Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. 8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. 8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. 8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt. 8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht. 8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen
Haftung. 8.1 LSW haftet in den Fällen des § 7 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 7 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt LSW dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Absätze (3) und (4) nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, für ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Parteien haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahr- lässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf). Schließlich haften die Parteien, wenn und soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme verschwiegen haben.
8.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 8.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechts verkehr mit Privatkunden.
8.10 Eine weitergehende 8.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitneh- mer, Mitarbeiter und Organe.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen
Haftung. 8.1 10.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzInhalte der AUDITcapital Plattform dienen ausschließlich der Information; sie sind weder als Investitionsempfehlung oder Investitionsangebot der AUDITcapital noch als Aufforderung des Anlegers zu verstehen, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet über die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Vermittlungsfunktion der Nutzer regelmäßig vertrautPlattform dem jeweiligen Emittent ein Vertragsangebot zu unterbreiten (Invitatio ad offerendum). Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltDies gilt auch, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von auf der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Plattform Projekte der Emittent optisch oder technisch besonders hervorgehoben sind. AUDITcapital übernimmt dementsprechend keinerlei Haftung für die Richtigkeit Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dauernde Verfügbarkeit der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Informationen. Weiterhin haftet AUDITcapital nicht übernommenfür Fehler, Mängel, Verzögerungen jeder Art und technische Störungen, gleich welcher Ursache. Fehler bei den Projektinformationen hinsichtlich Gewinn-, Unternehmens-, EXIT- oder sonstigen Beteiligungsarten oder Verzinsungen können nicht ausgeschlossen werden und unterliegen ebenfalls nicht der Haftung durch AUDITcapital.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten 10.2 AUDITcapital haftet ausschließlich für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Pflichtverletzungen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit darüber hinaus auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf einfache Fahrlässigkeit; im Übrigen ist die Haftung von AUDITcapital vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen. AUDITcapital hat insbesondere nicht für die Erreichung der vom Anleger angestrebten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Wirkungen und Ergebnisse der Anlage sowie den Ersatz vergeblicher AufwendungenEintritt möglicher Prognosen des Emittenten einzustehen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur10.3 Mögliche Ansprüche des Anlegers hinsichtlich vermeintlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben verjähren unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in 12 (zwölf) Monaten ab dem Bestehen einer entsprechenden Kenntnis des Anlegers, wenn längstens nach Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Zeichnung der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenAnlage.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Haftung. 8.1 6.1. NOUS haftet dem AG, für von ihr nachweislich verursachte Schäden (mit Ausnahme von Personenschäden) nur im Falle krass groben Verschuldens oder Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Xxxxxxx, die auf von NOUS beigezogene Dritte zurückgehen. Die Krankenkasse haftet für VorsatzBeweislast dafür, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendass NOUS vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den AG.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut6.2. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Haftung für nicht vorhersehbarenmittelbare Schäden, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird unternehmerische Rechtsgeschäfte ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln 6.3. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer iS des KSchG handelt verjähren Schadensersatzansprüche mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Für den Fall das aufgrund eines Gesetztes oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine längere Frist vorgesehen ist verjähren diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtAnsprüche spätestens nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.5 6.4. Sofern DatenNOUS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, Dateien tritt NOUS diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
6.5. Für erbrachte Leistungen und Informationen Werke, die nachträglich vom AG oder Dritten ohne entscheidende Mitwirkung von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet NOUS verändert werden, wird eine entfällt jegliche Gewährleistung durch NOUS.
6.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit den Verlust von Daten abweichend von Punkt 5.2. nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurausgeschlossen, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung jedoch für die Wiederherstellung von der Daten des Nutzern wird zudem begrenzt bis maximal EUR 10 % der Höhe nach auf die Kosten beschränktAuftragssumme je Schadensfall, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenmaximal jedoch EUR 15.000,--.
8.8 Die Haftung 6.7. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern es sich beim AG um einen Unternehmer nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt1 KSchG handelt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt6.8. Zudem übernimmt NOUS keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, Berechnungen und Inhalte auf der Internetseite oder den Applikationen.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1. Soweit nachfolgend nichts anders angegeben ist, haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Xxxxx nach Maßgabe des Fehlens zugesicherter EigenschaftenGesetzes.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 11.2. Xxxxx haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht unbeschränkt für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtsowie bei Vorsatz.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt11.3. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Sachs – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.10 Eine weitergehende Haftung 11.4. Bei der Krankenkasse besteht nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Sachs – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
11.5. Soweit aus den vorstehenden Xxxxxxx nichts anderes hervorgeht, haftet Xxxxx für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
8.11 11.6. Die vorstehenden Ziffern sind Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche für die Organe, gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Sachs.
11.7. Die Haftung für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. XXXXX haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
11.8. Schadensersatzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
11.9. Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet SACHS nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunden eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Unberührt bleibt die Haftung von SACHS unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind im § 4 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer von XXXXX von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sowie eingeschaltete Subunternehmer für von diesen verursachten Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit.
11.10. XXXXX übernimmt keine Haftung für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Erfüllungsgehilfen mittelbare oder Folgeschäden, soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und kein Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens SACHS vorliegt.
11.11. Die Höhe des Schadenersatzes ist - außer in Fällen des Vorsatzes der Krankenkasse anwendbargroben Fahrlässigkeit - insbesondere auch bei der einfachen Fahrlässigkeit von wesentlichen Vertragspflichten pro Schadensfall begrenzt auf 20 % der Höhe des Auftragswertes, max. € 50.000,00 oder bei Fortsetzungszusammenhang auf max. € 100.000,00. Diese Beschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 20.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnut- zer für VorsatzSchäden, die diesem durch Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung ent- stehen, dem Grunde und der Höhe nach entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizi- tätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungs- anschlussverordnung – NAV, BGBl. I 2006, 2477) vom 01. November 2006, dessen Wortlaut als Anhang beige- fügt ist, in Verbindung mit § 25a Stromnetzzugangsver- ordnung (StromNZV). Bei Inkrafttreten einer Nachfolge- regelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst.
20.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem An- schlussnehmer für Schäden, die diesem durch Unter- brechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschluss- nutzung entstehen, gilt Ziffer 20.1 entsprechend.
20.3. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziffer 20.1 bzw. Ziffer 20.2 nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haf- tung des Netzbetreibers gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurherbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdd.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf ei- nem geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverlet- zung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
20.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungs- ausschlüsse gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen des Netzbetreibers.
20.5. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
20.6. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes sowie § 13 Abs.4 und § 14 Abs.1 S.1, Abs.1c EnWG bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um ei- nen Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, der den Netz- anschluss für nicht vorhersehbarensein Handelsgewerbe benötigt, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige so ist die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemdes Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. § 536a BGB wird ausdrücklich An- schlussnutzers ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie 20.7. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungs- ausschlüsse gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten zugunsten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.Übertragungs- netzbetreibers Amprion GmbH.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz, Anschlussnutzenvertrag
Haftung. 8.1 13.1 net services leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich wie folgt:
a. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit Haftung bei Vorsatz und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenaus Garantie ist unbeschränkt.
8.2 Für leichte b. Bei grober Fahrlässigkeit haftet ist die Krankenkasse nurHaftung von net services auf den vor hersehbaren, sofern typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
c. Die Haftung von net services bei einfach fahrlässiger Verletzung ist im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, net services verletzt eine Pflicht verletzt wirdso we sentliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautist. Die Krankenkasse In diesen Fällen haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadennet services in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 13.2 Soweit net services Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist die Haftung gemäß Ziff. 13.1 Buchstabe b und c bei Vorliegen eines Vermögens- schadens auf den Höchstbetrag von 00.000 € – gegenüber der Gesamtheit der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemGeschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Millionen € je Schaden verur- sachendem Ereignis – begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die meh- reren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht (§ 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen44 a Telekommunikationsgesetz).
8.4 Leistungsverzögerungen hat 13.3 Der Kunde haftet bei von ihm zu vertretenden Verletzungen der Rechte Drit- ter gegenüber diesen selbst und unmittelbar. Bei begründeten Ansprüchen Dritter gegen net services ist der Kunde verpflichtet, net services auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Krankenkasse schadensursächliche Pflichtverletzung nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führthat.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen 13.4 Im Falle eines Datenverlustes hat sich der Kunde sein Mitverschulden wegen einer ggf. unterbliebenen Sicherung seiner Daten anrechnen zu lassen. Bei von Dritten stammen und durch net services fahrlässig verursachten Datenverlusten ist die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenauf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
8.6 13.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungenbei Haftung auslösenden Ereignissen durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von net services.
8.7 Im Falle 13.6 Bei der Nutzung von Netzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungs- pflicht von net services darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (ein- schließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktTelefongesprächs), die notwendig auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet net services, falls und soweit ihr Schadenersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zu- stehen. Dieses gilt nicht, soweit Schaden verursachende Ereignisse oder Stö- rungen durch net services bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach . net services kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Kunden durch Abtretung dieser Schadenersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nichtvon net services ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter13.7 Bei Verletzung von Leben, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13.8 Im Übrigen ist eine Haftung von der Krankenkasse anwendbarnet services ausgeschlossen.
13.9 Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und –abwehr zu treffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 13.1. Soweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits leichtes Verschulden bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB Sachschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat 13.2. Soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt, haften wir nicht für einen bestimmten Erfolg und in jedem Fall lediglich für grob schulhafte Pflichtverletzungen und höchstens bis zum gemeinen Wert der vom Kunden gekauften Ware oder Dienstleistung. Eine Haftung für leichtes Verschulden bei Sachschäden wird ausgeschlossen. Darüber hinaus haften wir nur für typische und vorhersehbare Schäden, dh für solche, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss nach dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Ansprüche aus (Mangel-)Folgeschäden sowie aus Schäden, für die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer der Kunde Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Kunden beherrschbar sind, aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell aus Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die dem unternehmerischen Kunden gemäß den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Schadenersatzansprüche, verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung iSd § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
13.3. Eine Haftung für Schäden, welche auf Umständen beruhen, die durch höhere Gewalt, ArbeitskampfmaßnahmenStreik oder nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder Hersteller oder sonstigen vergleichbaren Ergebnissen, behördlichen Maßnahmendie nicht in unserem Einflussbereich liegen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet hervorgerufen werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommengegenüber unternehmerischen Kunden ausgeschlossen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 15.1 Das STADTWERK AM SEE haftet in den Fällen der Ziffer 14.1 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 14.1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt das STADTWERK AM SEE dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 15.2 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Ziffern 15.3 und 15.4 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, für ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Parteien haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf). Schließlich haften die Parteien, wenn und soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme verschwiegen haben.
15.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 15.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechtsverkehr mit Privatkunden.
8.10 Eine weitergehende 15.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Vertrag, Stromlieferungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 1. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch für Vorsatzjeglichen Schaden gleich welcher Art und wie auch immer verursacht infolge der Nutzung durch Personen, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendenen Landal die Unterkunft/Unterkünfte zur Verfügung gestellt hat.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 2. Landal haftet dem Mieter sowie allen Nutzern gegenüber in allen Fällen nur für direkte Schäden, welche die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung direkte Folge eines Mangels (bzw. aufeinanderfolgender Mängel) bei der Nutzer regelmäßig vertrautVertragsdurchführung sind. Die Krankenkasse Haftung ist ferner auf den Betrag beschränkt, den der Mieter für den betreffenden Mietvertrag in den zwölf Monaten vor der Entstehung des Schadens gezahlt hat. Schadenersatzleistungen übersteigen in keinem Fall einen Betrag von 00.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) pro Ereignis oder einer zusammenhängenden Folge von Ereignissen pro Kalenderjahr.
3. Landal haftet jedoch in keinem Fall für indirekte Schäden, unter anderem Folgeschäden, Gewinnausfälle, entgangene Ersparnisse, Verlust von oder Schaden an Daten sowie Schaden durch Betriebsstagnation.
4. Ferner haftet Landal nicht für nicht vorhersehbarenDiebstahl (einschließlich Diebstahl aus Schließfächern und Schwimmbadspinden), nicht vertragstypischen SchadenVerlust von oder Schäden gleich welcher Art an Gegenständen oder Personen während oder infolge des Aufenthalts in einem der Parks.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 5. Landal haftet nicht für Störungen der der Krankenkasse für bereits Dienstleistungen oder Mängel bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenvon Dritten erbrachten Dienstleistungen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten6. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer oben in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtVorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Landal oder seinen Führungskräften.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 7. Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurvon höherer Gewalt ist Landal nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
8. Sämtliche Forderungsrechte und andere Befugnisse gegenüber Landal, auf welcher Grundlage auch immer, verfallen, wenn der Nutzerdiese nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, den an welchem dem Mieter die Existenz dieser Rechte und Befugnisse bekannt war bzw. billigerweise bekannt hätte sein müssen, bei dem zuständigen Gericht anhängig gemacht worden sind.
9. Der Mieter stellt Landal jetzt und in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Zukunft von sämtlichen (bekannten oder unbekannten und unter welcher Bezeichnung auch immer) Forderungen Dritter frei, die im Umgang Zusammenhang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen Vertrag bzw. dessen Durchführung Schaden erleiden, der nicht Landal zuzurechnen ist.
10. Der Mieter haftet für und stellt Landal vollständig von Ansprüchen von Nutzern und anderen Dritten frei, die dem Mieter zuzurechnen sind.
11. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach in dieser Bestimmung festgeschriebenen Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die Kosten beschränkteingeschaltete Dritte, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden sich somit unmittelbar auf diese Haftungsbeschränkungen berufen können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1 Für Personenschäden und die Übernahme einer Garantie haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftender MobiLfunkanbieter unbeschränkt.
8.2 12.2 Für leichte Fahrlässigkeit sonstige Schäden haftet die Krankenkasse nurder MobiLfunkanbieter, sofern eine Pflicht verletzt wirdwenn der Schaden von dem MobiLfunkanbieter, seinen gesetzLichen Vertretern, Mitarbeitern oder ErfüLLungsgehiLfen vorsätzLich oder grob fahrLässig verursacht worden ist. Der MobiLfunkanbieter haftet darüber hinaus bei Leicht fahrLässiger VerLetzung wesentLicher VertragspfLichten (d.h. PfLichten, deren Erfüllung ErfüLLung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermögLicht, deren Verletzung VerLetzung die Erreichung des Vertragszwecks Vertrags- zwecks gefährdet und auf deren Einhaltung EinhaLtung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenKunde regeLmäßig vertrauen darf), nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB in diesen FäLLen aLLerdings begrenzt auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istvertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkteinfache oder Leicht fahrLässige VerLetzung sonstiger PfLichten ist ausgeschLossen. Zwingende gesetzLiche RegeLungen, die notwendig sindwie das Produkthaftungsgesetz, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen bLeiben unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt12.3 Die Haftung des MobiLfunkanbieters für Vermögensschäden des Kunden aus der Erbringung von TeLekommunika- tionsdienstLeistungen für die ÖffentLichkeit ist auf einen Betrag von 00.000 € je Kunde begrenzt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des MobiLfunkanbieters auf 10 MiLLionen € je schadensverursachendem Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desseLben Ereignisses zu Leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem VerhäLtnis gekürzt, in dem die Summe aLLer Schadensersatzansprüche zur Höchst grenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfäLLt der Höhe nach, wenn der Schaden vorsätzLich verursacht wurde.
8.10 Eine weitergehende Haftung 12.4 Der MobiLfunkanbieter haftet nicht für Rechtsgeschäfte des Kunden, die dieser unter Nutzung der Krankenkasse besteht nichtMobiLfunk-Services mit einem Dritten abschLießt.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind 12.5 Der MobiLfunkanbieter haftet weiterhin nicht für von ihm nicht zu vertretende technische FehLer der übermitteLten Daten oder Viren, die trotz branchenübLicher Programme zum Schutz vor Viren in den übermitteLten Daten enthaLten sind. Der MobiLfunkanbieter haftet auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen nicht für die im Verantwortungsbereich Dritter Liegende Verfügbarkeit von Daten im Internet.
12.6 Für die im MobiLfunk durch Dritte angebotenen Dienste und InhaLte ist der Krankenkasse anwendbarMobiLfunkanbieter ausschLießLich nach Maßgabe der Gesetze verantwortLich; insbesondere ist der MobiLfunkanbieter nicht verantwortLich für fremde InhaLte im Sinne des TeLemediengesetzes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mobilfunk Services, Allgemeine Geschäftsbedingungen Mobilfunk Services
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzNetPlans haftet, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurgleich aus welchem Rechtsgrund, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln Schadenersatz oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurAufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem Fall der Höhe nach auf die Kosten beschränktÜbernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtAnsprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die NetPlans - unbenommen des vorstehenden Absatzes - begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden in Höhe des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Kunden mit der NetPlans (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln).
8.4 Im Übrigen haftet die NetPlans p.a. bis zu einem Betrag in Höhe des Jahresumsatzes des Kunden mit der IONOS SE (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln). Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt
8.5 Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch die NetPlans. Gelingt die Nacherfüllung nicht oder nur teilweise, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.6 Die NetPlans haftet, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle, nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen der NetPlans oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen, und die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
8.7 Die NetPlans haftet, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle, nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer Verfehlung des Kunden (siehe 3.3 - 3.6 der TOS) resultieren. Sie haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Insoweit stellt der Kunde der NetPlans von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
8.8 Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet die NetPlans, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle und unbenommen von Punkt 4.1 der TOS, lediglich bis zu derjenigen Schadenshöhe die auch bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt mithin insbesondere, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, die nicht im IONOS cloud VDC selbst gespeichert werden dürfen, und ION OS PUBLIC CL OUD ALLG E ME IN E G E SCHÄFTSBE D IN G UN G EN
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührtDie IONOS SE nutzt für bestimmte sicherheitsrelevante Datenübertragungen und -verbindungen eine Verschlüsselung durch TSL/ SSL. Die Datenkommunikation über das Internet kann trotz dessen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Eine Haftung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit ist unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle mithin ausgeschlossen.
8.10 Eine weitergehende Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen NetPlans gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarNetPlans.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz6.1 Der Kunde erkennt an, grobe Fahrlässigkeit dass die ungestörte Nutzung der Telekom- munikationsdienstleistungen durch den Kunden ferner aus zwingenden technischen Gründen nicht von jedem Standort aus möglich ist und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurVerfügbarkeit verschiedenen Umgebungseinflüssen unterliegt (z.B. Ab- schirmung in Gebäuden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautTunneln). Die Krankenkasse haftet jedoch Leistungspflicht der Gesellschaft unterliegt deshalb den vorgenannten Einschränkungen, da diese au- ßerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegen. Ansprüche des Kunden (insbesondere Schadensersatz- und Regressansprüche) aus der nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich flächendeckenden Verfügbarkeit eines Netzes sind deshalb ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 6.2 Die Haftung für zeitweilige Unterbrechungen der Netzverfügbarkeit oder Beschränkungen der Netzleistungen ist ausgeschlossen, wenn sie auf höherer Gewalt beruhen. Entsprechendes gilt für unvorhersehbare und von der Gesellschaft nicht zu vertreten bei höherer Gewaltvertretende Umstände, Arbeitskampfmaßnahmenwenn die- se die von der Gesellschaft angebotenen Leistungen vorübergehend unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, behördlichen wie z.B. wesentliche Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen.
6.3 Zu den Telekommunikationsdienstleistungen zählt auch der Zu- gang zu den Notrufnummern 110 und 112 sowie im Küstenbereich der Nord- und Ostsee die Rufnummer 124124 (Seenotruf), unvorhersehbarem Ausfall gegebenenfalls auch mit der Übermittlung von Transportmitteln Angaben zum Anruferstandort, sofern das Endgerät des Kunden dies ermöglicht. Der Kunde hat zu beachten, dass Voraussetzung für die Nutzung dieser Notrufnummern ein eingeschalte- tes Endgerät sowie eine betriebsbereite SIM-Karte ist.
6.4 Der Bestand und die Laufzeit des Mobilfunkvertrages bleiben von etwaig erforderlichen Reparaturmaßnahmen oder Energie und sonstigen unabwendbaren EreignissenAusfallzei- ten des vom Kunden genutzten Mobilfunkgerätes unberührt, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer das Mobilfunkgerät von der Krankenkasse nicht Gesellschaft bereitgestellt wurde. Dies gilt auch für die Garantiezeit- oder Gewährleistungszeit des Mobilfunkge- rätes. Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, die Dienstleistungen der Gesellschaft in Anspruch zu vertretenden Unmöglichkeit führtnehmen, indem er die SIM-Karte in einem anderen Mobilfunkgerät verwendet.
8.5 Sofern Daten6.5 Die Gesellschaft behält sich vor, Dateien ihre Leistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Netzes zeitweilig zu beschränken bzw. durch den Mobilfunknetzbetreiber beschränken zu lassen. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- oder Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingun- gen und Informationen von Dritten stammen und durch geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hinder- nisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder technischer Änderung an den Anlagen, wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten oder Reparaturen), die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit ordnungsgemäße oder verbesserte Er- bringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Vollständigkeit nicht übernommenAussperrungen) ergeben. Gleiches gilt für den Fall von Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von der Gesellschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag benutzt werden.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 6.6 Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist die Krankenkasse nurGesellschaft berechtigt, die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ganz oder teilweise einzuschränken (insbesondere die maximal mögliche Geschwindigkeits- übertragung einzuschränken) oder zu verweigern, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Dienst im Umgang mit Ganzen oder gegenüber einzelnen Teilnehmern durch missbräuchliche Nutzung durch den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istKunden gestört ist oder eine solche Störung droht. Die Haftung für die Wiederherstellung Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere bei einer extrem über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung des Dienstes vor, z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung zur massenhaften Versendung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Werbe-E-Mails oder bei einem Aufbau von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenDauerverbindungen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1. desiretec haftet für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Gesundheit unbeschränkt. Gleiches gilt für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben etwaig anwendbare gesetzlich zwingende Haftungstatbestände wie solche des Produkthaftungsrechts und von diesen Haftungsregelungen unberührtdesiretec abgegebene Garantien.
8.9 44a TKG 12.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet desiretec nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, welche so wesentlich für das Vertragsgefüge ist, dass die andere Vertragspartei auf ihre Einhaltung vertrauen darf (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührtsog. „Kardinalpflicht“). In diesem Fall ist die Schadensersatzpflicht der Höhe nach auf den üblicherweise in einem solchen Szenario erwartbaren Schaden begrenzt.
8.10 Eine weitergehende Haftung 12.3. desiretec haftet im Fall von Ziffer 12.2 nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Mangelfolgeschäden. Weiterhin haftet desiretec nicht für Ansprüche Dritter wie Kooperationspartnern, Lieferanten etc.; dies gilt nicht für Ansprüche aus der Krankenkasse besteht nichtVerletzung von Schutzrechten Dritter.
8.11 12.4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der insgesamt angesichts typischer Verwendungsszenarien der Software erwartbare und zu ersetzende Gesamtschaden einen Betrag in Höhe von einer zu erwartenden durchschnittlichen Jahresvergütung für alle Schadensereignisse innerhalb eines Jahres der Vertragslaufzeit nicht übersteigt. Sie vereinbaren eine Beschränkung der Haftungssumme auf diesen Betrag.
12.5. Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von desiretec verschuldeten Datenverlust haftet desiretec nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern sind Bestimmungen ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung derjenigen Daten, die auch auf Schadensersatzansprüche bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
12.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von desiretec.
12.7. Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund einer unzulässigen Nutzung der Software nach Maßgabe dieses Vertrages entstehen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbardie Sicherungs- und Geheimhaltungspflichten dieses Vertrags.
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Samples: Software as a Service Agreement, Software as a Service Agreement
Haftung. 8.1 10.1. Die Krankenkasse Haftung des Providers für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen.
10.2. Der Provider haftet für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdder Provider nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits vertrauen darf sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Provider haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 25.000,– EUR.
10.3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
10.4. Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für Mängel, die bei Beginn des betreffenden Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
10.5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Providers und seiner Subunternehmer.
10.6. Die Haftung für vom Provider übernommene Garantien, sowie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG 10.7. Unabhängig vom Rechtsgrund verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Provider in einem (Telekommunikationsgesetz1) bleibt unberührtJahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Providers sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängelansprüchen, wenn der Provider die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 9.1 Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 9.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 9.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 9.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 9.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, Nutzer den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM der ePA gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenwiederherzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 9.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 9.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 9.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen Zur Nutzung Der Elektronischen Patientenakte (Epa), Allgemeine Nutzungsbedingungen Zur Nutzung Der Elektronischen Patientenakte (Epa)
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 21.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnut- zer für VorsatzSchäden, die diesem durch Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung ent- stehen, dem Grunde und der Höhe nach entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederspannungsanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2477) vom 01. November 2006, dessen Wortlaut als Anhang beigefügt ist, in Verbindung mit § 5 Gas- netzzugangsverordnung (GasNZV). Bei Inkrafttreten ei- ner Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst.
21.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem An- schlussnehmer für Schäden, die diesem durch Unter- brechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschluss- nutzung entstehen, gilt Ziffer 21.1 entsprechend.
21.3. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziffer 21.1 bzw. Ziffer 21.2 nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haf- tung des Netzbetreibers gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurherbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdd.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautver- trauen darf (sog. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemKardinalpflichten). § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet einer Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf ei- nem geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Krankenkasse nur, wenn der NutzerHaftung auf den Schaden, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten der Netzbetreiber bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverlet- zung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
21.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungs- ausschlüsse gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen des Netzbetreibers.
21.5. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
21.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes sowie § 16 Abs.3 und § 16a EnWG bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Umgang mit Sinne der §§ 1 ff. HGB, der den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung Haftpflichtgesetz wegen Sach- schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtAnschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers ausgeschlossen.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 20.1 Der AN haftet nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Ansprüche des Fehlens zugesicherter EigenschaftenAG auf Schadens- oder Auf- wendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 20.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 20.1. gelten nicht für die Krankenkasse nurHaftung des AN, sofern eine Pflicht verletzt wirdseiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ⮚ für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ⮚ für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, ⮚ im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leis- tungszeitpunkt vereinbart ist, ⮚ bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Be- schaffungsrisikos, ⮚ bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz, ⮚ wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer AG regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. 20.3 Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je- doch auf die Kosten beschränktden vertragstypischen, die notwendig sindvorhersehbaren Schaden begrenzt, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden soweit nicht Vorsatz oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtGesundheit gehaf- tet wird.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt20.4 Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wieder- herstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensi- cherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
8.10 Eine weitergehende 20.5 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung
20.6 des Lebens, des Körpers oder der Krankenkasse besteht nichtGesundheit gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis 20.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN.
8.11 Die 20.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarRegelungen nicht verbunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 12.1. Die Krankenkasse CorporateHealth haftet uneingeschränkt für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Des Weiteren haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, CorporateHealth auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die CorporateHealth nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die CorporateHealth höchstens im Umfang des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Unberührt bleibt eine Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtAnsprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt12.2. Soweit nach Absatz 1 eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht kommt, gehen die Parteien davon aus, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden einen Höchstbetrag von 250.000,00 € je Schadensereignis und von 500.000,00 € insgesamt und bei Vermögensschäden einen Höchstbetrag von insgesamt 250.000,00 € nicht überschreitet.
8.10 Eine weitergehende 12.3. Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nichtCorporateHealth beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.11 Die 12.4. Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der CorporateHealth bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber die CorporateHealth von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach den der Ziffern 12.1 und 12.2 dieser AGB eine Haftung der CorporateHealth nicht gegeben wäre.
12.5. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz können nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Ziffern Regelungen nicht verbunden.
12.7. Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen - mit Ausnahme der gesetzlich definierten Aufgaben und Leistungen - dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantien werden von der Krankenkasse anwendbarCorporateHealth nicht gegeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Beta Systems haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Regelungen:
a) für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.Erfüllungsgehilfen;
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Beta Systems, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und
c) nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Beta Systems haftet für arglistig verschwiegene Mängel leichte Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, es ist eine Pflicht verletzt worden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.4 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall auf 50% des Vertragswertes begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für alle Schadensfälle zusammengenommen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit maximal auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt.
8.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Beta Systems haftet nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde die Nutzung der Programme unterbricht oder einer Garantieübernahme bleiben einstellt.
8.6 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB benannten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von diesen 3 Jahren seit Entstehung des Anspruchs ein. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Beta Systems, arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.7 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Beta Systems gelten die vorstehenden Haftungsregelungen unberührtentsprechend.
8.8 Für die kostenfrei zur Verfügung gestellte Open Source Software gelten in Bezug auf die Haftung der Beta Systems gegenüber dem Kunden die Ausführungen gemäß Ziffer 6.11.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind Regelungen gelten auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarBeta Systems.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz18.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, grobe Fahrlässigkeit und wegen so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendaraus entstandenen Schadens verpflichtet.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 18.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die Krankenkasse nurim Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
a) eine Pflicht verletzt wirdVerwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, deren Erfüllung welches in die ordnungsgemäße Durchführung Sphäre des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Reisenden fällt, darstellen (vgl 16.)
b) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
c) einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und deren Verletzung die Erreichung Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
d) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
18.3. Für Sach- und Vermögensschäden des Vertragszwecks gefährdet Reisenden die auf unvorhersehbare und / oder unvermeidbare Umstände mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgehend von Art 13 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) in Entsprechung des § 6 Abs 1 Z. 9 KschG auf deren Einhaltung das Dreifache des Reisepreises beschränkt.
18.4. Bei Reisen mit besonderen Risiken haftet der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch Reiseveranstalter nicht für nicht vorhersehbarendie Folgen, nicht vertragstypischen Schadendie sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 18.5. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der der Krankenkasse Reiseveranstalter nicht für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenallenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden.
8.4 Leistungsverzögerungen hat 18.6. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Krankenkasse Erbringung einer Leistung, welche nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenihm zugesagt worden ist bzw. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtwelche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort zusätzlich gebucht worden ist.
8.5 Sofern Daten18.7. Dem Reisenden wird empfohlen, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch keine Gegenstände besonderen Xxxxx mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenmitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren (x.X.Xxxx) bzw. zu versichern (vgl 4.).
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen 18.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für Ansprüche nach den Reiseveranstalter (Vgl § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen12 Abs 4 PRG).
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 9.1 Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 9.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 9.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 9.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 9.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM der ePA gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 9.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 9.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 9.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen Zur Nutzung Der Elektronischen Patientenakte (Epa)
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1. Der Selbstverleger stellt epubli sowie die Dritthändler von sämtlichen Ansprüchen Dritter bezüglich einer Verletzung ihrer Rechte durch das Werk, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschafteninsbesondere Persönlichkeits-, Leistungsschutz- und/ oder Urheberrechte, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich frei.
8.2 7.2. Der Selbstverleger stellt epubli sowie die Dritthändler daneben von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder Strafzahlungen frei, die diese wegen einer Verletzung der Zusicherungen aus Ziff. 4.1- 4.7 geltend machen. Dies umfasst insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung.
7.3. epubli haftet unbeschränkt nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
7.4. Für leichte einfache Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse epubli – außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur, sofern eine Pflicht wesentliche Vertragspflichten verletzt wirdwerden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Nutzer gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautvertrauen darf.
7.5. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht Haftung von epubli beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
8.3 7.6. Eine Haftung für mittelbare Schäden sowie entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit
7.7. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern 7.3, 7.4 und 7.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von epubli, insbesondere
7.8. epubli übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bei epubli nutzbaren Software sowie für die Verfügbarkeit der Krankenkasse vom Selbstverleger hochgeladenen Werke für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemdie Nutzer der Website. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenDarüber hinaus übernimmt epubli für die Qualität des erstellten Endprodukts keinerlei Verantwortung, da diese im Wesentlichen von dem vom Selbstverleger hochgeladenen Ausgangsmaterial abhängig ist.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 7.9. Zur Klarstellung: epubli haftet nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktentgangene Gewinne, die notwendig dadurch entstehen, das eine Änderung der Preise für Werke durch den Selbstverleger nicht innerhalb des in Ziffer 5.4 bestimmten Zeitrahmens an den Handel weitergeben worden sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Druck Und Vertriebsvereinbarung, Druck Und Vertriebsvereinbarung
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für Vorsatzden gänzlichen oder teil- weisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, grobe Fahrlässigkeit sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pa- kets bzw. der Express-Sendung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www. xxxx.xx abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folge- schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen für Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, so- wie Schäden, die durch Verzögerung bei der Luftfrachtabferti- gung entstehen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Haftung für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenVerspätungsschäden bei Paketen bemisst sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Eine verschuldensunabhängige In den Fällen, in denen der Auftraggeber keine Transportver- sicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haf- tungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw. • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. • bei aus Anlass einer Versteigerung versandten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Xxxxxx im Einzelfall der niedrigste ist, ma- ximal jedoch € 550,- je Paket bzw. Express-Sendung, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Diese erweiterte Haftung der der Krankenkasse gilt ausschließlich für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemPakete und Sendungen, für die kein Trans- portausschluss nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 vorliegt. § 536a BGB wird Ein zwischen dem Versicherer des Auftraggebers und dem Auftraggeber verein- barter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria ausdrücklich ausgeschlossenschriftlich vereinbart wird.
8.4 Leistungsverzögerungen Der Auftraggeber hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Aus- tria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicher- zustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereitgestellt werden, so ist die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall Haftung von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtGLS Austria auf den in Ziffer 8.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.
8.5 Sofern DatenBei Gütern, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werdenfür deren Transport ein Auftrag für einen Pick&ShipService, wird eine Haftung Pick&ReturnService, ExchangeService oder ShopReturnService erteilt wurde, haftet GLS Austria nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenUnversehrtheit bzw. Vollständigkeit.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch Durch schriftliche Bekanntgabe eines höheren Wa- renwertes vor Übergabe des Gutes zum Transport kann zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria eine Höher- haftung (AddOnLiabilityService), für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungendie ein Zuschlag zur € 3.500,- je Paket, an die Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrages. Bei Express-Sendungen kann diese Höherhaf- tung nicht für einzelne Versandstücke, sondern nur für die ge- samte Sendung, bis maximal € 3.500,- je Sendung in Anspruch genommen werden.
8.7 IFür Güter, die nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 von der Be- förderung ausgeschlossen sind sowie für das Produkt GlobalBusinessParcel ist keine Höherhaftung möglich.
8.8 Bei Ablieferung eines Nachnahme-Paketes oder einer Nach- nahme-Express-Sendung ohne Einziehung des Nachnahmebetra- ges haftet GLS Austria dem Auftraggeber in Höhe des Wertes der versandten Güter. Dieser ist begrenzt auf den Nachnahmebetrag, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von € 2.500,- je Paket bzw. € 3.500,- je Express-Sendung.
8.9 Übersteigt der Nachnahme-Betrag € 550,-, so kann der Auftraggeber die in Ziffer. 8.6 beschriebene Höherhaftung in An- spruch nehmen und diesen höheren Betrag vor dem Versand ge- sondert deklarieren; in diesem Fall tritt der Nachnahme-Betrag an Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrags. Erfolgt keine Deklaration, so ist im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn von Beschädigungen und Verlusten von Nachnahme-Paketen bzw. Nachnahme-Express-Sendun- gen der Nutzer, von GLS Austria zu leistende Schadenersatz auf den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Ziffer 8.3 genannten Betrag begrenzt.
8.10 Beim Produkt GlobalBusinessParcel richtet sich die Haftung von GLS Austria nach den Bestimmungen des Montrealer Abkom- mens und ist mit 19 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts begrenzt.
8.11 Haben GLS Austria oder GLS IT Services GmbH („GLS IT“) dem Auftraggeber für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungs- recht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggfl. installiert, haften GLS Austria oder GLS IT nur für vorsätzlich oder grob fahr- lässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder bei Verletzung von Kardinalpflichten. Sollten GLS Austria oder GLS IT eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung von GLS Austria oder GLS IT auf den im Umgang mit Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden be- grenzt. Für den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung Verlust von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellenAuftraggebers und deren Wiederherstellung haften GLS Austria oder GLS IT nicht, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers vermeidbar gewesen wäre.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen, Besondere Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 22.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leis- tungserbringerin
a. beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In je- dem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.reine Vermögensschäden;
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht c. ausgeschlossen für nicht vorhersehbarenindirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht vertragstypischen Schaden.realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, zusätzliche Personalkosten sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Da- tenverlusten (inkl. Verlust von Daten auf der Cloud der Leistungserbringerin);
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse d. ausgeschlossen für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Schäden, die Krankenkasse auf Softwarefehler von nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werdenLeistungserbringerin hergestellter Software zurückzuführen sind;
e. ausgeschossen für Schäden durch Übermittlungsfeh- ler, wird eine Haftung technische Mängel, Störungen, Unterbrüchen in- folge systembedingter Wartungs- und Pflegetätigkei- ten, Unterbrüchen und Störungen, welche auf Um- stände ausserhalb des Einflussbereichs der Leis- tungserbringerin zurückzuführen sind, namentlich Verzug bei der Informationsübermittlung (z.B. Daten- lieferung), Unterbrüche und Störungen der Telekom- munikationsverbindungen, Unterbrüche und Störun- gen aufgrund von Viren, Würmern, Trojanischen Pferden, DDOS-Attacken, Hacking und derglei- chen, SPAM oder andere Unzulänglichkeiten;
f. ausgeschlossen für Schäden aufgrund von ihr zur Ver- fügung gestellten Daten oder Informationen;
g. ausgeschlossen für Schäden, die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurentstehen, wenn der Nutzer, den Kunde innerhalb der Cloud der Leistungserbringerin seine datenschutzrechtlichen Pflichten und Geheim- haltungsverpflichtungen gegenüber Dritten verletzt.
22.2 Die Leistungserbringerin haftet in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM keinem Fall für widerrecht- lichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten nachgekommen istoder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Die Haftung Davon ausge- nommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Betei- ligung.
22.3 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten so- wohl für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktvertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
22.4 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder soweit zwingende gesetz- liche Bestimmungen entgegenstehen.
22.5 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenLeistungs- erbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Haftung. [Es wird auf die abweichenden jurisdiktionsspezifischen Bestimmungen in Klausel 17 hingewiesen.]
8.1 Die Krankenkasse haftet Parteien haften für Vorsatzvorsätzliche Handlungen, grobe Betrug oder Diebstahl durch sie oder ihre Mitarbeiter; Tod oder Personenschäden, die durch ihre Fahrlässigkeit oder die ihrer Mitarbeiter verursacht wurden; arglistige Täuschung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenfür jede andere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit TravelPerk haftet weder für Handlungen oder Unterlassungen von Reiseanbietern noch für Schäden, die Krankenkasse nursich aus der Nutzung eines Reiseelements ergeben. Xxxxxx ein Reiselement gebucht und von TravelPerk bestätigt wurde, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung gelten für den Kunden die ordnungsgemäße Durchführung Bedingungen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautReiseanbieters für dieses Reiseelement. Die Krankenkasse TravelPerk haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenMängel der von den Reiseanbietern erbrachten Leistungen.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung Weder der der Krankenkasse Kunde noch TravelPerk haften im Zusammenhang mit diesem Vertrag für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenindirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden oder Schäden aus Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn oder Betriebsstörungen, selbst wenn sie im Voraus über die Möglichkeit solcher Schadensfolgen informiert wurden.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Vorbehaltlich Klausel 8.1 und Klausel 8.5 ist die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltGesamthaftung jeder Partei zusammen mit allen ihren jeweiligen verbundenen Unternehmen, Arbeitskampfmaßnahmendie sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, behördlichen Maßnahmenauf den größeren der folgenden Beträge begrenzt:
a) dem Gesamtbetrag, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln den der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor dem ersten haftungsbegründenden Ereignis für die Dienstleistungen gezahlt hat, oder
b) zehntausend Euro (€ 10.000), (die "Allgemeine Haftungsobergrenze") Die Allgemeine Haftungsobergrenze gilt unabhängig davon, ob es sich um einen vertraglichen Anspruch oder Energie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer unabhängig von der Krankenkasse Haftungstheorie, beschränkt jedoch nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtdie Zahlungsverpflichtungen des Kunden gemäß Klausel 5 (Gebühren).
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Geschäftsreise Dienstleistungen, Geschäftsbedingungen Für Geschäftsreise Dienstleistungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 6.1. Der Lieferant sichert zu, dass seine Leistung/Lieferungen der vereinbarten Spezifikation entspricht. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Lieferant vor Auslieferung eine geeignete Qualitätskontrolle durchzuführen. Auf unser Verlangen hin sind das Vorgehen und die Ergebnisse der Qualitätskontrolle schriftlich zu belegen. Ferner sichert der Lieferant zu, dass seine Lieferung/Leistung den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Regelwerken der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Bei Transport von gefährlichen Gütern gewährleistet der Lieferant, dass alle rechtlichen Vorgaben für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendiesen eingehalten werden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht 6.2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf offenkundige Mängel und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautAbweichungen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet festgestellten Mangels, gilt die Krankenkasse nurRüge dessen innerhalb von 10 Werktagen als rechtzeitig.
6.3. Eventuelle Zahlungen von gerügten Lieferungen und Leistungen zählen in keinem Fall als Verzicht auf das Rügerecht.
6.4. Gerügte Lieferungen, wenn der Nutzersind zu Lasten des Lieferanten, den bei uns abzuholen. Wir behalten uns vor, beanstandete Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, vor Ort oder extern einzulagern.
6.5. Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Einkaufsbedingungen nichts anderes oder Ergänzendes geregelt ist.
6.6. Bei mangelhafter Leistung haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istordentlichen Geschäftsgang nach der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Ware entstehen.
6.7. Die Haftung Weiterhin gelten die gesetzlichen Fristen für die Wiederherstellung Verjährung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenMängelansprüchen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 6.8. Der Lieferant verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und für Schäden aus der Verletzung des LebensVerjährungsfrist, des Körpers eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Personen- oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtSachschaden zu unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; Geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen. Weitergehende Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzDer Kunde ist berechtigt, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie Wärme an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen ist er verpflichtet, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese gegenüber den Stadtwerken aus unerlaubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in § 6 AVBFernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung der Stadtwerke berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.
8.2 In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Fällen haften die Stadtwerke und ihre Erfüllungsgehilfen, soweit es auf ein Verschulden ankommt, wie folgt:
a) Für leichte die schuldhafte Verletzung von Xxxx, Leben und Gesundheit haften die Stadtwerke nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Stadtwerke dem Grunde nach gemäß den gesetzlichen Vorschriften, bei einfacher Fahrlässigkeit haftet jedoch der Höhe nach begrenzt auf die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdbei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertraut und vertrauen darf. Die Krankenkasse haftet jedoch Soweit vorstehend und in § 6 AVBFernwärmeV nicht anders bestimmt, haften die Stadtwerke, soweit ein Verschulden vorausgesetzt wird, im Übrigen nur für nicht vorhersehbarenVorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einer von den Stadtwerken abgegebenen Garantie oder im Rahmen gesetzlicher Haftung, nicht vertragstypischen Schadenfür die kein Verschulden vorausgesetzt wird, haften die Stadtwerke nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, so haften die Stadtwerke nicht für Sachschäden im Rahmen der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. Ersatzpflicht des § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.2 HaftPflG.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Sofern sich die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltAbnahmestelle des Kunden im Fernwärmenetz der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten GmbH & Co KG (nachstehend: NEG) befindet, Arbeitskampfmaßnahmengelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sowie die Haftungsbeschränkung aus § 6 AVBFernwärmeV, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissensoweit rechtlich zulässig, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten für etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtNEG als Eigentümerin des Fernwärmeversorgungsnetzes in Rheinstetten.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Fernwärmeversorgung
Haftung. 8.1 11.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die VOB/B, soweit nachfolgend nicht etwas anders geregelt ist.
11.2 Der AN ist für die erforderliche Verkehrssicherung der von ihm bei der Leistungserbringung in Anspruch genommenen Flächen verantwortlich. Die Krankenkasse Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich hierbei auf die Baustelle (Grundstück und Bauwerk), die Baustellenzufahrt und sonstige Flächen (Nachbargelände, öffentliches Straßengelände, Lagerflächen etc.) sowie auf Arbeitsgeräte und Baumaterialien, die auf den vorgenannten Flächen lagern, und zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Geräte und Materialien stehen.
11.3 Der AN haftet für Vorsatzalle Schäden, grobe Fahrlässigkeit die er oder seine Erfüllungs- und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVerrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Arbeiten schuldhaft verursacht haben. Die sorgfältige Auswahl seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entbindet den AN nicht von seiner Haftung.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung 11.4 Die Erfüllungshaftung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den AG vor Abnahme nicht übernommeneingeschränkt.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für 11.5 Der AN stellt den AG von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sofern der AN die die Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungenbegründenden Umstände zu vertreten hat.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur11.6 Der AN stellt den AG von sämtlichen sozialversicherungs-, wenn steuer-, ausländer- und arbeitsrechtlichen Folgen der Nutzer, Nachunternehmereinschaltung frei.
11.7 Treten vor Abnahme Mängel auf oder gerät der AN vor Abnahme mit der Erbringung seiner Leistung oder Teilen hiervon in Verzug oder kommt er den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den § 5 Abs. 3 VOB/B genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG wahlweise anstelle einer Auftragsentziehung (Kündigung) berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und fruchtlosem Ablauf dieser Frist Selbstvornahme auf Kosten des AN zu betreiben. Der vorherigen Androhung des Auftragsentzuges (§ 4 Abs. 7 Satz 3 und § 5 Abs. 4 VOB/B) sowie des nachfolgenden Auftragsentzugs bedarf es in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht diesem Fall nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Bauvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzSoweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, grobe Fahrlässigkeit und ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Fa. vom Cleff unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVerletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurDie Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenwenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Machen Dritte gegen die Fa. vom Cleff Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung geltend, die auf der Leistung des Lieferanten beruhen und von dem Dritten auch gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden könnten, so stellt dieser der Krankenkasse Fa. vom Cleff insoweit im Innenverhältnis frei, als er dem Dritten auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen der Fa. vom Cleff und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenden Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit die Krankenkasse nicht Fa. vom Cleff ihrerseits die Haftung gegenüber ihren Abnehmern wirksam beschränkt hat. Dabei ist die Fa. vom Cleff bemüht, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang zugunsten des Lieferanten zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtvereinbaren.
8.5 Sofern DatenDer Lieferant haftet für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen), Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommensoweit er rechtlich dazu verpflichtet ist.
8.6 Die Soweit die Fa. vom Cleff den Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf Regelungen in Anspruch nehmen will, wird die Fa. vom Cleff den Ersatz vergeblicher AufwendungenLieferanten unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Ihm ist Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurDer Lieferant verpflichtet sich, wenn der Nutzereine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu unterhalten; soweit keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen Fa. vom Cleff unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 13.1 Die Krankenkasse Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall oder in den übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 13 abweichend geregelt.
13.2 Mainova wird dem Mieter für den Ausgleich von Xxxxxxx, für die er nach diesem Vertrag einzustehen hat, nicht in Anspruch nehmen, soweit und in dem Umfang der Schaden durch eine Versicherung nach Ziffer 8 ausgeglichen wird.
13.3 Bei der Nutzung eines Elektrofahrzeuges ist das dazugehörige Ladekabel während der Nutzung stets im Fahrzeug mitzuführen. Aufwände, die Mainova aus einer Missachtung entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Zudem ist Mainova berechtigt, Kosten für die Bergung von Fahrzeugen sowie deren Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, die durch eine Nichtbeachtung von Ladestand und Restreichweite entstehen.
13.4 Mainova haftet für Vorsatznur, wenn und soweit Mainova, ihre gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen zur Last fällt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), sowie bei Schäden aus der Verletzung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurLebens, sofern eine Pflicht verletzt wirddes Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Mieter regelmäßig vertrautvertrauen darf. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht verschuldensunabhängige Garantiehaftung von Mainova für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 13.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 13.6 Sollte der vereinbarte Mindestbatteriefüllstand im Rahmen einer privaten Nutzung aufgrund verkürzter oder nicht erfolgter Ladung vor der Übergabe nicht erreicht sein, ist die Haftung der Krankenkasse besteht nichtHöhe nach auf das Entgelt für eine verspätete Rückgabe beschränkt.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte 6.1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurBank unbegrenzt nach den gesetzlichen Vor- schriften.
6.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, sofern soweit nicht eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglich- keit vorliegt. Soweit im Falle der einfachen Fahr- lässigkeit gehaftet wird, deren Erfüllung wird die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet be- herrschbaren Schaden begrenzt.
6.3. Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich der Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen den unmittelbaren Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 6.4. Im Übrigen wird die vertragliche und deliktische Haftung der Bank für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Haf- tung der Krankenkasse für bereits Bank nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenVerletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt6.5. Dem Kunden ist bekannt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Idass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit im Falle eines Datenverlustes vermuteten Softwarefehlers alle zumutba- ren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergrei- fen und die Bank unverzüglich informieren muss.
6.6. Die Bank haftet für die Krankenkasse Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der NutzerKunde sichergestellt hat, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten dass diese Daten im Umgang mit den Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art maschinenlesbarer Form gespeichert wurden und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert Auf- wand reproduziert werden können.
8.8 6.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Bank haftet nicht für Schäden aus Schäden, die durch eine Störung des Betriebs infolge Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen oder in Folge von sonstigen, nicht von ihr zu vertretenden Vor- kommnissen (z.B. Streik, Ausfall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtTelekommu- nikationseinrichtungen)verursacht sind (höhere Gewalt).
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 6.8. Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nichtBank ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine per- sönliche Haftung der Angestellten, Arbeitneh- mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehil- fen der Bank.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Licensing Agreement
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 13.1 Der Auftragnehmer haftet für Vorsatzbei Vertragsschluss vorhandene Mängel nur bei Verschulden; die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz nach § 536a Abs. 1, grobe Fahrlässigkeit 1. Variante BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer garantiert eine Verfügbarkeit von 95% für Server. Monatlich kann 5% der Betriebszeit für Wartungsarbeiten verwendet werden. Soweit technisch machbar, werden Wartungsarbeiten zwischen 2 und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften6 Uhr früh oder an Wochenenden durchgeführt und vorher angekündigt. Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
13.2 Bei Vorsatz und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Für leichte 13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse der Auftragnehmer nur, sofern wenn eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenHaftung wie unter Ziffer 11.7 beschrieben beschränkt.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 13.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukten, welche vom Auftragnehmer im Rahmen ihrer Dienstleistungen bereitgestellt werden.
13.5 Soweit die Haftung für den Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenAngestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer.
8.4 Leistungsverzögerungen 13.6 Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o. ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
13.7 Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung oder der Erbringung der vereinbarten Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmenz.B. Mobilmachung, behördlichen MaßnahmenKrieg, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln Aufruhr, oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissenähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 20% dieses Preises. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schaden oder Aufwendungsersatz entsprechend.
13.8 Sowohl Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 11.7 ernannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten die Verzögerung der Krankenkasse eintretenLieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
13.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die Verpflichtung Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von berechtigt und der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtAuftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen 13.10 Bei Beschädigung von Dritten stammen und durch Datenträgermaterial umfasst die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Richtigkeit Wiederbeschaffung verlorener Daten und Vollständigkeit nicht übernommenInformationen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für 13.11 Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungenwegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt wie in Ziffer 11.7 beschrieben.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 13.12 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr, beginnend mit der Feststellung.
13.13 Auf die Krankenkasse nurunter Ziffer 11.1 beschrieben Anspruchsdauer bezüglich der Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Jahr wegen nicht, wenn der Nutzeroder nicht wie geschuldet, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang erbrachter Leistung wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.
13.14 Erfolgt die Leistungserbringung mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktSoftware, die notwendig sindmit einer Open Source Lizenz bereitgestellt wird, um erkennt der Kunde die Daten wieder herzustellen, wenn sie in Lizenzbedingungen der von Open Source Lizenz der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenSoftware an.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 13.1 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Schäden im Rahmen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse E-WERK nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Bei Personenschäden besteht die Haftung bereits beim Nachweis leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Minderlieferungen, entgangenen Gewinn, Zinsenentgang, Produktionsausfall, wegen erwarteter Ersparnis, für indirekte und/oder mittelbare Schäden und sämtliche Folgeschäden und dergleichen ist ausgeschlossen.
13.2 Die Haftung von E-WERK ist in jedem Fall auf zwanzig Prozent des Jahresvertragswertes des entsprechenden Energieliefervertrages, maximal jedoch auf € 1.000.000,– beschränkt. Der Jahresvertragswert wird aus der Mindestabnahmemenge im Jahr des Schadensfalls zum jeweiligen Vertragspreis (arithmetisch gemittelte monatliche Energiepreise bzw. alternative Preise) berechnet. Für den Fall dass keine Mindestabnahmemenge vereinbart ist, wird der Jahresvertragswert mit dem Verbrauch des letzten Jahres, in Ermangelung dessen mit einer begründeten Schätzung von E-WERK, berechnet. Für den Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der E-WERK gelten Zinsen im Ausmaß von 4 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart.
13.3 Diese Haftungsregelung gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von E-WERK. Die Haftung von E-WERK für wie auch immer geartete Schäden des KUNDEN durch vom Netzbetreiber verursachte Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Energielieferung, ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde teilt der E-WERK den Schaden unverzüglich schriftlich unter Darstellung der Schadensursache und -höhe mit.
13.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt ab welchem der Kunde vom Schaden und von den Umständen, aus denen sich die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktAnspruchsberechtigung ergibt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Kenntnis erlangt. Unabhängig von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenKenntnis verjähren Ersatzansprüche jedenfalls zwei Jahre nach dem Schadenseintritt.
8.8 Die Haftung 13.5 Sonstige Haftungsregelungen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme diesen AGB bleiben von diesen Haftungsregelungen durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Der Auftragnehmer haftet nur für VorsatzVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körper und wegen Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern Auftragnehmers. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung Erreichbarkeit des Vertragszwecks gefährdet von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf deren Einhaltung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Auftragnehmers. Xxxxxxx es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.
8.2 Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenArbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtabgeleitet werden.
8.5 Sofern DatenBeratungen durch Personal des Auftragnehmers oder von diesem beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit als dem Auftragnehmer nicht übernommenVorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Service and Maintenance Agreement
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 11.1 Heldele haftet unbeschränkt für Schä- den aus dem Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Män- geln sowie für Schäden, die Heldele vor- sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11.2 Ebenso unbeschränkt haftet Heldele im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.3 Heldele haftet in den Fällen der Produkt- haftung nach dem Produkthaftungsge- setz.
11.4 Heldele haftet für Vorsatzdie durch die Verlet- zung von sogenannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflich- ten sind solche grundlegenden vertrags- wesentlichen Pflichten, grobe Fahrlässigkeit und wegen die maßgeblich für den Vertragsschluss des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Kunden waren und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauter ver- trauen durfte. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenHat Heldele Kardinal- pflichten leicht fahrlässig verletzt, nicht vertragstypischen Schadenist die daraus resultierende Schadensersatz- haftung begrenzt auf die Höhe des ver- tragstypischen, vorhersehbaren Scha- dens.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 11.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet Heldele nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenTechnik entsprechender Datensicherung ent- steht.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 11.6 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurÜbrigen ist jegliche Schadensersatz- haftung von Heldele, wenn der Nutzergleich aus wel- chem Rechtsgrund, den ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von Heldele in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorher- gesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenHerstellers.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Wartungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 13.1 ICO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Reisekaufmannes für Vorsatzdie gewissenhafte Reisevorbereitung, grobe Fahrlässigkeit die sorgfältige Auswahl und wegen Überwachung der Leistungs- xxxxxx, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angege- benen Reiseleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenjeweiligen Ziellan- des und -ortes.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 13.2 Eine Haftung von ICO für vertragliche Schadensersatzansprüche, die Krankenkasse nurnicht Körper- schäden sind, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler ist gem. § 536a 651h BGB wird ausdrücklich ausgeschlosseninsgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
8.4 Leistungsverzögerungen hat a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch ICO her- beigeführt wird.
b) soweit ICO für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul- dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
a) Die Haftung für alle gegen ICO gerichteten Schadenersatzansprüche, die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, Arbeitskampfmaßnahmenist auf den dreifachen Reisepreis des Reisenden beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt je Reisenden und Reise.
b) Hat ICO die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers, behördlichen Maßnahmenso richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen des Luftverkehrsge- setzes, unvorhersehbarem Ausfall dem Warschauer Abkommen in der geltenden und anwendbaren Fassung von Transportmitteln Den Haag oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissendes Montrealer Abkommens.
c) Kommt der ICO die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so gelten die jeweils anwend- baren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten des nationalen Rechts.
d) Für Beschädigungen oder Verluste in der Krankenkasse eintretenReiseausrüstung durch Diebstahl oder sonsti- ges Abhandenkommen außerhalb des Schiffes haftet ICO nicht. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltDas gilt nicht, wenn eines dieser Ereignisse zu einer solche Beeinträchtigungen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtICO zurückge- hen. Für Beschädigungen oder Verlust des Kabinengepäcks haftet ICO nach den Bestim- mungen des HGB.
8.5 Sofern Daten13.4 Eine Haftung von ICO ist ausgeschlossen oder beschränkt, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch soweit aufgrund internatio- naler Übereinkommen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die Krankenkasse lediglich verarbeitet werdenauf derartigen Überein- kommen beruhen, wird eine es zulässig ist, dass Leistungsträger insoweit in der Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenvon ihnen zu erbringenden Leistungen beschränkt sind oder deren Haftung ausgeschlossen ist .
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch 13.5 ICO haftet nicht für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher AufwendungenLeistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen- hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von ICO lediglich vermittelt werden (z. B. Aus- flüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrück- lich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig ge- kennzeichnet werden.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes 13.6 ICO haftet nicht für Kosten, die Krankenkasse nurdem Reisenden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, wenn sofern ICO die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Land- ausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet auf eventuell verspätete Reisende zu warten.
13.7 ICO haftet nicht für Schreib-, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten. Of- fensichtliche Rechenfehler berechtigen ICO zur Anfechtung des Reisevertrages. ICO haf- tet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, z. B. der NutzerReisebüros auf deren Ent- stehung ICO keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit ICO nicht überprüfen konnte. Reisebüros oder sonstige Leistungsträger sind nicht ermächtigt Zusicherungen für ICO ab- zugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht mit den Angaben in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen übereinstimmen, über die Reservierungsbestätigung hinaus ge- hen, im Umgang mit Widerspruch dazu stehen oder den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten bestätigten Inhalt des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenReisevertrages abändern.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut8.1. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenNetPlans haftet, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltgleich aus welchem Rechtsgrund, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln auf Schadenersatz oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurAufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem Fall der Höhe nach auf die Kosten beschränktÜbernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtAnsprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
8.9 44a TKG 8.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (TelekommunikationsgesetzKardinalpflichten) bleibt unberührthaftet die NetPlans - unbenommen des vorstehenden Absatzes - begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8.10 8.3. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden in Höhe des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Kunden mit der NetPlans (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln).
8.4. Im Übrigen haftet die NetPlans p.a. bis zu einem Betrag in Höhe des Jahresumsatzes des Kunden mit der IONOS SE (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln). Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt
8.5. Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch die NetPlans. Gelingt die Nacherfüllung nicht oder nur teilweise, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.6. Die NetPlans haftet, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle, nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen der NetPlans oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen, und die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
8.7. Die NetPlans haftet, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle, nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer Verfehlung des Kunden (siehe 3.3 - 3.6 der TOS) resultieren. Sie haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Insoweit stellt der Kunde der NetPlans von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
8.8. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet die NetPlans, unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle und unbenommen von Punkt 4.1 der TOS, lediglich bis zu derjenigen Schadenshöhe die auch bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt mithin insbesondere, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, die nicht im IONOS cloud VDC selbst gespeichert werden dürfen, und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können
8.9. Die IONOS SE nutzt für bestimmte sicherheitsrelevante Datenübertragungen und -verbindungen eine Verschlüsselung durch TSL/ SSL. Die Datenkommunikation über das Internet kann trotz dessen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Eine weitergehende Haftung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit ist unbeschadet der in 8.1 bis 8.4 genannten Fälle mithin ausgeschlossen.
8.10. Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen NetPlans gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Krankenkasse anwendbarNetPlans.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.5.1. Für vom Xxxxxx oder dem Personal weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Verlust und Beschädigung der Kleidung und anderer persönlichen Gegenstände des Kindes, grobe Fahrlässigkeit und wegen insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug, Fahrräder etc., übernimmt der Xxxxxx keine Haftung, Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenKindes zu versehen.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 7.5.2. Im Fall der Schließung der Einrichtung oder von Teilbereichen der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Xxxxxx.
8.1. Das Anfertigen von Bild-, Film- und Tonaufnahmen zur Verwendung für die Krankenkasse nurÖffentlichkeitsarbeit der Einrichtung oder zur Weitergabe an die Eltern bedarf in der Regel der Einwilligung der Eltern, sofern eine Pflicht verletzt wirdsiehe. Anlage 11 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag.
9.1. Der Schutz von Sozialdaten und Sozialgeheimnis wird durch die Anordnungen über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht die bayerischen (Erz-)Diözesen in ihren jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht haben. Demzufolge sind für die von den Mitarbeitern in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten über junge Menschen und deren Verletzung Familien das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 2-4; VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die Erreichung dazu erlassene Durchführungsverordnung.
9.2. Der Xxxxxx ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
9.3. Darüber hinaus ist der Xxxxxx verpflichtet, personenbezogene Daten des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Betroffenen im Falle des fehlenden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bei der Nutzer regelmäßig vertrautAufnahme in die Einrichtung oder einer meldepflichtigen Erkrankung während der vertraglichen Laufzeit an das Gesundheitsamt gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz weiterzugeben.
9.4. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenEltern werden darauf hingewiesen, nicht vertragstypischen Schadendass die gesetzlich vorgegebenen Sprachentwicklungs- und Beobachtungsbögen in der Einrichtung angewendet werden.
8.3 9.5. Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung Weitergabe von Daten des Nutzern wird zudem an Grundschulen (Informationsbogen zur Vorbereitung der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in Einschulung - Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenEltern erfolgen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Bildungs Und Betreuungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften18.1 Für Vermögensschäden haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 18.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Krankenkasse nurHaftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen.10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.
18.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern eine dieses Ereignis kausal für den Schaden war.Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenzur Wartung übernommen haben.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. 18.6 Über § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB Hersteller direkt zusagen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat 18.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die Krankenkasse nicht wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu vertreten bei höherer Gewaltseinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.Haftpflichtversicherung, ArbeitskampfmaßnahmenKasko, behördlichen MaßnahmenTransport, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln Feuer, Betriebsunterbrechung oder Energie andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und sonstigen unabwendbaren Ereignissenbeschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile , auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtVersicherung entstehen (z.B.höhere Versicherungsprämie).
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn 18.8 Der Gewährleistungsbehelf der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten Wandlung ist gegenüber unternehmerischen Kunden dergestalt beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in als eine Entfernung der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenEinbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 13.1. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für den mit der Verwendung der Hardware und der Software Module beim Auftraggeber bezweckten Erfolg.
13.2. Die Krankenkasse Nutzung der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt auf eigene Ge- fahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere darüber informiert und be- stätigt hiermit, dass die gelieferte Hardware und die bereitgestellten Software Module lediglich Hilfsmittel zur Unterstützung von Pflegekräften darstellen und ihre Nutzung keinesfalls die Konsultation eines Arztes, Unterstützung durch Pflegepersonal, sowie medizinische Diagnosen, Behandlungen bzw. generell fachkundige Aufsicht und Be- treuung welcher Art auch immer ersetzt. Aus den vom Auftragnehmer erbrachten Leis- tungen kann insbesondere kein Rückschluss auf den Gesundheitszustand einer Person geschlossen werden.
13.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei den mittels 3D-basierten Verfahrens erstellten Bewegungsdaten eine 100%ige Genauigkeit bzw. Treffsicherheit technisch nicht gewährleistet werden kann. Der Auftragnehmer haftet somit nur dafür, dass das von ihm eingesetzte Verfahren dem Stand der Technik entspricht.
13.4. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits Sachschäden nur bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istgrober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast trifft den Auftraggeber. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
13.5. Der Auftraggeber hat nach Maßgabe des Pkt. 7.4. regelmäßig, mindestens jedoch ein- mal täglich, zu überprüfen, ob er Benachrichtigungen vom Auftragnehmer hinsichtlich Funktionsstörungen/ Ausfällen von Sensoren vom Auftraggeber erhalten hat. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so trifft den Auftragnehmer für Scha- densfälle, die Wiederherstellung daraus resultieren, dass der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachgekom- men ist, keine Haftung.
13.6. Der Auftragnehmer sorgt auf seinen Systemen für einen angemessenen Virenschutz. Sollten dem Auftragnehmer Kosten für die Problembearbeitung, Analyse und Behe- bung, die durch Viren auf den Systemen des Auftraggebers hervorgerufen werden, ent- stehen, so werden diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
13.7. Der Auftragnehmer setzt angemessene Maßnahmen, die den Verlust von Daten des Nutzern wird zudem Auftraggebers verhindern, etwa durch Schutz vor nicht autorisierten Zugriffen (sowohl physisch als auch elektronisch). Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn er seiner Pflicht zur Datensicherung nicht nachgekommen ist.
13.8. Für Störungen der Internetverbindung des Auftragnehmers ist dieser nicht verantwort- lich, wenn die Störungen auf Versäumnisse seines Access-Providers zurückzuführen sind. Letzterer ist nicht als Gehilfe des Auftragnehmers anzusehen.
13.9. In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die Kosten EUR 10.000 beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 7.1. Die Krankenkasse haftet Haftung und die Haftungsbegrenzungen der transmed richten sich nach den Ziff. 22 bis 27 ADSp 2017. Die wesentlichen Regelungen stellen sich wie folgt dar: Hinsichtlich der Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (mit Ausnahme der verfüg- ten Lagerung) ist in Ziff. 23 der ADSp 2017 eine Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 431 HGB von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen EUR bzw. 2,5 Millionen EUR oder 2 SZR/kg festgelegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung ist die Haftung generell auf 2 SZR/kg beschränkt. Die Haftung der transmed für Vorsatzandere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei ver- fügter Lagerung, grobe Fahrlässigkeit Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes nach den Ziff. 23.2.1 oder 23.3.2 ADSp 2017 zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von € 125.000,00 je Scha- densfall.
7.2. Im Falle von grenzüberschreitenden Transporten gelten die Vorschriften der CMR. Aus- genommen davon ist die Haftung für Güterschäden bei Sendungen, die in der Schweiz für Zustellungen innerhalb der Schweiz übernommen werden; hier gilt ebenfalls Ziffer 7.1.
7.3. Der Auftraggeber hat die transmed rechtzeitig auf einen über € 10,00 pro kg hinausge- henden Wert einer Sendung bzw. auf eine besondere Schadensanfälligkeit der Ware hinzu- weisen, so dass die transmed mit dem Auftraggeber - gegebenenfalls gegen besonderes Ent- gelt - geeignete Vorkehrungen und besondere Sicherungen gegen Diebstahl bzw. zum Schutz gegen Beschädigungen treffen kann. Unterbleibt dieser Hinweis und/oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber, gilt in diesen Fällen grundsätzlich, dass ein Verlust bzw. ein Schaden nur wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenfehlenden Hinweises und/oder der fehlenden Vereinbarung erfol- gen konnte.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.4. transmed haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenFolgeschäden bzw. Folgekosten.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 7.5. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemStörung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmenwie z.B. Erdbeben, behördlichen Maßnahmenextreme Wetter- bzw. Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbarem Ausfall Flut, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maß- nahmen, Blockade von Transportmitteln oder Energie Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenschwerwiegende Ereignisse. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die Krankenkasse nurandere Partei unverzüglich zu unterrichten.
7.6. Beruht ein Schaden darauf, wenn dass der NutzerAuftraggeber der transmed fehlerhafte oder unvoll- ständige Daten oder gar keine Daten übermittelt hat oder Daten nicht rechtzeitig übermittelt hat, oder der transmed durch den Auftraggeber Xxxx übergeben worden ist, deren Über- nahme ausgeschlossen worden ist, entfällt eine Haftung der transmed.
7.7. Eine Haftung von transmed ist für solche Schäden ausgeschlossen, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber temperatursensible Ware ohne Beauftragung des Produkts „transmed GDP Solutions“ bzw. unter Verstoß gegen die Vorgaben von „transmed GDP Solutions“ über- gibt. Dies gilt auch für passiv gekühlte Ware.
7.8. transmed weist ausdrücklich darauf hin, dass bei verzögerter Abfahrt beim Auftraggeber bedingt durch Fehler in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten der Abwicklung des Auftraggebers Verspätungen im Umgang mit Netzwerk insge- samt auftreten und damit Schadenersatzansprüche Dritter entstehen können. transmed be- hält sich vor, diese Schadenersatzansprüche Dritter an den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenAuftraggeber weiterzugeben.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit 10.1. Im Hinblick auf Ausrüstung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftensonstige vom Anbieter bezogene Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 10.2. Der Anbieter haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch den Anbieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für arglistig verschwiegene Mängel Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bei arglistigem Verhalten. Der Anbieter haftet unbeschränkt für direkte Schäden, die durch oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz bleibt unberührt.
8.10 10.3. Soweit eine Verpflichtung des Anbieters zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber dem Kunden besteht und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500,00 Euro je Kunde begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so ist die Schadenersatz-pflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 30.000.000,00 Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungs- begrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
10.4. Für den Verlust von Daten des Kunden haftet der Anbieter nur im Umfang des eigenen Verschuldensbeitrags, nur soweit der Kunde seine Daten täglich gesichert hat und ist auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Nutzers wiederherzustellen.
10.5. Der Anbieter ist im Falle höherer Gewalt für die Dauer der Leistungsverhinderung von der Leistungspflicht befreit. Beruht ein Schaden auf Ereignissen oder Störungen an Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen oder ist er durch Dritte verursacht, die nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters sind, ist der Anbieter für die Dauer von Leistungsverhinderungen von der Leistungspflicht befreit und haftet gegenüber dem Kunden nur sofern und soweit dem Anbieter eigene Schadens-ersatzansprüche gegenüber Dritten zustehen. Der Anbieter kann zur Erfüllung dieser Schadensersatzpflicht die Ansprüche gegenüber Dritten an den Kunden abtreten. Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nichtist, vorbehaltlich einer Haftung nach Ziffer 8.1, ausgeschlossen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter10.6. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von die Dritten aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Krankenkasse anwendbarMitwirkungspflichten des Kunden nach Ziffer 10.3 entstehen.
10.7. Für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, gelten die folgenden Entschädigungs- und Erstattungs- regelungen: Bei längerem Ausfall als in der Produktspezifikation festgelegt, erstattet der Anbieter dem Kunden die anteilige Monatsgebühr für die bestellten Produkte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 15.1. BP NETworks haftet für VorsatzSchäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftennachgewiesen werden kann. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur15.2. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden insbesondere wegen Verzug und Unmöglichkeit der Leistung, sofern eine Pflicht verletzt wirdentgangenem Gewinn, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch erwarteter aber nicht für nicht vorhersehbareneingetretener Ersparnisse, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden, sowie Schäden an technischen Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat 15.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
15.4. Bei Ware, die Krankenkasse ausdrücklich (schriftlich) als „gebraucht“ definiert ist, ist BP NETworks frei von jeglicher Haft- oder Schadenersatzverpflichtung. BP NETworks braucht bei Ware, die als „gebraucht“ beschrieben wird nicht zu vertreten gesondert auf diesen Sachverhalt hinweisen.
15.5. Bei Abgabe von Ware, die gemäß Jugendschutzgesetz (JSchG) nicht an Minderjährige veräußerst werden darf, jedoch aufgrund anderer Umstände wie zB die Nichtüberprüfbarkeit der Volljährigkeit des Vertragspartners (zB bei höherer GewaltOnline-/Fax Auftragserteilung) dennoch an Minderjährige abgegeben wird, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall ist BP NETworks frei von Transportmitteln jeglicher Haftung oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintretenSchadenersatzverpflichtung. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse Haftung hat der Vormund/Erziehungsberechtigte zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führttragen. Dieser Sachverhalt hat keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit des Vertragsabschlusses.
8.5 Sofern Daten15.6. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, Dateien und Informationen so beträgt die Verjährungsfrist von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenSchadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.
8.6 15.7. Vor dem Anschluss von EDV-technischen Produkten bzw. der Installation von Computerprogrammen oder deren Einsendung an BP NETworks ist der Auftraggeber verpflichtet, den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls hat er für verloren gegangene Daten bzw. für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden und Kosten die Haftung zu tragen. Die vorstehenden in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurdann, wenn der NutzerSchadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengeltend gemacht wird.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 5.1. ww haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. ww ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Insbesondere haftet ww für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
c) die Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen
5.2. ww haftet ferner,
a) für VorsatzLeistungen, grobe Fahrlässigkeit welche die Beförderung des Teilnehmers vom Ausgangsort der Reise zum Zielort, den Zwischentransfer und wegen die Unterbringung während der Reise, beinhalten
b) wenn die Ursache für einen Schaden des Fehlens zugesicherter EigenschaftenTeilnehmers eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ww ist.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut5.3. Die Krankenkasse haftet jedoch vertragliche Haftung von ww für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder ww für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadeneinen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Auf die gesetzliche Bestimmung des §651h BGB wird verwiesen.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist5.4. Die Haftung von ww auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
5.5. Soweit Einzelleistungen in Leistungsbeschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind und gemäß §651a Abs. 2 BGB nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Leistungen von ww, haftet ww lediglich für die Wiederherstellung Verletzung von Daten des Nutzern wird zudem Vermittlerpflichten, nicht für die vermittelte Leistung selbst.
5.6. Die Haftung von ww für Erfüllungsgehilfen ist dem Grunde und der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenderen eigene Haftung begrenzt.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 5.7. Für schlechte Wetterverhältnisse, Defekte und für Schäden aus der Verletzung des LebensUnregelmäßigkeiten bei den Beförderungsmitteln oder durch hohe Gewalt verursachte Verzögerungen, des Körpers oder der GesundheitVerspätungen und Ausfälle, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtkann kein Schadensersatz beansprucht werden.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Reisevertrag
Haftung. 8.1 12.1. Die Krankenkasse Haftung der Rechtsanwaltskanzlei für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist mit einem Höchstbetrag von EUR 400‘000.00 beschränkt.
12.2. Der geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwaltskanzlei wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehender Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwaltskanzlei geleistete Vergütung. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.
12.3. Der geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
12.4. Die Rechtsanwaltskanzlei haftet für Vorsatzmit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
8.2 Für leichte 12.5. Die Rechtsanwaltskanzlei haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
12.6. Die Rechtsanwaltskanzlei haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen.
12.7. Die Rechtsanwaltskanzlei haftet nicht für jene Fälle, in welchen die abgeschlossene Haftpflichtversicherung dem Grunde nach nicht haftet.
12.8. Die Rechtsanwaltskanzlei haftet nicht für entstandene Schäden aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung tritt nur im Falle einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder im Falle von Vorsatz ein.
12.9. Die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB gilt als abbedungen. Sie kommt daher nicht zur Anwendung.
12.10. Weiters haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurRechtsanwaltskanzlei nicht, wenn der Nutzer, den Mandant gegen diese AMB verstößt und dieser Verstoß mit dem eingetretenen Schaden in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen isteinem sachlichen Zusammenhang steht.
12.11. Die Haftung Rechtsanwaltskanzlei haftet ferner nicht für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden durch nicht juristische Mitarbeiter oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenam Telefon erteilte Auskünfte.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Mandatsbedingungen
Haftung. 8.1 16.1 Das STADTWERK AM SEE haftet in den Fällen der Ziffer 15.1 nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 15.1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers teilt das STADTWERK AM SEE dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 16.2 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse Parteien vorbehaltlich der Ziffern 16.3 und 16.4 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, für ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Parteien haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf). Schließlich haften die Parteien, wenn und soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme verschwiegen haben.
16.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 16.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechtsverkehr mit Privatkunden.
8.10 Eine weitergehende 16.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse (1) Für Sach- und Rechtsmängel haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenINNOLIBRO nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Für leichte (2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet INNOLIBRO unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. INNOLIBRO haftet auch für die Krankenkasse nurleicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdderen Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet ), jedoch nicht jeweils nur für nicht den vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet INNOLIBRO nicht.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung (3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der der Krankenkasse Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einen Mangel nach Übernahme einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Garantie für die Richtigkeit Beschaffenheit des Produktes und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istbei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende (4) Ist die Haftung der Krankenkasse besteht nichtvon INNOLIBRO ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.11 (5) Die vorstehenden Ziffern sind APPBOOKs können, im Rahmen inhaltlicher, verlinkender Aufbereitungen von Texten sowie des sog. „In-Book-Advertising-Programms“, Links zu externen Webseiten Dritter enthalten. Auf deren Inhalte hat INNOLIBRO keinen Einfluss. Deshalb kann INNOLIBRO für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von der Krankenkasse anwendbarRechtsverletzungen wird INNOLIBRO derartige Links umgehend entfernen.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzDas Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit und Erstellung von Projekten durch die Prometheus UG wird von dem Kunden getragen. Der Kunde stellt die Xxxxxxxxxx UG von Ansprüchen Dritter frei, grobe Fahrlässigkeit und wegen wenn dieser auf ausdrücklichen Wunsch des Fehlens zugesicherter EigenschaftenKunden gehandelt hat.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Erachtet die Krankenkasse nurPrometheus UG für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung so trägt der Kunde nach vorheriger Abstimmung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenKosten.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche gegen die Prometheus UG sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Prometheus UG selbst oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für die Prometheus UG zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Ein Schadensersatz statt der Leistung sowie ein Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Ein Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht ist ausgeschlossen. Die Prometheus UG kann keine Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemHackerangriffe und daraus resultierenden Schäden übernehmen. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenDie Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt, dennoch kann die Prometheus UG Angriffe von außen grundsätzlich nicht ausschließen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und stellt die Prometheus UG dahingehend frei.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtgesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
8.5 Sofern DatenDie Haftung der Prometheus UG für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, Dateien wenn und Informationen von Dritten stammen und durch soweit sich die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenErfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, Prometheus UG das Kundenprojekt um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in Dauer der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenBeeinträchtigung hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Prometheus UG resultiert daraus nicht.
8.8 Für die Rechtssicherheit der Rechtstexte wie zum Beispiel AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung und Disclaimer ist allein der Kunde verantwortlich. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Prometheus UG pflegt nur Mustertexte ein. Der Kunde sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen und für Schäden aus der Verletzung eine rechtliche Prüfung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtEinzelfalls durchführen lassen.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 10.1 Die Krankenkasse haftet Haftung der VR Payment für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für die Haftung der VR Payment im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
10.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die VR Payment nur bei der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Servicevereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung der VR Payment auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haf- tung der VR Payment für arglistig verschwiegene Mängel leichte Fahrlässigkeit, vorbehaltlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen der Gesundheit ausgeschlossen.
10.3 Der vertragstypische und vorhersehbare Schaden im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.2 ist auf 10.000,– € je Scha- densfall begrenzt.
10.4 Weitere individuell zwischen der VR Payment und dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen blei- ben unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt10.5 Der Vertragspartner haftet bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der VR Payment auf Schadensersatz. Die zu er- setzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die die Anbieter der Zahlverfahren für den nicht vorschrifts- gemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der VR Payment geltend machen.
8.10 Eine weitergehende Haftung 10.6 Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängel gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht mit der Krankenkasse besteht nichtMaß- gabe, dass die Verjährungsfrist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der VR Payment oder anderen, nicht abdingbaren gesetzlichen Regeln ein Jahr beträgt.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz11.1. Falls Mutsaers Textiles B.V. haften sollte, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenist diese Haftung auf dasjenige beschränkt, was in dieser Bestimmung festgelegt ist.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 11.2. Mutsaers Textiles B.V. haftet nicht für Schäden, unabhängig von der jeweiligen Art, die Krankenkasse nurdadurch entstanden sind, sofern eine Pflicht verletzt wirddass Mutsaers Textiles B.V. durch oder namens der Gegenpartei bereitgestellte unrichtige und/oder unvollständige Daten zugrunde gelegt hat.
11.3. Falls Mutsaers Textiles B.V. für etwaige Schäden haften sollte, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung ist ihre Haftung auf höchstens den Teil der Bestellung/des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung beschränkt, auf den sich die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenHaftung bezieht.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 11.4. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 3 dieses Artikels wird die Haftung bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten immer auf den Rechnungswert der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenletzten sechs Monate beschränkt.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist11.5. Die Haftung für von Mutsaers Textiles B.V. ist jedenfalls immer, falls einschlägig, auf den Auszahlungsbetrag ihrer Versicherung beschränkt.
11.6. Unter unmittelbaren Schäden wird ausschließlich Folgendes verstanden: - die Wiederherstellung von Daten angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Nutzern wird zudem der Höhe nach Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf den Schaden im Sinne dieser AGB bezieht; - die Kosten beschränktetwaigen angemessenen Kosten, die notwendig sindaufgewendet wurden, um die Daten wieder herzustellenmangelhafte Leistung von Mutsaers Textiles B.V. in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu bringen, wenn sie in der soweit diese Mutsaers Textiles B.V. zugerechnet werden können; - die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden aufgewendet wurden, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung von unmittelbaren Schäden im Sinne dieser AGB geführt haben.
11.7. Mutsaers Textiles B.V. haftet nie für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, eines entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen und Schäden aufgrund eines Betriebsstillstands.
11.8. Mutsaers Textiles B.V. haftet nie für Schäden, einschließlich Irritationen und Überempfindlichkeit, unabhängig von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial jeweiligen Art, die durch Kontakt mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenihren (gegebenenfalls gelieferten) Produkten entstehen.
8.8 11.9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für in diese AGB aufgenommenen Haftungsbeschränkungen in Bezug auf unmittelbare Schäden aus der Verletzung des Lebensgelten nicht, des Körpers falls die Schäden auf Vorsatz oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel grober Fahrlässigkeit von Mutsaers Textiles B.V. oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtihren leitenden Angestellten beruhen.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 5.1 Für Schäden, die durch die Nutzung der Daten, Dienste bzw. sonstigen Pro- dukte entstehen, haftet der LGV nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
1.1 Diese Bedingungen gelten für Vorsatzdie nachfolgend näher beschriebenen Leistungsan- gebote des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung und des Gutachter- ausschusses für Grundstückswerte in Hamburg (nachfolgend gemeinsam LGV): Lieferungen und Leistungen des LGV sowie die Nutzung von Geoinformationen (nachfolgend: Daten), grobe Fahrlässigkeit Geodatendiensten (nachfolgend: Dienste) und wegen sonstigen Produkten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenLGV sowie durch den LGV erbrachte Dienstleitungen. Ausgenom- men sind alle Daten, Dienste und sonstige Produkte des LGV, die in der Gebüh- renordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) aufgelistet sind und durch Ge- bührenbescheid abgerechnet werden.
1.2 Unter Lieferung werden die Bereitstellung der Produkte, insbesondere Karten, digitale Daten und Broschüren durch Abgabe verstanden. Lieferungen können über Online-Bestellvorgänge des Online-Dienstes Liegenschaftskataster des HamburgService, durch Bestellung per Post, Fax, E-Mail veranlasst werden. Unter Leistung werden die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, insbesonde- re vermessungstechnische, mediengestalterische Leistungen und die Erstellung von Grundstücks-Wertermittlungen sowie Beratung verstanden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht 1.3 Diese Bedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbraucherinnen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautVer- brauchern (§ 13 BGB) als auch mit Unternehmern (§ 14 BGB) (gemeinsam nachfolgend „Kunden“). Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktVerbraucher sind natürliche Personen, die notwendig sindein Rechts- geschäft zu Zwecken abschließen, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
8.8 1.4 Die Haftung nach vorstehend genannten Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Auf Lieferungen und Leistungen finden die Allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer B Anwendung. Zusätzlich finden auf Lieferungen die Bestimmungen gemäß Ziffer C und auf Leistungen die Bestimmungen gemäß Ziffer D Anwen- dung. Ergänzend gelten die online abrufbaren Nutzungsbedingungen für Liefe- rungen und Leistungen des LGV sowie das Preisverzeichnis des LGV (Anlagen).
1.5 Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, soweit sie schriftlich zwi- schen dem Produkthaftungsgesetz LGV und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers dem Nutzer oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG Nutzerin (Telekommunikationsgesetznachfolgend gemeinsam: Kunden) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.vereinbart worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kun- den werden durch den LGV nicht anerkannt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse Jeder Xxxx verpflichtet sich, den Standplatz und die Einrichtung des Campingplatzes pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für VorsatzSchäden an der Anlage oder den Einrichtungen des Campingplatzes, grobe Fahrlässigkeit und wegen wenn sie durch Ihn, seine Mitreisenden oder Besucher verschuldet wurden. • Mängel / Reklamation Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Campingstellplatzes oder Mietobjekts sind seitens des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautCampinggastes unverzüglich dem Campingbetrieb zu melden. Die Krankenkasse haftet jedoch Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese nicht für nicht vorhersehbarenwährend des Aufenthaltes des Campinggastes unmittelbar dem Campingbetrieb angezeigt worden sind. • Mediadaten / Datenschutz Der Campingbetrieb wird in kritischen Teilbereichen mit Videokameras überwacht. Dies dient zur Sicherheit der Campinggäste (Feststellung und Abwendung von Sicherheitsgefahren), nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 zum Schutz des Eigentums und Besitzes, zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen und zur Wahrnehmung des Hausrechtes. Die Aufzeichnungen werden nur im Bedarfsfall ausgewertet und nur die benötigten Daten bis zur Klärung gespeichert. Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Videoaufzeichnungen werden gem. § 536a BGB 6b Abs BDSG regelmäßig automatisch gelöscht. Zudem wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse das Aufzeichnungsgerät durch geeignete Maßnahmen gem. § 9 BDSG datenschutzrechtlich vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. In regelmäßigen Abständen führt der Campingbetrieb auf dem Campinggelände Bild- und Ton- Aufnahmen durch. Falls der Campinggast dies nicht zu vertreten bei höherer Gewaltmöchte, Arbeitskampfmaßnahmenist dies dem Fotografen bzw. Kamerateam sofort mitzuteilen. Der Campingbetrieb erhebt, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln verarbeitet und nutzt diese Daten für den Buchungsauftrag und eigene Marketingzwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Auftrages erfolgt nicht. Gerne erteilt der Campingbetrieb dem Xxxx Auskunft über seine Daten oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit sperrt diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung mit Wirkung für die Richtigkeit und Vollständigkeit Zukunft. • Hunde / Haustiere Auf Spielplätzen, in den Sanitärgebäuden sind Hunde nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB erlaubt. Bei auffälligem Verhalten des Hundes oder Beschwerden anderer Gäste kann der Campingbetrieb den Hund des Platzes verweisen. Es besteht Leinenpflicht auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzerdem gesamten Gelände (inkl. Parzellen), den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istCampingstellplätzen und Mobilheimen. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Für Hundebesitzer ist am südlichen Ende des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenCampinggeländes ein eigner Hundebadestrand vorhanden.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Campingleistungen
Haftung. 8.1 Solutive haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Krankenkasse haftet Haftung von Solutive für VorsatzSchäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist auf vertragstypische, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurvorhersehbare Schäden begrenzt. Eine Kardinalpflicht liegt vor, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und der Kunde regelmäßig auf deren ihre Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautvertrauen darf. Die Krankenkasse haftet jedoch Haftung von Solutive auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen für die einfach fahrlässige Verletzung nicht für wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist ausgeschlossen.
8.2 Bei der Feststellung, ob Solutive ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenfehlerfrei erstellt werden kann.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie Der typische und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten vorhersehbare Schaden im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istSinne der Ziff. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem 8.1 ist der Höhe nach auf den hälftigen Betrag der vereinbarten Lizenzgebühr für jeden einzelnen Schadensfall und für sämtliche Schadensfälle insgesamt auf die Kosten doppelte Höhe der Lizenzgebühr beschränkt. Bei der Berechnung der Höhenbegrenzung dürfen nur solche Vermögensschäden berücksichtigt werden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenSolutive verursacht wurden.
8.8 Die Haftung 8.4 Solutive weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Kunden selbst obliegt, für eine eigene Datensicherung und die Überprüfung ihres Erfolgs zu sorgen sowie diese Datensicherung wiederum regelmäßig zu sichern und zu überprüfen. Solutive haftet nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen für den Verlust von Daten und Informationen nur bis zu dem Produkthaftungsgesetz Betrag, der bei ordnungsgemäßer und für Schäden aus regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
8.5 Solutive wird ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zugerechnet.
8.6 Sämtliche vorstehenden und in diesen Lizenzbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wegen Vorsatz, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) aus dem Produkthaftungsgesetz und wegen Garantien bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 8.7 Sämtliche in diesen Lizenzbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen von Solutive gelten auch zu Gunsten ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter sowie für die Haftung der Krankenkasse besteht nichtaus unerlaubter Handlung.
8.11 8.8 Die vorstehenden Ziffern sind auch Regelungen in dieser Ziff. 8 gelten entsprechend für die Haftung von Solutive auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarden Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
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Samples: Allgemeine Lizenzbedingungen (Agb Lizenz Und Miete)
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1 Der Kunde haftet ab Anlieferung (Übergang der Gefahr) für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit den Verlust und/oder die Beschädigung des jeweilig gemieteten Systems sowie für alle daraus resultierenden Folgeschäden; dies ohne Rücksicht auf die Ursachen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenauch bei höherer Gewalt (z.B. direkter oder indirekter Blitzschlag).
8.2 Für 12.2 Der Kunde darf das jeweilige System oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kapsch Dritten nicht überlassen.
12.3 Die Haftung von Kapsch für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurFahrlässigkeit, sofern eine Pflicht verletzt wirdsowie für Betriebsunterbrechung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenentgangenen Gewinn, nicht vertragstypischen Schadeneingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Personen- und Sachschäden bzw. Ansprüchen aus der Produkthaftung.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 12.4 Ist die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB Xxxxxx auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung tatsächlichen Aufwand für die Wiederherstellung der Daten, maximal aber mit EUR 15.000,-- je Schadensfall, begrenzt.
12.5 Insgesamt ist die Haftung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten Kapsch für sämtliche aus dem Vertrag resultierende Schäden und Aufwendungen mit dem einfachen vertraglichen Entgelt oder EUR 250.000,-- beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in je nachdem welche Summe geringer ist. Das vertragliche Entgelt errechnet sich aus der von Nettosumme der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenbis zur ersten Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gemäß dem Vertrag anfallenden Vergütungen.
8.8 12.6 Die Haftung Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch zu Gunsten der
12.7 Bei Nichteinhaltung allfälliger Benutzungsbedingungen laut Bedienungsanleitung, Dokumentation oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jegliche Haftung, insbesondere jeder Schadenersatz, ausgeschlossen. Der Nachweis der Einhaltung der allfälligen Benutzungsbedingungen obliegt dem Kunden.
12.8 Schadenersatzforderungen verjähren zwölf Monate nach dem Produkthaftungsgesetz Zeitpunkt, in dem der Kunde von Xxxxxxx und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtSchädiger Kenntnis hatte.
8.9 44a TKG 12.9 Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxx alle mit der Verfolgung ihrer Ansprüche zusammenhängende Aufwendungen (Telekommunikationsgesetzjedenfalls Mahn-, Inkassospesen, Anwaltskosten, Gebühren) bleibt unberührtbei sämtlichen Vertragsverletzungen, wie insbesondere Zahlungsverzug, zu ersetzen.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht12.10 Kapsch ist berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte ohne weitere Zustimmung des Kunden zu übertragen. Kapsch haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Dritten. Ferner ist Kapsch berechtigt, ohne Mitteilung an den Kunden oder Zustimmung von dem Kunden Dritten jegliche Form von Belastungen an den Mietgegenständen, diesem Rahmenmietvertrag und den Anlagen einzuräumen. Kapsch ist ebenso berechtigt das Rechnungsinkasso zur Gänze oder teilweise auf diese Dritte zu übertragen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter12.11 Der Kunde verpflichtet sich, leitende Angestellte an dem vertragsgegenständlichen System keine Serviceleistungen oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarStörungs- / Schadensbehebungen durch Dritte durchführen zu lassen, es sei den Kapsch stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Dienstleistungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 13.1. Ergibt sich nichts anderes aus dieser AGB oder den nachfolgenden Bestimmungen, haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie ANDAV als Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 13.2. Hinsichtlich der Haftung der ANDAV auf Schadensersatz gelten unabhängig von den sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen.
13.3. Die Haftung der ANDAV beschränkt sich grds. auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
13.4. Dabei übernimmt die ANDAV keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglich- keit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit der erbrachte Leistungsge- genstand dem geschuldeten entspricht.
13.5. Die ANDAV haftet zudem auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
13.6. Zudem haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdANDAV für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Ver- letzung die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet, oder für Pflichtverletzungen, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautAuftraggeber grds. Die Krankenkasse vertrauen darf. Hierbei haftet die ANDAV jedoch nicht nur für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvorhersehbare und vertragstypische Schäden. Dabei wird der Schadensersatzanspruch in diesem Fall auf 10.000 € begrenzt und eine Haftung für evtl. entgangenen Gewinn beim Auftraggeber ausgeschlossen. Für alle anderen leicht fahrlässigen Verletzungen als die genannten haftet die ANDAV nicht.
8.3 13.7. Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse ANDAV für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich den Untergang gespeicherter Daten ist ebenfalls ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten13.8. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltaufgeführten Haftungsbeschränken gelten jedoch nicht bei Verletzung von Leben, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Garantieübernahme hins. der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtBeschaffenheit des Leis- tungsgegenstandes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Garantieübernahmen müssen hierbei ausdrücklich als solche in der Leistungsbeschreibung benannt worden sein.
8.5 Sofern Daten13.9. Darüber hinaus übernimmt die ANDAV keinerlei Haftung, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit Folgeschäden wird ausdrücklich nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten 13.10. Sollte die Haftung der ANDAV ausgeschlossen oder beschränkt sein, so gilt dies auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungendie persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist13.11. Die Haftung für die Wiederherstellung Verjährungsfrist von Daten Schadensersatzansprüchen des Nutzern wird zudem Auftraggebers gegenüber der Höhe ANDAV beträgt zwei (2) Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Schadens. Ohne Be- rücksichtigung dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in drei (3) Jahren ab dem Zeit- punkt der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenAbnahme.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 15.1 Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffern 12 und 14 Satz 1 haftet ELE nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 14 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber geltend machen. Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Kontaktdaten des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNetzbetreibers oder des Messstellenbetreibers teilt ELE dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 15.2 Im Falle eines Datenverlustes Übrigen haftet die Krankenkasse ELE vorbehaltlich der Ziffern 15.3 und 15.4 nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, es sich um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ELE, für arglistig verschwiegene Mängel ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer Garantieübernahme ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. ELE haftet auch bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorherseh- baren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
15.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 15.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird aus- geschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 15.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtArbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der ELE sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der ELE einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. 9.1 Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten des Nutzern wird zudem Netzan- schlusses ist dem Grunde und der Höhe nach auf die Kosten beschränktentsprechend § 18 NAV begrenzt. Der Anschlussnehmer wird sich nach Kräften bemühen eine Haftungsbeschränkung nach § 18 NAV mit allen Dritten, die notwendig sindsoweit der Anschlussnehmer mit diesen vertragliche Verein- barungen im Zusammenhang mit der Anschlussnutzung schließt, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenzu Gunsten des VNB sowie dritter Netzbetreiber im Sinne des § 18 Abs. 3 NAV zu vereinbaren.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden 9.2 Im Übrigen haftet VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit, oder der Scha- den beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der An- schlussnehmer vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.3 Die Haftungsbeschränkung aus Ziff. 9.2 gilt entsprechend für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme die Haftung aus unerlaubter Handlung.
9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) 9.5 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 9.6 Die in den vorstehenden Ziffern sind Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Be- zug auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung. 8.1 7.1. Die Krankenkasse haftet für VorsatzHaftung von MightyCare Solutions auf Schadensersatz, grobe Fahrlässigkeit gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenunerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe die- ser Ziffer 7 eingeschränkt.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.2. MightyCare Solutions haftet unbeschränkt • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, • für die Krankenkasse nurVerletzung von Leben, sofern eine Pflicht verletzt wirdXxxx oder Gesundheit, deren Erfüllung • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie • im Umfang einer von MightyCare Solutions übernommenen Garantie.
7.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung wesentlich für die Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Ver- tragszwecks ist, ist die Haftung von MightyCare Solutions auf Schäden begrenzt, die MightyCare Solutions bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorausse- hen müssen. Mittelbare Schäden und deren Verletzung Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Lieferge- genstands bzw. der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung typi- scherweise zu erwarten sind. Wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung, die Freiheit der Lieferung bzw. Leistung von Rechtsmängeln so- wie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und auf deren Einhaltung Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Nutzer regelmäßig vertrautLeistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.4. Sofern der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von MightyCare Solutions der Höhe nach zudem nach § 44a TKG begrenzt.
7.5. Eine weitergehende Haftung von MightyCare Solutions besteht nicht.
7.6. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für nicht vorhersehbarendie persönliche Haftung der Mitar- beiter, nicht vertragstypischen SchadenVertreter und Organe von MightyCare Solutions.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 7.7. MightyCare Solutions unterhält eine Betriebshaftlichtversicherung mit einer Deckungs- summe von EUR 1.000.000 je Schadensfall für Personen- und Sachschäden und EUR 1.000.000 je Schadensfall für Vermögensschäden. Sollte die unterhaltene Betriebshaft- pflichtversicherung nicht ausreichen, um Schäden, die nach der Art des fraglichen Ge- schäfts vorhersehbar und typisch sind, zu decken, weist der Krankenkasse Kunde MightyCare Solutions unverzüglich in Schrift- oder Textform darauf hin.
7.8. Die allgemeine Verjährungsfrist für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemAnsprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt ebenfalls ein Jahr (abweichend von § 634a Abs. 1 BGB). § 536a 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltund weitere gesetzliche Sonderregelun- gen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, ArbeitskampfmaßnahmenAbs. 3, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten§ 479 BGB) bleiben unbe- rührt. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche nach vertragliche und außervertragli- che Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, sofern nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 284 195, 199 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istEinzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten Schadensersatzansprüche des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktKunden wegen Vorsatz, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden Arglist oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der grober Fahrlässigkeit und/oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Auch insoweit, als MightyCare Solutions einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtdie Be- schaffenheit übernommen hat (§§ 444, 639 BGB), gelten die gesetzlichen Verjährungsfris- ten.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt7.9. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs- bzw. Lieferumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 12.1. Eine Haftung von DENTSPLY für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht mit Ausnahme von Personenschäden und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenzwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten12.2. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet Dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurVorsatz, wenn mit der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istHöhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird, außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen.
12.3. Soweit die Wiederherstellung Haftung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach DENTSPLY aus Schadenersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Kosten beschränktpersönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Lieferanten von DENTSPLY gelten dabei nicht als Erfüllungsgehilfen. DENTSPLY ist jederzeit berechtigt, dem Besteller etwaige gegen Lieferanten zustehende Ansprüche Zug um Zug gegen Abgabe eines Anspruchsverzichts des Bestellers gegenüber DENTSPLY abzutreten.
12.4. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware selbst, die notwendig nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Schadens, längstens jedoch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung erhoben werden, gelten als verjährt. Für sonstige Schadenersatzansprüche gilt, dass sie binnen 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger zu erheben sind, um widrigenfalls sie wiederum als verjährt gelten. Sofern solche Verjährungsfristen für die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Geltendmachung von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert Schadenersatzansprüchen nicht rechtswirksam vereinbart werden können, gelten diese Verjährungsfristen auf die geringstmögliche zulässige Mindestdauer als verlängert.
8.8 12.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus Anwendbarkeit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtBeweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 12.6. Ist der Besteller ein Verbraucher iSd KSchG, so ist eine Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern von DENTSPLY für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, gänzlich ausgeschlossen. Punkt 12.3. erster und zweiter Satz gelten sinngemäß. Ansonsten sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse die Punkte 12.2. bis 12.5. nicht anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 5.1 Für Sach- und Rechtsmängel haftet für Vorsatzder Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sind an dem Vertrag nur Kaufleute beteiligt, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenso gelten ergänzend die §§ 377 ff. HGB.
8.2 Für leichte 5.2 Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Anbieter unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Er haftet auch für die Krankenkasse nurleicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdderen Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) und für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet ), jedoch nicht jeweils nur für nicht den vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten haftet der Anbieter nicht.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse 5.3 Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 5.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einen Mangel nach Übernahme einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Garantie für die Richtigkeit Beschaffenheit des Produktes und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istbei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende 5.4 Ist die Haftung der Krankenkasse besteht nichtdes Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 5.5 Für den Verlust kundeneigener Daten haftet der Anbieter nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Backups von Arbeitsdateien und –Ergebnissen werden nur auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreterbesonderen Wunsch des Kunden erstellt.
5.6 Der Anbieter ist für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte nicht verantwortlich. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Anbieter wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Web-Site resultieren, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der Krankenkasse anwendbarmöglichen Rechtsverletzung entstehen.
5.7 Der Anbieter haftet nicht für die Zuteilung des vom Kunden beantragten Domainnamens durch die zuständige Registrierungsstelle.
5.8 Der Anbieter haftet nicht für wirtschaftliche Schäden, die auf Grund einer temporären Nichtverfügbarkeit des dem Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellten Angebotes.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1 Für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten des Netzanschlusses haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen der Netzbetreiber nach Maßgabe des Fehlens zugesicherter Eigenschaften§ 18 NAV.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 10.2 Im Falle eines Datenverlustes haftet Übrigen haften die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung es sei denn, der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen Vertragspartner selbst, des- sen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haf- tung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermö- gensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Ver- tragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentli- chen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzli- chen Vertreter, leitende Angestellte Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vor- hersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes blei- ben unberührt. Xxxxxxx es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder sonstige Erfüllungsgehilfen von um ei- nen Kaufmann im Sinne der Krankenkasse anwendbar§§ 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsge- werbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers ausgeschlossen.
10.4 Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. § 18 NAV zu treffen; für den Fall, dass eine solche Vereinba- rung nicht getroffen wird, stellt er den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende Regelung getroffen worden (Freistellung.)
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz6.1. Link protect leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung Unmöglichkeit, grobe Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Neben- pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:
a) bei Vorsatz in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit und wegen bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit in Höhe des Fehlens zugesicherter Eigenschaftentypischerweise zu erwartenden und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Beschaffenheitsgarantie verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist;
d) darüber hinaus im Rahmen der Versicherungsdeckung von link protect und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. In allen diesen Fällen haftet link protect jedoch stets beschränkt auf 25.000,00 EUR pro Schadensfall, insgesamt aber auf höchstens 100.000,00 EUR, mit Ausnahme einer Haftung aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organvertreter und leitenden Angestellten von link protect, sowie bei Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt hiervon unberührt.
6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen von link protect gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von link protect.
6.4. Xxxx protect haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdnicht für Xxxxxxx, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Eintritt durch den Vertragspartner durch diesem zumutbare und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert ihm obliegende Maßnahmen hätten verhindert werden können.
8.8 6.5. Soweit der Vertragspartner eine weiter- gehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen ggf. durch Ab- schlüsse von Versicherungen hierfür sorgen.
6.6. Für alle Ansprüche gegen link protect auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt, außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Haftung nach Verjährungsfrist beginnt mit dem Produkthaftungsgesetz in § 199 Abs. 1 u. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Abweichend geregelte Verjährungsfristen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel bleiben von diesen Haftungsregelungen den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags- schluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für VorsatzBedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht ver- tragsgemäß verwendet werden kann, grobe Fahrlässigkeit so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nummern 7 und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 entspre- chend. 8.2 Für leichte Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haf- tet der Lieferant, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur 8.2.1 bei Vorsatz 8.2.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender An- gestellter des Lieferanten, Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in 8.2.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 8.2.4 bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, 8.2.5 bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsge- setz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge- haftet die Krankenkasse nurwird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, sofern eine Pflicht verletzt wirdin letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Bestellers, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhält- nis und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Partnervertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für VorsatzWir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, grobe sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenunserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurWir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine Pflicht verletzt wirdwesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Krankenkasse haftet jedoch Lieferung mangelhafter Xxxx stellt als solches nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadendie Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dar.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenauf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall Die Geltendmachung von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, Schadenersatz wegen Keimbefalls des gelieferten biologischen Materials ist ausgeschlossen (vgl. auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.Ziffer 7.4)
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtdie zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.6 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Die Verjährung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung wird hierdurch nicht berührt.
8.10 8.7 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nichtist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB
8.8 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.. Allgemeine Nutzungsbedingungen zur Nutzung des IAM der Merck BKK, Version 2.1 vom 15.11.2021
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse abakus haftet für Vorsatzvon ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässige verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, grobe Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenein.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und Haftung der abakus auf deren Einhaltung den nach Art der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht Leistung vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenDurchschnittschaden, maximal jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % des Gesamtauftragsvolumens. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der abakus.
8.3 Eine Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird vorhanden sind, ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, sofern die Krankenkasse nicht abakus eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtschützen.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.6 Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet die abakus nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, oder ausgebliebene Einsparungen.
8.10 Eine weitergehende 8.7 Bei Verlust von Daten haftet die abakus nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn die abakus mit der Krankenkasse besteht zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Die eingeschränkte Haftung gilt nicht, soweit die abakus sich gegenüber dem Kunden zur Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 8.8 Es wird keine Haftung für Software-Fehler oder zugesicherte Eigenschaften von Dritten zu einer Softwareanwendung übernommen. xxxxxx haftet nicht für schadensverursachende Ereignisse, die auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte Übertragungswegen oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarin einer Vermittlungseinrichtung eines Telekommunikationsdienstleisters eingetreten sind.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet 9.1. Studyly übernimmt keine Verantwortung für Vorsatzdie von der KundIn angegebenen Daten, grobe Fahrlässigkeit Kommentare und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenNachrichten über den Chatdienst. Diese liegt ausschließlich bei der KundIn selbst.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 9.2. Studyly haftet nicht für die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdauf der Plattform zur Verfügung gestellten Inhalte, deren Erfüllung inhaltliche oder formelle Richtigkeit sowie der Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Bilder, Videos, Erklärungen, Formulierungen, Präsentationen, Aussagen, Quelltexte, Hinweise, etc.
9.3. Studyly haftet nicht für Xxxxxxx durch einen kurzfristigen Ausfall der Plattform. Aus notwendigen Gründen (beispielsweise Wartungs-, Sicherheits-, Verbesserungszwecke) vorübergehend eingeschränkte oder eingestellte Leistungen stellen keinen Ausfall dar.
9.4. Sofern es sich nachweislich um einen Mangel handelt, kann die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung KundIn zunächst nur Verbesserung verlangen. Ist die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und Verbesserung für Studyly unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat die KundIn das Recht auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautPreisminderung. Handelt es sich nicht um einen geringfügigen Mangel, hat die KundIn das Recht auf Wandlung.
9.5. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht vertragliche und die gesetzliche Haftung von Studyly für nicht vorhersehbarenSchadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB gleich aus welchem Grunde, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist9.6. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, ausbleibender Lernerfolg, Kosten, die Wiederherstellung von Daten mit einer Unterbrechung des Nutzern wird zudem der Höhe nach Zugriffs auf die Kosten beschränkt, die notwendig Plattform verbunden sind, um Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen ist, ist die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Haftung von der Krankenkasse angegebenen Art Studyly auf Vorsatz und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengrobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und 9.7. Studyly haftet nicht für Schäden aus Missbrauch, Diebstahl, Verlust, etc. der Verletzung des Lebens, des Körpers oder auf der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtPlattform eingegebenen Daten.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt9.8. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, im Verhältnis B2B jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind 9.9. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen die Haftung von der Krankenkasse anwendbarStudyly für Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind Ansprüche der Partner- Apotheke auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Partner-Apotheke aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesent- licher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für Vorsatzsonstige Schäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung von Pharma Immun, der gesetzlichen Vertreter von Pharma Immun oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVertragsziels notwendig ist.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Krankenkasse nurPharma Immun nur auf den vertragstypischen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu ein- fach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Scha- densersatzansprüche der Apotheke aus einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Die Einschränkungen der vorherigen Absätze gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pharma Immun, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
8.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.5 Pharma Immun verpflichtet sich, die Partner-Apotheke von sämtlichen Ansprüchen der Kunden oder Dritter freizustellen, die diese gegen die Partner-Apotheke wegen der Nutzung der Immunkarte geltend machen, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches Verhalten der Partner-Apotheke oder der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Partner-Apotheke zurückzu- führen sind.
8.10 Eine weitergehende Haftung 8.6 Pharma Immun verpflichtet sich, im Verhältnis zum Kunden, soweit ge- setzlich möglich, sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Ansteckung durch Covid-19 trotz Ausstellung der Krankenkasse besteht nichtImmunkarte oder einer Ansteckung einer weiteren Person durch Covid-19 durch den Nutzer der Immunkarte auszuschließen.
8.11 8.7 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche Partner-Apotheke verpflichtet sich, Pharma Immun von sämtlichen Ansprüchen der Kunden oder Dritter freizustellen, die diese gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte Phar- ma Xxxxx wegen der vorsätzlich oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbargrob fahrlässigen falschen Verifi- zierung einer Immunkarte geltend machen.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 1. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet anderweitiger Regelungen in diesen Bedingungen sowie in den vertraglichen Vereinbarungen für Vorsatzalle Personen-, grobe Fahrlässigkeit Sach- und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVermögensschä- den, die durch ihn, seine Bediensteten und/oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verur- sacht werden. Dies gilt auch im Falle der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. Ziff. XV.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur2. Leistet Busch Unterstützung in Form der Gestellung von Arbeitskräften und -geräten, insbe- sondere von Kränen mit und ohne Bedienungspersonal, so übernimmt Xxxxx keine Haftung, sofern dem Auftragnehmer das Weisungsrecht zusteht. Xxxxx tritt nur für eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden-geräte ein.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 3. Xxxx Xxxxx aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht ab- dingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemAuftragnehmer gegenüber Xxxxx inso- weit ein, wie er unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Xxxxx und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen254 entsprechende Anwendung.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten4. Die Verpflichtung zum Schadenersatz erstreckt sich auch auf Maßnahmen von Busch zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtSchadensabwehr und -vermeidung (z.B. Rückrufaktion).
8.5 Sofern Daten5. Xxxxx wird den Auftragnehmer, Dateien falls dessen Haftung in Frage steht, unverzüglich und Informationen um- fassend informieren und konsultieren. Xxxxx wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Un- tersuchung jeden Schadensfalles geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbeson- dere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragsparteien abstimmen.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Versicherungen so abzuschließen, dass alle Inte- ressen von Xxxxx und in Betracht kommenden Dritten stammen in Schadensfällen gewahrt sind. Der Auftragnehmer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen, die für ihn, seine Geschäftsführer und Mitarbeiter mindestens folgende Deckungssummen enthält: - 5 Mio. Euro für Personenschäden je Person und Ereignis, - 5 Mio. Euro für Sachschäden je Ereignis und - 100.000,-- Euro für Vermögensschäden je Ereignis. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Umwelthaftpflichtversicherung mit Regress- deckung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro nachzuweisen. Die Versicherungen müssen auf die gesamte Projektlaufzeit einschließlich der Mängelhaf- tungs-/Garantiedauer erstreckt und mit einem weltweiten Geltungsbereich ausgestattet sein.
7. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine dem Auftragsumfang entsprechende Montageversicherung einschließlich Transport-, Bruch-, Feuer- und Diebstahlversicherung abzuschließen und Busch nachzuweisen. Die Montageversicherung muss den Einsatz von Personal von Busch beim Probebetrieb einschließen. Die Transport- und Bruchversicherun- gen müssen Zwischentransporte und Zwischenlagerungen in Werken von Busch einschlie- ßen. Diese Versicherungen haben sowohl den Zeitraum bis zur Abnahme der Anlage durch Busch wie auch Fälle von Nachbesserungen und Änderungen, die Krankenkasse lediglich verarbeitet im Rahmen der Gewähr- leistungs-/Garantieverpflichtung(en) ausgeführt werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenabzudecken.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB 8. Der Auftragnehmer hat Xxxxx spätestens bis zum Vertragsabschluss mitzuteilen, welche zusätzlichen Versicherungen mit Rücksicht auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungendie Besonderheiten des jeweiligen Auftrages zweckmäßigerweise abgeschlossen werden sollten.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 9. Für den Fall, dass Xxxxx ein Schaden entsteht, der durch eine der vorgenannten Versiche- rungen abgedeckt ist, tritt Auftragnehmer Xxxxx hiermit die Krankenkasse nurAnsprüche gegen die jeweilige Versicherung ab. Xxxxx nimmt die Abtretung hiermit an und wird sich bei der jeweiligen Versicherung um deren Zustimmung bemühen. Gleiches gilt, wenn soweit einem Dritten ein Scha- den entsteht, der Nutzervon Busch zu regulieren ist. Etwaige Ansprüche von Xxxxx gegen den Auftragnehmer reduzieren sich entsprechend. Auftragnehmer ist widerruflich ermächtigt, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften im Umgang eigenen Namen, aber für Rechnung Busch, geltend zu machen. Auftragnehmer verpflichtet sich, Xxxxx eine Kopie der komplet- ten Policen zur Verfügung zu stellen. Falls der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Xxxxx berechtigt, im Namen und auf Kosten des Auftragnehmers die ent- sprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und / oder die fälligen Prämien zu zah- len und die so entstandenen Kosten gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.
10. Busch unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istAbs. Die Haftung für die Wiederherstellung 6 genannten Deckungs- summen. Für Sach- und Vermögensschäden haftet Busch nur im Rahmen dieser Betriebs- haftpflichtversicherung. Für Personenschäden des Personals des Auftragnehmers haftet Busch im gesetzlichen Umfang. Xxxxx kann vom Auftragnehmer Freistellung von Daten des Nutzern wird zudem derartigen Ansprüchen verlangen, soweit sie Deckungssummen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Betriebshaftpflichtversicherung von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenBusch übersteigen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions for the Order of Machines, Systems, and Assembly Work
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 15.1. Rheingans haftet für Vorsatznur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Regelungen. Für Schäden, grobe die auf einfacher Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit von Rheingans oder etwaiger Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Krankenkasse Rheingans nur, sofern wenn eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht verletzt wirdwurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und oder auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige 15.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB Rheingans begrenzt auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungendes vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens –insgesamt begrenzt auf den jeweiligen jährlichen Vertragswert.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 15.3. Beratungsleistungen von Rheingans können die Krankenkasse nurEinholung von Beratungsleistungen Dritter, wenn der Nutzer, insbesondere in den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit Ziffer 4.3.Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aufgeführten Bereichen, nicht ersetzen. Der Kunde ist für seine auf den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istLeistungen von Rheingans basierenden unternehmerischen Entscheidungen, die Nutzung der Beratungsleistungen und der diesbezüglichen Arbeitsergebnisse allein verantwortlich.
15.4. Die Haftung vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktRheingans, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden ihren gesetzlichen Vertretern oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Gesundheit sowie für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben die Haftung für von diesen Haftungsregelungen unberührtRheingans gegeben Garantien und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt15.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln – ausgenommen sind Schadenersatzansprüche – beträgt 12 Monate. Die Verjährung hinsichtlich von Rechtsmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht15.6. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung durch Rheingans oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch 15.7. Rheingans übernimmt keine Haftung für Störungen und oder Schäden, die auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter(a) Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Systeme von Rheingans, leitende Angestellte (b) die technische Ausstattung oder sonstige Erfüllungsgehilfen die Infrastruktur des Kunden, (c) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Anbindung an die Systeme von Rheingans durch den Kunden oder Dritte, (d) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Bedienung oder Behandlung der Krankenkasse anwendbarfür die Inanspruchnahme von Leistungen von Rheingans erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte,
(e) die fehlende Beachtung oder Einhaltung der in dem Vertrag vorgegebenen Hinweisen und Bestimmungen, (f) auf fehlerhafte oder unvollständige Daten oder Informationen, die Rheingans vom Kunden erhalten hat, zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von Rheingans beruhen.
15.8. Der Kunde stellt Rheingans von Ansprüchen Dritter frei, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der Kunde oder seine Kundschaft rechtswidrig verhält und Rheingans als Mitverantwortlicher aufgrund der zur Verfügung gestellten Leistungen in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 7.1 Die Krankenkasse haftet Haftung der Xxxx Xxxx GmbH ist für Vorsatz, vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen sowie auf Ersatz des Fehlens zugesicherter Eigenschaftentypischerweise entstehenden Schadens beschränkt.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.2 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.3 Die Xxxx Xxxx GmbH haftet nicht für Ausfälle der Anlage, die Krankenkasse nurdurch Luft- verunreinigungen, sofern wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei der Verwendung nicht diffusionsdichter Kunst- stoffrohre in Fußbodenheizungen) , durch Aufstellung in ungeeigneten Räu- men oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels zu verant- worten sind.
7.4 Die Xxxx Xxxx GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der An- lage und daraus folgende Schäden für den Mieter, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage oder Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachläs- sige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, wenn diese nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungs- anleitungen und unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Her- kunft, wie beispielsweise fremde Kesselkreisregelungen, zu verantworten sind. Unsere Gewährleistung für Wasserwärmer setzt voraus, dass das auf- zuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswas- ser muss den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 entsprechen. Im Falle, dass eine Pflicht verletzt andere Flüssigkeit in die Heizungsanlage gefüllt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden.
7.5 Die unter 7.1 und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch 7.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für nicht vorhersehbarenAnsprüche bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nicht vertragstypischen Schadenfür Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Ansprüche, die durch arglistiges Verhalten unsererseits entstanden sein sollten.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. 7.6 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nurAngestellte, wenn Arbeitnehmer, Vertre- ter und Erfüllungsgehilfen der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.Xxxx Xxxx GmbH.
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Samples: Vermietungsbedingungen
Haftung. 8.1 7.1. Mit dem Abschluss des Lagervertrages verpflichtet sich WF gegenüber dem Einlagerer zur sorgfältigen Ausführung der Lagerung einschliesslich allfälligen besonderen Anweisungen des Einlagerers.
7.2. Die Krankenkasse haftet Sorgfaltspflicht von WF erstreckt sich nur auf die Lagerung des Lagergutes, nicht aber auf besondere Vorkehrungen und die Behandlung des Lagergutes während der Lagerung, es sei denn, es sei hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden.
7.3. Die Haftung von WF beginnt in jedem Fall frühestens mit der Einlagerung und endet spätestens mit der Auslagerung der Lagergutes. Nimmt der Einlagerer selbst die Ein- oder Auslagerung vor, ist WF jeglicher Haftung für Vorsatzdiese Handlungen sowie jeglicher Haftung ab diesem Zeitpunkt enthoben.
7.4. WF ist nur für Schäden haftbar, welche nachweisbar durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenvon WF verursacht wurden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 7.5. WF ist ermächtigt, zur Ausführung des Lagervertrages sowie für die Erbringung weiterer Dienstleistungen Hilfspersonen und sonstige Dritte beizuziehen. Wird ein Schaden durch eine Hilfsperson oder den beigezogenen Dritten verursacht, so haftet die Krankenkasse WF nur, sofern WF nachweisbar bei der Auswahl und Instruktion die notwendige Sorgfalt missachtet hat.
7.6. Bei Untergang, Verlust oder Beschädigung des Lagergutes haftet WF bis zum deklarierten Wert des betroffenen Lagergutes, maximal jedoch bis 8,33 Sonderziehungsrechte / kg Bruttogewicht des betroffenen Lagergutes, gesamthaft bis max. 20'000 Sonderziehungsrechte pro Ereignis.
7.7. In allen anderen Fällen ist die Haftung von WF gesamthaft auf max. 20'000 Sonderziehungsrechte pro Ereignis begrenzt.
7.8. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten für Ansprüche unter jedem Rechtstitel, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
7.9. Eine Haftung von WF ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt, Streik, kriegerische oder terroristische Ereignisse und ähnliche Vorkommnisse;
b) für den Inhalt von Kisten, Körben, Schränken, Schubladen und anderen Behältnissen, es sei denn, WF liegt darüber ein spezielles schriftliches Verzeichnis des Einlagerers vor, und es liegt eine Pflicht verletzt wirdbesondere entsprechende schriftliche Vereinbarung diesbezüglich vor;
c) für Leim- und Furnierlösungen, deren Erfüllung Schürfungen, Druckstellen an Möbeln, Bruch von morschen Möbeln, sowie für Schäden als Folge von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
d) für Rost, Mäuse-, Ratten- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel;
e) für innere Schäden äusserlich einwandfrei beschaffener Gegenstände;
f) für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Folgen falscher, ungenauer oder fehlender Angaben
g) bei Fehlen oder verspätetem Beibringen der notwendigen Dokumente durch den Einlagerer;
h) für indirekte Schäden sowie Folgeschäden, wie z.B. Verzugsschäden, Gewinneinbussen, Wertminderungsansprüche, Konventionalstrafen, etc.;
i) für Umstände, die WF trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht beeinflussen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch Folgen sie nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenabwenden konnte.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse 7.10. Der Einlagerer haftet für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktsämtliche Schäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden WF oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenDritten durch das Lagergut entsteht.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Lagervertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1 Der Kunde erkennt an, grobe Fahrlässigkeit dass die ungestörte Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden ferner aus zwingenden technischen Gründen nicht von jedem Standort aus möglich ist und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurVerfügbarkeit verschiedenen Umgebungseinflüssen unterliegt (z.B. Abschirmung in Gebäu- den, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautTunneln). Die Krankenkasse haftet jedoch Leistungspflicht der Gesellschaft unterliegt deshalb den vorgenannten Einschrän- kungen, da diese außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegen. Ansprüche des Kunden (insbesondere Schadensersatz- und Regressansprüche) aus der nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich flächendeckenden Verfügbar- keit eines Netzes sind deshalb ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 7.2 Die Haftung für zeitweilige Unterbrechungen der Netzverfügbarkeit oder Beschränkungen der Netz- leistungen ist ausgeschlossen, wenn sie auf höherer Gewalt beruhen. Entsprechendes gilt für unvor- hersehbare und von der Gesellschaft nicht zu vertreten bei höherer Gewaltvertretende Umstände, Arbeitskampfmaßnahmenwenn diese die von der Gesell- schaft angebotenen Leistungen vorübergehend unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, behördlichen wie z.B. wesentliche Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen.
7.3 Zu den Telekommunikationsdienstleistungen zählt auch der Zugang zu den Notrufnummern 110 und 112 sowie im Küstenbereich der Nord- und Ostsee die Rufnummer 124124 (Seenotruf), unvorhersehbarem Ausfall gegebenen- falls auch mit der Übermittlung von Transportmitteln Angaben zum Anruferstandort, sofern das Endgerät des Kunden dies ermöglicht. Der Kunde hat zu beachten, dass Voraussetzung für die Nutzung dieser Notrufnum- mern ein eingeschaltetes Endgerät sowie eine betriebsbereite SIM-Karte ist.
7.4 Der Bestand und die Laufzeit des Mobilfunkvertrages bleiben von etwaig erforderlichen Reparatur- maßnahmen oder Energie und sonstigen unabwendbaren EreignissenAusfallzeiten des vom Kunden genutzten Mobilfunkgerätes unberührt, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer das Mobilfunkgerät von der Krankenkasse nicht Gesellschaft bereitgestellt wurde. Dies gilt auch für die Garan- tiezeit- oder Gewährleistungszeit des Mobilfunkgerätes. Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, die Dienstleistungen der Gesellschaft in Anspruch zu vertretenden Unmöglichkeit führtnehmen, indem er die SIM-Karte in einem anderen Mobilfunkgerät verwendet.
8.5 Sofern Daten7.5 Die Gesellschaft behält sich vor, Dateien ihre Leistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Netzes zeitweilig zu beschränken bzw. durch den Mobilfunknetzbetreiber beschränken zu lassen. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- oder Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und Informationen von Dritten stammen und durch geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder technischer Änderung an den Anlagen, wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten oder Reparaturen), die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Vollständigkeit nicht übernommenAussperrungen) ergeben. Gilt für den Fall von Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von der Gesell- schaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis benutzt werden.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 7.6 Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist die Krankenkasse nurGesellschaft berechtigt, die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ganz oder teilweise einzuschränken (insbesondere die maximal mögliche Geschwin- digkeitsübertragung einzuschränken) oder zu verweigern (Sperre), wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten Dienst im Umgang mit Ganzen oder gegenüber einzelnen Teilnehmern durch missbräuchliche Nutzung durch den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istKunden gestört ist oder eine solche Störung droht. Die Haftung für die Wiederherstellung Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere bei einer extrem über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung des Dienstes vor, z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung zur massenhaften Versendung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der Werbe-E-Mails oder bei einem Aufbau von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenDauerverbindungen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 8.1. SCHRÖDER MEDIA haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für SCHRÖDER MEDIAs Erfüllungs- und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SCHRÖDER MEDIA nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istentgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.2. Für Aufträge, die Wiederherstellung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt XXXXXXXX MEDIA gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit SCHRÖDER MEDIA kein Auswahlverschulden trifft. SCHRÖDER MEDIA tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3. Sofern SCHRÖDER MEDIA selbst Auftraggeber von Daten des Nutzern wird zudem Subunternehmern ist, tritt XXXXXXXX MEDIA hiermit sämtliche SCHRÖDER MEDIA zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme XXXXXXXX MEDIAs zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
8.4. Der Auftraggeber stellt SCHRÖDER MEDIA von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen SCHRÖDER MEDIA stellen wegen eines Verhaltens, für das der Höhe Auftraggeber nach auf dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könneneiner etwaigen Rechtsverfolgung.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 8.5. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen und Programmierleistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Schäden aus der Verletzung des Lebensdie technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtBild und Gestaltung.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung 8.6. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Krankenkasse besteht Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet SCHRÖDER MEDIA nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafikdesign Und Programmierleistungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Wir haften gegenüber dem Auftraggeber bei Reklamationen und Schäden ausschließlich für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschafteneigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen SchadenLeistung von Schadensersatz.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung Ansprüche auf Schadensersatz können nur geltend gemacht werden, wenn der der Krankenkasse für bereits Auftraggeber den Mangel nachweist und ihn unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe bzw. Beendigung unserer Leistung schriftlich bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenuns anzeigt.
8.4 Leistungsverzögerungen hat Kommt der Auftraggeber seiner Einspruchspflicht nicht nach oder wird uns nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder hierfür eine angemessene Frist gesetzt, so sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Werden aufgetretene Mängel durch Dritte beseitigt, so sind wir ebenfalls von unserer Gewährleistungspflicht befreit.
8.5 Soweit die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer GewaltHaftung für uns ausgeschlossen ist, Arbeitskampfmaßnahmengilt dies auch für unsere Erfüllungsgehilfen, behördlichen MaßnahmenMitarbeiter, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln Angestellten oder Energie Arbeitnehmer.
8.6 Werden Texte, Fotos bzw. Bildvorlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und/oder genehmigt, geht die Agentur davon aus, dass er über die uneingeschränkten Nutzungsrechte darüber verfügt.
8.7 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung Agentur.
8.8 Eine Haftung der Agentur für die rechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von die Maßnahme auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers durchgeführt wird. Keinesfalls haftet der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie Auftragnehmer wegen in der von der Krankenkasse angegebenen Art Werbung enthaltener Sachaussagen über Produkte und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung Leistungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtAuftraggebers.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührtDie Agentur verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.10 Eine weitergehende Haftung Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Krankenkasse besteht nichtAgentur. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Krankenkasse anwendbarArbeiten haftet die Agentur nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet Wir haften für VorsatzSchadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB), soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenzur Last fällt.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für arglistig verschwiegene Mängel leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränk sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8.3 Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Ansprüchen freizustellen.
8.4 Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Produkte beträgt die Verjährungsfrist 1Jahr ab Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht bei einer Garantieübernahme bleiben Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Alle anderen in Ziffern 8.1 - 8.3 geregelten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
8.6 Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes sowie nach §§ 478, 479 BGB (Letztverkäuferregreß) bleibt von diesen Haftungsregelungen den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.7 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse FINABRO haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit allfällige Sach- und wegen Vermögensschäden – soweit dies gesetzlich zulässig ist – nur im Falle des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. FINABRO übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Partner von FINABRO (Versicherungsunternehmen). Insbesondere ist FINABRO nicht verantwortlich für die von Vertragspartnern erhaltenen Daten und Informationen sowie deren Darstellung.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Die Haftung von FINABRO wird ausdrücklich für alle allfälligen Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, die Krankenkasse nurdaraus resultieren, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung dass vom Kunden für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenBeratung erforderliche Informationen oder Auskünfte nicht, nicht vertragstypischen Schadenvollständig oder falsch erteilt wurden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen FINABRO dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Die Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB von FINABRO wird ausdrücklich für alle allfälligen Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, die aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten resultieren (wie z.B. Verlust, Verfälschung).
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse Die Haftungsbeschränkungen dieses Punktes 9 gelten nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Iim Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtGesundheit und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
8.9 44a TKG 8.5 FINABRO erhält für die Tätigkeit als Versicherungsagent bestimmte Vergütungen (TelekommunikationsgesetzProvisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile verschiedener Art) bleibt unberührtdirekt von den Versicherungsunternehmen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass sämtliche derartige Vorteile aus dem Auftragsverhältnis zwischen FINABRO und dem jeweiligen Geschäftspartner, welcher Art auch immer, FINABRO zustehen.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte 8.6 FINABRO erhält für die Tätigkeit als Versicherungsagent bestimmte Vergütungen (Provisionen oder sonstige Erfüllungsgehilfen wirtschaftliche Vorteile verschiedener Art) direkt von der Krankenkasse anwendbarden Versicherungsunternehmen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass sämtliche derartige Vorteile aus dem Auftragsverhältnis zwischen FINABRO und dem jeweiligen Geschäftspartner, welcher Art auch immer, FINABRO zustehen.
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Samples: Vorvertragliche Informationen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 18.1. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit haftet SWOM unbegrenzt.
18.2. Für Vermögensschäden, die von SWOM, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verursacht wurden und die nicht auf Vorsatz beruhen, haftet SWOM nur bis zu einem Betrag von 12.500-Euro je Endnutzer. Besteht die Schadensersatzpflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Mio. Euro begrenzt. unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des SWOMs herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
18.3. Für Vermögensschäden, die SWOM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und die nicht vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 erfasst sind, haftet SWOM unbegrenzt.
18.4. Für sonstige Schäden, z. B. Sachschäden, die nicht vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 erfasst sind, haftet SWOM nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“), wobei die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
18.5. Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne des Absatzes 4 gilt höchstens ein Betrag von 12.500,- Euro je Schadensfall.
18.6. SWOM haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen SWOM-Leistungen unterbleiben.
18.7. XXXX haftet nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Informationssender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
18.8. In Bezug auf die von SWOM entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- und Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
18.9. Für den Verlust von Daten haftet SWOM über die vorstehenden Regelungen hinaus nicht, wenn der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensminderung und zur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, schuldhaft verletzt hat.
18.10. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von SWOM, der SWOM- Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
18.11. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegene verschwiegener Mängel oder aus einer Garantieübernahme bleiben übernommenen Garantie bleibt von diesen Haftungsregelungen den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt18.12. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz7.1. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung, grobe Fahrlässigkeit und gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurMängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wirdwurde oder der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruht.
7.2. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit seiner Website xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Insbesondere haftet der Versteigerer nicht für Schäden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung darauf beruhen, dass in Folge technischer Mängel von Bietern abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei dem Versteigerer eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.
7.3. Sollte der Bieter an einer Besichtigung teilnehmen, verzichtet er bei Betreten des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und Besichtigungsortes ausdrücklich auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautSchadenersatzforderungen an den Versteigerer oder seinen Auftraggeber für den Fall, dass an seiner Person oder an Sachen Schaden entsteht.
7.4. Die Krankenkasse Beschreibungen der Objekte durch ASW GmbH, z.B. im Verkaufskatalog oder in einer Auflistung, erfolgen ohne Gewähr oder Anspruch auf Richtigkeit. ASW GmbH haftet jedoch nur für die zutreffende Übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit dieser Informationen.
7.5. Angaben von ASW GmbH dienen lediglich der besseren Unterscheidbarkeit und stellen in keinem Falle eine Garantie im Sinne des § 444 BGB oder eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkaufsgegenstände dar.
7.6. Die Objekte sind gebraucht. ASW GmbH verkauft nicht im eigenen Namen und übernimmt daher keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel und haftet nicht für nicht vorhersehbarenMenge, nicht vertragstypischen SchadenQualität, Maße, Baujahre und Vollständigkeit.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem7.7. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird Der Auftraggeber schließt eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommeneine bestimmte Beschaffenheit oder für eine übliche Verwendungsmöglichkeit der Objekte aus.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch 7.8. Der Auftraggeber schließt jegliche Haftung für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher AufwendungenWerbeaussagen des Herstellers aus.
8.7 I7.9. Für Verbraucher im Falle eines Datenverlustes haftet Sinne des BGB gelten die Krankenkasse nurgesetzlichen Bestimmungen für gebrauchte Gegenstände. Die obigen Einschränkungen gelten nicht, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden ASW GmbH vorsätzlich oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnengrob fahrlässig handelt oder Körperschäden eintreten.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Versteigerungsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird5.1 Sollte der Netzbetreiber durch Ereignisse, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Verhinderung nicht in seiner Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch wirtschaftlichen Aufwand nicht für nicht vorhersehbarenerreicht werden kann, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmenbei Krieg, behördlichen MaßnahmenStreik in den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben, unvorhersehbarem Ausfall Beschädigung der Erzeugungs- und Verteilungsanlagen, aber auch durch Anordnungen von Transportmitteln oder Hoher Hand, an der Fortleitung elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen seine Verpflichtungen zur Leistungsbereitstellung solange, bis diese Störung und sonstigen unabwendbaren Ereignissenihre Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Anschlussnehmer keine Entschädigung vom Netzbetreiber beanspruchen. Der Netzbetreiber wird jedoch mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtdass er seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald als möglich wieder nachkommen kann.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. 5.2 Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die Wiederherstellung von Daten der Anschlussnehmer durch Unterbrechung des Nutzern wird zudem Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach auf in gleicher Weise wie gegenüber Anschlussnutzern in Niederspannung nach § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Kosten Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01. November 2006 beschränkt. § 18 NAV ist in der Anlage Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) enthalten und somit Vertragsbestandteil. Aus den dort genannten Haftungshöchstbeträgen sind auch die Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern und Anschlussnehmern in vor- und nachgelagerten Spannungsebenen, die notwendig sindLieferanten und Netznutzern zu decken. Die Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine Haftung des Netzbetreibers nach § 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Anschlussnutzer um die Daten wieder herzustelleneine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes zählt.
5.3 Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, eine Haftungsregelung mit dem Inhalt der Ziffern 5.1 und 5.2 mit allen nachgelagerten Letztverbrauchern zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren.
5.4 Der Anschlussnehmer stellt den Netzbetreiber von allen Schadensersatzansprüchen Dritter insofern und insoweit frei, als solche Ansprüche ausgeschlossen wären, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art eine Haftungsbeschränkung nach den Ziffern 5.1 und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können5.2 unmittelbar zwischen dem Dritten und dem Netzbetreiber vereinbart worden wäre.
8.8 5.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Ziffer 5.1 und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen 5.2 genannten Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind gelten auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbarErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse LIMTRADE B.V. kann, außer aufgrund grober Fahrlässigkeit, nicht für von ihr erteilte Empfehlungen und Informationen haftbar gemacht werden, darin eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, verwendetes Material und Software. Der Geschäftspartner stellt LIMTRADE B.V. auch von der Haftung für sämtliche diesbezüglichen Ansprüche Dritter frei, und er kann keinerlei Rechte aus Empfehlungen und Informationen ableiten, die er von LIMTRADE B.V. erhält, wenn sich diese nicht auf den Auftrag beziehen. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr und haftet für VorsatzSchaden im Zusammenhang mit dem Verlust, grobe Fahrlässigkeit dem Diebstahl, dem Verbrennen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurder Beschädigung von Ware von LIMTRADE B.V. und/oder von von ihr beauftragten Dritten, sofern eine Pflicht verletzt es sich um Ware handelt, die zur Erfüllung von Aufträgen außerhalb der Geschäftsadresse von LIMTRADE B.V. benötigt wird. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sich diesbezüglich angemessen gegen mögliche Risiken zu versichern und auf deren Einhaltung erste Aufforderung einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Xxxxxxx hat der Nutzer regelmäßig vertrautGeschäftspartner zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung umgehend seiner Versicherung zu melden. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbarenLIMTRADE B.V. ist berechtigt, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat sich die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer Kosten im Zusammenhang mit dem Schaden unmittelbar von der Krankenkasse nicht Versicherung des Geschäftspartners auszahlen zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet lassen. Es kann vereinbart werden, wird eine Haftung dass LIMTRADE B.V. für den Transport sorgt. Auch in diesem Fall trägt der Geschäftspartner die Richtigkeit Gefahr an der Ware beim Be- und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB Entladen sowie auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 dem übrigen Transportweg. Im Falle eines Datenverlustes Umtauschs geht die Gefahr an der Ware erst wieder auf LIMTRADE B.V. über, nachdem die Xxxx vom Frachtführer an der Geschäftsadresse von LIMTRADE B.V. abgeliefert wurde. Kann LIMTRADE B.V. – gleich, aus welchem Grund – die oben genannte Beschränkung auf die Versicherungssumme der von ihr abgeschlossenen Versicherung nicht geltend machen, gilt, dass die Schadenersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne MwSt.) beschränkt ist. Anderweitiger Schaden ist von der Schadenersatzpflicht ausgeschlossen. Der Geschäftspartner kann sich auf Wunsch gegen solchen Schaden versichern. LIMTRADE B.V. haftet ferner nicht für Schaden an vom Geschäftspartner oder in dessen Auftrag bereitgestelltem Material, sofern dieser Schaden auf nicht ordnungsgemäße Verarbeitung zurückzuführen ist. Der Geschäftspartner stellt LIMTRADE B.V. frei von sämtlichen Produkthaftungsansprüchen Dritter aufgrund von Mängeln an Produkten, die Krankenkasse nurvom Geschäftspartner an Dritte geliefert wurden und die (auch) aus von LIMTRADE B.V. gelieferten Produkten und/oder geliefertem Material bestanden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, wenn sämtlichen LIMTRADE B.V. in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, einschließlich der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten (vollständigen) Kosten im Umgang Zusammenhang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istder Verteidigung gegen einen solchen Anspruch und der Rechtsberatung, zu ersetzen. Die Haftung Wenn ein Verarbeitungsauftrag (auch) die Verarbeitung von vom Geschäftspartner bereitgestelltem Material beinhaltete, hat der Geschäftspartner für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr für die Wiederherstellung Lieferung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach neuem Material zu sorgen. In diesem Fall sind sämtliche damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten, darin eingeschlossen, jedoch nicht beschränkt auf die Kosten beschränktTransport- oder Versandkosten, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art Ausbau- und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Einbaukosten sowie Fahrt- und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitAufenthaltskosten, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben Rechnung des Geschäftspartners. Ist LIMTRADE B.V. die obsiegende Partei in einem Gerichtsverfahren, hat der Geschäftspartner die LIMTRADE B.V. im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen tatsächlichen Kosten zu tragen; dies unbeschadet der Prozesskosten, zu deren Übernahme der Geschäftspartner verurteilt wird. Möchte der Geschäftspartner den Vertrag beenden, ohne dass eine Pflichtverletzung seitens LIMTRADE B.V. vorliegt, kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden. LIMTRADE B.V. hat in diesem Fall Anspruch auf primären Ersatz von diesen Haftungsregelungen unberührtsämtlichem Vermögensschaden, einschließlich u. a. Verlust, Gewinneinbußen und aufgewendeter Kosten. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, nähere Bedingungen für die Beendigung zu vereinbaren.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 7.1. Curicosmo haftet dem Grunde nach für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit vorsätzlich und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leichte Fahrlässigkeit leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wirdCuricosmo dem Grunde nach nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Kunde regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2. Die Haftung der Curicosmo für Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter Schäden ist summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt.
7.3. Curicosmo schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Curicosmo ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Softwareanwendungen technisch nicht zu 100 % fehlerfrei erstellt werden können.
7.4. Curicosmo haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Kunden intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.
7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für arglistig verschwiegene Mängel die Haftung nach dem ProdHaftG oder einer Garantieübernahme bleiben aufgrund von diesen Haftungsregelungen unberührtgegebenen Garantien.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt7.6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso zugunsten der Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen und Organe von Curicosmo.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 10.1. Der Auftragnehmer haftet für VorsatzSchäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet nachgewiesen werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istRahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.2. Modocu haftet nicht für Schäden an Endgeräten des Kunden, Drittschäden oder mittelbare Schäden wie etwa Verdienstentgang bzw. entgangenem Gewinn. Ausdrücklich ausgeschlossen wird auch die Wiederherstellung Gewährleistung und Haftung für Schäden des Kunden infolge Verzögerung von Daten Projekten infolge nicht oder mangelhafter Leistungen der Produkte von Modocu. Keine Haftung von Modocu ist ebenso für ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegeben. Sollte eine Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, ist die Haftung begrenzt mit einem Gesamtbetrag für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr von 50% der in diesem Kalenderjahr vom jeweiligen Auftraggeber gezahlten Vergütung. Zusätzlich ist die Haftung absolut für jedes schadensverursachende Ereignis mit EUR 5.000,-, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 10.000,- beschränkt. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall des Nutzern wird zudem Datenverlusts und der Höhe nach auf Datenverschlechterung. Die Endgeräte des Kunden und die Kosten beschränktInternetverbindung sind nicht Leistungsgegenstand von Modocu. Modocu haftet nicht für Schäden und Mängel, die notwendig sindnicht in ihrem Machtbereich liegen (insbesondere Störungen der öffentlichen Kommunikationsnetze, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der mangelnde Systemvoraussetzungen,…). Aktuelle Systemvoraussetzungen zur Nutzung von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenModocu finden sich auf xxx.xxxxxx.xxx.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 9.1 Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 9.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 9.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 9.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 9.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, Nutzer den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM der ePA gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 9.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 9.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 9.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen Zur Nutzung Der Elektronischen Patientenakte (Epa)
Haftung. 8.1 6.1. Die Krankenkasse Vertragspartner des Hotels bzw. der Xxxx als solcher oder der Gastgeber haften dem Hotel in vollem Umfange für durch sie selbst oder ihre Gäste verursachte Schäden sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des Hotels liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Xxxx/ Gastgeber / Veranstalter nachzuweisen ist. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
6.2.1. Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Xxxx / Veranstalter überlassenen Räume berechtigt das Hotel zur fristlosen Lösung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
6.2.2. Alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer. Leider kommt es immer wieder vor, dass Gäste im Zimmer rauchen. Entstehende Schäden oder Verunreinigung, z.B. am Mobiliar werden dem Xxxx zu 100% in Rechnung gestellt. Wird festgestellt, das der Kunde im Zimmer raucht/ geraucht hat, behält sich das Hotel vor, eine Pauschale in Höhe von 150€ für die Grundreinigung des Zimmers in Rechnung zu stellen.
6.2.3. Durch den Xxxx verursachte Beschädigungen am Hotel werden dem Kunden zu 100% in Rechnung gestellt. Ist ein Zimmer durch den verursachten Schaden vorübergehend nicht vermietbar, geht der Mietausfall in voller Höhe zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes.
6.2.4. Bei Abhandenkommen des Schlüssels wird dem Kunden gemäß des Nachweises der Versicherung der entsprechende Betrag in Rechnung gestellt.
6.3. Das Hotel haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit die Richtigkeit von Leistungsbeschreibung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 6.4. Das Hotel haftet dem Xxxx nach den Bestimmungen des BGB. Eine etwaige Haftung des Hotels ist – abgesehen von den § 701 ff BGB – betragsmäßig auf die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrautvereinbarten Mietpreises beschränkt.
6.5. Die Krankenkasse Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Zimmer oder die Behältnisse, in denen der Xxxx Gegenstände beläßt, unverschlossen bleiben. Die Gäste werden gebeten, Wertgegenstände im Zimmersafe aufzubewahren bzw. dem Empfang zu übergeben, Geld ist offen gegen Quittung zu hinterlegen. Unabhängig von der Haftung nach § 701 ff BGB haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadendas Hotel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der Hotelgesellschaft oder der leitenden Angestellten des Hotels.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 6.6. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Gastes / Veranstalters 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei der Verletzung von Verpflichtungen bei der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenVertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse 6.7. Wird eine Leistung nicht zu vertreten bei höherer Gewaltoder nicht vertragsgemäß oder hotelüblich erbracht, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten so kann der Krankenkasse eintretenXxxx / Veranstalter Nachbesserungen verlangen. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfälltDer Xxxx / Veranstalter kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung), wenn eines dieser Ereignisse nach fruchtlosem Abhilfeverlangen Leistungen nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht werden.
6.8. Der Xxxx / Veranstalter ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer von Behebung der Krankenkasse Störung beizutragen und eventuellen Schaden gering zu halten. Der Xxxx / Veranstalter ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt der Xxxx / Veranstalter diesen Verpflichtungen nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtnach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
8.5 Sofern Daten6.9. Wird das Hotel durch höhere Gewalt oder Streik in Erfüllung seiner Leistungen behindert, Dateien und Informationen so kann hieraus keine Schadensersatzpflicht verlangt werden. Jedoch ist das Hotel dem Auftraggeber verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
6.10. Soweit das Hotel für den Veranstalter Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten stammen beschafft, handelt es im Namen und durch für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die Krankenkasse lediglich verarbeitet werdenpflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
6.11. Soweit im Rahmen seiner Dienstleistungen das Hotel vereinbarungsgemäß in bestimmten Fällen die unentgeltliche Beförderung von Personen und Gepäck übernimmt, ist die Haftung für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche Kfz-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommengänzlich ausgeschlossen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung. 8.1 4.7.1 Die Krankenkasse Haftung des Auftragnehmers ist nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften wie folgt begrenzt. Verstößt der Auftragnehmer bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit schuldhaft gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und bezweckt die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz des Kunden, so ist die Haftung für Vermögensschäden auf 10.000,– EUR beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Auftragnehmers auf zehn Millionen EUR jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Im Übrigen gilt die Regelung nach § 44a Telekommunikationsgesetz.
4.7.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 4.7.1 richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren der Auftragnehmer nur bei Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadeneiner wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden : 02195 - 4906 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, für arglistig verschwiegene Mängel mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 10.000,– EUR. Für den Verlust von Daten und/oder einer Garantieübernahme bleiben Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Für den Verlust von diesen Haftungsregelungen unberührtDaten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer ferner insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde gegen eine Mitwirkungspflicht aus Ziffer 4.3 verstoßen hat.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Service Conditions
Haftung. 8.1 Aequitas haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Krankenkasse haftet Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nurAequitas ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, für arglistig verschwiegene Mängel vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder einer Garantieübernahme bleiben der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von diesen Haftungsregelungen unberührtErfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Aequitas in demselben Umfang.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt8.2 Darüber hinaus, soweit die Aequitas gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht 8.3 Für entgangenen Gewinn haftet Aequitas nicht.
8.11 8.4 Die vorstehenden Ziffern sind auch Haftung durch die Aequitas für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf Schadensersatzansprüche den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
8.5 Der Aequitas bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Mitverschulden liegt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen an die Aequitas oder unzureichender Datensicherung vor. Unzureichende Datensicherung ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
8.6 Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Abs. 1 Ziff. a) sowie in den Fällen des Absatzes 2 die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der Krankenkasse anwendbarin § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist14.1. Die Haftung von gbedv, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unbegrenzt für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränktSchäden, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtGesundheit resultieren.
8.9 44a TKG 14.2. gbedv haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss für die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (TelekommunikationsgesetzKardinalpflicht) bleibt unberührthandelt. Kardinalpflichten, bzw. wesentliche Vertragspflichten, sind solche Pflichten des Vertragspartners, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Geschäftsbeziehung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; mithin also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.10 Eine weitergehende 14.3. Wenn und soweit gbedv für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
14.4. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
14.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von gbedv nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
14.6. Resultieren die Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus dem Produkthaftungsgesetz, anfänglicher Unmöglichkeit oder verschuldeter Unmöglichkeit findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
14.7. Soweit die Haftung von gbedv ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Krankenkasse besteht nichtAngestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.
8.11 Die vorstehenden Ziffern 14.8. Der Kunde stellt gbedv von sämtlichen Ansprüchen Dritter und den Kosten notwendiger Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter oder Gesetzesverletzungen durch den Kunden oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen begründet sind auch auf Schadensersatzansprüche und gegen gesetzliche Vertreterden Hersteller geltend gemacht werden.
14.9. gbedv weist den Kunden darauf hin, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen dass die Haftungs- und Gewährleistungsrechte von der Krankenkasse anwendbarMicrosoft für Online Services irischem Recht unterliegen und zum Teil erheblich von deutschem Recht abweichen.
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Samples: Nutzungs Und Lizenzbedingungen
Haftung. 8.1 1.14.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen Ansprüche des Fehlens zugesicherter EigenschaftenKunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach Ziffer 1.14.
8.2 1.14.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtvorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt1.14.3 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 1.14.4.
8.10 Eine 1.14.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung für alle Schadensfälle insgesamt beschränkt auf 10.000,00 EUR. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparung. Die weitergehende Haftung für Fahrlässigkeit, sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
1.14.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der Krankenkasse besteht bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
1.14.6 Die Haftung für alle übrigen, durch Hardwarestörungen verursachten Schäden entfällt, die durch In- kompatibilität der auf der Hardware des Kunden vorhandenen Komponenten mit einer neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
1.14.7 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
1.14.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
1.14.9 Eine Haftung für beigestellte Software und von Dritten bezogene Patches, Updates oder sonstigen Programmerneuerung übernimmt der Auftragnehmer nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung. 8.1 9.1. Der AN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Ver- trag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlä- gigen ÖNORMEN, subsidiär den technischen DIN oder sonsti- gen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange –zuzüglich 3 Monate - wie der AG gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die Krankenkasse während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch inner- halb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der AN verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung. Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenalle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folge- schäden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 9.2. Der AN haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung auch für das Verschulden seiner Liefe- ranten bzw. der Nutzer regelmäßig vertrautHersteller der von ihm verwendeten Pro- dukte wie für eigenes Verschulden.
9.3. Die Krankenkasse haftet Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.
9.4. Der AN hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und im Zuge der Behebung eines Mangels an- fallen (z.B. Leistungen anderer AN und von Sachverständi- gen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätz- liche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauleitung bzw. Bauaufsicht oder den Prüfingenieur).
9.5. Der AG ist nicht verpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren.
9.6. Der AG ist weiters berechtigt, sofort, ohne die Verbes- serung durch den AN zuzulassen, die Mängel- und Schadens- behebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen.
9.7. Wird vom AG die Behebung von Mängeln und Schäden durch den AN verlangt, sind sie vom AN bei Gefahr in Ver- zug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzli- xxxx Xxxxxx.
9.8. Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Ge- nehmigung des AG befreit den AN jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine seiner alleinigen Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenVerbesserungsarbeiten.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten 9.9. Wird der AG wegen Mängel und Xxxxxxx von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er be- rechtigt, sich vollständig beim AN, auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf bei vergleichswei- ser Bereinigung, zu regressieren. Der AN hat den Ersatz vergeblicher AufwendungenAG dies- bezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (ein- schließlich sämtlicher Prozesskosten).
8.7 Im Falle eines Datenverlustes 9.10. Der AN haftet für von ihm selbst oder durch seine Er- füllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des AG, des Bauherrn oder sonstiger Dritter. Wei- ters haftet der AN für alle Nachteile, die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istdurch vom AN eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht Haf- tungsgrenzen gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 12.3.1. gelten nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte 9.11. Der AN hat eine ausreichende Betriebshaft- pflichtversicherung abzuschließen oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.diese aufrecht zu halten und die Polizze unverzüglich nach entsprechender Aufforderung dem AG vorzulegen. Version/Datum: Dateiname: Inhaltsverantwortlich/Ersteller: Druckdatum: Seite
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Samples: Construction Contract
Haftung. 8.1 8.1. Die Krankenkasse Regelungen zur Haftung von AVP professional in Ziffern 8.2 bis 8.4 und zur Gewährleistung in Ziffer 9 gelten für alle Schadensersatz-, Mängelansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für: • Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, • Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch AVP professional oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die AVP professional eine Garantie übernommen hat, • Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von AVP professional selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
8.2. AVP professional haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Vertrags ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer Vertragspartner regelmäßig vertrautvertrauen darf oder von Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von AVP professional begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für AVP professional vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von AVP professional für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.3. Soweit AVP professional nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 8.2 haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf 10.000,00 EUR begrenzt. Droht ein höherer Schaden, macht der Kunde AVP professional rechtzeitig hierauf aufmerksam, damit die Vertragspartner diese Begrenzung ändern können und AVP professional ggf. solche Schäden versichern kann.
8.4. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung von AVP professional im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse (z.B. zeitlich begrenzte Überlassung der der Krankenkasse AVP professional-Software) für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Haftung. 8.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Serviceleistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbe- sondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Krankenkasse haftet für Vorsatzvorste- hende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenKörpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz.
8.2 Für leichte Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet vor-liegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs- risikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
8.3 Vertragstypische, vorhersehbare Schäden im Sinne von Ziff. 8.2 sind:
a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe der Nettovergütung des betroffenen Vertrages.
b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem der Auf- traggeber im vorherigen Kalenderjahr Serviceleistungen von uns bezogen hat. Im ersten Vertragsjahr Xxxxxxx maximal in Höhe der Nettoumsätze, zu welchen der Auftraggeber bis zum Eintritt des Schadensfalls Serviceleistungen von uns bezogen hat.
8.4 In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. 8.2 keine indirekten Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die Krankenkasse nuraus Produktionsunterbrechungen resultieren).
8.5 Unabhängig von Xxxx. 8.3 und Ziff. 8.4 sind bei der Festsetzung eines Betrages, sofern eine Pflicht verletzt wirdwelchen wir an den Auftraggeber als Schaden zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/ oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe des § 254 BGB angemes- sen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Serviceleistungen stehen.
8.6 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
8.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.8 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 8.1 und 8.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadenvertrauen darf.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Service Agreement
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 12.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für VorsatzSchäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftendie auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut12.2. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht Haftung für nicht vorhersehbarenvertragstypische, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse vorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Dasselbe gilt für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, Ansprüche Dritter oder bloße Vermögensschäden - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen 12.3. Wird der Auftragnehmer wegen einer Verletzung der in 5.3. genannten Rechte von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftragnehmer den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Krankenkasse nicht ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie unterstützen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung stellt ihm hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtVerfügung.
8.5 Sofern Daten12.4. Der Auftraggeber, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werdenwelcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommenhat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche 12.5. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger und verjähren – soweit der Anspruch nicht wegen unerlaubter Handlung und/oder vorsätzlicher Pflichtenverletzung besteht – 12 Monate nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher AufwendungenLieferung oder Erbringung der Leistung. Jedenfalls müssen Schadenersatzansprüche spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet 12.6. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
12.7. In jedem Fall ist die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang Haftung des Auftragnehmers mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen istHöhe des Auftragswertes beschränkt. Die Daneben ist die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem jedenfalls mit der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der aufrechten Haftpflichtversicherung von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenEUR 4 Millionen begrenzt.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 8.1 7.1 Der Kunde haftet gegenüber der Vermietungsgesellschaft für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden.
7.2 Die Krankenkasse Vermietungsgesellschaft haftet gegenüber dem Kunden bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die Vermietungsgesellschaft bemüht sich in diesen Fällen um eine anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen.
7.3 Die Vermietungsgesellschaft haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht ihr zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden; die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Vermietungsgesellschaft beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung der Pension steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
7.4 Es obliegt dem Xxxx, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl oder Beschädigungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung der Vermietungsgesellschaft bei deren Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird ausgeschlossen. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit der Vermietungsgesellschaft.
7.5 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Vermietungsgesellschaft auftreten, wird die Vermietungsgesellschaft bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für arglistig verschwiegene Mängel Abhilfe zu sorgen. Der Xxxx seinerseits ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtBeschädigung der Vermietungsgesellschaft bzw. der Familie Xxxxx Anzeige macht.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: Vermietungsvertrag
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse 9.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem KUNDEN
9.1.1. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
9.1.2. für Vorsatzdie Verletzung von Xxxx, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenLeben oder Gesundheit;
9.1.3. nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Für leichte 9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse der LIEFERANT nur, sofern soweit er eine Pflicht verletzt wirdverletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer KUNDE regelmäßig vertrautvertrauen darf. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht In diesen Fällen ist die Haftung des LIEFERANTEN auf den für nicht vorhersehbarenden Vertrag typischen, nicht vertragstypischen Schadenbei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung 9.3. Außer in den Fällen des 9.1 ist die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den LIEFERANTEN auf ein Jahr, nachdem der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossenKUNDE von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, beschränkt.
8.4 Leistungsverzögerungen hat 9.4. Jeder Mitarbeiter, Beauftragte und Unterauftragnehmer des LIEFERANTEN kann sich im eigenen Namen und zu seinen Gunsten auf die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewaltin diesen AVB enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen stützen und diese geltend machen, Arbeitskampfmaßnahmenals stünden die Worte „seine Mitarbeiter, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie Beauftragten und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtUnterauftragnehmer“ jeweils hinter dem Wort „LIEFERANT“.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer9.5. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, den LIEFERANTEN von und gegen alle(n) Kosten (einschließlich der Kosten für deren Geltendmachung), Aufwendungen, Verbindlichkeiten, Verletzungen, direkte(n) und indirekte(n) Verluste sowie Folgeschäden (wobei die letztgenannten drei Begriffe reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Reputationsverlust und ähnliche Schäden einschließen), Schadenersatzforderungen, Ansprüche(n), Forderungen, Gerichtsverfahren, Rechtsverfolgungskosten (in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit voller Höhe) und Urteile(n) freizustellen und schadlos zu halten, welche dem LIEFERANTEN durch direkte oder indirekte Verletzung, fahrlässige Erfüllung oder Nichterfüllung der Bestimmungen dieser AVB durch den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnenKUNDEN entstehen.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse A.12.1 Linde haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit haftet Linde bis zur Höhe des Netto-Jahresumsatzes nach diesem Vertrag, jedoch maximal bis zu EUR 50.000,00, für alle in einem Kalenderjahr auftretenden Schadensfälle. Für Folge- und Vermögensschäden ist die Haftung ausgeschlossen. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter EigenschaftenVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle sonstiger zwingender Haftung wird die Haftung nicht beschränkt.
8.2 Für leichte A.12.2 Bei Verbraucher-Kunden ist die Haftung von Linde ausschließlich bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht mit Ausnahme von Personenschäden und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich Hauptleistungspflicht ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führtA.12.3 Entsprechende Ansprüche verjähren gegenüber Unternehmer- Kunden nach zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
8.5 Sofern DatenA.12.4 Wirkt Linde über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus beim Be- oder Entladen, Dateien und Informationen beim Transport oder beim Anschluss der Produkte mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit ohne Übernahme einer Haftung. Der Kunde stellt Xxxxx insoweit nach Maßgabe dieses Punktes von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung allen Ansprüchen frei. A.12.5 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 sämtlicher Linde übermittelter oder eingegebener Informationen verantwortlich. Falls der Kunde falsche Informationen übermittelt, trägt er nach Maßgabe dieses Punktes die Verantwortung für alle sich daraus ergebenden Folgen. A.12.6 Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Zugangsdaten verantwortlich; Einkäufe, die ein beliebiger Dritter unter Verwendung dieser tätigt, sind für ihn verbindlich; bei Verbraucher-Kunden gilt dies nur, wenn keine zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen wurden. A.12.7 Punkt A.11.8 gilt sinngemäß. A.12.8 Die vorstehenden Bestimmungen Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruches sowie auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungenaus Vertragsstrafen, pauschaliertem Schadensersatz und Freistellungen. Sie gelten in gleichem Umfang auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz1) Eine Haftung von sparfon ist ausgeschlossen. sofern dieser nicht widersprochen hat. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte hinsichtlich weiterer veröffentlichter Daten dürfen nur erteilt werden, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenwenn der Kunde in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit 2) Unabhängig von Absatz 1) haftet sparfon allerdings bei Vorsatz und 13. Bonitätsprüfung grober Fahrlässigkeit.
3) Von der Haftungsbeschränkung in Absatz 1) ebenfalls ausgenommen 1) sparfon ist berechtigt, Wirtschaftsauskunfteien (z.B. ist die Krankenkasse Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für Kreditschutzverband) Daten über die Beantragung, Aufnahme und welche die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Die Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den genannte Haftungsbeschränkung greift ebenfalls nicht im Falle der Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten. Verletzung von sog. Kardinalpflichten. 2) Eine Datenübermittlung erfolgt nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.dies zur Wahrung
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls berechtigter Interessen von sparfon oder eines Vertragspartners der unberührt, gleiches gilt für die gesetzlichen Wirtschaftsauskunftei erforderlich ist und für Schäden aus der Verletzung schützenswerte Belange des LebensGewährleistungsvorschriften, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder im Falle einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtoder Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird sparfon die bei arglistig verschwiegenen Mängeln. einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der
5) Im Falle der, auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, Verletzung der Kunde kann bei den für ihn zuständigen Stellen Auskunft über seine vorgenannten Kardinalpflichten ist der Schadensersatz bei Sach- und ihn betreffenden gespeicherten Daten und deren Nutzung erhalten. Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren 3) Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Schaden begrenzt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz6) bleibt unberührtDer Ersatz von Schäden ausgenommen Personenschäden ist gegenüber Unternehmern mit EUR 7.000,- je Schadensfall beschränkt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht7) Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten im Falle von Zukunft widerrufen.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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Haftung. 8.1 9.1 Die Krankenkasse SWL Innovation haftet für Vorsatzunbeschränkt, grobe soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Krankenkasse nurSWL Innovation für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern eine Pflicht verletzt wirdde- ren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefähr- det, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Einhal- tung die Auftraggeber:innen regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall haftet die SWL Innovation jedoch nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherseh- baren, vertragstypischen Schaden; maximal ist die Haf- tung beschränkt auf den Wert der Nutzer regelmäßig vertrautvertraglich vereinbar- ten Auftragssumme. Die Krankenkasse SWL Innovation haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schadendie leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse 9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einen Mangel nach Übernahme einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung Garantie für die Richtigkeit Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der Liefergegen- stände und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührtProdukthaftungsgesetz.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt9.3 Die SWL Innovation haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und re- gelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstel- lung angefallen wäre.
8.10 Eine weitergehende 9.4 Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Die SWL Innovation ist nicht zur Geltendma- chung von Garantieansprüchen gegenüber der Herstelle- rin verpflichtet, soweit sie keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonderten Garantie- und/oder War- tungsvereinbarung trifft.
9.5 Soweit die Haftung der Krankenkasse besteht nichtSWL Innovation ausgeschlos- sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitenden, Vertreter:innen und Erfül- lungsgehilfen der SWL Innovation.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
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