Common use of Haftungsbeschränkungen Clause in Contracts

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer Ingenico Payment Services sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen. Die Haftung der Ingenico Payment Services für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- keiten bestehen, grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzw. gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Samples: www.easycash.de, karten-terminal.de

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services haftet unbeschränkt Dem Drucker übergebene Manuskripte, Daten, Filme, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftrag­ geber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Personenindirekte Schäden aus Mängeln wird, derer Ingenico Payment Services sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedientvorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 1. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- pflichten1. 1994, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden mussgegenüber dem Endverbrau­ cher wegbedungen. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzufüh­ ren sind. Bei Ablieferung oder Rückgabe von elektronisch erstellten und aufbereiteten Satz­/Bildinformationen an den Kunden wird ein kompletter Datenausdruck auf Papier mitgeliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll­ und Prüfdoku­ mente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und all­ fälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Drucker haftet nicht für mittelbare Schädenvom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auf­ traggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, insbesondere für entgangenen Gewinnansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden. Verzichtet der Auftraggeber auf die Unterbreitung von Kontroll­ und Prüfdokumenten, wird ausgeschlossenso trägt er das volle Risiko. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf grobes Verschulden. Eine Archivierungspflicht für Arbeitsunterlagen (Daten, Filme usw.) besteht für den Drucker nicht, es sei denn, dies werde ausdrücklich vereinbart. Wird zusätzlich der Ingenico Payment Services Druckvertrag mit einem Archivierungsvertrag ergänzt, so erfolgt die Archivierung auf Gefahr des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Jede Haftung des Druckers für die Nichteinhaltung den Verlust von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung Daten oder Verlust oder Beschädigung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- keiten bestehen, grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt Filmen bzw. gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetzden weiteren Arbeitsunterlagen wird wegbedungen.

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Samples: grafimedia.ch

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services PAYONE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter xxx.xxxxxx.xxx sowie der Personen, derer Ingenico Payment Services PAYONE sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services PAYONE für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- Vertrags-pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Ingenico Payment Services PAYONE auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen. Die Haftung der Ingenico Payment Services PAYONE für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- Zahlungsmöglich-keiten bestehen, grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services PAYONE einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzw. gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services PAYONE verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von Kenntnisvon dem Anspruch erlangt Ansprucherlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Samples: cash-port.de

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services Ec-cash-mobil haftet unbeschränkt grundsätzlich nur für direkte Schäden, die dem Unternehmen/Händler entstehen und soweit die eingetretenen Schäden auf Vorsatz und grobe oder grober Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem der ec- cash-mobil oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen. Die Haftung der Personen, derer Ingenico Payment Services sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ec- cash-mobil ist die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag von EUR 25.000 5.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 10.000 je Kalenderjahr Kalenderjahr, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-POS- Systems typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für mittelbare Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen wie entgangenem Umsatz oder Gewinn, wird sind ausgeschlossen! Abweichend hierzu haftet ec-cash-mobil im Rahmen eines Terminalkaufvertrages auf einen Betrag von EUR 500 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 5.000 begrenzt. Die Haftung der Ingenico Payment Services für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung ec-cash- mobil nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Im übrigen haftet ec-cash-mobil unbeschränkt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet ec-cash-mobil nur nach obiger Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ec-cash-mobil nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von ec-cash-mobil nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6 begrenzt. Neben anderen Schadensverursachern haftet ec-cash-mobil nur in dem Verhältnis, in dem sie neben diesen zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat und entsprechend der vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- keiten bestehen, grundsätzlich Terminals wird auf Grund alternativer Zahlungsmöglichkeiten davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgehthinaus geht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services ec-cash-mobil einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzwSicherungskopien eingetreten wäre. gelten ergänzendIst der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurück‐ zuführen, haftet ec-cash-mobil nur in dem Umfang, in dem ihr der den Schaden verursachende Telekommunikationsdienstleister haftet. Ec-cash-mobil wird ihr etwa zustehende Ansprüche an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services ec-cash-mobil verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem ProdukthaftungsgesetzHandlung.

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Samples: ec-cash-mobil.de

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services PAYONE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer Ingenico Payment Services PAYONE sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services PAYONE für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- Vertrags-pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Ingenico Payment Services PAYONE auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen. Die Haftung der Ingenico Payment Services PAYONE für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- Zahlungsmöglich-keiten bestehen, grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services PAYONE einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzw. gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services PAYONE verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die Haftung von PAYONE bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Zahlungsdienstes easy accounting i.S.d. Ziffer V. 18. gilt Folgendes: PAYONE haftet nach § 675y BGB nur für schuldhafte Pflichtverletzungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen. Eine verschuldensunabhängige Haftung von PAYONE nach § 675y BGB besteht nicht. Die Haftung von PAYONE gegenüber dem Unternehmen für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstandenen Schadens, der nicht von § 675y BGB erfasst ist, wird auf EUR 12.500 je Zahlungsvorgang begrenzt. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und für Gefahren, die PAYONE besonders übernommen hat. Die Vorschriften des § 676b BGB und des § 676c BGB bleiben unberührt. Etwaige Ansprüche des Unternehmens aus dem Auftragsrecht nach § 667 BGB und/oder ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt. Soweit eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Zahlungsdienstes easy accounting auf einem Mangel an gemieteten oder an einem gemäß der Ziffer II. dieser Vertragsbedingungen gekauften POS-Terminal oder auf einer Schlechterfüllung einer Installation und/oder einer Wartung eines POS-Terminals beruht oder eine Sonderfunktion (mit Ausnahme des Zahlungsdienstes easy accounting) nicht vertragsgemäß ausgeführt wurde, finden die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer VII. 33.2 keine Anwendung. Eine etwaige Haftung von PAYONE besteht insoweit nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen mit Ausnahme dieser Ziffer 33.2.

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Samples: media.payone.com

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services BECKETT GMBH haftet unbeschränkt - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer Ingenico Payment Services sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedientFahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die einfach fahrlässige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma BECKETT GMBH. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BECKETT GMBH nur bei der Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten)vertragswesentlicher Pflichten. In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten diesem Fall ist jedoch die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, wird Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. • Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt BECKETT GMBH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit BECKETT GMBH kein Auswahlverschulden trifft. BECKETT GMBH tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. • Sofern BECKETT GMBH selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt BECKETT GMBH hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von BECKETT GMBH zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. • Der Auftraggeber stellt BECKETT GMBH von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen BECKETT GMBH stellen wegen eines Verhaltens, für das der Ingenico Payment Services Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. • Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Nichteinhaltung technische und funktionsgemäße Richtigkeit von GarantienText, Bild und Gestaltung. • Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Firma BECKETT GMBH. • Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet BECKETT GMBH nicht. • BECKETT GMBH garantiert eine Verfügbarkeit des Internet-Services von 99% im Jahresmittel. BECKETT GMBH kann 1% der Betriebszeit für Wartungsarbeiten verwenden. Soweit technisch machbar, werden Wartungsarbeiten zwischen 2 und 6 Uhr früh durchgeführt. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall oder die Überlastung von globalen Kommunikationsnetzen, hat BECKETT GMBH nicht zu vertreten. • Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von BECKETT GMBH liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn sie ununterbrochen mehr als zwei Werktage angedauert haben. • Die Beseitigung von offensichtlichen Mängeln bei Übernahme eines Beschaffungsrisikosder Erstellung oder Aktualisierung der Internet-Inhalte kann nicht nachträglich verlangt werden, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und wenn im Rahmen der Haftung Freigabe nicht unverzüglich auf diese Mängel hingewiesen wurde oder nach Übermittlung der geänderten Fassung diese nicht unverzüglich angezeigt wurden. Verlangt der Kunde gleichwohl deren Beseitigung, so wird ihm dies als Erstellung eines Updates in Rechnung gestellt. • Die vertragliche Mängelgewährleistung von BECKETT GMBH ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme bzw. Freigabe der Leistung, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen BECKETT GMBH stehen nur dem Produkthaftungsgesetz unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Wenn und soweit ein von BECKETT GMBH zu vertretender Mangel vorliegt, hat der Kunde BECKETT GMBH für die Mängelbeseitigung eine angemessene Nachfrist zu setzen. BECKETT GMBH ist sodann nach seiner Xxxx berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung und/oder aus dem Gesichtspunkt Ersatzlieferung zu beheben. Erst wenn innerhalb dieser Nachfrist die Mängelbeseitigung fehlschlägt, so ist der Produzentenhaftung bleibt Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. • Die Gewährleistungshaftung von BECKETT GMBH für Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. • Eventuell nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches bestehende kaufmännische Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt. Bei Ausfall des/• Insgesamt haftet BECKETT GMBH nur für Schäden, die von BECKETT GMBH oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie arglistigem Verhalten beruhen. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist jedoch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), bei der POS-Terminal(s) wirddie Haftung von BECKETT GMBH in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, da alternative Zahlungsmöglich- keiten bestehenvorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf maximal 1.000,00 Euro pro Schadensfall begrenzt ist. Bis auf Ansprüche gemäß § 1, grundsätzlich davon ausgegangen4 Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von BECKETT GMBH im Übrigen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt insbesondere auch in Fällen von Datenverlusten jeglicher Art. • Soweit die Haftung von BECKETT GMBH nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BECKETT GMBH. • BECKETT GMBH haftet nicht für die über ihre Dienste publizierten Informationen. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Unternehmen kein Schadender Besucher seines Online-Angebotes jederzeit erkennen kann, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von mit wen er es hier zu tun hat und wo dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzw. gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt seinen Sitz hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetzwird in Form einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstgesetz (TDG) realisiert.

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Samples: www.beckett.design

Haftungsbeschränkungen. Ingenico Payment Services haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter sowie Für von der Personen, derer Ingenico Payment Services sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services für die einfach fahrlässige Verletzung von für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Vertrags- pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In Fällen einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten DADAT bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung der DADAT in folgenden Fällen ausgeschlossen: Vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Online Kundenportals der DADAT in Folge von Ingenico Payment Services auf einen Betrag Störungen und/oder Wartungs- oder Reparaturarbeiten; verzögerte telefonische Erreichbarkeit der DADAT; verzögerte Durchführung oder Nicht-Durchführung eines Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines Depotübertrags oder eines Überweisungs-/ Lastschriftenauftrags; verspätete oder nicht erfolgte Übermittlung von EUR 25.000 je SchadensereignisTransaktionsnummern ( TAN); verzögerte oder nicht erfolgte Weiterleitung von Mitteilungen zu Kapitalmaßnahmen; unberechtigte Zugriffsbeschränkungen oder Sperren des Depots und/oder Verrechnungskontos; verzögerte, insgesamt auf einen Betrag fehlerhafte oder nicht übermittelte Bestätigungen von EUR 50.000 je Kalenderjahr sowie auf solche Schäden begrenztAuftragsdurchführungen oder Auftragsstornierungen; verzögerte, mit deren Entstehung im Rahmen eines POSfehlerhafte, unvollständige oder nicht veröffentlichte Informationen, Stammdaten, Kennzahlen, Marktkurse und –daten, Einschätzungen/Analysen und sonstige Research-Systems typischerweise gerechnet werden mussMaterialien bzw. Die Haftung für mittelbare Schädenfinanzmarktrelevante Informationen zu Finanzinstrumenten, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossenIndizes und Finanzmärkten; unzulässig erfolgte Stornierung/ Rückabwicklung von Transaktionen; unzulässige außergerichtliche Pfandverwertungen. Die Haftung der Ingenico Payment Services DADAT wird weiters gegenüber Nicht-Verbrauchern in allen Fällen für die Nichteinhaltung leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Nicht-Verbraucher hat der DADAT in allen Fällen das Vorliegen von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Sämtliche Haftungsausschlüsse der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Bei Ausfall des/der POS-Terminal(s) wird, da alternative Zahlungsmöglich- keiten bestehen, grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinausgeht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt im Rahmen der Haftungsregelung vorbehalten, der Ingenico Payment Services einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Andere Haftungsregelungen dieses Vertrages bleiben von dieser Ziffer VII 33.1 unberührt bzw. DADAT gelten ergänzend. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen Ingenico Payment Services verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem ProdukthaftungsgesetzPersonenschäden.

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Samples: www.dad.at