Handgepäck Musterklauseln

Handgepäck. Die Beförderung von leicht tragbaren Gegenständen (Handgepäck bis höchstens 120 cm Kantenlän- ge und Skier) ist unentgeltlich, wenn es sich zur Unterbringung im Fahrzeug eignet und ausreichend Platz vorhanden ist.
Handgepäck. 8.7.1 Gepäck, das Sie mit in die Flugzeugkabine nehmen, muss unter dem Sitz vor Ihnen oder in einem abgeschlossenen Stauraum in der Flugzeugkabine aufbewahrt werden. Wenn Ihr Gepäck nicht auf die beschriebene Art gelagert werden kann, die Gewichtsgrenze überschreitet oder aus einem beliebigen Grund als unsicher erachtet wird, ist es als ausgegebenes Gepäck mitzuführen. Wir legen Höchstmaße und - gewichte für Handgepäck fest. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage. Wenn eine andere Fluggesellschaft den Flug durchführt, gelten unter Umständen andere Bedingungen. Nähere Informationen zu diesen Bedingungen erhalten Sie bei der jeweiligen Fluggesellschaft.
Handgepäck. 8.7.1 Wir können die maximalen Abmessungen und/oder das Gewicht des Gepäcks festlegen, das Sie mit an Bord des Flugzeugs mitnehmen dürfen, festlegen. Für den Fall, das das nicht geschehen ist, muss das Handgepäck auf jeden Fall unter den Vordersitz oder in die dafür vorgesehenen Gepäckfächer im Flugzeug passen. Kann das Handgepäck nicht wie vorgesehen verstaut werden, wiegt es wesentlich mehr oder wird aus Gründen der Sicherheit als bedenklich eingestuft, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
Handgepäck. 8.8.1 Wenn Ihr Gepäck nicht den in Artikel 8.1.2 festgelegten Anforderungen entspricht, muss es aufgegeben werden. Darüber hinaus ist auch die Mitnahme der folgenden Gegenstände in die Flugzeugkabine untersagt: Spielzeugwaffen oder Waffenattrappen (Plastik oder Metall) • Nagelfeilen (Papierfeilen sind gestattet) • Schleudern • Tischbesteck • Messer mit Klingen jeglicher Länge • Papiermesser • Rasierklingen • Werkzeug • Dartpfeile • Scheren • Spritzen • Stricknadeln • Sportschläger • Billard-, Snooker- oder Poolqueues
Handgepäck bedeutet jegliches Gepäck des Fluggastes außer dem aufgegebenen Gepäck.
Handgepäck. 17.2.1 Die Mitnahme von Handgepäck erfolgt kostenfrei, ist aber begrenzt auf ein Gepäckstück pro Fahrgast mit einer maximalen Größe von 42 x 30 x 18 cm und einem maximalen Gewicht von 7 kg.
Handgepäck. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund der aktuellen Schutzbestimmungen an Flug- häfen lediglich ein einziges Handgepäckstück (auch eine kleine Tasche zählt als Handgepäck- stück) mit sich führen dürfen. Alle weiteren in Ihrem Tarif zulässigen Gepäckstücke müssen (kostenfrei) aufgebeben werden.
Handgepäck. Als Reisender dürfen Sie im Fahrzeug maximal zwei Handgepäckstücke von angemessener Größe mitführen, darunter zum Beispiel Koffer von normaler Größe, einen Rucksack, einen Rollstuhl, einen Kinderwagen, einen Einkaufswagen, ein Falt-/Klappfahrrad oder einen Klapproller. Sie müssen Ihr Handgepäck selbst beaufsichtigen. Sie können für Schäden, die durch Ihr Handgepäck verursacht werden, haftbar gemacht werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Schaden durch das Verschulden von De Lijn verursacht wurde. Der Fahrer kann Packstücke oder Gegenstände zurückweisen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Beschaffenheit oder ihres Geruchs andere Reisende verletzen, beschmutzen, behindern oder belästigen können. Der Fahrer kann sich auch weigern, das Gepäck zu befördern, wenn es überfüllt ist.
Handgepäck. 8.7.1 Für Handgepäck, das Sie mit in die Flugzeugkabine nehmen, legen wir eine maximale Größe und/oder ein maximales Gewicht fest. In jedem Fall muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer des Flugzeugs passen. Wenn Ihr Handgepäck nicht auf diese Weise verstaut werden kann oder das maximal zulässige Gesicht überschreitet oder wir die Beförderung in der Kabine aus irgendeinem Grund als nicht sicher erachten, müssen Sie das Gepäck aufgeben, damit es als Aufgabegepäck befördert wird.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und