Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen Musterklauseln

Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. Die HKS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die HKS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der HKS. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der HKS aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. Sofern keine individuelle Haftungsvereinbarung vorliegt, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Haftungsansprüche gegen uns für Beratungs- und Service-Leistungen und auch für unsere Implementierungsleistungen, folgende Regelung:
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet ImPuls unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Doppelte der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet ImPuls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet ImPuls auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von ImPuls wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nicht wesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. 1. Die PSI haftet hinsichtlich zurechenbarer Pflichtverletzungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen a.) Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Doppelte der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Ansonsten haftet Vectotax bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vectotax nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. 10.1 Die PSI AG haftet hinsichtlich zurechenbarer Pflichtverletzungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestim- mungen.
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet ela-soft im Rahm en der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für an- fängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das zweifache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im übrigen haftet ela-soft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet ela-soft auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbe- schränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regel- mäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von der ela-soft im Rahm en des § 538 Abs. 1 des Bürgerli- chen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverlet- zungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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