Haftungsausschluss bei See- und Binnen- schiffsbeförderungen. 25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Inte- resse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. 25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Fracht- führer nicht für Schäden haftet, die 25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, voraus- gesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 27.3 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungs- bereich unberührt. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschrif- ten wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Adsp 2017
Haftungsausschluss bei See- und Binnen- schiffsbeförderungen. 25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter Ver- frachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch je- doch nicht bei der Durchführung von MaßnahmenMaßnah- men, die überwiegend im Inte- resse Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion Explo- sion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Ver- frachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, je- doch nicht bei der Durchführung von Maßnah- men, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explo- sion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. Art 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Fracht- führer Frachtführer nicht für Schäden Xxxx- den haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, voraus- gesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs.
27.3 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungs- bereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschrif- ten wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die
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