Haushaltsvorbehalt Musterklauseln

Haushaltsvorbehalt. (1) Die Vorschriften des Haushaltsrechts, insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, zur Sparsam- keit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6 und 7 LHO) und zur Vergabe (§ 55 LHO), sind zu beachten.
Haushaltsvorbehalt. Soweit durch diese Vereinbarung Regelungen über Haushaltsansätze und Bewirtschaftungsbefug- nisse vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung zum Haushalt.
Haushaltsvorbehalt. Soweit durch diese Vereinbarung Regelungen über Haushaltsansätze und Bewirtschaftungsbefugnisse vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung des Land- tages von Sachsen-Anhalt.
Haushaltsvorbehalt. Alle in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen gelten unter dem Vorbehalt, dass in künfti- gen Haushaltsjahren die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Haushaltsvorbehalt. Die Ausstattung der Arbeitsplätze erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Genehmigungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt zur Verfü- gung stehender Haushaltsmittel. Die Beschäftigten erhalten die zur Einhaltung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung erforderliche IT-Ausstattung.
Haushaltsvorbehalt. Ungeachtet dessen kann der Auftraggeber diesen Vertrag außerordentlich unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber hat diese Haushaltsmittel beantragt und wird sich für ihre Bewilligung einsetzen. Macht der Auftraggeber von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden Kosten bzw. Schäden.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.