Common use of Höchstgrenze unserer Leistungspflicht Clause in Contracts

Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtig, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführen. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist.

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Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung Soziotherapie ist pro →versi- cherte Person und Versicherungsfall auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination 120 Stunden innerhalb von 3 Kalenderjahren begrenzt. Die Begrenzung nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenztSatz 1 gilt einschließlich von Probestunden. Wir sind nicht leistungspflichtig leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren versicher- te Höchstdauer überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtigWenn ambulante alternativ-medizinische Verfahren von einem Arzt erbracht werden, gilt Ziffer 2.2.1.5 Absatz 1. Zusätzlich gilt bei ei- ner medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung: Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für alternativ-medizi- nische Verfahren, die von • Hebammen, • Entbindungspflegern oder • Angehörigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberu- fe erbracht werden, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • sie von einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vorin Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Wir sind in diesem Fall nur bieten Versicherungsschutz nach den folgenden Absätzen für solche Aufwendungen leistungspflichtigjedes Hilfsmittel, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • das für die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführenim Versiche- rungsfall medizinisch notwendig ist. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn Dabei erfasst der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind Versicherungsschutz die Aufwendungen für ärztliche Leistungenden Bezug des jeweiligen Hilfsmittels, die nach Aufwendungen für die Repa- ratur und Wartung des Hilfsmittels sowie für die notwendige Unter- weisung der jeweils geltenden Gebührenordnung versicherten Person in den Hilfsmittelgebrauch. Aufwendungen für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sindden Gebrauch des Hilfsmittels sind dagegen nicht versichert. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung Hilfsmittel - mit Ausnahme von Sehhilfen (siehe dazu Ziffer 2.2.1.11) - nach den Absätzen 2 bis 4 sind bis zu den Höchst- sätzen er- stattungsfähig, wenn das Hilfsmittel von einem in Ziffer 2.2.1.2 Ab- satz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist. Wir ersetzen 100 Prozent der Gebührenordnung Aufwendungen für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähigorthopädische Schuhe. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist auf höchstens 2.000 Euro pro →versicherte Person und Versicherungsjahr begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz Höchstbetrag überschritten worden ist.

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Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung Psychotherapie ist auf höchstens 4 Versuche höchs- tens 50 Sitzungen pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren Versicherungsjahr begrenzt. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt einschließlich versuchs- weiser Erstbehandlungen (zum Beispiel Insemination nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenztprobatorische Sitzungen). Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte versi- cherte Anzahl an Versuchen Sitzungen überschritten worden ist. Wir bieten Versicherungsschutz nach den folgenden Absätzen für jedes Hilfsmittel, das für die →versicherte Person im Versiche- rungsfall medizinisch notwendig ist. Dabei erfasst der Versicherungsschutz die Aufwendungen für den Bezug des jeweiligen Hilfsmittels, die Aufwendungen für die Repa- ratur und Wartung des Hilfsmittels sowie für die notwendige Unter- weisung der versicherten Person in den Hilfsmittelgebrauch. Aufwendungen für den Gebrauch des Hilfsmittels sind dagegen nicht versichert. Die Aufwendungen für Hilfsmittel - mit Ausnahme von Sehhilfen (siehe dazu Ziffer 2.2.1.10) - nach den Absätzen 2 bis 4 sind er- stattungsfähig, wenn das Hilfsmittel von einem in Ziffer 2.2.1.2 Ab- satz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist. Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für • orthopädische Schuhe. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist auf höchstens 1.000 Euro pro →versicherte Person und Versiche- rungsjahr begrenzt. • Hörhilfen. Das sind Hörgeräte (apparativ) einschließlich dazuge- hörender Ohrpass-Stücke (Otoplastik). Der Ersatz dieser Auf- wendungen ist auf höchstens 750 Euro pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtig, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleibenHörhilfe begrenzt. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe Perücken bei krankhaftem Haarausfall. Der Ersatz dieser Auf- wendungen ist auf höchstens 250 Euro pro versicherte Person und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführen. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähigPerücke begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz Höchstbetrag überschritten worden ist. Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für • Bandagen, • Blutdruck-Messgeräte, • Blutzucker-Messgeräte, • orthopädische Einlagen, • Bruchbänder, • Kompressionsstrümpfe, • Gehhilfen, • Tens-Geräte, • Inhalationsgeräte, • Peak-Flow-Meter, • Milch-Pumpen, • konfektionierte Therapie-Schuhe und • orthopädische Schuhzurichtungen. Wir ersetzen 40 Prozent der Aufwendungen für alle sonstigen Hilfsmittel (auch für lebenserhaltende Hilfsmittel), die nicht in den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Wir ersetzen jedoch 50 Prozent der Aufwendungen, wenn das Hilfsmittel nach Absatz a) • über uns bezogen oder beschafft worden ist, • über uns weder bezogen noch beschafft werden kann oder • im Rahmen einer unfall- oder notfallbedingten Behandlung in- nerhalb von 2 Tagen nach dem Unfall oder Notfall bezogen wer- den musste.

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Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung Soziotherapie ist pro →versi- cherte Person und Versicherungsfall auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination 120 Stunden innerhalb von 3 Kalenderjahren begrenzt. Die Begrenzung nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenztSatz 1 gilt einschließlich von Probestunden. Wir sind nicht leistungspflichtig leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren versicher- te Höchstdauer überschritten worden ist. Außerdem Wenn ambulante alternativ-medizinische Verfahren von einem Arzt erbracht werden, gilt Ziffer 2.2.1.5 Absatz 1. Aufwendungen für am- bulante alternativ-medizinische Verfahren, die von einem Heilprak- tiker erbracht werden, sind wir nicht leistungspflichtignach Ziffer 2.2.1.7 erstattungsfähig. Zu- sätzlich gilt bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbe- handlung: Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für alternativ-medizi- nische Verfahren, die von • Hebammen, • Entbindungspflegern oder • Angehörigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberu- fe erbracht werden, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • sie von einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vorin Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Wir sind in diesem Fall nur bieten Versicherungsschutz nach den folgenden Absätzen für solche Aufwendungen leistungspflichtigjedes Hilfsmittel, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • das für die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführenim Versiche- rungsfall medizinisch notwendig ist. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn Dabei erfasst der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind Versicherungsschutz die Aufwendungen für ärztliche Leistungenden Bezug des jeweiligen Hilfsmittels, die nach Aufwendungen für die Repa- ratur und Wartung des Hilfsmittels sowie für die notwendige Unter- weisung der jeweils geltenden Gebührenordnung versicherten Person in den Hilfsmittelgebrauch. Aufwendungen für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sindden Gebrauch des Hilfsmittels sind dagegen nicht versichert. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung Hilfsmittel - mit Ausnahme von Sehhilfen (siehe dazu Ziffer 2.2.1.12) - nach den Absätzen 2 bis 4 sind bis zu den Höchst- sätzen er- stattungsfähig, wenn das Hilfsmittel von einem in Ziffer 2.2.1.2 Ab- satz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist. Wir ersetzen 100 Prozent der Gebührenordnung Aufwendungen für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähigorthopädische Schuhe. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist auf höchstens 2.000 Euro pro →versicherte Person und Versicherungsjahr begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz Höchstbetrag überschritten worden ist.

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Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtig, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführen. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den über die Höchst- sätzen sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfä- hig. Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, kön- nen wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.3 auf einen angemesse- nen Betrag herabsetzen. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung - mit Ausnahme von künstlicher Befruchtung und Psychotherapie (siehe dazu Ziffer 2.2.1.8) sowie ambulanter Anschlussheilbehand- lung - ersetzen wir 100 Prozent der Aufwendungen für Behandlun- gen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebühren- verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für AufwendungenAuf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz Höchstbetrag überschritten worden ist.. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Psychotherapie gilt Folgendes:

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Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtig, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführen. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung - mit Ausnahme von künstlicher Befruchtung und Psychotherapie (siehe dazu Ziffer 2.2.1.8) sowie ambulanter Anschlussheilbehand- lung - ersetzen wir 50 Prozent der Aufwendungen für Behandlun- gen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebühren- verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist.

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