Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen: (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat; (ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. 9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen. 9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären. 9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 7.1. Der BRK-Vertragspartner haftet für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso – unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung – unbegrenzt.
7.2. Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit des BRK-Vertragspartners oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des BRK-Vertragspartners bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch vertragswesentlicher Pflichten der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenund vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Teilnehmer vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.2 7.3. Abweichend von den im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen haftet der BRK-Vertragspartner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des BRK- Vertragspartners beruhen.
7.4. Der BRK-Vertragspartner haftet nicht für die Leistungen der im Notfall durch die Vermittlung des BRK-Vertragspartners tätig werdenden Dritten.
7.5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt7.6. Die Verjäh- rungsfrist gembeiderseitige Haftung ist im Falle höherer Gewalt, insbesondere Sturm, Gewitter, Hochwasser, Erdbeben und ähnlichem ausgeschlossen. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktDer BRK-Vertragspartner kann für Beeinträchtigungen und Störungen der Strom-, Telefon-, Mobilfunk- und Datennetze und der dazugehörigen Leitungen nicht haftbar gemacht werden.
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Sources: BRK Servicevertrag Für Den Hausnotruf/Mobilruf, BRK Servicevertrag Für Den Hausnotruf/Mobilruf
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 8.1. Für Sachschäden haftet M-net bei Vorsatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus und der vorsätz- lichen oder fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenvon Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfdarf (wesentliche Vertragspflichten); trifft M-net bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.
9.2 8.2. M-net haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern M-net nicht eine Garantie übernommen hat.
8.3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der die Haftung aus Garantien sowie nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukt- haftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 8.4. Im Falle höherer Gewalt ist M-net von der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenLeistungserbringung befreit, solange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der M-net stehen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich8.5. Bei einem Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Anbietern von Tele- kommunikationsdiensten für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(iÖffentlichkeit (§ 70 TKG) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltfinden auf diesen Ver- trag entsprechend Anwendung. Die Verjäh- rungsfrist gemnachfolgenden Hinweise zum Datenschutz dienen der Erfüllung der Informationspflicht gemäß Art. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs13 ff. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.DSGVO bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten
I. Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen:
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Sources: Vertragsänderung Und Zusatzdienste, Auftrag Surf&fon Regio
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 8.1. Die Vertragspartner haften für Vorsatz und grober grobe Fahrlässig- keit. Bei einfacher Fahrlässigkeit in voller Höhehaften die Vertragspartner nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, des Körpers oder der Gesundheit und für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur Schäden aus der Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2. Unter wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenVertragspflichten werden hier die Ver- pflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfvertraut.
9.2 8.3. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichti- gung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
8.4. Die Haftungsbegrenzungen gemvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Vertragspartner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten ha- ben.
8.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleiben in allen Fällen unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 8.6. Die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH haftet nicht, soweit und solange sie an der Einwand Durchführung des Mit- verschuldens unbenommenVertrages durch hö- here Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg u. Ä.) oder sonstige Um- stände, die sie nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich8.7. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust Die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH haftet COMRAMO deshalb ausschließlich nicht für die Kosten Versorgungssicherheit der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für Ladestationen. An allen Ladestatio- nen kann die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenVerfügbarkeit eingeschränkt sein.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:einschließlich des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versor- gungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend ge- macht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetrei- ber erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
(i) 4.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, die EWR GmbH von der Leis- tungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EWR GmbH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EWR GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ge- hindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnah- men der EWR GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
4.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die EWR GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verur- sachten Sach- und Vermögensschäden haftet die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: EWR GmbH und ihre Erfüllungs- gehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istVertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertrags- typischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt4.4. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Sources: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung 14.1. soffico haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch soffico, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
14.2. Im Übrigen leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
soffico Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (iz.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang: o bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe, ebenso o bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur grober Fahrlässigkeit in Höhe des typi- schen und vorhersehbaren Schadens. Der Begriff , der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtendurch die Sorgfaltspflicht verhindert wer- den sollte, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung o in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängel- ansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf ▇▇.▇▇▇ € pro Scha- densfall und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf50.000 € für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsver- hältnis.
9.2 14.3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der gesetzliche Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO Produkthaf- tungsgesetz bleibt unberührt. soffico steht der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenMitverschuldens offen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich14.4. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust Für Datenverluste haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten soffico nur bis zu dem Betrag, der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien bei ordnungsgemäßer und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten regelmä- ßiger Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenzu deren Wiederher- stellung angefallen wäre.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff14.5. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche Eine weitere Haftung von soffico ist dem Grunde nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktausgeschlossen.
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Sources: Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 7.1. Der DRK-Vertragspartner haftet für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso – unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung – unbegrenzt.
7.2. Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit des DRK-Vertragspartners oder eines ge- setzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des DRK-Vertragspartners bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch vertragswesentlicher Pflichten der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des nach beschränkt auf den bei Vertrags- schluss vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenund vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind sol- che, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Teilnehmer vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.2 7.3. Abweichend von den im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen haftet der DRK-Vertragspartner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfül- lungsgehilfen des DRK-Vertragspartners beruhen.
7.4. Der DRK-Vertragspartner haftet nicht für die Leistungen der im Notfall durch die Vermitt- lung des DRK-Vertragspartners tätig werdenden Dritten.
7.5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt7.6. Die Verjäh- rungsfrist gembeiderseitige Haftung ist im Falle höherer Gewalt, insbesondere Sturm, Gewitter, Hochwasser, Erdbeben und ähnlichem ausgeschlossen. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktDer DRK-Vertragspartner kann für Be- einträchtigungen und Störungen der Strom-, Telefon-, Mobilfunk- und Datennetze und der dazu- gehörigen Leitungen nicht haftbar gemacht werden.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich 10.1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:dieser Regelung.
(i) 10.2. Für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von wizAI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
10.3. Im Übrigen haftet wizAI unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höheauch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet wizAI nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit wie nachfolgend dargelegt.
10.4. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitvertragstypischen Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)nicht Kardinalpflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensd.h. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, Verpflichtungen deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sind, haften wir sowie unserer Erfüllungsgehilfen nicht.
9.2 10.5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und bei gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Es sei denn, es liegt eine der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzVoraussetzungen der vorstehenden Ziffern 10.2 oder 10.3 vor.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher 7.1. Für die unbeschränkte Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:der Pension gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(i) bei Vorsatz und 7.2. Weckaufträge werden von der Pension mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit in voller Höheoder Vorsatz, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind ausgeschlossen.
7.3. Nachrichten und Post werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
7.4. Eine Haftung der Pension für Leistungen Dritter besteht nicht.
7.5. Für Diebstähle aus den allgemein zugänglichen Räumen der Pension übernimmt die COMRAMO Pension keinerlei Haftung. Im Zimmer kann eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: Haftung nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)dann übernommen werden, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istNachweis auf grobe Fahrlässigkeit durch die Pension, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensauch für Erfüllungsgehilfen der Pension, erbracht wird. Für Wertgegenstände, Schmuck, Bargeld etc. wird keinerlei Haftung übernommen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfNachweis obliegt dem ▇▇▇▇.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem7.6. ZiffSollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird die Pension bei Kenntnis bemüht sein, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ▇▇▇▇ ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Datenverpflichtet dazu beizutragen, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenStörung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1. Der/die Antragstellende ist zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner/ihrer Mitwirkungspflichten verpflichtet. Der/die Antragstellende sichert zudem zu, dass er/sie zur Bereitstellung der filmischen Inhalte sowie Filmplakate zum jeweils vereinbarten Zweck berechtigt ist und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:hiermit keine Rechte Dritter verletzt werden. Entstehen Schäden aus einer Nichteinhaltung seiner/ihrer Pflichten, stellt der/die Antragstellende die FSK von jeglichen Ansprüchen frei. Der/Die Antragstellende haftet in vollem Umfang für Erfüllungsgehilfen.
(i) bei 8.2. Sofern der/die Antragstellende falsche Angaben macht, kann dies zu einer Rücknahme des Verwaltungsakts führen. Hieraus entstehende Schäden hat der/die Antragstellende zu tragen. Gleiches gilt für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungs- oder sonstigen Sorgfaltspflichten des/der Antragstellenden, die sich aus diesen AGB ergeben. Sonstige Ansprüche der FSK bleiben unberührt.
8.3. Die FSK haftet unbegrenzt für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit in voller Höhehaftet die FSK nur, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsofern wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für die COMRAMO mittelbare und unvorhersehbare Schäden, unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)gesetzlich zwingend vorgeschriebene, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfverschuldensunabhängige Haftung.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich8.4. Bei einem der Aufbewahrung von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für Gegenständen des/der Antragstellenden ist die Kosten Haftung der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für FSK auf die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wäreneigenübliche Sorgfalt beschränkt.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Altersfreigabeprüfungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens5.1. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner seine Daten ausschließlich selbst verantwortlich. Bei einem Der Kunde hat die Obliegenheit und ist dafür verantwortlich, jeweils geeignete Datensicherungen vorzunehmen und daher einen Datenverlust auszuschließen.
5.2. Von der Team4Process GmbH wird für verloren gegangene Daten jeglicher Art keine Haftung übernommen.
5.3. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Team4Process GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet die Team4Process GmbH nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von COMRAMO verschuldeten Datenverlust wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
5.4. Die Team4Process GmbH haftet COMRAMO deshalb ausschließlich auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Kosten Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Team4Process GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Team4Process GmbH im Übrigen nicht.
5.5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
5.6. Soweit die Haftung der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und Team4Process GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Wiederherstellung persönliche Haftung der DatenAngestellten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.Team4Process GmbH.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telefonhotline/ Support
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber unmit- telbar oder mittelbar infolge einer schuldhaft mangel- haften Leistung oder Leistung wegen schuldhafter Ver- letzung sonstiger hauptvertraglicher oder nebenvertrag- licher Pflichten oder aus anderen, dem Auftragnehmer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
10.2. Wird der Auftraggeber aufgrund Produkthaftung in An- spruch genommen, stellt der Auftragnehmer ihn frei, so- fern und außerver- traglicher soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Ware verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)gilt dies jedoch nur, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istden Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensträgt er insoweit die Beweislast. Der Begriff Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kos- ten und Aufwendungen, einschließlich der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfKosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem10.3. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Betriebs- und Produkthaft- pflichtversicherung unter Einschluss von Vermögens- schäden, entgangenen Gewinn sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltEU zugelassenen Versicherer. Die Verjäh- rungsfrist gemDeckungssumme muss für den Personen- und Sach- schaden pro Schadensfall sowie den Bereich der Vermö- gensschäden und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktbetragen.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:einschließlich des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
(i) 5.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebs oder des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Heide GmbH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die Stadtwerke Heide GmbH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der Stadtwerke Heide GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der Stadtwerke Heide GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
5.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haften die Stadtwerke Heide GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: Stadtwerke Heide GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istVertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 5.4 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher 6.1. Die pramux GmbH haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
6.2. Die gesetzliche Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach Maßgabe fol- gender Grenzen:dem Produkthaftungsgesetz, die gesetzliche Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe6.3. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, maximal jedoch stets nur auf einen Betrag in Höhe des vorhersehbaren Schadensvon Euro 1 Mio. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt je Schadensfall beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die pramux GmbH hält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in Höhe von Euro 1 Mio. vor. Eine weitergehende Haftungshöchstsumme kann bei Bedarf vereinbart werden und bedarf einer neuen Kalkulation für die zu erbringenden Leistungen.
9.2 6.4. Die Haftungsbegrenzungen gemVerjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die pramux GmbH beträgt ein Jahr. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Haftung für Personen- schäden pramux GmbH und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzGesundheit gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich6.5. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Die sich aus den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenPflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die pramux GmbH nach gesetzlichen Vor- schriften zu vertreten hat und wirken insoweit zu Gunsten dieser Personen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1. Die Haftung der Stadtwerke Geldern GmbH sowie ihrer Erfüllungs- und außerver- traglicher Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinals- pflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich der Stadtwerke Geldern GmbH auf den Schaden, den die Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages nach Maßgabe fol- gender Grenzen:als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(10.2. Jede Partei trägt ihr Übermittlungsrisiko und haftet für alle durch eine falsche Übermittlung entstehenden Schäden, die durch den Missbrauch der Zugangsdaten und durch fehlerhafte Eingaben in das Portal verursacht werden.
10.3. Die Stadtwerke Geldern GmbH ist bemüht, i) bei Vorsatz m Rahmen ihrer technischen und grober Fahrlässigkeit in voller Höheorganisatorischen Möglichkeiten den Zugang zum Portal täglich 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Aufgrund von Wartungsarbeiten, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für internetbedingten Störungen oder aufgrund höherer Gewalt kann die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe Erreichbarkeit des vorhersehbaren SchadensPortals eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenNutzer hat keinen Rechtsanspruch auf ständige, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung ununterbrochene Erreichbarkeit des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfPortals.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz MPDV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzender nachstehen- den Regelungen:
(i) bei 9.1 Eine Haftung von MPDV besteht nur für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso haftet MPDV nur bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenVertragspflicht, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darfdarf (Kardinalpflicht). MPDV haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten Beschränkung der Haftung von MPDV gilt nicht bei der Haftung für Personen- schäden einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei der einer Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt MPDV haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenDatenübertragung im Internet, welche MPDV nicht zu vertreten hat und die die Nutzung von Funktionen von web- basierten Services sowie weiteren internetbasierten Diensten erschweren oder verhindern.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem Soweit die Haftung von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich MPDV ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Kosten Haftung der Vervielfältigung der Daten Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenMPDV.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechendDie Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) bei regelmäßiger und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktgefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
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Sources: Software License Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher a) MS ▇▇▇▇▇ e.V. haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch diese Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung durch MS ▇▇▇▇▇ e.V. bei Sach- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vermögensschäden auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit. Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der MS Mobil e.V. auch bei einfachem Verschulden, jedoch nur bis zur Höhe des zweifachen Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter der MS ▇▇▇▇▇ e.V. sind ausgeschlossen.
b) Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu 1.000,00 EURO pro Schadenfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
c) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungsbeschränkung, ebenso bei Fehlen Schäden, die auf einer Beschaffen- heitNichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, für Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen. Wenn der/die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Mieter|in Unfallflucht begeht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet haftet er ebenso uneingeschränkt. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, jedoch stets nur in ist der MS ▇▇▇▇▇ e.V. berechtigt, von der Kaution einen Teilbetrag bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfHaftungsbegrenzung zurückzuhalten.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:8.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
(i) 8.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die RhönEnergie Fulda GmbH von der Leis- tungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die RhönEnergie Fulda GmbH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der RhönEnergie Fulda GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der RhönEnergie Fulda GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
8.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die RhönEnergie Fulda GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhegro- ber Fahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: RhönEnergie Fulda GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istVertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach be- schränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Stromliefervertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produktpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszwecks gefährdenden Verletzungen wesentlicher Pflichten.
10.2. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3. Im Falle der Haftung nach Ziff. 10.1 und außerver- traglicher einer Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens10.4. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen Haftungsausschluss gem. Ziff. B.I.9.1 10.1 und 10.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.5. Die Regelungen der Ziff. 10.1 bis 10.4 gelten nicht bei der soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzfehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz – in Anspruch genommen werden.
9.3 Der COMRAMO bleibt 10.6. Wir haften grundsätzlich nicht, wenn der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für Besteller die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für Anlage weiter betreibt, obwohl wir aufgrund festgestellter Mängel schriftlich die Wiederherstellung der DatenWeisung erteilt haben, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenAnlage bis zur Beseitigung dieser Mängel nicht oder nur mit verminderter Leistung zu fahren.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: General Terms and Conditions
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich 7.1. Die Bildungsstätte haftet gegenüber Vertragspartnern außerhalb des BRK auf Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur nach Maßgabe fol- gender Grenzen:der nachfolgenden Bestimmungen.
(i) bei 7.2. Die Bildungsstätte haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller Höheder Bildungsstätte oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ebenso sowie für Schäden bei Fehlen Nichteinhaltung einer Beschaffen- heitvon der Bildungsstätte gegebenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
7.3. Die Bildungsstätte haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenswesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 7.4. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung Bildungsstätte haftet für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzsonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf € 25.000,- je Schadensfall.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 7.5. Sonstige Schadensersatzansprüche des Mit- verschuldens unbenommenAG sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsge- setzes bleiben unberührt.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt7.6. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktBeschränkungen der vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bildungsstätte, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
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Sources: General Terms and Conditions for Educational Services
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei 8.1 Kühn haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer Beschaffen- heitausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die Kühn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Ebenso unbeschränkt haftet ▇▇▇▇ im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3 Kühn haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 ▇▇▇▇ haftet für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensvon sogenannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung maßgeblich für den Vertragsschluss des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Käufers waren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig er vertrauen darfdurfte. Hat Kühn Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 8.5 Für Datenverlust beim Käufer haftet Kühn nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der Haftung für Personen- schäden und bei trotz regelmäßiger, dem Stand der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzTechnik entsprechender Datensicherung entsteht.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 8.6 Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von ▇▇▇▇, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von Kühn in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Mit- verschuldens unbenommenHerstellers.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Installationsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 13.1 Datcom GmbH haftet für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach Maßgabe fol- gender Grenzenden nachstehenden Bestimmungen:
(ia) bei Verletzung von ▇▇▇▇, Leben, Körper und Gesundheit von Personen höhenmäßig unbegrenzt.
b) nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;leitenden Angestellten von Datcom GmbH oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden
(iic) in anderen Fällen: nur Fällen als a) unter Begrenzung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden, und zwar
aa) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflichtwesentlicher Vertragspflichten,
bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von Datcom GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden,
cc) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt. Eine Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.2 Die Haftung von Datcom GmbH im Rahmen vorstehender Ziffer 13.1 c), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istvor allem solche für Folgeschäden, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Sachschäden bis zu 1.500.000,00 € pauschal , deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und pro Jahr insgesamt auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfdas Doppelte, begrenzt.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 13.3 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenMitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenOrganisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Software Maintenance Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, 15.1. Die gelieferten Bauteile sind ausschliesslich für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;vorgesehene Nutzung im vorgesehenen Umfang zu Nutzen. Aus Fehlbedienung könne keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
(ii) in anderen Fällen: nur 15.2. Die Schmidiger AG haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger Arbeit am zu bearbeitenden Bauwerk entstanden sind. Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen Plänen klar ersichtlich sind.
15.3. Ungeachtet allfälliger abweichender Bestimmungen haftet der Unternehmer nicht für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie z.B. Nutzungsausfall, wenn dadurch entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden.
15.4. Die Haftung der Vertragszweck gefährdet istSchmidiger AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Besteller bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensmaximal auf 50‘000.—Fr. limitiert.
15.5. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenBesteller ist verpflichtet, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht allfällige amtliche Bewilligungen auf eigene Kosten und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemrechtzeitig einzuholen. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden ▇▇▇▇▇▇ und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenStrafen, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung in diesem Zusammenhang von der Daten verloren ge- gangen wärenSchmidiger AG nicht zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Bestellers.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 7.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des §17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
(7.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach-und Vermögensschäden des Reisenden die i) bei Vorsatz m Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
7.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die COMRAMO Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder für dieErbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.
7.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Garantie über- nommen hat;
Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen , dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (iiErbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)nachkommt. Ist dies nicht der Fall, wenn dadurch haftet der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfgenannten Pflichten.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: General Terms and Conditions
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 14.1.aproMa Digital haftet unbeschränkt für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit. 14.2.Für einfache Fahrlässigkeit haftet aproMa Digital – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 5.000,00. 14.3.Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. 14.4.Eine weitergehende Haftung als in voller Höhediesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. 14.5.Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 14.6.Soweit die Haftung nach 14.2 und 14.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, gilt dies auch für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)persönliche Haftung der Angestellten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istArbeitnehmer, jedoch stets nur in Höhe Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfAuftragnehmers.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher Haftungsumfang: Der Auftragnehmer haftet für alle bei DRÄXLMAIER oder der DRÄXLMAIER Gruppe entstandenen Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten, Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Rechtsverfolgungskosten) und Verluste, die aus der Mangelhaftigkeit des Vertragssystems resultieren. Soweit nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein Verschulden für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet Haftung erforderlich ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensbleiben diese gesetzlichen Anforderungen unberührt. Der Begriff Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und jeweilige Schaden auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfein Verschulden von DRÄXLMAIER zurückzuführen ist.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemAnsprüche Dritter: Über den Inhalt und Umfang der von Dritten geltend gemachten Ansprüche sowie die Maßnahmen zur Schadensabwehr unterrichtet DRÄXLMAIER den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar –und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Der Auftragnehmer unterstützt DRÄXLMAIER bei der Haftung für Personen- schäden Aufklärung und bei Abwehr der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzvon Dritten geltend gemachten Ansprüche in angemessenem Umfang, soweit dies von DRÄXLMAIER gewünscht ist.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenSonstige Rechte: Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von DRÄXLMAIER bleiben unberührt.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Exklusive Entwicklungsleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 12.1. Für Sachschäden haftet M-net bei Vorsatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus und der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenvon Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung und
12.2. M-net haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfan den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern M-net nicht eine Garantie übernommen hat.
9.2 12.3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der die Haftung aus Garantien sowie nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 12.4. Im Falle höherer Gewalt ist M-net von der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenLeistungserbringung befreit, solange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der M-net stehen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich12.5. Bei einem Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenÖffentlichkeit (§ 70 TKG) finden auf diesen Vertrag entsprechend Anwendung.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 5.1. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Proof, Belichtung, Druck, Versand) im Namen und außerver- traglicher für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt die Agentur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vor. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.2. Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/ Subunternehmer. 5.3. Wird die Produktion (z.B. Proof und Druck) des Auftraggeber-Mediums durch die Agentur betreut/überwacht, so kann die Agentur Entscheidungen treffen und gegenüber den Leistungserbringern Weisungen erteilen. Der Auftraggeber stellt in diesem Fall die Agentur von der Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz frei. Wünscht der Auftraggeber, die Produktion selbst zu betreuen/überwachen, so hat er dieses gegenüber der Agentur rechtzeitig deutlich zu machen. 5.4. Der Auftraggeber übernimmt vor Produktionsbeginn und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, Veröffentlichung mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
Richtigkeit des Inhalts (ii) z.B. Bild und Text). Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung stellt er die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei Agentur von der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichfrei. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust Die Agentur haftet COMRAMO deshalb ausschließlich nicht für die Kosten Richtigkeit und Vollständigkeit der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenImpressi des Auftraggebers.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1 Für Sachschäden haftet die Städtische Werke Netz + Service GmbH nur bei Vorsatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus und der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenvon Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfdarf (wesentliche Vertragspflichten); trifft die Städtische Werke Netz + Service GmbH hierbei nur einfa- che Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermö- gensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommu- nikationsdiensten für die Öffentlichkeit.
9.2 7.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten Städtische Werke Netz + Service GmbH haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern die Städtische Werke Netz + Ser- vice GmbH nicht bei der eine Garantie übernommen hat.
7.3 Die Haftung für Personen- schäden Schäden aus der schuldhaften Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der die Haftung aus Garantien sowie nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaf- tungsgesetz bleibt unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.4 Im Falle höherer Gewalt ist die Städtische Werke Netz + Service GmbH von der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenLeistungserbringung befreit, so- lange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Hö- here Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gate- ways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der Städtische Werke Netz + Service GmbH stehen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem 7.5 Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenÖffentlichkeit bleiben unberührt.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 9.1. Die Verkäuferin haftet dem Kunden für die ihm und/oder seinen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden nur bei Vorsatz und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) krass grober Fahrlässigkeit. Für atypische und unvorhersehbare Schäden haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin, insbesondere auch für entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden, ausgeschlossen.
9.2. Die Beweislast für das Vorliegen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin trifft in voller Höhejedem Fall den Kunden.
9.3. Die im Punkt 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Personenschäden (Leben, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitkörperliche Unversehrtheit, Gesundheit) und für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzösterreichischen Produkthaftpflichtgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3 Der COMRAMO bleibt 9.4. Soweit die Haftung der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenVerkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Dienstnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Der 9.5. Falls nicht im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu einer kürzeren Verjährung führt, verjähren Ansprüche gemäß Punkt 9.1 – sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen – zwölf Monate, nachdem der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichKenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen können. Bei einem Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder sorgfaltswidrige Unkenntnis des Kunden verjähren die Ansprüche jedenfalls nach fünf Jahren von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltihrer Entstehung an. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktbesonderen Verjährungsfristen bei Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1. ▇▇▇▇▇▇ und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) Kurz haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit in voller Höhehaftet Wenzel und Kurz - vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften - nur - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitdes Körpers oder der Gesundheit, - für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt ist.
8.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ▇▇▇▇▇▇ und Kurz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat.
8.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Wenzel und Kurz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe ▇▇▇▇▇▇ und Kurz die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des vorhersehbaren SchadensBestellers wird ausgeschlossen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung Im Übrigen gelten die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfgesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 19.1 Der AN haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
19.2 Der AN ist verpflichtet, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Einrichtungen und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) Geräte bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensÜbergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Der Begriff AG haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Gerätschaften oder durch unsachgemäße Verwendung der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfbereitgestellten Gerätschaften entstehen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem19.3 Der AN haftet auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ziff. B.I.9.1 gelten Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der AN bei der Haftung für Personen- schäden Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzderen Überwachung die im Verkehr übliche Sorgfalt beachtet habe.
9.3 19.4 Der COMRAMO bleibt AN stellt den AG auf dessen Verlangen klaglos gegenüber Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ▇▇▇▇▇▇▇, die ihre Ursache im Zusammenhang der Einwand Tätigkeit des Mit- verschuldens unbenommenAN haben. Dies gilt nicht, soweit der Schaden vom AN nicht zu vertreten ist.
9.4 19.5 Der Kunde ist AN hat eine Betriebs-, Umwelt- und Produkthaftpflichtversicherung unter Ein- schluss mittelbarer Schäden abzuschließen und bis zum Ende der Gewährleistungs- zeit aufrechtzuerhalten und zwar bei zweifacher Maximierung p.a. mit einer Min- destdeckungssumme je Schadensereignis von 2.000.000,00 Euro für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Personenschäden 2.000.000,00 Euro für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien Sach- und Sachfolgeschäden 500.000,00 Euro für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenTätigkeitsschäden.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit 19.6 Der AN hat dem AG den Abschluss der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktVersicherungen vor Inkrafttreten des Vertra- ges nachzuweisen.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich 7.1 Heidelberg haftet im Falle der einfach fahrlässigen Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhebeschränkt auf den Ersatz vertragstypischer, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensvorherseh- barer Schäden oder vergeblicher Aufwendungen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWe- sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 7.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden Datenverlust ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anferti- gung von Sicherungskopien und dem Einsatz eines adä- quaten Virenschutzes eingetreten wäre.
7.3 Im Übrigen ist die Haftung von Heidelberg ausgeschlos- sen.
7.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 gel- ten nicht
a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet- zungen;
b) soweit Heidelberg einen Mangel arglistig ver- schwiegen hat;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Ge- sundheit;
d) soweit Heidelberg eine Beschaffenheitsgarantie, ein Beschaffungsrisiko oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen hat;
e) bei der Haftung gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen7.5 Die Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten entsprechend für Organe, leitende und nichtleitende Angestellte und Erfüllungs- gehilfen von Heidelberg.
9.4 Der Kunde 7.6 Eine Umkehr der Beweislast ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von mit den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenZiffern 7.1 bis 7.5 nicht verbunden.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 2.1 Die DA ist berechtigt, die zur Auftragserfül- lung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Proof, Druck, Versand, Programmierung, Hosting) im Namen und außerver- traglicher für Rechnung des AG zu bestellen. Der AG verpflichtet sich, der DA entsprechen- de Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der DA abgeschlossen werden, ver- pflichtet sich der AG, die DA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
2.2 Die DA haftet nicht für Leistungen, Arbeits- ergebnisse und Kosten der beauftragten Leis- tungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Wird die Produktion (z.B. Proof und Druck) des AG-Mediums durch die DA betreut/überwacht, so kann die DA Entscheidungen treffen und gegenüber den Leistungserbringern Weisungen erteilen. Der AG stellt in diesem Fall die DA von der Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:frei. Wünscht der AG, die Produk- tion selbst zu betreuen/überwachen, so hat er dieses gegenüber der DA rechtzeitig deutlich zu machen.
(i) bei Vorsatz 2.4 Der AG übernimmt vor Produktionsbeginn und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, Veröffentlichung mit der Freigabe der Arbei- ten die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
Richtigkeit des Inhalts (ii) z.B. Bild und Text). Delegiert der AG die Freigabe in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die DA, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung stellt er die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei DA von der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichfrei. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust Die DA haftet COMRAMO deshalb ausschließlich nicht für die Kosten Richtigkeit und Vollständig- keit des Impressums oder der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenDatenschutzerklä- rung des AG.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. MightyCare Solutions haftet unbeschränkt bei Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Verletzung von Leben, ▇▇▇▇ oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von MightyCare Solutions übernommenen Garantie.
(ii) in anderen Fällen: nur aus 7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinals- pflichtKardinalpflicht), wenn dadurch ist die Haftung von MightyCare Solutions der Vertragszweck gefährdet Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
7.3. Sofern der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, jedoch stets nur in ist die Haftung von MightyCare Solutions der Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfnach zudem nach § 44a TKG begrenzt.
9.2 7.4. Eine weitergehende Haftung von MightyCare Solutions besteht nicht.
7.5. Die Haftungsbegrenzungen gemvorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von MightyCare Solutions.
7.6. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung MightyCare Solutions unterhält eine Betriebshaftlichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist Sachschäden und EUR 5.000.000 je Schadensfall für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichVermögensschäden. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für Sollte die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Datenunterhaltente Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichen, um Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung nach der Daten verloren ge- gangen wärenArt des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch sind, zu decken, weist der Kunde MightyCare Solutions unverzüglich schriftlich darauf hin.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 5.1. Die Mission Freiheit GmbH verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
5.2. Alle Informationen, Methoden und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:Empfehlungen, die im Rahmen der Trainings-, Coaching- und Consultingtätigkeit von der Mission Freiheit GmbH an den Auftraggeber weitergegeben werden, beruhen auf Quellen, die die Mission Freiheit GmbH als zuverlässig erachtet. Dennoch erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Weder die Mission Freiheit GmbH, noch die von ihr mit der Durchführung des Auftrages beauftragten Angestellten oder freien Mitarbeiter, übernehmen für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus den im Rahmen der jeweiligen Tätigkeiten (Training, Coaching oder Consulting) gemachten praktischen Hinweisen resultieren, eine Haftung.
(5.3. Die Mission Freiheit GmbH haftet für entstandene Schäden nur i) bei m Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche unabhängig davon, ebenso bei Fehlen ob sie aus gesetzlichen Bestimmungen, unerlaubter Handlung, vertraglichen Vereinbarungen oder einer Beschaffen- heitVerletzung davon beruhen. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schadensersatzansprüche aus Verletzungen von Leib, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfLeben oder Körper.
9.2 5.4. Die Haftungsbegrenzungen gemMission Freiheit GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. ZiffDarüber hinaus haftet sie nur, wie unter Ziffer 5.3. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzfestgelegt.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 5.5. Alle Teilnehmer an den Trainings- oder Coachingveranstaltungen tragen die volle Verantwortung für sich und die eigenen Handlungen innerhalb und außerhalb des Mit- verschuldens unbenommenSeminars und kommen für verursachte Schäden selbst auf.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz 8.1. M2M-Automation GmbH haftet für Personenschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet M2M-Automation GmbH ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für von M2M-Automation GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Davon unberührt bleibt die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfHaftung von M2M-Automation GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem8.2. ZiffSollten beigestellte Aggregate und/oder Maschinen (teile) Fehler oder Funktionsstörungen aufweisen oder mitgeteilte Angaben und Maße unrichtig sein, ist eine Haftung von der Firma M2M- Automation GmbH für allfällige daraus resultierende Schäden oder Mängel ob aus Gründen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der MaßgabeInsbesondere wird darauf hingewiesen, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) ▇▇▇▇▇▇ bei der diesbezüglichen Übermittlung von Angaben einschließlich von ▇▇▇▇▇▇, z.B. nicht leserliche Zahlen, keine Haftung übernommen wird und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltdaher jeweils Originalzeichnungen vom Auftraggeber zu übermitteln sind.
8.3. Die Verjäh- rungsfrist gemFirma M2M-Automation GmbH weist darauf hin, dass die Besonderheiten des Sondermaschinenbaus die allfällige Anwendung der Bestimmungen über die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers unzumutbar machen und deren Anwendung daher hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
8.4. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 AbsJede Haftung von M2M-Automation GmbH für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Informations- bzw. 1 BGB bestimmten ZeitpunktDatenverlust oder sonstige Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 1. Die Haftung des Fotografen und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei sei- ner Erfüllungs- und Verrichtungsgehil- fen für vertragliche Pflichtverletzun- gen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höhebeschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, ebenso Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografieren- der Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinal-pflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei Fehlen deren Verletzung die Erreichung des PICSANDPLAN Architektur | Fotografie ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Dipl.-Ing. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ T. 0221 - 999 851 71 IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ St.-Nr. 219/5357/2518 Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer Beschaffen- heit, pauscha- lierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorherseh- baren Schaden begrenzt.
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)2. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des vorhersehbaren SchadensAuftraggebers. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenAuf- traggeber kann bestimmen, deren Erfüllung wie und durch wen die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfVersendung erfolgt.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem3. ZiffDer Fotograf übernimmt keine Haf- tung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular bei-gefügt. B.I.9.1 gelten nicht Der Erwerb von Nutzungs- rechten über das fotografische Urhe- berrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigun- gen bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Kunden. Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich trägt die Verantwortung für die Kosten Betextung sowie die sich aus der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenkonkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzu- sammenhänge.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen 7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder feh- lerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz Wartung des Liefergegenstandes - vom Käufer nicht vertragsgemäß ver- wendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Rege- lungen der Abschnitte 6 und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf7.2.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten 7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei der Haftung für Personen- schäden und Vorsatz,
b. bei der Haftung grober Fahrlässigkeit,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist Produkthaftungsgesetz für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichPerso- nen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die Verkäufer auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wäreneinfa- cher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher- sehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verträge Über Warenlieferungen Und/Oder Leistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 4.1 Für Schäden an Geräten und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Räumen sowie für Verunreinigungen, die durch die Benutzung durch den Nutzer oder Dritte während der Nutzungszeit entstehen, haftet der Nutzer in voller Höhe. Der Nutzer kann sich gegenüber der Gemeinde nicht darauf berufen, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitdass ein Teilnehmer persönlich haftet.
4.2 Für vom Nutzer verwendete Gegenstände oder Geräte, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)zum Inventar des Freizeitzentrums gehören, ist durch diesen voller Ersatz zu leisten, wenn dadurch diese nicht zurückgegeben oder schuldhaft beschädigt worden sind.
4.3 Beim Verlust der Vertragszweck gefährdet istdem Nutzer überlassenen Schlüssel haftet dieser für sämtliche Folgekosten, jedoch stets nur in Höhe insbesondere für alle Kosten im Zusammenhang mit dem notwendigen Austausch von Schließzylindern.
4.4 Die Gemeinde haftet nicht, wenn während der Veranstaltung Teilnehmer oder andere Personen auf dem Gelände des vorhersehbaren SchadensFreizeitzentrums sowie bei der Benutzung der Räume zu Schaden kommen. Sie haftet ferner nicht für Garderobe, Geld oder Wertsachen sowie sonstige abgestellte oder abgelegte Gegenstände.
4.5 Der Begriff Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenÜberlassung des Vertragsgegenstandes und der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend machen, frei. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder ihrer Bediensteten zurückzuführen sind. Eine Haftung der Gemeinde aus einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
4.6 Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme von Haftpflichtansprüchen durch den Nutzer verzichtet dieser auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Bedienstete und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBeauftragte.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Nutzungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhebis zum Materialwert.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
4. Der Fotograf haftet für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder entstehen.
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens5. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenFotograf ist berechtigt, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfnur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem6. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden Retuschen und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzKaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mit- verschuldens unbenommenAuftraggebers.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich8. Bei einem Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für 6 Tagen schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenLichtbilder als mangelfrei angenommen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher 8.1. Die SWK übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit der Stromladestationen.
8.2. Der Antragssteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder mit der ihm übergebenen Ladekarte durch Dritte an den Ladestationen verursacht werden. Das gilt auch für miss- bräuchliche Nutzungen gemäß Ziffer 8 Abs. 2 dieser AGB.
8.3. Die SWK haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladestation entgegen der Bedienungsanleitung oder auf sonstige unsachgemäße Weise benutzt wird.
8.4. Die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei der SWK sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist auf Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfdarf (sog. Kardinalpflichten), sowie für Schä- den an Leib, Leben oder Gesundheit. Im Fall der leichtfahrlässigen Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten sowie bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehil- fen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Vertragsparteien auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Ladeinfrastruktur Nutzungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
10.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen ei- ner Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für § 18 NDAV). 10.2.Die Stadtwerke werden unverzüglich über die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)mit der Schadensverur- sachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn dadurch sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Vertragszweck gefährdet istKunde dies wünscht. ▇▇.▇.▇▇ allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schä- den ausgeschlossen, jedoch stets nur in Höhe soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des vorhersehbaren SchadensLebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfdarf (sog. Kardinalpflichten). ▇▇.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten ▇.▇▇ Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Ver- trages als mögliche Folge der Haftung für Personen- schäden und bei Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenUmstände, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärensie kannte oder ken- nen musste, hätte voraussehen müssen. 10.5.Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 17.1 Der Auftragnehmer haftet für Personen- und außerver- traglicher Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertragli- chen Aufgaben schuldhaft verursacht werden.
17.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhü- tungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu unter- weisen. Der Auftraggeber muss das Personal nachweislich auf mögliche Gefahrenquellen hinweisen. Wenn im Betrieb des Auftragnehmers eigene Verhaltensregeln gelten, muss er diese dem Auftragnehmer in schriftlicher Form vor Beginn der vertraglichen Aufgaben übermitteln. Sonst wird für ein Zuwiderhandeln keine Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:übernommen.
(i) 17.3 Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhegel- tend gemacht werden. Die Ersatzpflicht gilt nicht für Schäden, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitdie durch das Dienstleistungspersonal zugefügt wurden, sofern diese Schäden nicht im Zusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurden oder den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Die Ersatzpflicht ist defi- niert durch Deckungsart und Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
17.4 Der Auftraggeber haftet allein für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Folgen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenSchäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenin Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle ent- standen sind bzw. entstehen werden.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. Der Fotograf/Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Objekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts, Designmodelle etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Fotograf/Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Fotograf/Designer notwendige Fremdleistungen in voller HöheAuftrag gibt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind die jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungshilfen des Fotograf/Designers. Der Fotograf/Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnung durch den Auftrag- geber übernimmt dieser die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Richtigkeit von Text und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBild.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem7.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnun- gen entfällt jede Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzdes Fotograf/Designers.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenArbeiten haftet der Fotograf/Designer nicht.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich7.7. Bei einem Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Fotograf/Designer geltend zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenmachen. Danach gilt das Werk als mängelfrei ange- nommen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Urheberwerkvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 9.1. Zu Beginn der Leihe wird ein Protokoll erstellt, das der Leihnehmer unterzeichnet.
9.2. ▇▇▇▇▇▇ mehrere Leihnehmer einen Leihgegenstand aus, so haften sie alle gemeinschaftlich.
9.3. Von einem Leihnehmer bei Gruppen werden persönliche Daten aufgenommen. Der Leihgeber versichert, dass diese Daten nur im Zusammenhang mit der Leihe selbst und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:eventuell daraus entstehenden Angelegenheiten (z.B. Rechnungslegung und Ersatzansprüche) verwendet werden. Darüber hinaus gelten alle Vorschriften des Datenschutzes und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Leihnehmers.
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe9.4. Bei Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet der Anmeldende, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitneben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmer, für alle vertraglichen Verpflichtungen.
9.5. Pro Boot muss ein Bootsführer bestimmt werden, der für das jeweilige Boot die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Verantwortung trägt. Wenn dies von den Teilnehmern nicht anderweitig festgelegt wird, ist das automatisch der Steuermann/ die Steuerfrau in jedem Boot.
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens9.6. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfVeranstalter haftet nur bei grob fahrlässiger Handlung seinerseits.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem9.7. Ziff. B.I.9.1 gelten Der Verleiher haftet nicht bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Haftung für Personen- schäden und bei sich im Besitz der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichTeilnehmer befindlichen Geräte, Dokumente o.ä. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten (von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenTeilnehmern.) Das Mitführen von Handy, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenPortemonnaie o.ä. erfolgt auf eigene Gefahr.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Verleihordnung Für Den Bootsverleih
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 5.1 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Für die Haftung der Stadtwerke Weiden i.d.OPf. und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:ihrer Vorlieferan- ten bei Versorgungsstörungen gilt § 6 Abs. 3 StromGVV bzw. § 18 NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
(i) bei 5.2 Im Übrigen haften die Stadtwerke Weiden i.d.OPf. nur für die Verletzung vertragli- cher Pflichten, wenn sie die Verletzung zu vertreten haben. Zu vertreten haben die Stadtwerke Weiden i.d.OPf. Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit haften die Stadtwerke Weiden i.d.OPf. nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in voller HöheFällen, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitin denen eine Freizeichnung von der Haftung wesentliche Rechte und Pflich- ten, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur sich aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung Natur des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Datenergeben, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabeso einschränken würden, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktErreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (Kardinalpflichten).
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Sources: Stromliefervertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und außerver- traglicher aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die BK als -auch gegen deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörige ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10.2 Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die BK nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z. B. Fahrzeug, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.
10.3 Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach Maßgabe fol- gender Grenzen:dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung.
(i) 10.4 Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhedem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet betroffen ist, jedoch stets gilt die zu Ziff. X./3. genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur in Höhe des insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfSchaden begrenzt.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 10.5 In jedem Fall bleibt eine Haftung der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung BK nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Kraftfahrzeugen Und Dienstleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 18.1 Das Beförderungsunternehmen haftet im Rahmen des § 23 PBefG für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Fahrgast.
18.2 Die Haftung für Gepäckschäden ist auf 1.200 EUR pro Gepäckstück be- grenzt. Im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:anderen Mobilitätshil- fen oder Hilfsgeräten entspricht die Entschädigung dem Wiederbeschaffungs- wert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
18.3 Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit solcher technischer und sanitärer Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts der Passagiere dienen (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhez.B. Klimaanlage, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflichtBordtoilette), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfwird keine Haftung übernommen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem18.4 Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. ZiffUnberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung BGB bzw. nach dem Pro- dukthaftungsgesetzHaftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Beförderungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 11.1. Die AN haftet aus jedem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit sowie auch bei einem der AN zurechenbarem Verhalten von ge- setzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie beauf- tragten Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit in voller Höhehaftet der AN nur, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO sofern eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensvorliegt. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung die die Vertrags- parteien vertrauen dürfen. Dabei ist die Haftung auf Schadenersatz bis zur Höhe der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung gesetzlichen Pflichtversicherung eines Inkassodienstleisters nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 12 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktNr. 3 RDG (250.000,- €) begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Sofern ein Schaden auf einer Weisung oder auf falschen oder unvollständigen Angaben des AG beruht, sind Ansprüche des AG gegen die AN ausgeschlossen. Wird die AN jedoch berechtigt von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der AG die AN im Innenverhältnis frei. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht.
11.2. Die AN haftet nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der eingeholten Wirtschafts- und Adressauskünfte der Adressa GmbH oder von sonstigen Dritten. Denkbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden auf Verlangen an den AG abgetreten.
11.3. Schadensersatzansprüche einer Person, die nicht Verbraucher ist, ver- jähren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt nach Maßgabe des § 199 BGB. Im Übrigen gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher 8.1 Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko.
8.2 Die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei des Veranstalters beschränkt sich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, auch gegenüber Dritten. Dies gilt auch für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;vom Veranstalter eingesetzten Firmen und Helfer. Die Haftung des Veranstalters für andere Schäden als solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für fahrlässige, aber nicht grob fahrlässig verursache Sachschäden ist der Höhe nach auf die vom Veranstalter unterhaltene verkehrsübliche Haftpflichtversicherung beschränkt.
(ii) 8.3 Der Veranstalter haftet nicht für Ausrüstungsgegenstände, die in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)der Wechselzone abhandenkommen oder für andere abhanden gekommenen Gegenstände der Teilnehmer.
8.4 Mit Empfang der Startnummer erklärt der Teilnehmer verbindlich, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensdass gegen seine Teilnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenTeilnehmer hat für einen entsprechenden Kranken-, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Unfall- und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfHaftpflichtversicherungsschutz selbst zu tragen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht 8.5 Kosten, die bei der Haftung für Personen- schäden Inanspruchnahme von Rettungsdiensten und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzgleichen anfallen, trägt der Teilnehmer selbst.
9.3 8.6 Der COMRAMO bleibt Teilnehmer muss beim Abholen der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für Startunterlagen durch seine Unterschrift bestätigen, dass er die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenVerzichtserklärung, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenHaftungsfreistellung und das Reglement gelesen und verstanden hat und diese in vollem Umfang anerkennt.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 10.1 LS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitauch seiner Erfüllungsgehilfen, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(ii) in anderen Fällen: 10.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet LS – auch für seine Erfüllungsgehilfen – gleich aus w elchem Rechtsgrund, nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istw esentlichen Vertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der 10.3 Stellt die pünktliche Lieferung oder Leistung eine w esentliche Vertragspflicht dar und gerät LS damit fahrlässig in Verzug, w ird die Haftung für Personen- schäden und bei Schadensersatz neben der Leistung w egen Verzugs auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt.
10.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Haftung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufw endungen entsprechend.
10.5 Schadensersatzansprüche nach 10.2 verjähren innerhalb von einem Jahr.
10.6 Die Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für 10.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sow eit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Garantie für die Kosten Beschaffenheit der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenWare übernommen w urde.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
Appears in 1 contract
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 9.1. Die Agentur haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnissen, entgangenen Gewinne, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, Ausfall eines Internet-Servers ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Haftung der Agentur § 23 FMG, sodass die Höhe der Ersatzpflicht von der Agentur gegenüber einem einzelnen Geschädigten mit 100.000,- beschränkt ist.
9.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (iiwie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingung ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
9.3. Die Agentur ist aus jeglicher Haftung entlassen im Bezug auf Forderung von Dritten gegenüber unseren Vertragspartner beim Einsatz einer „Live Cam“. Gesetzliche Vorschriften für den Einsatz einer solchen Vorrichtung müssen von Vertragspartner erfüllt werden.
9.4. Weiter haftet die Agentur nicht für Texte, Bilder und Filmen sowie Links die in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)den Wartungsbereichen von dem Vertragspartner veröffentlich werden. 9.5. Die Agentur haftet nicht für Bild, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istLogo, jedoch stets nur Text und Multimediamaterial die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, um diese in Höhe Printmedien, Flugblättern, Visitenkarten, Katalogen oder Internetseiten zu veröffentlichen. 9.6. Weiters ist die Abgabe von Urheberrechtsabgaben sowie AKM Gebühren Aufgabe des vorhersehbaren SchadensVertragspartners. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfwird speziell darauf hingewiesen diesen Abgaben zu leisten.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1 Für den Verlust von mitgebrachten Bekleidungs- und außerver- traglicher Wertgegenständen haftet die Beau- ty-Hair-Wellness Center GmbH nicht, soweit der Verlust nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden der Beauty-Hair-Wellness Center GmbH oder deren Erfüllungsge- hilfen beruht. Die Zurverfügungstellung von ▇▇▇▇▇▇▇ begründet keine Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, der Beau- ty-Hair-Wellness Center GmbH für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfhierin vom Kunden eingebrachte Gegenstände.
9.2 8.2 Spinde dürfen lediglich während der Zeit des jeweiligen Trainings genutzt werden. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Beauty-Hair-Wellness Center GmbH ist berechtigt, missbräuchlich verwendete Spinde auf Kosten des Nutzers, je Spind EUR 30,00, öffnen zu lassen.
8.3 Eine Haftung für Schäden, die sich das Mitglied aus Unfällen, Verletzungen und Krankheit- en bei der Haftung für Personen- schäden Benutzung der Anlage und bei Geräte zuzieht, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzBeauty-Hair-Wellness Center GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen oder aus einem Verstoß ge- gen die Verkehrssicherungspflicht beruhen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien 8.4 Die vorhandenen Notfalltelefone und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei Notausgänge sind 24 Stunden am Tag mit einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltAlarmzentrale verbunden. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt nachweislich missbräuchliche Nutzung der Notfalltelefone und Notausgänge wird pro Verstoß mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktEUR 500,00 Vertragsstrafe geahndet.
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Sources: Membership Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 9.1. Für Schäden auf Grund der Nutzung von Telekommunikationsdienst- leistungen für die Öffentlichkeit haftet die SWM nach den Regelungen des TKG. Die Haftung für Vermögensschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist gem. § 70 TKG auf höchstens ▇▇.▇▇▇ € je Endnutzer begrenzt und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:im Fall eines einheitlichen scha- denverursachenden Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern auf insgesamt höchstens 30 Mio. €.
(i) 9.2. Im Übrigen haftet die SWM bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso so- wie bei Fehlen einer Beschaffen- heitzugesicherten Eigenschaft. Bei leichter Fahrläs- sigkeit haftet die SWM im Fall der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit und im Übrigen für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur wesentliche Vertrags- verpflichtungen in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 9.3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 9.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SWM nur, wenn SWM deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenKunde sichergestellt hat, dass er die Daten in angemessenen Intervallen und in geeigneter Form gesichert hat und dass die Daten in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden und mit vertretba- rem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt9.5. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktHaftung von SWM für alle weiteren Schäden ist ausgeschlossen.
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Sources: Telecommunications
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich 11.1 Der Anbieter haftet für Schäden auf Grund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach Maßgabe fol- gender Grenzenden Regeln des TKG.
11.2 Im Übrigen haftet der Anbieter dem Kunden auf Schadensersatz:
(i) 11.3 Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höheleichter Fahrlässigkeit, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen wesentliche Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenssog. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenKardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Vertragspartner Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 11.2 bleibt von diesem Absatz unberührt.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 11.4 Bei der Haftung notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für Personen- schäden und bei denjenigen Aufwand, der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärentechnischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.
9.5 11.5 Für die Verjährungsfrist Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktZiffer 11.2–11.4 entsprechend.
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Sources: Telecommunications
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1 Nordzucker übernimmt für die Inhalte verlinkter Websites weder eine Verantwortung noch macht Nordzucker sich diese Websites oder deren Inhalte zu eigen. Nordzucker hat keinen Einfluss auf die Inhalte verlinkter Websites und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:kann die Aktualität, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der verlinkten Informationen weder prüfen noch gewährleisten.
8.2 Aufgrund den technischen Gegebenheiten des Internets kann Nordzucker keine Virenfreiheit garantieren. Nordzucker unternimmt jedoch das technisch Mögliche und dabei wirtschaftlich Zumutbare, um die App virenfrei zu halten. Vor dem Herunterladen von Dateien wird dem Nutzer jedoch zum eigenen Schutz empfohlen, für angemessene Sicherheitsvorkehrungen (ietwa aktuelle Virenscanner) zu sorgen.
8.3 Im Übrigen haftet Nordzucker unbeschränkt bei Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitFahrlässigkeit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinals- pflichtKardinalpflicht), wenn dadurch ist die Haftung der Vertragszweck gefährdet Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des Vertrags vorhersehbar und typisch ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Kosten persönliche Haftung der Vervielfältigung Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenNordzucker AG.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und 7.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässig- keit. Bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhehat sie bis zur Höhe ih- res Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist un- verzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, ebenso die bei Fehlen einer Beschaffen- heitInanspruchnahme Dritter trotz Bereit- schaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, tragen die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, mar- ken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Ent- würfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Rich- tigkeit von Text und Bild, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensArbeiten von den AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle den AG zumindest angeboten wurde.
7.4. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung Soweit die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf deren Einhaltung Rechnung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfAG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftrag- nehmer keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.
9.2 7.5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei von den AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Haftung für Personen- schäden Desig- nerin unter der Annahme verwendet, dass die AG zu deren Verwendung berechtigt sind und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.Bearbeitung
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Sources: Design Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 14.1. CA-Media haftet im Allgemeinen nur für vorsätzlich und außerver- traglicher grobfahrlässig verursachte Schäden.
14.2. Die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:für leichte und/oder mittlere Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
14.3. Im Zuge von Auftragsleistungen, wie z.B. Videomarketing, Beratung usw., gibt CA-Media keine Erfolgsgarantien ab, noch schuldet sie einen solchen Erfolg. In
14.4. Die Haftung im Zusammenhang mit Fremdleistungen Dritter gemäss Ziff. 5, wie z.B. Gehilfen und Hilfspersonen usw. wird vollumfänglich wegbedungen.
14.5. Im Allgemeinen beschränkt sich die Haftungssumme auf den Umfang der Vergütung gemäss Auftrag. Jede weiter gehende vertragliche Haftung wird wegbedungen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
14.6. Für den Untergang von Unterlagen und Daten haftet CA-Media nur bei grobem Verschulden, nicht jedoch für Zufall, wie z.B. höhere Gewalt (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhesiehe auch Pkt. 15), ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitVerhalten oder Zerstörung durch einen Dritten, usw. .
14.7. CA-Media haftet nicht für technische Störungen, die durch einen Provider, einen Telekommunikationsanbieter, der Nutzung von Plattformen Dritter zur Erbringung der Leistungen oder sonstige Dritte verursacht werden, für Datenverluste und verzögerte Zustellung von Emails und Dokumenten sowie generell für Fehler, die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) nicht in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensVerantwortungsbereich von CA-Media liegen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfKunde kann aus Systemausfällen keine Schadenersatzansprüche ableiten.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 5.10.1. TZ haftet nicht für die Erbringung oder für verspätete Auslieferungen bestimmter Dienste durch Dritte (insbesondere in Bezug auf die gedruckte Ausgabe der Publikation). TZ bemüht sich, Zustellungen und außerver- traglicher die Verfügbarkeit bestimmter Dienste umgehend wiederherzustellen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung.
5.10.2. Trotz des Bestrebens von TZ nach höchstmöglicher Qualität, Sorgfalt und Verfügbarkeit der digitalen Dienste können vorübergehende Einschränkungen und Störungen (betriebliche Unterbrechungen, Problembehebung, Wartungsarbeiten etc.) nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Produkte und der Zugriff darauf erfolgt auf eigene Gefahr. Jegliche Gewährleistung in Bezug auf die Produkte von TZ sowie von uns bereitgestellte Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.10.3. Ferner haftet TZ nicht für Dienste, die von Dritten erbracht werden. Dies gilt für Links zu Inhalten und Angeboten von Dritten, für deren Rechtmässigkeit, Gründlichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit TZ keine Verantwortung übernimmt. Darüber hinaus haftet TZ nicht für Schäden durch Viren und sonstige Schadsoftware wie Malware oder Spyware.
5.10.4. Die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz von TZ beschränkt sich in jedem Fall auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstösse gegen vertragliche und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitausservertragliche Pflichten, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) TZ verantwortlich ist und die begründet sind. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von TZ auf den Betrag begrenzt, der beim Kauf der jeweiligen Produkte in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensRechnung gestellt wurde. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht TZ haftet nicht für indirekte Schäden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfentgangenen Gewinn.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 8.1 Für Sachschäden haftet die RIKOM GmbH bei Vorsatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus und der vorsätzlichen oder fahr- lässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtenvon Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darfdarf (wesentliche Vertragspflich- ten) unbeschränkt; liegt bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit von der RIKOM GmbH vor, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gleichen Haftungsbeschränkun- gen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlich- keit.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem8.2 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die RIKOM GmbH unbeschränkt. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Gleiches gilt bei der Haftung für Personen- schäden und bei schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien Gesundheit und für die Wiederherstellung Haftung aus übernommenen Garantien.
8.3 Im Übrigen haftet die RIKOM GmbH nach § 70 TKG und dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Im Falle höherer Gewalt ist die RIKOM GmbH von der DatenLeistungserbringung befreit, solange und so weit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gateways durch TK-Netze, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung nicht in der Daten verloren ge- gangen wärenVerfügungsgewalt der RIKOM GmbH stehen.
9.5 8.5 Für den Verlust von Daten haftet die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechendRIKOM GmbH bei leichter Fährlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 8.1 dieser AGB nur, mit soweit der MaßgabeKunde seine Daten regelmäßig so gesichert hat, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) die gesetzlichen Vertreter und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.Erfüllungsgehilfen von der RIKOM GmbH.
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Sources: Telecommunications
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher 7.1 Die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und der DEUKAS GmbH ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die DEUKAS GmbH haftet nicht für Schäden, insbesondere auch nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Soweit die Haftung der DEUKAS GmbH ausgeschlossen ist, umfasst der Haftungsausschluss auch die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.
7.3 Die Haftung wird jedenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und übersteigt in voller Höhekeinem Fall die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Deckungssumme teilt die DEUKAS GmbH jederzeit auf Anfrage schriftlich mit.
7.4 Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
7.5 In Dokumenten aufgeführte Konformitätsaussagen beziehen sich immer auf die im Doku- ment angegebenen Grenzwerte oder auf die zum Erstellzeitpunkt der Dokumente gültigen Herstellerspezifikationen des Gerätes. Ob diese Grenzwerte auch für das jeweilige Gerät zu- treffen, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, ist vom Auftraggeber zu überprüfen. Die DEUKAS GmbH haftet nicht für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch Richtig- keit der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfangegebenen Grenzwerte.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1. level13 und außerver- traglicher ihre Hilfspersonen haften im Fall eines durch sie in Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Weise verursachten, nachweisbaren Schadens; im Falle von leichtem oder mittlerem Verschulden ist die Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:ausgeschlossen.
(8.2. Die Haftung von level13 für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf die Summe der vom Kunden i) bei Vorsatz m Rahmen des jeweiligen Vertrages in einem Quartal geleisteten Zahlungen pro Schadensfall beschränkt.
8.3. Ebenfalls ist die Haftung von level13 für beim Kunden entstandene Schäden ausgeschlossen, die insbesondere in Verletzung von ▇▇▇▇. und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe4.3. und 4.4. dieser AGB, ebenso bei Fehlen d. h. infolge einer Beschaffen- heitgesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Vertragsleistungen durch den Kunden sowie durch fehlende und/oder ungenügende Wartung und/oder Sicherung der im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen eingesetzten Anlagen, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Geräte und Programme sowie der dabei bearbeiteten Daten entstanden sind.
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens8.4. Der Begriff Kunde haftet insbesondere für alle Schäden, die level13 infolge einer gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Kardinalspflicht bezeichnet Vertragsleistungen durch den Kunden und namentlich durch Verletzung von ▇▇▇▇. 4.3. und 4.4. dieser AGB, d.h. infolge einer gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Vertragsleistungen durch den Kunden sowie durch fehlende und/oder ungenügende Wartung und/oder Sicherung der im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen eingesetzten Anlagen, Geräte und Programme sowie der dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfbearbeiteten Daten entstanden sind.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem8.5. ZiffKann level13 aufgrund höherer Gewalt die geschuldeten Vertragsleistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen, wird die Vertragserfüllung solange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. B.I.9.1 Als höhere Gewalt gelten nicht bei der insbesondere auch Stromausfall, unvorhergesehene behördliche Auflagen oder das Auftreten schädlicher Software. Eine Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzvon level13 ist in jedem Fall höherer Gewalt ausgeschlossen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:9.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Radolfzell GmbH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die Stadtwerke Radolfzell GmbH an der Strom- lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerke Ra- dolfzell GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(i) 9.2. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haften die Stadtwerke Radolfzell GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das glei- che gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: Stadtwerke Radolf- zell GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Vertragspflicht, wenn dadurch je doch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt9.3. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Sources: Auftrag Zur Nutzung Der SWR Ladekarte Für Elektroladesäulen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausge hender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in voller HöheAuftrag gibt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, ▇▇▇▇▇▇▇- führungen oder Reinzeichnungen durch den Auftrag- geber übernimmt dieser die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Richtigkeit von Text und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBild.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem7.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzdes Designers.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenArbeiten haftet der Designer nicht.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich7.7. Bei einem Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenmachen. Danach gilt das Werk als mangel frei angenommen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 4.1 Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an den Mietobjekten, die durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung (wenn nicht von uns betreut), Diebstahl, Drittpersonen, Verschmutzung, etc. entstehen. Allfällige Reparatur- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Reinigungskosten werden nach Maßgabe fol- gender Grenzen:Aufwand zum allgemeinen Stundenansatz zuzüglich Materialkosten verrechnet.
(i) bei Vorsatz 4.2 Bei Totalschaden oder Fehlen von Mietmaterial wird der Wiederbeschaffungswert und grober Fahrlässigkeit in voller Höheder daraus entstandene Aufwand berechnet. Wird dies nicht vor Ablauf des Rücknahmetermins gemeldet, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitwird zusätzlich die unter Punkt 20 genannte Konventionalstrafe fällig.
4.3 Die von uns vermieteten Geräte sind für den professionellen Anwender bestimmt. Sie dürfen nur nach einem Fehlerstromschutzschalter angeschlossen werden und nur von fachkundigen Personen bedient werden. Für Personen und Sachschäden übernehmen wir keine Haftung.
4.4 Bei Mehraufwand und Verzögerungen durch Nichteinhalten der Vertragsbedingungen durch den Mieter, haftet dieser für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensdaraus entstandenen Folgen. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfZusätzlicher Zeitaufwand wird verrechnet.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Mietbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, 9.1. Die Post haftet dem*der Kund*in aus dem Titel der Ge- währleistung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;mangelhafte Erbringung des Post- fach-Vertrages. Im Falle einer Preisminderung wird das Entgelt durch die anteilige Rückerstattung des Entgelts für jene Kalendertage, in denen die vertragliche Leistung nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde, herabgesetzt. Da- neben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren ge- setzlichen Gewährleistungsbehelfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung.
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)9.2. Die Post haftet nach den Bestimmungen der auf
9.3. Die Post leistet keinen Ersatz für die Änderung von Geschäftsdrucksachen im Zusammenhang mit Änderun- gen der Postfach-Nummer.
9.4. Die Post hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsge- hilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen, und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht diese durch vom Parteiwillen unabhängige und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfunvermeidbare Umstände eintreten.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Postfach Vertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlasse- nen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit in voller Höhenur, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kar- dinalpflicht).
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)8.2 Für Aufträge, wenn dadurch die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Vertragszweck gefährdet istKommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keiner- lei Haftung, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenses sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Ver- schulden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfDesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 8.3 Mit der Haftung Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber über- nimmt dieser die Verantwortung für Personen- schäden die technische und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzfunktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Mit- verschuldens unbenommenKommunikationsdesigners.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- 8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abliefe- rung seiner Daten verantwortlichdes Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für Zur Wah- rung der Frist genügt die Kosten rechtzeitige Absendung der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenRüge.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1 Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, auf den dreifachen Reisepreis.
8.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso- nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (i) bei Vorsatz z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförde- rungsleistungen von und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflichtzum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn dadurch diese Leistung in der Vertragszweck gefährdet istReiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig ge- kennzeichnet werden, jedoch stets nur in Höhe dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfVeranstalters sind.
9.2 8.3 Die Haftungsbegrenzungen gemBeförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung Reisenden nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt Reisevertrags- recht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunter- nehmens nicht eingeschränkt. Soweit in Leistungsbeschrei- bungen (Ziffer 1.4) ausgeschrieben, enthalten Ihr Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. Ihre Reiseunterlagen Fahrschei- ne „Zug zum Flug“ der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde DB AG. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei Verspätung beruht auf einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Reisebedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich 13.1 freenet haftet für Vermögensschäden, die von freenet auf Grund einer fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlich- keit verursacht werden, nach Maßgabe fol- gender Grenzen:den Regelungen des § 70 Te- lekommunikationsgesetz (TKG).
(i) 13.2 Im Übrigen haftet freenet bei Vorsatz und oder grober Fahr- lässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit in voller Höheder freenet oder etwaige Erfüllungsgehilfen beruhen, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)haftet freenet nur, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichteneine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.2 vertraut. Im letztgenannten Fall haftet freenet jedoch nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet freenet dem Kunden gegen- über unbegrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem den Vorschriften des Pro- dukthaftungsgesetzdukthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts usw. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Fahlässigkeit.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in voller HöheAuftrag gibt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind die jewei- ligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmingung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Richtigkeit von Text und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBild.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem7.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzdes Designers.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs- fähigkeit der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenArbeiten haftet der Designer nicht.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich7.7. Bei Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenJahr nach Abnahme des Werkes.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kommunikationsdesign Leistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher (1) Die Verkäuferin haftet unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem geichen Sachverhat auf Schadensersatz nur bei vorsätzichem oder grob fahrässigem Verhaten ihrer Organe, Erfü ungs- oder Verrichtungsgehifen. Auch ihre Organe, Erfü ungs- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) Verrichtungsgehi fen haften se bst nur auf Schadensersatz unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem g eichen Sachverhat bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrässigkeit. Satz 1 und 2 geten nicht für Schäden, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitdie auf der Veretzung von Pfichten, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags erst ermöglicht ermögichen und auf deren Einhaltung Erfü ung der Vertragspartner regelmäßig Käufer deshab vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei , beruhen.(2) nsbesondere ausgeschossen ist der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem Ersatz von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(imittebaren (z.B. entgangener Gewinn) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktFo geschäden, es sei denn sie beruhen auf vorsätzichem oder grob fahrässigem Verha ten der Organe, Erfü ungs- oder Verrichtungsgehifen der Verkäuferin.(3) Der von der Verkäuferin, wenn sie haftet, zu eistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei Vertragsabschuss vorhersehbaren Schaden.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 6.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:einschließlich des Messstel- lenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
(i) 6.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstel- lenbetriebs handelt, die EWR GmbH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EWR GmbH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EWR GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet wer- den kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnah- men der EWR GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromver- sorgung.
6.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden einschließlich Schäden aufgrund der Nichtein- haltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Ab- rechnungen zählen, haftet die EWR GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig ver- ursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: EWR GmbH und ihre Erfül- lungsgehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istVertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt6.4. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Sources: Stromlieferungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, gilt folgendes: Nach den gesetzlichen Regelungen haftet die Westerfeld Transporte GmbH für Beschädigungen und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
Verluste an dem beförderten Frachtgut bis zu einer Höhe von 8,33 SZR/kg der Sendung, was zurzeit in etwa 10,00€. Entspricht. Für ▇▇▇▇▇▇, die keine Verbraucher i.S. des § 13 BGB sind, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweiligen neuesten Fassung, die i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, m vollständigen Wortlaut durch Anklicken des entsprechenden Button auf unserer Homepage eingesehen werden können. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, wenn dadurch die Richtigkeit der Vertragszweck gefährdet istLeistungsbeschreibung und die ordentliche Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Westerfeld Transporte GmbH haftet nicht für Leistungen, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht mit einem besonderen Risiko verbunden sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemeigene Gefahr erfolgen. ZiffWir schließen jede Haftung für Minderleistungen oder Anschrift: Bankverbindung: Gerichtsstand: Geschäftsführerin: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. B.I.9.1 gelten nicht bei ▇▇-▇▇ Volksbank Schnathorst eG Amtsgericht Bad Oeynhausen ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Schäden aus, die durch andere Dienstleistungsunternehmen verursacht werden. Lack- und Kratzschäden sind grundsätzlich von der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzausgeschlossen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Motorradtransport Und Zusätzliche Reiseleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei 8.1 Heldele haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer Beschaffen- heitausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die Heldele vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht hat.
8.2 Ebenso unbeschränkt haftet Heldele im
8.3 Heldele haftet in den Fällen der Produkt- haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz.
8.4 Heldele haftet für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensdurch die Ver- letzung von sogenannten Kardinal- pflichten verursachten Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt Kardinalpflichten sind solche grundle- genden vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung maßgeblich für den Vertragsschluss des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Kunden waren und auf deren Einhaltung Ein- haltung er vertrauen durfte. Hat Heldele Kardinalpflichten leicht fahrlässig ver-
8.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet Heldele nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darftrotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung ent- steht.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem8.6 Im Übrigen ist jegliche Schadensersatz- haftung von Heldele, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Ausge- schlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzvon Heldele in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebs- störungen, Streik, Aussperrung oder Lie- ferverzug des Herstellers.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Installationsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. Für Sachschäden haftet CLEVERNET bei Vorsatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit in voller Höheund der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren de- ren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig regelmä- ßig vertrauen darfdarf (wesentliche Vertragspflichten); trifft CLEVERNET bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.
9.2 7.2. CLEVERNET haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vor- handen waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, es sei denn CLEVERNET hat eine Garantie übernommen.
7.3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden ▇▇▇▇▇▇▇ aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der die Haftung aus Garantien sowie nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.4. Im Falle höherer Gewalt ist CLEVERNET von der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenLeistungserbringung befreit, solange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist ins- besondere auch die Störung von Gateways und durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der CLEVERNET stehen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich7.5. Bei einem Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenÖffentlichkeit (§ 70 TKG) finden auf diesen Vertrag entsprechend Anwendung.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Service Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:(1) Die FBG haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von der FBG verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die FBG i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhem Falle der Verletzung des Lebens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(ii3) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Im Übrigen haftet die FBG nur, soweit die FBG eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensverletzt hat. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche PflichtenPflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
9.2 (4) Soweit die Haftung der FBG nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen der FBG. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten FBG haftet nicht bei für Handlungen Dritter.
(5) Die FBG übernimmt – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer VII., Absatz 6 dieser AGB – keine Haftung für Personen- schäden Fälle höherer Gewalt und bei sonstigen Behinderungen, z.B. Blockaden der Haftung nach Schrankenanlage durch andere Nutzer. In diesen Fällen ist die FBG nicht verpflichtet, dem Pro- dukthaftungsgesetzKunden einen alternativen Parkplatz zu den gebuchten Konditionen anzubieten oder zu stornieren.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Buchung Von Parkplätzen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:1. SARUM haftet für eigenes Verschulden wie auch das von Erfüllungsgehilfen, außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, dem AG für entstandenen Schaden insoweit, als SARUM Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt.
(2. Berät SARUM i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhem Zusammenhang mit der Durchführung eines behördlichen Genehmigungsvorhabens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, so haftet SARUM nicht für die COMRAMO eine Erteilung der Geneh- migung. ▇▇▇▇▇ haftet ebenfalls nicht für den Erfolg des Projekts, in dessen Zusammenhang SARUM Leistungen für den AG erbringt.
3. Die Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensansprüche unab- hängig von ihrem Rechtsgrund und insbesondere auch auf vor- und nebenver- tragliche Ansprüche.
4. Eine über die vorgenannten Haftungsbeschränkungen hinaus geltende Haf- tung trifft SARUM nicht, soweit diese nicht auf einer gesetzlichen zwingenden Haftung beruht oder aus einer übernommenen Garantie über- nommen hat;beruht.
(ii) in anderen Fällen5. SARUM haftet nur im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Markel Insurance SE Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, So- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Versicherungsnummer: EX.MPA.21002 Siehe: ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
6. SARUM übernimmt nur aus Aufträge im Rahmen des Geltungsbereichs der Con- sulting-Haftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die vor Gerichten der Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz geltend gemacht werden und auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet des Rechts dieser Staaten beruht.
7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtensoweit gesetzlich zulässig, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfGießen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: General Terms and Conditions
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 1. Der Künstler verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszu- führen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Künstler verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
3. Sofern der Künstler notwendige Fremdleistungen in voller HöheAuftrag gibt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind die jeweili- gen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Künstlers. Der Künstler haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Richtigkeit von Text und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBild.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzdes Künstlers.
9.3 Der COMRAMO bleibt 6. Für die Wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs- fähigkeit der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenArbeiten haftet der Künstler nicht.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- 7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Abliefe- rung seiner Daten verantwortlichdes Werks schriftlich beim Künstler geltend zu machen. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenDanach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: General Terms and Conditions
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 8.1 Die PAPA TOM GmbH haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die PAPA TOM GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit in voller Höhenur, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsofern eine Pflicht verletzt wird, deren Ein- haltung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)8.2 Für Aufträge, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht im Namen und auf deren Einhaltung Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die PAPA TOM GmbH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die PAPA TOM GmbH trifft gerade bei der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfAuswahl Verschulden. Die PAPA TOM GmbH tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht 8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der PAPA TOM GmbH.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Haftung für Personen- schäden und bei PAPA TOM GmbH gel- tend zu machen. Zur Wahrung der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzFrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Der ASB Regionalverband Südhessen haftet auf Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei der nachfolgenden Bestimmungen. Der ASB Regionalverband Südhessen haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden die auf Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhedes ASB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ebenso sowie für Schäden bei Fehlen Nichteinhaltung einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine gegebenen Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensoder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt ASB Regionalverband Südhessen haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand AllgT SH 2020.09.16, 001 ID 58099 Sonstige Schadenersatzansprüche des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltTeilnehmers sind ausgeschlossen. Die Verjäh- rungsfrist gemVorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Satz 1 beginnt mit dem Auf unserem Betriebsgelände, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und den angrenzenden Geschäftes-Parkplätzen besteht absolutes Halteverbot. Öffentliches Parken ist in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktden angrenzenden Seitenstraßen möglich.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1 Schadens- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender GrenzenAufwendungsersatzansprüche des Auftragge- bers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
(i) 8.3 Die Druckerei haftet nicht für Unmöglich keit, verspätete Leis- tung, Nichtliefe rung, Qualitätsmängel oder sonstige Schäden, die aufgrund höh erer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer und nicht durch die Dru- ckerei zu vertretender Ereignisse entstehen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Krieg, Naturereignisse, Streik und Aussperrung, behördliche Anord- nungen, Feuer, Stromausfall und Maschinenbruch sowohl bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Druckerei als auch bei seinen Zulieferern sowie Transport- verzögerungen durch Sperrung von Fahrtstrecken, unvorher- sehbare Staus, wetterbedingte Behinderungen oder unerwar- tete Wartezeiten bei der Verzollung sowie Verzögerungen durch Änderungen in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, den für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensDruckerei bzw. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfLeistungserbrin- gung geltenden Zollbestimmungen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) 7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu be- handeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Er- füllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremd- leistungen in voller HöheAuftrag gibt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heitsind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Richtigkeit von Text und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfBild.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem7.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ entfällt jede Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzdes Designers.
9.3 Der COMRAMO bleibt 7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichen- rechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähig- keit der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenArbeiten haftet der Designer nicht.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich7.7. Bei einem Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu erstellenden Sicherungs- kopien machen. Beanstandungen, Korrekturen oder Sonderwünsche sind bei Eventproduktionen, Präsentationsevents oder Licht- und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenMediene- vents sofort geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:8.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
(i) 8.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die RhönEnergie Fulda GmbH von der Leistungs- pflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die RhönEnergie Fulda GmbH an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der RhönEnergie Fulda GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der RhönEnergie Fulda GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Un- terbrechung der Gasversorgung.
8.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die RhönEnergie Fulda GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller HöheFahrlässigkeit, ebenso auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Fehlen einer Beschaffen- heitfahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, für des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: RhönEnergie Fulda GmbH und ihre Erfül- lungsgehilfen nur aus bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istVertragspflicht, jedoch stets nur in der Höhe des nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensund vertragstypischen Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenWesentliche Vertragspflich- ten sind solche, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Stromliefervertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 13.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit.
13.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer
13.3 Die Haftung nach Ziffer 13.2 ist begrenzt auf einen Betrag von höchstens 20 % des Netto- Vertragspreises, sofern dieser Euro 2.500.000,- nicht überschreitet, und darüber auf einen Betrag von höchstens Euro 500.000,-.
13.4 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgan- genen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 13.2 – aus- geschlossen.
13.5 Eine weitergehende Haftung als in voller Höhediesen Allgemei- nen Verkaufsbedingungen vorgesehen, ebenso bei Fehlen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemach- ten Anspruchs – ausgeschlossen.
13.6 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse ge- mäß Ziffern 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunab- hängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsge- setz) oder die Haftung aus einer Beschaffen- heitverschuldensunab- hängigen Garantie.
13.7 Soweit die Haftung des Auftragnehmers gemäß Zif- fern 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)persönliche Haf- tung ihrer Angestellten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istArbeitnehmer, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertreter und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfErfüllungsgehilfen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehler- hafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzu- führen sind.
(8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die i) bei Vorsatz m Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Leistung, wenn dadurch welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort. Kommt der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Reisevermittler bei der Haftung Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Personen- schäden Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.10 sowie des
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Sources: Reisevermittlungsvertrag
Haftung. 9.1 In 11.1 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird Unternehmern gegenüber ausgeschlossen. Der Vertragspartner sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie die Eisenwagen Baumaschinen GmbH überhaupt von allen Fällen vertraglicher derarti- gen Haftungen gegenüber Unternehmern freizuhalten.
11.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschrif- ten, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitungen) – insbesondere im Hinblick auf die vorge- schriebenen Überprüfungen – und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11.3 Der Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH verzichtet auf jeden Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei denersatz, insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH nicht Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für nachweist. Gegenüber Konsumenten gilt die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensBe- weislastumkehr nicht und ist die Haftungsbeschränkung auf Sachschäden beschränkt. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenVertragspartner hat die Eisenwagen Baumaschinen GmbH bei Eintritt eines Folge- schadens unverzüglich über dessen Art, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Umfang und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden Entstehungsgeschichte im Einzel- nen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzSchadensur- sache in geeigneter Weise zu unterstützen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: General Terms and Conditions
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 15.1. Wir haften für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche von Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darfver- traut. Im letzten genannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, ver- tragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem15.2. ZiffWir haften, sofern uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht we- gen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistun- gen des Geschäftspartners. B.I.9.1 gelten nicht bei Ebenso wenig haften wir für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Haftung für Personen- schäden im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzEntwürfe.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich15.3. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich der Vermittlung haften wir nicht für die Kosten mangelhafte Leistungen der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der DatenLeistungserbrin- ger, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärensofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 9.1. Die Vertragspartner haften für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit. Bei einfa- cher Fahrlässigkeit in voller Höhehaften die Vertragspartner nur für Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, des Körpers oder der Gesundheit und für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haf- tung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenstypischerweise eintreten- den Schadens begrenzt.
9.2. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenUnter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen ver- standen, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfre- gelmäßig vertraut.
9.2 9.3. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertrags- partner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm be- kannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrs- üblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
9.4. Die Haftungsbegrenzungen gemvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet- zungen durch Personen, deren Verschulden die Vertragspartner nach ge- setzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
9.5. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleiben in allen Fällen unbe- rührt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 9.6. Die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH haftet nicht, soweit und solange sie an der Einwand Durchführung des Mit- verschuldens unbenommenVertrages durch höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg u.Ä.) oder sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich9.7. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust Die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH haftet COMRAMO deshalb ausschließlich nicht für die Kosten Versorgungssicherheit der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für Ladestationen. An allen Ladestationen kann die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenVerfügbarkeit einge- schränkt sein.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Von Ladestationen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 4.1 Die GLOBONET GmbH haftet nur für derartige Schäden und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:Ausfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit seitens der GLOBONET GmbH entstanden sind. Die grobe Fahrlässigkeit ist durch den Kunden nachzuweisen.
4.2 Die GLOBONET GmbH übernimmt keine Verantwortung für Schäden (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höheeinschliesslich Viren), ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, die dem Kunden durch Missbrauch der Dienstleistung von Dritten zugefügt werden. Ebenso liegt die Verantwortung für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensRichtigkeit von Informationen und Drittleistungen wie auch für die entsprechenden Anspruchsrechte Dritter ausschliesslich beim Kunden bzw. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfbeim jeweiligen Anbieter.
9.2 4.3 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden direkten und indirekten Schaden wie Ansprüche Dritter, entgangener Gewinn und generell für Folgeschäden aller Art ist ausgeschlossen. Die GLOBONET GmbH übernimmt keine Haftung bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzZugangsschwierigkeiten und Störungen im Netz von Drittanbietern (z.B. Swisscom, Cablecom, Sunrise etc.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist ) oder für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Datensolche, die auch durch höhere Gewalt oder bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Einführung neuer Technologien entstehen. Ebensowenig kann die GLOBONET GmbH für Schäden, Ausfälle oder anderweitige Schwierigkeiten haftbar gemacht werden, die aufgrund angebotener Dienste entstehen oder die auf Funktionsfehler der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für von der GLOBONET GmbH angebotenen Software zurückzuführen sind. Generell garantiert die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB GLOBONET GmbH weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt.
4.4 Die GLOBONET GmbH ist berechtigt, bei deliktischem Verhalten , insbesondere bei Datenkriminalität, Datenmissbrauch und sogenannten Hacking-Angriffen auf das Netz oder die Infrastruktur der GLOBONET GmbH, Schadenersatz gegenüber dem Kunden oder den dafür Verantwortlichen geltend zu machen.
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Sources: Webhosting Agreement
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und außerver- traglicher Vollständigkeit der von Dritten in den Veranstaltungsunterlagen gemachten Angaben und Inhalte. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich für Schäden, die aus der Anwendung oder Weitergabe des im Rahmen der Veranstaltung Erlernten und/oder Vermittelten entstanden sind.
10.2. Der Veranstalter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nach Maßgabe fol- gender Grenzen:des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
10.3. Der Veranstalter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflichtKardinalpflichten), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist der Haftungsumfang auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem10.4. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Eine Haftung für Schäden, die bei der Haftung An- und Abreise zu den Veranstaltungsorten entstehen, sowie für Personen- schäden Verluste und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzUnfälle ist ausgeschlossen.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Für Vermögensschäden haftet t.i.c. dem Kunden im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Maßgabe fol- gender Grenzen:§ 44 a TKG.
9.2 Für andere Schäden des Kunden (z.B. auch bei der Erbringung von Installationsarbeiten) haftet t.i.c. nur, falls der Schaden
(ia) bei auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;zurückzuführen ist oder
(iib) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)im Falle von leichter Fahrlässigkeit, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichtensoweit es sich um eine Pflichtverletzung handelt, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemvertraut. ZiffIm Falle von (b) ist die Haftung der t.i.c. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzt.i.c. vernünftigerweise vorhersehbar waren; dies gilt auch für den Schadensumfang.
9.3 Der COMRAMO bleibt Vorbehaltlich der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenRegelungen In den Ziffern 9.1 und 9.2 haftet t.i.c. für Erfüllungsgehilfen, die nicht zu ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten zählen, nur, wenn diese eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzen. In diesem Fall ist die Haftung von t.i.c. auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Kosten persönliche Haftung der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, Organe, Vertreter und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenErfüllungsgehilfen.
9.5 Für Im Übrigen ist die Verjährungsfrist gilt ZiffHaftung von t.i.c. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass - ausgeschlossen.
9.6 Die gesetzliche Haftung für An- sprüche Personenschäden sowie nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktanderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei 8.1 Heldele haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer Beschaffen- heitausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die Heldele vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht hat.
8.2 Ebenso unbeschränkt haftet Heldele im
8.3 Heldele haftet in den Fällen der Produkt- haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz.
8.4 Heldele haftet für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensdurch die Ver- letzung von sogenannten Kardinal- pflichten verursachten Schäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt Kardinalpflichten sind solche grundle- genden vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung maßgeblich für den Vertragsschluss des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Kunden waren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Ein- haltung er vertrauen darfdurfte. Hat Heldele Kardinalpflichten leicht fahrlässig ver- letzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorherseh- baren Schadens.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 8.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet Heldele nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der Haftung für Personen- schäden und bei trotz regelmäßiger, dem Stand der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzTechnik entsprechender Datensicherung ent- steht.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde 8.6 Im Übrigen ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.jegliche Schadensersatz-
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Sources: Installationsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 10.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadenser- satz statt der Leistung, haftet der AN dem AG für je- den Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Auf- tragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversi- cherung mit einer, die vertraglichen Risiken ausrei- chend abdeckenden Versicherungssumme abzu- schließen und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.
10.3. Hat der AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
dieser Bedingungen für einen Scha- den aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrläs- sigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Scha- den begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ver- letzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betref- fenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (iausgenommen Summenversicherung) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet gedeckt ist, jedoch stets haftet der AG nur in Höhe für etwaige damit verbundene Nachteile des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenAN, deren Erfüllung zum Beispiel höhere Versiche- rungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenre- gulierung durch die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfVersicherung.
9.2 10.4. Die Haftungsbegrenzungen gem. Haftung des AG wegen Verzuges ist in Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz5. abschließend geregelt.
9.3 Der COMRAMO bleibt 10.5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Einwand ge- setzlichen Vertreter des Mit- verschuldens unbenommenAG, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässig- keit verursachte Schäden.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Auftragsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher 6.1. Wer schuldhaft Schäden an Gebäuden und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
Inventar verursacht, wird im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Erziehungsberechtigte /Veranstalter / Gruppenleiter eingeschlossen). Bei Nichtfeststellung des Schuldigen einer Gruppe, haftet die gesamte Gruppe gesamtschuldnerisch. Die verantwortliche Betreuungsperson / Vertragsabschlußpartnerin wird in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, diesem Fall für die COMRAMO entstandenen Kosten in Haftung genommen. Das Haus ist berechtigt, eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfKaution zu verlangen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem6.2. ZiffBei Beschädigung eines Zimmerschlüssels (Schließanlage!) berechnen wir 60,- €. B.I.9.1 gelten nicht bei zzgl. der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichggf. entstehenden Montagekosten. Bei einem Verlust eines Betreuerschlüssels muß die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden, wo Kosten von COMRAMO verschuldeten Datenverlust über 7.000,00 Euro entstehen. Jeder ▇▇▇▇, der solch einen Gruppenfunktions-Schlüssel erhält wird darauf aufmerksam gemacht.
6.3. Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Für Beschädigungen an bzw. in abgestellten Fahrzeugen übernimmt die JANGSTEL GmbH keine Haftung. Ebenfalls keine Haftung (insbes. Bei Beschädigung oder Diebstahl) wird übernommen für Wertgegenstände, Garderobe, Gepäck sowie sonstige mitgebrachte Gegenstände.
6.4. Die JANGSTEL GmbH haftet COMRAMO deshalb ausschließlich nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Fremdleistungen auftreten. Dies gilt insbesondere für Zusatzleistungen im Rahmen von Pauschalen und Programmbausteinen. Bei allen Pauschalen behalten wir uns Preis- und Leistungsänderungen durch die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und jeweiligen Leistungsträger vor. Die JANGSTEL GmbH haftet nicht für die Wiederherstellung der DatenLeistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenals Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktder Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei 6.1. Die Sporthafen Kiel GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grober grobe Fahrlässigkeit in voller Höheseiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heithier jedoch der Höhe nach, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und begrenzt auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darftypische voraussehbare Schäden.
9.2 6.2. Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz.
6.3. Die Haftungsbegrenzungen gemvorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen die Sporthafen Kiel GmbH, seien sie vertraglicher oder nicht vertraglicher Art.
6.4. ZiffDie Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen gemäß Ziffer 6.1 bis 6.3 haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.5. B.I.9.1 gelten Die Sporthafen Kiel GmbH haftet nicht bei der für Schäden, die auf unerlaubte Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.
6.6. Die Sporthafen Kiel GmbH haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Die Sporthafen Kiel GmbH übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Datensolche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärenauf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Nutzungsvertrag
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher Haftungsumfang: Der Auftragnehmer haftet für alle bei DRÄXLMAIER oder der DRÄXLMAIER Gruppe entstandenen Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten, Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich Rechtsverfolgungskosten) und Verluste, die aus der Mangelhaftigkeit des Vertragssystems resultieren. Soweit nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein Verschulden für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet Haftung erforderlich ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensbleiben diese gesetzlichen Anforderungen unberührt. Der Begriff Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und jeweilige Schaden auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfein Verschulden von DRÄXLMAIER zurückzuführen ist.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemAnsprüche Dritter: Über den Inhalt und Umfang der von Dritten geltend gemachten Ansprüche sowie die Maßnahmen zur Schadensabwehr unterrichtet DRÄXLMAIER den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht Der Auftragnehmer unterstützt DRÄXLMAIER bei der Haftung für Personen- schäden Aufklärung und bei Abwehr der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzvon Dritten geltend gemachten Ansprüche in angemessenem Umfang, soweit dies von DRÄXLMAIER gewünscht ist.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommenSonstige Rechte: Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von DRÄXLMAIER bleiben unberührt.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Nicht Exklusive Entwicklungsleistungen
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei 8.1 Kühn Elektrotechnik haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer Beschaffen- heitausdrücklich ga- rantierten Beschaffenheit oder aus dem arglisti- gen Verschweigen von Mängeln sowie für Schä- den, die Kühn Elektrotechnik vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Ebenso unbeschränkt haftet Kühn Elektrotechnik im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3 Kühn Elektrotechnik haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Kühn Elektrotechnik haftet für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht)von sogenannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind sol- che grundlegenden vertragswesentlichen Pflich- ten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe die maßgeblich für den Vertragsschluss des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Kunden waren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfer ver- trauen durfte. Hat Kühn Elektrotechnik Kardinal- pflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei 8.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet Kühn Elektrotechnik nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der Haftung für Personen- schäden und bei trotz regelmä- ßiger, dem Stand der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzTechnik entsprechender Da- tensicherung entsteht.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand 8.6 Im übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von ▇▇▇▇ Elektrotechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von Kühn Elektrotechnik in Fällen höherer Gewalt oder an- derer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Mit- verschuldens unbenommenHerstellers.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
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Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher II.7.1. Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Personen, Gebäuden und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
Inventar verursachen, werden im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Best- immungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte/Personensorge- berechtigte und Veranstalter eingeschlos- sen). Hat ein Dritter für den ▇▇▇▇ gebucht, haftet er der JH Neumünster neben dem ▇▇▇▇ als Gesamtschuldner für diese Ver- pflichtungen i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darfm gleichen Umfang.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemII.7.2. ZiffFür die Haftung der JH Neumünster für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen gelten die §§ 701 ff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetzBGB.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlichII.7.3. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien Für Schäden an Kraftfahrzeugen (ein- schließlich Inhalt) und für die Wiederherstellung der DatenFahrrädern, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung sich auf dem Gelände der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für JH Neumüns- ter befinden, haftet die Verjährungsfrist gilt ZiffJH Neumünster nicht, sofern der Schaden nicht vorsätz- lich oder grob fahrlässig durch die JH Ist Gegenstand der Vertragsbeziehung der Par- teien ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB gelten die §§ 651 a - m BGB uneinge- schränkt. B.I.8.7 ent- sprechendIII.1. Vorauszahlung und Fälligkeit des Reisepreises Bei Erhalt der Buchungsunterlagen, spätes- tens mit der MaßgabeErhalt des Reisesicherungsscheins, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist giltsind als Vorauszahlung 20 % des Reiseprei- ses fällig. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunktrestlichen 80 % des Reiseprei- ses sind spätestens 4 Wochen vor Reisean- tritt fällig.
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Sources: Benutzungsbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen8.1 Die SPIE TELBA GmbH haftet auf Schadensersatz:
(i) 8.2 Die SPIE TELBA GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höheleichter Fahrlässigkeit, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen wesentliche Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenssog. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche PflichtenKardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z.B. im Falle der Vertragspartner Verpflichtung zur mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach 8.3 Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Pro- dukthaftungsgesetzgesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.3 Der COMRAMO bleibt 8.4 Bei der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet die SPIE TELBA GmbH nur für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten denjenigen Aufwand, der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallsorge in Bezug auf die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wärentechnischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.
9.5 8.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die Verjährungsfrist SPIE TELBA GmbH gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten ZeitpunktZiffer 8.1 - 8.4 entsprechend.
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Sources: Service Agreement