Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht recht- zeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entspre- chende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet ent- sprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt be- rechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Be- förderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Ver- tragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüg- lich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem ver- pflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entspre- chende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 14.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines Vertragspartners zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige un- vorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.
14.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 14.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäfts- raum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut abgelie- fert werden
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. 13.Ablieferung
13.1 Wird mit der Entladung nicht innerhalb der Entladezeit (Ziffer 11) begonnen, ist der Spediteur berechtigt, dies als Ablieferungshindernis zu betrachten. In diesem Fall hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. x.xx der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, x.xx Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, x.xx Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
13.3 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt a. Können wir die Waren nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen und entsprechende Weisungen einholen.
b. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Stö- rung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Im Falle eines Leistungshindernisses ist die andere Vertragspartei unver- züglich hiervon zu unterrichten. Unsere Rechte aus § 412 Abs. 3 HGB bleiben hiervon unberührt. Leistungshindernisse sind: Höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrun- gen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende Ereignisse.