Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse Musterklauseln

Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. (1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 11 VersVermV zu benennen war. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. Begrenzung auf die Mindestversicherungssumme
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 11 VersVermV zu benennen war. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers. - Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten - mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gemäß § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. - Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumen- tationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gemäß § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. - Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht. - Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von dem, dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. - Die in diesem Punkten geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen. - Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden aus- geschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. - Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. (1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten ist auf 5.000.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. (1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der per- sönlich beratende Vermittler, der in der Erstinformation nach § 15 VersVer- mV benannt wurde. Er ist selbstständiger Versicherungsvermittler mit eige- ner Zulassung.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. 1. Die Haftung der des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG – insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gemäß § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall be- grenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG –, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 12 VersVermV begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 12 VersVermV begrenzt. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen. Die Verpflichtungen des Maklers zum Datenschutz und die Rechte des Maklers bzgl. der Daten des Kunden, insbesondere dessen Gesundheitsdaten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzvereinbarung die aktuelle Fassung hierzu finden Sie unter xxxxx://XxxXxxxxxXxxxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxx. Das Recht des Maklers zur Vertretung des Kunden ergibt sich aus der gesonderten Maklervollmacht (Anlage 2).
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. (1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf den Betrag von
Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse. (1) Die Haftungsverantwortung aus der Beratung zur Versicherungsvermittlung trägt der persönlich beratende Versicherungsmakler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) benannt wurde. Eine Haftungsverantwortung besteht nur bei schuldhaften Beratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers.