Heilpädagogische Methoden Musterklauseln

Heilpädagogische Methoden. Für Kinder mit Einschränkungen im kognitiven Bereich bietet die Wohngruppe unter anderem heilpädagogische Elemente und kreative Gestaltungsprozesse an, die die Ori- entierung und Handlungssicherheit des Kindes fördern sollen. Wir nutzen das Spiel, um unverarbeitete Erfahrungen, Ängste oder Stress des Kindes zu bewältigen. In Situationen des freien Spiels (z.B. Rollenspiel), suchen wir durch einfüh- lende Begleitung mit dem Kind nach Formen einer Verarbeitung. Die Förderung von taktilen, visuellen und auditiven Fähigkeiten ist ein weiterer wichtiger Bestandteil unserer Arbeit. Durch gezielte individuelle Anregungen versuchen wir beim Kind die Sinneswahrnehmung zu stärken. Wir unterstützen die Teilnahme am sozialen Leben z.B. in Freundschaften, in der Gruppe, in der Nachbarschaft, in Vereinen und in der Gemeinde. Je nach Lebensphase schaffen wir individuell angemessene Beschäftigungsmöglichkei- ten sowie Strukturhilfen für den Tagesablauf, Freizeit und Urlaub. Regelmäßige Rituale wie z. B. das Feiern von Festen und Gestalten von besonderen Abschnitten des Jahres- verlaufes geben den Kindern Sicherheit und Orientierung. Die Kinder werden alters- und entwicklungsgemäß an der Gestaltung des Alltags und für sie wichtigen Fragen beteiligt. Auf der Grundlage der diagnostischen Ergebnisse erstellen wir für die Kinder jeweils in- dividuelle Förderpläne. Dadurch sollen sowohl Entwicklungsdefizite ausgeglichen als auch Stärken gezielt gefördert werden. Hierzu werden sowohl Alltagssituationen als auch gezielte Fördereinheiten genutzt. So können wir z. B. das Kind darin unterstützen, dass es: • seinen Körper wahrnimmt und in seinen Möglichkeiten und Grenzen erprobt, z.B. durch o Bewegungsanreize wie Rennen, Fangen, Toben, Klettern, Erkundung von Spielplätzen schaffen o taktile Erfahrungen wie Spielen mit Wasser/ Sand/ Steinen, angemessener Körperkontakt initiieren o Körperpflege: duschen und baden, auch als sinnliches Erleben begreifen o Ruhe: Meditation, Musik hören, Entspannung, Kuscheln • Kreativität entwickelt z.B. durch o Malen, Zeichnen, Basteln und Werken mit verschiedenen Materialien, o Musizieren, Singen und Tanzen • Die Natur “begreift“ durch o Erkundungen von Wald, Wiese und Garten • Alltags- und Sozialkompetenz entwickeln, in dem o wir gemeinsam mit den Kindern essen und spielen o Regeln und Strukturen erkennen und einhalten o miteinander reden und lachen o Absprachen treffen und Verlässlichkeit entwickeln o streiten und sich vertragen sowie auf andere achte...

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.