Hausanschlussleitung Musterklauseln

Hausanschlussleitung. (3.1) Der Trinkwasser-Hausanschluss liegt im Eigentum der ENTEGA. Daher bestimmt die e-netz Anzahl, Lage und den Rohrdurchmesser der Anschlussleitungen sowie den Ort der Einführung in das Grundstück bzw. Gebäude nach Vorlage der für die Hausanschlussanmeldung erforderlichen Unterlagen. Der Trinkwasser-Hausanschluss wird ausschließlich von der ENTEGA oder deren Beauftragten hergestellt, unterhalten, geändert, repariert, ggf. getrennt und beseitigt. In Anschlussleitungen dürfen zwischen der Versorgungsleitung und der Wasserzähleranlage keine Abgänge eingebaut werden. Der Absperrschieber in der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bzw. die Ventilschelle darf nur von der ENTEGA oder deren Beauftragten betätigt werden.
Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung verbindet das Verteilungsnetz mit der Übergabestation. Damit War- tungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden können, dürfen Fernwärmeleitungen außerhalb von Gebäuden innerhalb eines Schutzstreifens nicht überbaut werden. Dies gilt ebenso für die Lagerung von Materialien und die Bepflanzung über den Leitungen, wenn dadurch die Zugänglichkeit und die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden können. Dieser Schutzstreifen beträgt 1 bis 1,5 m aus der Achse der Hausanschlusstrasse.
Hausanschlussleitung. Der Kunde stimmt rechtzeitig die Trassenführung für die Rohrleitungen innerhalb von Gebäuden und die Abmessungen der Maueröffnungen für Rohrleitungen mit der SWLB ab. Die Rohrleitungen der SWLB dürfen weder unter Putz gelegt, noch einbetoniert oder eingemauert werden. Fernwärmeleitungen außerhalb von Gebäuden dürfen innerhalb eines Schutzstreifens nicht überbaut und mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Bauwerke: 2,0 m Kabel: 1,0 m Bäume: 2,0 m Sträucher: 1,0 m Außen- und Innenwanddurchbrüche sind durch den Kunden herzustellen und nach der Rohrverlegung fachgerecht zu schließen.
Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung wird vom Verband möglichst geradlinig, rechtwinklig und auf kürzes- tem Weg vom Rohrnetz zum Gebäude geführt. Die Leitungsführung wird vom Verband so fest- gelegt, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist. Die Hausanschlusstrasse muss tragfest, grob planiert und frei von Material und Gerüsten sein. Die Hausanschlussleitung darf nicht durch kontaminierten Boden oder in Lagerräume für wasser- gefährdende Stoffe eingeführt oder durchgeführt werden. Im Ausnahmefall ist für einen sicher- heitstechnisch ausreichenden Schutz zu sorgen, welcher vom Verband festgelegt und ausgeführt wird (z.B. Verlegung von diffusionsdichtem Rohr). Der Mehraufwand ist dem Verband zu erstat- ten. Muss eine Hausanschlussleitung unter Gebäudeteile (z. B. Fundamente, Wintergärten, Garagen, Terrassen, Treppen etc.) oder durch Hohlräume geführt werden, so muss diese in diesem Bereich in einem Schutzrohr verlegt werden. Eine vorherige Abstimmung mit dem Verband ist unbedingt erforderlich. Die Nutzung vom Kunden verlegter Schutzrohre wird vom Verband versagt werden, wenn: - die Dichtigkeit des Schutzrohres nicht gesichert ist - die Hausanschlussleitung durch das Schutzrohr nicht ausreichend vor der anstehenden Gefährdung geschützt wird - dem Verband eine Verlegung der Hausanschlussleitung in dem Schutzrohr unzumutbar erschwert - die Deckung des Schutzrohres nicht den Vorgaben für die Hausanschlussleitung erfüllt - das Schutzrohr nicht die geeignete Größe zur Aufnahme der Hausanschlussleitung (gegebenenfalls inkl. zusätzlichem Schutzrohr) besitzt - das Schutzrohr nicht den trinkwasserhygienischen Standards entspricht - das Schutzrohr aufgrund von z.B. Schmutz nicht mehr den ursprünglichen Durchmesser hat - das Schutzrohr nicht geradlinig bzw. mit zu starken Abwinkelungen verlegt wurde - der Hausanschluss dadurch nicht mehr eingemessen werden kann - kein geeignetes (DVGW VP 601 geprüft) Abdichtungssystem für die Schutzrohrenden vom Kunden zur Verfügung gestellt wird (sofern erforderlich) Der Verband wird je nach örtlicher Gegebenheit den Hausanschluss in einem weiteren Schutz- rohr in ein vorhandenes System einziehen. Einer Verlegung weiterer Leitungen in demselben Schutzrohr muss der Verband zustimmen.
Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung verbindet das Verteilungsnetz mit der Übergabestation. Das FVU verlegt eine Hausanschluss- leitung einschl. Hauseinführung und Absperrarmaturen in den für die Wärmeversorgung vorgesehenen Hausanschluss- raum. Befinden sich die Absperrarmaturen nicht im Hausanschlussraum, sind sie gegen missbräuchliche Betätigung zu sichern und zusätzliche Absperrungen vor der Übergabestation zu installieren. Die Dimension der Anschlussleitung wird nach der vom Kunden im Antrag auf Fernwärmeanschluss angegebenen An- schlussleistung festgelegt. Die Anschlussleitung muss rechtwinklig, geradlinig und auf dem kürzesten Weg von der Fern- wärmeversorgungsleitung zum Gebäude verlaufen. Die technische Auslegung und Ausführung bestimmt das FVU. Die Leitungsführung bis zur Übergabestation ist zwischen dem Kunden und dem FVU abzustimmen. Damit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden können, dürfen Fernwärmeleitungen außerhalb von Gebäuden innerhalb eines Schutzstreifens nicht überbaut werden. Dies gilt ebenso für die Lagerung von Materialien und die Bepflanzung über den Leitungen, wenn dadurch die Zugänglichkeit und die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden können. Die Schutzanweisung, die u. a. die Breite des Schutzstreifens enthält, ist zu beachten; sie kann beim FVU ange- fordert werden.
Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung verbindet das Verteilungsnetz mit der Hausstation. Die tech- nische Auslegung und Ausführung bestimmen die swt. Die Leitungsführung unmittel- bar nach Gebäudeeintritt bis zur Übergabestation ist zwischen dem Kunden und den swt abzustimmen. Bei Gebäuden ohne Keller ist eine Schachteinführung über die Bodenplatte vorzusehen (siehe Abb. 10.3). Damit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden können, dürfen Fernwärmeleitungen außerhalb von Gebäuden innerhalb eines Schutzstreifens nicht überbaut werden. Dies gilt ebenso für die Lagerung von Materialien und die Bepflan- zung über den Leitungen, wenn dadurch die Zugänglichkeit und die Betriebssicher- heit beeinträchtigt werden können. Die Breite des Schutzstreifens ist in Tabelle 10.4 festgelegt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern ist grundsätz- lich nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,50 m zwischen dem Stamm und der Versorgungsleitung gestattet.
Hausanschlussleitung. 5.2.1. Bei der Hausanschlussleitung (primärseitiger Anschluss) handelt es sich um den Leitungsabschnitt zwischen dem WVU-eigenen Wärmeverteilnetz des WVU und der Wärmeübergabestation, beginnend an ihrer Abzweigstelle im WVU-eigenen Wärmeverteilnetz und endend mit den Absperreinrichtungen vor der Wärmeübergabestation.
Hausanschlussleitung. Die Hausanschlussleitung verbindet das Fernheizwasser-Verteilungsnetz mit der Versorgungs- anlage. Die Leitungsführung bis zur Versorgungsanlage sowie Ort, Lage und Art der Hausein- führung ist zwischen dem Kunden und der SWW abzustimmen. Die technische Auslegung und Ausführung bestimmt die SWW. Damit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden können, dürfen Fern- wärmeleitungen außerhalb von Gebäuden innerhalb eines Schutzstreifens von jeweils 1,50 m rechts und links der Trassenmittellinie nicht überbaut werden. Dies gilt ebenso für die Lagerung von Materialien und die Bepflanzung über den Leitungen. Fernwärmeleitungen innerhalb von Gebäuden dürfen weder unter Putz verlegt noch einbe- toniert bzw. eingemauert werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und