichtet sich, eine Haftungsregelung mit dem Inhalt der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche VertreterAbs. 8.1 bis 8.7 mit allen Dritten, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von soweit der Krankenkasse anwendbar.Kunde mit diesen vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Anschluss-/Netznutzung schließt, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren

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Sources: Anschlussnutzungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Schadensersatz - für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurvon ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung - nach dem Produkthaftungsgesetz und - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 10.2 1Im Übrigen haftet der Anbieter, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 2Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 1Soweit der Anbieter für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 2Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. 3Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das sechsfache der jährlichen Miete. 4Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesen Haftungsregelungen diesem Absatz unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend. 8.10 Eine weitergehende 10.4 1Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. 2Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Krankenkasse besteht nichtKunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche 10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarden Anbieter gilt Ziffer 10.1 – 10.4 entsprechend.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 6.1. Der Besteller haftet dem Hotel in vollem Umfang für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie durch ihn oder die von ihm angemeldeten Gäste/Teilnehmer verursachten Schäden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur6.2. Wird das Hotel durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistung behindert, sofern eine Pflicht verletzt wirdkann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden. Jedoch ist das Hotel dem Besteller verpflichtet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadensich um anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 6.3. Das Hotel haftet dem ▇▇▇▇ für von ihm eingebrachte Gegenstände nach den Bestimmungen des BGB, soweit die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istgesetzlich zulässigen Maße schriftlich beschränkt wird. Die Haftung für des Hotels ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung in Zimmern oder Räumen belassenen Gegenstände unverschlossen bleiben oder der ▇▇▇▇ den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung eines eingebrachten Gegenstandes nicht unverzüglich ab Kenntniserlangung anzeigt. Wertgegenstände sind, soweit möglich, im jeweiligen Zimmersafe verschlossen aufzubewahren. Das Hotel weist darauf hin, dass es berechtigt ist, die Übernahme von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach Gegenständen abzulehnen, wenn diese im Hinblick auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, Größe oder den Rang des Hotels von übermäßigem Wert oder Umfang oder wenn sie gefährlich sind oder der ▇▇▇▇ der Aufforderung des Hotels nicht nachkommt, den Gegenstand in der von der Krankenkasse angegebenen Art einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis zu übergeben.. 6.4. Die Haftung des Hotels aus sonstigen Gründen ist auf Vorsatz und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 6.5. Soweit das Hotel für den Besteller Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Schäden auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtÜberlassung dieser Einrichtung frei. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt6.6. Der Besteller ist im Übrigen verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm etwaige, daraus resultierende Ansprüche insoweit nicht zu. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 12.1 Die Krankenkasse verschuldensunabhängige Haftung von CTD für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a BGB ist ausgeschlossen. Stattdessen vereinbaren die Parteien mit Abschluss der jeweiligen Service Order die in dem jeweiligen Service Level Agreement geregelte Qualität der Service leistungen, insbesondere die Verfügbarkeit der Serviceleistungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtverfügbarkei t. 12.2 Im Übrigen haftet CTD ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: 12.2.1 CTD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Ansprüche aus einer Garantie, wegen Arglist, sowie für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsge - setz. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 12.2.2 Die Haftung von CTD ist in Fällen verschuldensabhängiger Haftung – außer in Fällen vorsätzlichen Handelns – auf die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Höhe eines Betrages von 12.500,00 Euro pro Schadensfall und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht einen Gesamtbetrag in Höhe von 100.000,00 Euro für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenalle Schäden begrenzt. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 12.2.3 Im Falle eines Datenverlustes einer (normal) fahrlässigen Schadensverursachung haftet die Krankenkasse nurCTD nicht für entgangenen Gewinn, wenn der Nutzermittelbare Schäden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art Mangelfolgeschäden und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenAnsprüche Dritter. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung 12.2.4 Ein Mitverschulden des LebensKunden, des Körpers z. B. wegen unzureichender Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder der GesundheitNebenpflichten, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.assets or the liquidation has been performed by the customer itself or third parties;

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1 Für etwaige Schäden haftet für VorsatzXYLO-Wolf unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, grobe Fahrlässigkeit und wegen de- ren Verletzung die Erreichung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenKunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), nicht vertragstypischen Schadenbeschränkt sich die Haftung von XYLO-Wolf auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall 9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktvertraglichen Nebenpflichten, die notwendig keine wesentlichen Ne- benpflichten sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht haftet XYLO-Wolf nicht. 8.11 9.3 Die vorstehenden Ziffern sind Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Ver- schweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesund- heitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 9.4 Soweit die Haftung von XYLO-Wolf ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfül- lungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarXYLO-Wolf. 9.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer 9 die Haftung von XYLO-Wolf beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 10.1. Die Krankenkasse vertragliche und gesetzliche Haftung von Zaikio für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, wie folgt be- schränkt: (a) Zaikio haftet wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens; (b) Zaikio haftet nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie leicht fahrlässige Verletzung einer anderen anwendba- ren Sorgfaltspflicht. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut10.2. Die Krankenkasse haftet jedoch vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine zwingende gesetzli- che Haftung, insbesondere nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebensschuldhaft verursachte Personenschäden. Darüber hinaus gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtwenn und soweit Zaikio eine besondere Garantie über- nommen hat. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt10.3. Für die Haftung von Zaikio für vergebliche Aufwendungen gelten die Ziffern 10.1 und 10.4. Beide Parteien sind verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Verhinderung und Minimierung von Schäden zu unternehmen. 8.10 Eine weitergehende 10.5. In Fortführung von Abschnitt 10.1 dieser Bedingungen und zur Vermeidung von Zwei- feln ist Zaikio nicht verantwortlich oder haftbar für (i) Ungenauigkeiten oder Auslassun- gen in den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Lieferanteninformationen, (ii) einen Verstoß gegen eine Bestimmung eines Vertrags zwischen dem Lieferanten und einem Kunden im Zusammenhang mit der Zaikio-Plattform oder (iii) Schäden, Haftung der Krankenkasse besteht nichtoder Verluste, die einem Kunden im Zusammenhang mit seinem Vertrag mit dem Lieferanten entstehen. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 9.1 Für durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers dem Besteller entstandene Sach- und Sachfolgeschäden ist die Ersatzpflicht des Lieferers auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Vorsatzdie persönliche Haftung der Angestellten, grobe Fahrlässigkeit Mitarbeiter, Vertreter und wegen Erfüllungsgehilfen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenLieferers. Der Lieferer ist bereit, dem Besteller auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung zu überlassen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernimmt der Lieferer die subsidiäre Haftung gegenüber dem Be-steller, nach Maßgabe der Ziffer 9.2. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur9.2 Darüber hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern eine Pflicht verletzt wirdin Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertraut und vertrauen darf). Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Krankenkasse nurder Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, wenn der Nutzervorhersehbaren Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden soweit nicht wiederum Vorsatz oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 9 nicht verbunden. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt9.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9.1 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.6. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 7.1. Der Designer haftet nicht für Vorsatz, grobe leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenUmsatzsteuer) einzustehen. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 7.2. Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die Krankenkasse nurbei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung trägt der Nutzer regelmäßig vertrautAG. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenEin Nachbesser- ungsanspruch erlischt nach sechs Monaten. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Au- sarbeitungen übernimmt der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemDesigner keine Haftung. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse Ebenso haftet er nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit von Text und Vollständigkeit nicht übernommenBild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB 7.4. Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf den Ersatz vergeblicher AufwendungenRechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers DA. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist7.5. Die Haftung vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für die Wiederherstellung von Daten jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktfür diese Nutzung angemessenen Honorars, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengeduldet wurde. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte 6.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurBank unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. 6.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, sofern soweit nicht eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Soweit im Falle der einfachen Fahrlässigkeit gehaftet wird, deren Erfüllung wird die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Haftung auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet beherrschbaren Schaden begrenzt. 6.3 Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich der Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen den unmittelbaren Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 6.4 Im Übrigen wird die vertragliche und deliktische Haftung der Bank für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Haf- tung der Krankenkasse für bereits Bank nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt6.5 Dem Kunden ist bekannt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Idass er im Rahmen seiner Schadensminde- rungsobliegenheit im Falle eines Datenverlustes vermuteten Softwarefehlers alle zumut- baren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die Bank un- verzüglich informieren muss. 6.6 Die Bank haftet für die Krankenkasse Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der NutzerKunde sichergestellt hat, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten dass diese Daten im Umgang mit den Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art maschinenlesbarer Form gespeichert wurden und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert reproduziert werden können. 8.8 6.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Bank haftet nicht für Schäden aus Schäden, die durch eine Störung des Betriebs infolge Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen oder in Folge von sonsti- gen, nicht von ihr zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Ausfall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtTelekommunikationseinrichtungen)verursacht sind (höhere Gewalt). 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende 6.8 Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nichtBank ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bank. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Software Usage Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) - gleich aus welchem Rechtsgrund, grobe Fahrlässigkeit und insbesondere wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurVerletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Lizenzgeber, sofern eine Pflicht verletzt wirdseinem gesetzlichen Vertreter, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 7.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird für eine Haftung für wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Geschah die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig, ist die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach jedoch auf die Kosten den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 7.3 Die Haftungsbeschränkungen gem. 7.1 und 7.2 gelten nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber. 7.4 Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Lizenzgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.6 Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Lizenzgebers, z.B. nach §§ 7-10 TMG, bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt7.7 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab gesetzlichem Fristbeginn. 8.10 Eine weitergehende 7.8 Der Lizenzgeber verwendet branchenübliche Mühe und Sorgfalt darauf, die über die Website zur Verfügung gestellten Inhalte entsprechend dem derzeitigen Wissensstand zusammenzustellen, zu verarbeiten und darzustellen. Trotz sorgfältiger Inhaltssammlung, Aufbereitung, Kontrolle und Korrektur können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Soweit mit dem Produkt- haftungsrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, vereinbar, übernimmt der Lizenzgeber daher – außer bei Vorsatz – keine Gewährleistung und Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Inhalte und für Schäden, die dem Lizenznehmer oder Berechtigten Nutzern unmittelbar oder mittelbar auf irgendeine Art aus der Krankenkasse besteht nichtNutzung der Inhalte (ganz oder in Teilen) entstehen. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter7.9 Der Lizenzgeber ist nicht für technische Probleme (z.B. Leitungsstörungen, leitende Angestellte Stromausfälle und sonstige Probleme in Internet und Telekommunikationsinfrastruktur) oder sonstige Erfüllungsgehilfen Umstände (z.B. Krieg, Streik, Überschwemmungen, staatliche Restriktionen), die außerhalb des Einflussbereiches von der Krankenkasse anwendbarLizenzgeber liegen, verantwortlich. Soweit der Lizenznehmer Mängel bezüglich der Inhalte (z.B. beim Kopienversand entstandene Inhalts-, Sinn- und Druckfehler) zu vertreten hat, stellt er den Lizenzgeber von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte – insbesondere Nutzer – gegen den Lizenzgeber geltend machen.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1 Jede Partei haftet ausschließlich für Vorsatzdie Erfüllung der sich aus diesen AB MGM-BGV ergebenden Verpflichtungen, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftensoweit in diesen AB MGM-BGV nichts anderes vorgesehen ist. 8.2 Für leichte 12.2 Jede Partei haftet der anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf ein Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden und Ansprüchen nach § 33 Abs. 6 GWG 2011 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengehaftet. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 12.3 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Haftung der Parteien ist – soweit gesetzlich zulässig – die Krankenkasse nurHaftung für Folgeschäden, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istentgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Haftung der Parteien ist für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres der Höhe nach auf die Kosten beschränktbeschränkt mit 200.000 Euro. Diese Haftungsobergrenze gilt nicht für jene Fälle, in denen der Bilanzgruppenverantwortliche gegenüber dem Marktgebietsmanager zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet ist (vgl. Artikel 4.3. und Artikel 12.5.). 12.4 Der Bilanzgruppenverantwortliche haftet gegenüber dem Marktgebietsmanager jedenfalls für alle seine Bilanzgruppenmitglieder. 12.5 Der Bilanzgruppenverantwortliche hält den Marktgebietsmanager für alle Ansprüche, die notwendig Dritte aufgrund eines vom Bilanzgruppenverantwortlichen und/oder seiner Bilanzgruppenmitglieder zu vertretenden Verhaltens gegen den Marktgebietsmanager geltend machen, schad- und klaglos. 12.6 Soweit Bestimmungen in diesen AB MGM-BGV enthalten sind, um die Daten wieder herzustellendas Verhältnis zwischen Marktteilnehmern untereinander (und nicht zum Marktgebietsmanager direkt) betreffen, wenn sie berührt dies die Vertragsbeziehung zum Marktgebietsmanager nur insofern, als in der von der Krankenkasse angegebenen Art dieser davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Vereinbarungen zwischen diesen Marktteilnehmern bestehen und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise eingehalten werden. Jede Haftung des Marktgebietsmanagers aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnensolchen Bestimmungen wird jedenfalls ausgeschlossen. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Des Marktgebietsmanagers

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 6.1 Audi übernimmt keine Haftung für Vorsatzvom Kunden verur- sachte Unfälle mit Sach- oder Personenschaden auf dem Betriebsgelände. Dies gilt auch, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftensofern das Fahrzeug nicht vom Kunden gefahren wird, sondern von einem Dritten. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.2 Audi haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenSchäden, nicht vertragstypischen Schadendie durch Gefälligkeits- handlungen (Einparkhilfe) des Dienstleisters entstehen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes 6.3 Audi haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit. Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch Audi, deren gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden haftet Audi auch für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei Verlet- zung sog. Kardinalpflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra- ges überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet Audi ebenfalls für einfache Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist die Haftung von diesen Haftungsregelungen unberührtAudi auf den typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine anderweitige Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt6.4 Audi haftet nicht für Diebstahl, Brand-, Hagel-, Sturm- o- der Unwetterschäden, Vandalismus und Einbruchsdieb- stahl. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht6.5 Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verur- sachte Schäden an Rechtsgütern von Audi oder dem Dienstleister. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter6.6 Der Kunde haftet für alle Schäden, leitende Angestellte die durch sein Fahr- zeug an den Rechtsgütern von Audi oder sonstige Erfüllungsgehilfen von dem Dienstleis- ter verursacht wurden. 6.7 Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden als der Krankenkasse anwendbargeltend gemachte entstan- den ist.

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Sources: Service Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1 Glasbläserei Döhler haftet, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurgleich aus welchem Rechtsgrund, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln Schadenersatz oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, arglistigem Verschweigen eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurMangels, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem Fall der Höhe nach auf die Kosten beschränktÜbernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Ansprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetz- licher Regelungen. 7.2 Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kar- dinalpflichten) haftet Glasbläserei Döhler - unbeschadet der in 7.1 genannten Fälle - nur begrenzt auf den vertragstypischen, bei Ver- tragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardi- nalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermögli- chen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefähr- det und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- trauen darf. 7.3 Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang; Tat- einheit). 7.4 Im Übrigen ist die Haftung der Glasbläserei Döhler für Sach- und Ver- mögensschäden ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben von diesen ge- setzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende 7.5 Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Glasbläserei Döhler gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für ge- setzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von Er- füllungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarGlasbläserei Döhler.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 8.1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für Vorsatzsons- tige Schäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung der GFNW, sofern eine Pflicht verletzt wirdderen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung zur Errei- chung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung Ziels des Vertragszwecks gefährdet Vertrags notwendig ist und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenBe- steller daher vertrauen durfte. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 8.2. Bei der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltGFNW nur auf den vertragstypischen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltvorhersehbaren Schaden, wenn eines dieser Ereignisse zu einfach fahr- lässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatz-an- sprüche des Bestellers aus einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.3. Die Einschränkungen der Ziffern 8.1 und Ziffer 8.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GFNW, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 8.4. Die sich aus Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die GFNW den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Hausanschlussvertrag

Haftung. 8.1 10.1 Die Krankenkasse Jumper GmbH haftet gegenüber Unternehmen - ausgenommen bei Personenschäden, für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt unbeschränkt gehaftet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet - jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istSchaden oder Nachteil von der Jumper GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen – soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Außerdem ist die Wiederherstellung Ersatzpflicht von Daten Jumper GmbH für jedes schadensverursachende Ereignis begrenzt – gegenüber einem einzelnen Geschädigten mit 2.500 Euro, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit 500.000 Euro. Falls der Gesamtschaden höher sein sollte, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig. Für die Dauer des Nutzern Vertragsverhätnisses ist die Haftung gegenüber einem Kunden insgesamt mit jeweils 25.000,-- Euro begrenzt. Ein Regress durch einen ersatzpflichtigen Unternehmer gemäß § 12 PHG gegenüber der Jumper GmbH wird zudem der Höhe einvernehmlich ausgeschlossen. 10.2 Gegenüber Verbrauchern haftet Jumper nach auf die Kosten beschränktden gesetzlichen Bestimmungen. Für Veränderung oder Verlust von beim Kunden gespeicherten Daten, die notwendig aus der Installation oder Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste entstehen, haftet Jumper GmbH jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, falls der Schaden auf eine auffallende Sorglosigkeit von Jumper GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 10.3 Jumper GmbH haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenaußerhalb ihres Einflussbereiches liegen. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 6.1. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istbe- schränkt. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) Körperschäden bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 6.2. Ab Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr der Krankenkasse besteht nichtBeschädigung oder des Unterganges auf den Auftraggeber über. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind 6.3. Der Auftraggeber hat für die sichere und sachgemäße Aufbewahrung und Bewa- chung des Materials ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückga- be zu sorgen. Er hat es auf seine Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ge- gen Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Sturm und sonstige Beschädigungen bei sonsti- ger Haftung zu versichern. 6.4. Der Auftraggeber hat für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegen- standes zu sorgen. Er hat den Vertragsgegenstand vor Überbeanspruchung und Überbelastung zu schützen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer angegebenen maximalen Belastungswerte nicht überschritten wer- den. Er haftet dem Auftragnehmer für alle Schäden aus einer allfälligen Überschrei- tung der Verkehrslast oder andere bestimmungswidrige Verwendung. 6.5. Allfällige Änderungen am Vertragsgegenstand dürfen nur von den Arbeitskräften des Auftragnehmers oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftrag- nehmers durchgeführt werden, welche vorab einzuholen ist. 6.6. Reparaturen am Vertragsgegenstand dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer oder dessen Beauftragten ausgeführt werden. 6.7. Der Vertragsgegenstand ist nach Beendigung des Vertrages in ordnungs- und ver- tragsgemäßen Zustand und gereinigt zurückzugeben. 6.8. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für eventuelle Schäden im Erdreich oder sonstigen Untergrund und übernimmt auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarkeine eventuell anfallenden Wiederher- stellungskosten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 7.1 Die Krankenkasse haftet verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Quadient für Vorsatzbei Abschluss eines Einzelvertrages bereits vorhandene Mängel der OMS Cloud Services wird aus- geschlossen. Im Übrigen richtet sich die Schadensersatzhaftung von Quadient, grobe Fahrlässigkeit ein- schließlich der Haftung für bei Abschluss des Vertrages bereits vorhandene und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenfür während der Laufzeit auftretende Mängel der OMS Cloud Services, nach dem Gesetz, modifiziert durch die folgenden Bestimmungen dieser Ziff. 7. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.2 Quadient haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schä- den. 7.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautKunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quadient auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Die Krankenkasse Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenQuadient nicht. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 7.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch Haftungsausschlüsse dieser Ziff. 7 berühren nicht die Haftung von Quadient für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nureine übernommene Beschaffenheitsgarantie, wenn der Nutzerfür Arglist, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maß- gabe des LebensProdukthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 7.5 Soweit die Haftung nach dieser Ziff. 7 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen von Quadient. 7.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatz- ansprüche des Körpers oder der GesundheitKunden, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtdie nach dieser Ziff. 7 die Haftung beschränkt ist, in zwölf Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit und Erstellung von Projekten durch die vootz&dahmen GbR wird von dem Kunden getragen. Der Kunde stellt der vootz&dahmen GbR von Ansprüchen Dritter frei, grobe Fahrlässigkeit und wegen wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Fehlens zugesicherter EigenschaftenKunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 7.2 Erachtet die Krankenkasse nurvootz&dahmen GbR für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten. 7.3 Schadensersatzansprüche gegen die vootz&dahmen GbR sind ausgeschlossen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und sie nicht auf deren Einhaltung vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Nutzer regelmäßig vertrautvootz&dahmen GbR selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Verjährungsfrist für nicht vorhersehbarendie Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, nicht vertragstypischen Schadenan dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für die vootz&dahmen GbR zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 7.4 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7.5 Der Höhe nach ist die Haftung der vootz&dahmen GbR beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Krankenkasse Pflichtverletzung 7.6 Die Haftung der vootz&dahmen GbR für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer von Verletzung der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenErfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 6.1. Die Krankenkasse Reisevermittlerin haftet im Rahmen des § 17 PRG für VorsatzBuchungsfehler (z.B. Schreibfehler), grobe Fahrlässigkeit sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe der Reisenden oder auf unvermeidbare und wegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Fehlens zugesicherter Eigenschaften§ 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.2. Die Reisevermittlerin haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden der Reisenden die Krankenkasse nurim Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut§ 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind. 6.3. Die Krankenkasse Reisevermittlerin haftet jedoch nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht vorhersehbarenvon ihr vermittelt worden ist bzw. nicht von ihr zugesagt worden ist, den Reisenden zu vermitteln bzw. nicht vertragstypischen Schadenfür von Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchten Zusatzleistungen vor Ort. Kommt die Reisevermittlerin bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ihren Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet sie nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 6.4. Vermittelt die Reisevermittlerin eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, so weist sie nach, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemvereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt, ansonsten gelten seine Pflichten nach dem 4. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, Abschnitt auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenReisevermittlerin. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 15.1. Vorsatz, Personenschäden Bei vorsätzlichem Handeln und dem Eintritt von Personenschäden haftet QUiX unbeschränkt. 15.2. Vermögensschäden, § 44 a TKG, sonstige Haftung Die Krankenkasse Haftung für Vermögensschäden, die bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, ist nach § 44a TKG beschränkt. QUiX haftet für VorsatzSach- und solche Vermögensschäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten erfolgen, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ihrer ge- setzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Sie haftet darüber hinaus für die vorgenannten Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer von QUiX zugesicherten Eigenschaft oder einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht der QUiX beruhen. Soweit QUiX nicht grob fahrlässig eine vertragswe- sentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 12.500 Euro. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 15.3. Haftungsausschluss im Übrigen Im Übrigen ist die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautHaftung von QUiX ausgeschlossen. Die Krankenkasse Haf- tung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt. In kei- nem Fall haftet jedoch nicht QUiX für nicht vorhersehbarenSchäden, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem sich aus dem Wegfall von Genehmigungen oder dem Ausfall von Transportmitteln oder Energie Einrichtungen anderer Anbieter ergeben. Vorangehende Klauseln und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für zwingende gesetzliche Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istbleiben hiervon unberührt. Die Haftung von QUiX ist ebenfalls ausgeschlossen für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktSchäden, die notwendig durch unberechtigte Eingriffe des Kunden entstanden sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Kein Vertragspartner kann mangels Verschulden für höhere Gewalt haftbar gemacht werden. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Telecommunications

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 15.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie Verwenderin unbeschränkt. 8.2 Für leichte 15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse Verwenderin im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Verwenderin bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Vertragszweckes gefähr- det und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertrautvertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verlet- zung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be- grenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Haftung für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall 15.3 Für den Verlust von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes Daten haftet die Krankenkasse Verwenderin bei leichter Fahrlässigkeit unter den Vorausset- zungen und im Umfang von Ziffer 15.2 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Kunde täglich eine Datensicherung durch- geführt hat. 15.4 Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktalle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die notwendig sinddurch Inkompatibilität der auf dem PC-Systems des Kunden vorhande- nen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, um die Daten wieder herzustellendurch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden störende, nicht voll- ständig entfernet Treiber entstehen können. 8.8 . Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1 1Der Netzbetreiber haftet für VorsatzSach- und Vermögensschäden, grobe Fahrlässigkeit die dem Netznutzer durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung in allen Spannungsebenen entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV. 2§§ 13 und wegen 14 EnWG bleiben unberührt. 3Die Vertragspartner vereinbaren eine Begrenzung des Fehlens zugesicherter EigenschaftenHaftungshöchstbetrages im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 1 NAV. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 12.2 1Im Übrigen haften die Krankenkasse nurVertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, sofern eine Pflicht verletzt wirddie aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. 2Die Haftung ist im Fall leicht fahrlässigen Verschuldens auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. 3Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. a. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvertraut und vertrauen darf. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung b. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Krankenkasse für bereits Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenAnwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. 12.3 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 12.4 Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung 12.5 Die Abs. 1 bis 5 gelten auch zugunsten der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarVertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

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Sources: Netznutzungsvertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspätetet Abrechnung) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2. bis 10.6. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, sofern eine Pflicht verletzt wirdsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadengegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 10.3 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn der Nutzer, den Kunde dem Lieferanten bekannt ist oder von ihm in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und zumutbarer Weise regelmäßig gesichert aufgeklärt werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenkann. 8.8 Die 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5 Im Falle einer Garantieübernahme Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Stromkunden

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 7.1 Wir haften auf Schadenersatz gegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Soweit wir Fahrlässig eine Vertrags- wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und unsere Haftung auf Grund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung aus einer Garantie oder wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenPersonenschäden bleibt hiervon un- berührt. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 7.2 Die Gefahr für die Krankenkasse nurVerteilobjekte trägt der Auftraggeber. Wir haften insbesondere nicht für Schäden oder Verluste durch Feuer, sofern eine Pflicht verletzt wirdWasser, deren Erfüllung Bruch, sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Drit- ten, insbesondere Diebstahl. 7.3 Wir übernehmen keine Haftung für einen durch die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet Verteilmaß- nahmen erhofften, jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadeneingetretenen Erfolg. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 7.4 Wir haften nicht dafür, dass die uns angelieferten Objekte in Art, Inhalt und Menge dem Auftrag entsprechen. Für Art und Inhalt der Verteilobjekte, insbesondere Texte oder Substanz von Waren- proben, haftet alleine der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemAuftraggeber. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen7.5 Witterungsbedingte Beschädigungen während der Verteilung und Beeinträchtigung der Verteilobjekte nach vertragsgerechter Zustellung unterliegen ebenfalls nicht unserer Haftung. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine 7.5 Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenBeschädigung oder Dieb- stahl durch Dritte der Werbeanlagen (z.B. Bauzaunbanner). 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 EWB haftet für VorsatzSchäden, die der Kunde durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Netz- oder Anschlussnutzung erleidet und die auf die beauftragten Leistungen zurückzuführen sind, dem Grunde und der Höhe nach beschränkt entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – NAV vom 01.11.2006 in der jeweils gültigen Fassung. Die Haftungs- begrenzungen und -ausschlüsse entsprechend § 18 NAV gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von EWB. 10.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gem. Abs. 1 in Verbindung mit § 18 NAV ist die Haftung von EWB sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautKunde vertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKardinalpflichten). 8.3 Eine verschuldensunabhängige 10.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von EWB sowie ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war. 10.4 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. 10.5 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Vorschriften des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt10.6 Der Kunde hat EWB einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Auftrag Zu Elektromobilität

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 8.1. Inno-Cube haftet für Vorsatz, grobe Personenschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet Inno-Cube ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenvon Inno-Cube oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Davon unberührt bleibt die Haftung von Inno-Cube nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 8.2. Sollten beigestellte Aggregate und/oder Maschinen (Teile) Fehler oder Funktionsstörungen aufweisen oder mitgeteilte Angaben und Maße unrichtig sein, ist eine Haftung von Inno-Cube für allfällige daraus resultierende Schäden oder Mängel ob aus Gründen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass für ▇▇▇▇▇▇ bei der diesbezüglichen Übermittlung von Angaben einschließlich von Plänen, z.B. nicht leserliche Zahlen, keine Haftung übernommen wird und daher jeweils Originalzeichnungen vom Kunden zu übermitteln sind. 8.3. Inno-Cube weist darauf hin, dass die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung Besonderheiten des Sondermaschinenbaus die ordnungsgemäße Durchführung allfällige Anwendung der Bestimmungen über die Prüf- und Warnpflicht des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Werkunternehmers unzumutbar machen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenAnwendung daher hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. 8.3 Eine verschuldensunabhängige 8.4. Jede Haftung der der Krankenkasse von Inno-Cube für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gementgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Informations- bzw. § 536a BGB wird Datenverlust oder sonstige Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1 First Data haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fahrlässigkeit, die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdschuldhafte Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages IPG Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautVertragspartner vertrauen darf und vertraut (nachfolgend: „vertragswesentliche Pflichten“), bei Abgabe einer Garantie, bei Arglist oder schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Eine verschul- densunabhängige Haftung sowie die Haftung für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Fahrlässig- keit sind im Übrigen ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt9.2 Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet First Data nur für vertragstypische, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtvorhersehbare Schäden. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine 9.3 Im Fall der Ziffer 9.2 ist First Data’s gesamte Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.begrenzt 8.6 9.4 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktSchäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarFirst Data verursacht wurden. 9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. auf Grund des Produkthaftungsgesetzes. 9.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, angemessene Maßnah- men zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen, insbe- sondere zur Datensicherung und zum Schutz vor Computer- viren.

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Sources: Ipg Vertrag

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 7.1. Der Verkäufer haftet für nach den gesetzlichen Vorschriften a) in Fällen von Arglist oder Vorsatz, b) in Fällen der Verletzung von Leib, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenLeben oder Gesundheit c) im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie und d) in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. 8.2 Für leichte 7.2. Die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernom- menen Garantie sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. 7.3. Darüber hinaus haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdder Verkäufer auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit wegen der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Käufer regelmäßig vertrautvertrauen darf (sog. Kardinal- pflicht). Insofern ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Krankenkasse haftet jedoch Haftungsbegrenzung gemäß Satz 2 dieser Klausel 7.3 gilt nicht für nicht vorhersehbarenin Fällen der Verletzung von Leib, nicht vertragstypischen SchadenLeben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernom- menen Garantie sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. 8.3 7.4. Eine verschuldensunabhängige weitergehende Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich des Verkäufers ist ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat 7.5. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren spätestens zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen von Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltVoraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaf- tungsgesetz vorliegen. 7.6. Die Haftungsbeschränkungen dieser Klausel 7 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, Arbeitskampfmaßnahmengesetzlichen Vertreter, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie Angestellten und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenErfüllungsgehilfen des Verkäufers. 7.7. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltHaftungsbeschränkungen dieser Klausel 7 gelten auch, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommengegenüber anderen Personen als dem Käufer begründet sein sollte. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung. 8.1 5.1 Die Krankenkasse Volksbank haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenFahrlässigkeit, 5.2 Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die Volksbank nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht 5.3 Im Fall der Ziffer 5.2 besteht keine Haftung für mittelbare Sach- und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Vermögensschäden und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenFolgesach- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn oder Umsatzausfälle). 8.3 Eine verschuldensunabhängige 5.4 Sofern und soweit eine Haftung nach Ziffer 5.2 besteht, ist die gesamte Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenVolksbank begrenzt auf EUR 10.000,-- pro Schadensereignis und EUR 25.000,-- pro Kalenderjahr. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 5.5 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktSchäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen der Volksbank verursacht wurden. 5.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. auf Grund des Produkthaftungsgesetzes. 5.7 Ein Mitverschulden des Vertragspartners wird bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Volksbank zum Schadensersatz verpflichtet ist, gemäß § 254 BGB berücksichtigt. Als Mitverschulden gilt insbesondere, wenn der Vertragspartner der Volksbank eine Information, die für die Erbringung des Cash Pooling light- Service von der Krankenkasse anwendbarBedeutung sein kann (z.B. geändertes Zielkonto, Umfirmierung, Verschmelzung, Änderungen im Terminalbestand) nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt oder weitergeleitet hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kartenzahlungsverkehr

Haftung. 8.1 6.1 Die Krankenkasse haftet Haftung für Vorsatzqualitative Mängel, grobe Fahrlässigkeit Sachmängel und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenSchutzrechtsverletzungen ist in Teil B dieser AGB unter Gewährleistung für qualitative Mängel, Gewährleistung für Sachmängel und Gewährleistung für Schutzrechtsverletzungen geregelt. Die Regelungen sind insoweit abschließend; im Falle der Arglist oder der Übernahme einer Garantie durch die ULTRATRONIK bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften jedoch unberührt. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.2 Im Übrigen haftet die Krankenkasse nurULTRATRONIK unbeschränkt für Schäden, sofern eine Pflicht verletzt wirddie von der ULTRATRONIK, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in Ziffer 6.3 genannten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit. 6.3 ULTRATRONIK haftet auch für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse Im letzteren Fall haftet ULTRATRONIK jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, vorhersehbare und nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemvertragstypische Schäden. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht ULTRATRONIK nicht. 8.11 6.4 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Haftungsbeschränkungen und - ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für der Krankenkasse anwendbarULTRATRONIK zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden.

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Sources: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen Für Beratung, Entwicklungsdienstleistungen Und Software

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Ab- rechnung) für Vorsatzdadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffer 11.2 bis 11.6. 11.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 11.3. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 11.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautVertragspartner regel- mäßig vertrauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKardinalpflichten). 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem11.5. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Krankenkasse nur, wenn der NutzerHaftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istdie haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 11.6. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Bestimmungen des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Preisblatt Zur Elektrizitätsversorgung Sonderpreisregelung Für Sonstiger Bedarf

Haftung. 8.1 13.1 Die Krankenkasse haftet Vertragspartner haften für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet haften die Krankenkasse Vertragspartner nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht : • für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und • für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. 13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Vertragspartner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 13.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen Haftungsregelungen in allen Fällen unberührt. 8.9 44a TKG 13.4 enercity haftet nicht, soweit und solange sie an der Durchführung des Vertrages durch höhere Gewalt (TelekommunikationsgesetzPandemie, Unwetter, Streik, Krieg u. Ä.) bleibt unberührtoder sonstige Umstände gehindert ist, die sie nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann. 8.10 Eine weitergehende Haftung 13.5 enercity haftet nicht für die Leistung von Internet- oder Serviceprovidern. Bei einem Ausfall der Krankenkasse besteht nichttechnischen Voraussetzungen zur Nutzung vom Basis Paket auf Seiten des Kunden ist enercity von der Leistungspflicht befreit. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter13.6 Eine Haftung von enercity für Schäden, leitende Angestellte die durch den Missbrauch von Passwörtern oder sonstige Erfüllungsgehilfen durch eine fehlerhafte Eingabe beim Basis Paket verursacht werden, ist ausgeschlossen. 13.7 Das Übermittlungsrisiko (z.B. Datenverlust, Verfälschung) von der Krankenkasse anwendbarErklärungen, Mitteilungen und Dokumenten trägt jede Vertragspartei selbst.

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Sources: Service Agreement

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Wir haften für VorsatzSchadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB), soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenzur Last fällt. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtleichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.3 Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe 13.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenhaften wir dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. 8.2 Für leichte 13.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht a) für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtderen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt13.3. Die sich aus Ziffer 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, so- weit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.10 Eine weitergehende Haftung 13.4. Schadensersatzansprüche des Kunden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren zwölf (12) Monate nachdem der Krankenkasse besteht Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, spätestens aber drei (3) Jahre nach der Pflichtverletzung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Anspruch auf vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruht oder es sich um einen Anspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. P3 haftet gegenüber dem AG für Vorsatzjegliche Schäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie im Zusammenhang mit der Dienstausübung entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 10.2. Der AN haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie; c) für die Krankenkasse nurVerletzung von Körper, sofern eine Pflicht verletzt wirdLeben oder Gesundheit; d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden; e) nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.3. In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der AN nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Darüber hinaus haftet der AN in diesen Fällen maximal in Höhe der unter Ziff.13 bezeichneten Deckungssummen der Betriebshaftpflicht, wenn durch die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt ist. Soweit die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung befreit ist, haftet P3 nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemin diesem Abs. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall 3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenJahr. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse von P3 besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind 10.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10.1 – 10.3 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. In den in Ziff. 10.4 bezeichneten Fällen ist eine Inanspruchnahme von P3 ausgeschlossen. 10.5. Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch auf Schadensersatzansprüche für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarund Beauftragte des Auftragnehmers und etwa ihre Unterauftragnehmer.

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Sources: General Terms and Conditions