Ungültige Fahrausweise Musterklauseln

Ungültige Fahrausweise. Fahrausweise, die entgegen der Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, 2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind, 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 4. eigenmächtig geändert werden, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. Fahrgeld wird nicht erstattet. Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
Ungültige Fahrausweise. 1. Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jewei- ligen Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können im Ermessen des Kontrollpersonals ein- gezogen werden. Dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die 1.1. nicht vorschriftsmäßig oder unleserlich ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort vorschriftsmäßig sowie gut lesbar ausgefüllt werden, 1.2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 1.3. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind, 1.4. von Nichtberechtigten benutzt werden, 1.5. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 1.6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, 1.7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden, 1.8. nur in der 2. Wagenklasse gelten und in der 1. Wagenklasse benutzt werden. 1.9. Gesperrte, zerstörte oder elektronisch nicht lesbare elektronische Fahrausweise sind ebenfalls ungültig. Fahrausweise, die auf elektronischen Trägermedien (Mobiltele- fone, Chipkarten) gespeichert sind, werden nicht eingezogen. Die entsprechenden Fahrausweise werden stattdessen in den Hintergrundsystemen der Verkehrsunter- nehmen mit einem Sperrvermerk versehen. 2. Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, einem Identifikationsmedium (z.B. bei Online-Tickets) oder einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis zur Beförderung be- rechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung, das Identifikati- onsmedium oder der gültige amtliche Lichtbildausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird oder ungültig ist. 3. Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahrgastes eine schriftliche Bestätigung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfälle, sind ausge- schlossen.
Ungültige Fahrausweise. (1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen entspre- chen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. (2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich ausgefüllt werden, b) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – ver- sehen sind, c) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden kön- nen, d) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind, e) von Nichtberechtigten benutzt werden, f) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind, h) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erfor- derliche Lichtbild benutzt werden. (3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2 a bis h einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis g nicht erstattet. (4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Aus- weis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Licht- bild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise. Für den Schü- lerverkehr können in den jeweiligen Tarifbestimmungen geson- derte Regelungen hinterlegt sein. (5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung. (6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Ver- kehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechen- den Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht ein- gezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzan- sprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
Ungültige Fahrausweise. VBB-Tarifbestimmungen § 8 (Auszug): Fahrausweise, die entgegen den Vor- schriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt oder nicht im Original vorgelegt werden, sind ungültig und können eingezo- gen werden. Dies gilt auch für Fahrausweise, die als Chipkarte mit EFS (Elektronischer Fahrschein) ausgegeben werden und gesperrt oder elektronisch nicht lesbar sind. Verlust der VBB-fahrCard Bei Diebstahl oder Verlust wird Ihre Karte sofort nach Ihrer Meldung gesperrt. Eine Ersatz-Chipkarte wird Ihnen in einem Kundenbüro der ViP ausgestellt oder durch die ViP zugesandt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 Euro und bei persönlichen Zeitkarten nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 Euro erhoben. Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) Für Besitzer*innen eines ViP-ABOnnements ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt vom jeweils gültigen Betrag (VBB-Tarif) auf 7,00 Euro, wenn innerhalb eine Woche ab dem Feststellungstag nachgewiesen wird, dass der Fahrgast Inhaber*in einer gültigen Zeitkarte oder einer entspre- chenden Fahrtberechtigung war.
Ungültige Fahrausweise. Fahrausweise, die entgegen den ABB Fähre genutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Die gilt insbesondere für Fahrausweise, die a. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort unterschrieben werden, b. so stark beschädigt sind, dass sie nicht mehr überprüft werden können, c. eigenmächtig geändert wurden oder d. von Nichtberechtigten benutzt werden.
Ungültige Fahrausweise. Kann der Kunde das Mobile Ticket nicht mit allen Anzeigeebenen und Kontrollelementen vorweisen bzw. kann ein Mobile Ticket aufgrund fehlender Aktualität, Funktionsfähigkeit des Smartphones oder aufgrund eines unleserlichen Displays oder unleserlicher Schrifteneinstellungen nicht kontrolliert werden, wird der Kunde als Reisender ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Mobile Tickets sind nicht personalisiert und können nicht nachträglich vorgewiesen werden. Eine allenfalls bei der Bestellung zugestellte Quittung wird nicht als Mobile Ticket anerkannt.
Ungültige Fahrausweise. Der Fahrgast ist verpflichtet, im Rahmen der stichprobenartigen Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung durch Mitarbeiter von Dr. Xxxxxxx/FlixBus zum Zwecke des Überprüfens der Gültigkeit des Fahrausweises, sowohl den Fahrausweis, als auch den gültigen Lichtbildausweis vorzulegen.
Ungültige Fahrausweise. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen