Hauptteil Musterklauseln

Hauptteil. 2.1. Der Ablauf eines IT-Outsourcing Projektes Zu Beginn eines IT-Outsourcing Projektes muss genau überlegt werden, welche IT-Services auszulagern sind. Dies benötigt einen großen Zeitaufwand und sollte deshalb auch gründlich durchdacht sein. Am Ende steht dann ein Papier das zur Ausschreibung verwendet wird. Finden sich im besten Fall mehrere Unternehmen, die als Anbieter in Frage kommen, nehmen diese Unternehmen Stellung zu den Anforderungen und nehmen am Bieterverfahren teil. Das Bieterverfahren kann dadurch in einem kleineren Umfang angewandt werden, wenn die Anbieter anhand eines Request for Proposal ein Angebot erstellen und bei Zusage dann die Exklusivverhandlung begonnen wird.3 Nachdem Anbieter gefunden wurden, beginnt mit allen möglichen Anbietern bilateral die Vorphase des Vertragsschlusses. In dieser Vorphase werden die Leistungen, die erbracht werden sollen erarbeitet. Dazu werden die Anbieterunternehmen sowie das ausschreibende Unternehmen durchdringlich geprüft, um feststellen zu können, ob das Anbieterunternehmen den Anforderungen gerecht werden könnte. Dieser Konjunktiv wird hier bewusst verwendet, denn ob dann auch tatsächlich alle Parteien zufrieden gestellt werden können, stellt sich erst während der Durchführung des Projektes heraus. Deshalb sollte die Prüfung gründlich sein, um Enttäuschungen im laufenden Projekt vorzubeugen. Ebenso sollte das Bewusstsein dafür vorhanden sein, dass ein „zurück“ während des laufenden Projektes nicht simpel durchführbar ist. Die IT-Outsourcing Projekte laufen meist über Jahre hinweg, weswegen bei der Xxxx des Vertragspartners eine intensive Vorphase zu einem ebenso intensiven Vertragsverhältnis führt.
Hauptteil. Das Forschungsprojekt „Arbeitsbedingungen im Krankenhaus“ (ArbiK) wurde in der Zeit von Mai 2005 bis Mai 2007 in drei Projektkrankenhäusern der Maximalversor- gung auf je zwei Projektstationen durchgeführt und ist forschungsmethodisch als Praxisstudie mit Interventionsdesign angelegt. Einer Ist-Analyse folgt die Interventi- onsphase, deren Auswirkungen abschließend untersucht werden.
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Related to Hauptteil

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Werkzeuge Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder sonstige Muster (nachfolgend insgesamt „Werkzeuge“ genannt), die wir dem Lieferanten zur Ausführung ei- ner Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind dem Lieferanten nur geliehen. Der Lieferant hat die Werkzeuge auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie insbesondere sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten. Nach Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder sofern kein Vertrag zustande kommt bzw. das Vertrags- verhältnis beendet wird, hat der Lieferant die Werkzeuge unverzüglich unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben. Zudem hat der Lieferant die Werkzeu- ge unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn wir ihn dazu auffordern. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge und verpflichtet sich, uns unverzüglich über Xxxxxxx an den Werkzeugen zu informieren. Der Lieferant haftet zudem während der Dauer des Besitzes der Werkzeuge für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Be- einträchtigung der Werkzeuge. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Werkzeuge, die der Lieferant zur Fertigung der für uns bestimmten Produkte herstellt oder herstellen lässt und deren Herstellkosten wir getragen haben. Der Lieferant darf die Werkzeuge, die unter den Anwendungsbereich dieser Ziff. 2 fallen, ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigung der für uns bestimmten Produkte nutzen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung, noch zu sonstigen Zwecken zu überlassen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die mit Hilfe dieser Werkzeuge hergestellten Produkte weder in rohem Zustand, noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere vorherige schrift- liche Zustimmung Dritten zu überlassen. Das gleiche gilt für Produkte, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Mitwirkung von uns (durch Versuche etc.) entwickelt hat.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Vorbemerkung 1Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Syste- men der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Syste- men erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, De- sign, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssi- cherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Syste- men in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgen- den Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Infor- mations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-techni- schen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.