Common use of Höchstzahlung Clause in Contracts

Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollstän- dig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäi- schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehän- digt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- der. Dies gilt jedoch nur, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- steht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auch auf Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder einer Ih- rer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nur, soweit nicht aus der für das frem- de Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz besteht. Für Mitarbeiter, denen kein über den Flotten- vertrag versicherter Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen"), gilt dies außerdem nur soweit die- se aus dienstlichen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragen. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- deckt. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- ro. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- mäßen Ermessens abzugeben.

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Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen→Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende zusam- menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen Versicherungssum- men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen →gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Eigenschäden nach Ziffer 1.1 Absatz 2 beträgt die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr 50.000 EUR je Fahrzeug. Außerdem haben Sie eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen→Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nungPflichtversicherungsver- ordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollstän- dig vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehenein- stehen. Sie haben in der im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in den geographischen Grenzen Europas und in (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei), • dem asiatischen Teil der Türkei sowie • den außereuropäi- schen außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich ge- setzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch je- doch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- tragsVersicherungsvertrags. Haben wir Ihnen eine internationale →Internationale Versicherungskarte ausgehän- digtausge- händigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Haft- pflichtversicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- derLänder. Dies gilt jedoch nur, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen durchgestrichen sind. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungs- umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- tragsVersiche- rungsvertrags. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- steht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs xxxxxxx von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz Versichert sind auch auf Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte Ehegatte, Ihr eingetra- gener Lebenspartner oder einer Ih- rer Ihrer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw →Pkw auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - Aus- land verursachen. Dies gilt aber nurWir leisten nur soweit, soweit wie nicht aus der einer für das frem- de fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz Deckung besteht. Für Mitarbeiter, denen kein über den Flotten- vertrag versicherter Sie keinen bei uns versi- cherten Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen"), gilt dies außerdem nur nur, soweit die- se diese den Pkw aus dienstlichen dienstli- chen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragenübernehmen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohne Deutschland. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz →Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die . Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs bestimmungsge- mäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- decktsein. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- roEUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer →Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges Flottenver- trages jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen genom- men werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen betroffe- nen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte vorgenannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- mäßen Ermessens abzugeben.

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Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen→Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende zusam- menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen Versicherungssum- men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen →gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nungPflichtversicherungsver- ordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen Schaden- ersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollstän- dig befriedigten Schadenersatzanspruch vollständig befriedigt ha- ben, selbst einstehen. Sie haben in der im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in den geographischen Grenzen Europas und in sowie • den außereuropäi- schen außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich ge- setzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch je- doch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- tragsVersicherungsvertrags. Haben Wenn wir Ihnen eine internationale →Internationale Versicherungskarte ausgehän- digtausge- händigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haft- pflichtversicherung erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- der. Dies gilt jedoch nurnichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen durchgestrichen sind. Ihr Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2. Versicherungsschutz richtet sich für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang→Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Dar- über hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des An- wendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraussetzung ist, mindestens jedoch dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach dem den je- weiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang Ihres Versicherungsver- tragsder EU-Richtlinie nicht überschreiten. Ist Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbundenAuf- lieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werdenwer- den. Voraussetzung ist, wenn dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- stehtHaftpflichtver- sicherungsschutz besteht. Dies gilt Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Kraftfahr- zeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz Das gleiche gilt für abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge. Versichert sind auch auf Schäden, die Sie, Sie oder Ihr Ehegatte oder einer Ih- rer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden fremden, versicherungspflichtigen Pkw Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nurBeispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug. Wir leisten nur soweit, soweit wie nicht aus der einer für das frem- de fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz Haft- pflichtversicherung Deckung besteht. Für MitarbeiterDie Regelung gilt nicht, denen kein über den Flotten- vertrag versicherter Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen"), wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohn- wagenanhänger oder ein Anhänger ist. Als Ausland gilt dies außerdem nur soweit die- se aus dienstlichen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragender Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohne Deutschland. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz →Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die . Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs bestimmungsge- mäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- decktsein. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- roEUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und abzuwehren. Da- bei sind wir berechtigt, alle da- für dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Er- klärungen im Rahmen pflichtge- mäßen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

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Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen→Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende zusam- menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen Versicherungssum- men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen →gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nungPflichtversicherungsver- ordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen Schaden- ersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollstän- dig befriedigten Schadenersatzanspruch vollständig befriedigt ha- ben, selbst einstehen. Sie haben in der im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in den geographischen Grenzen Europas und in sowie den außereuropäi- schen außer- europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Europäi- schen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungs- umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- tragsVersiche- rungsvertrags. Haben Wenn wir Ihnen eine internationale →Internationale Versicherungskarte ausgehän- digtausge- händigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haft- pflichtversicherung erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- der. Dies gilt jedoch nurnichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen durchgestrichen sind. Ihr Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2. Versicherungsschutz richtet sich für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang→Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Dar- über hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des An- wendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), mindestens jedoch soweit dort die EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß An- wendung findet. Versicherungsschutz nach dem den jeweiligen nationa- len Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang Ihres Versicherungsver- tragsder EU-Richtlinie nicht überschreiten. Ist Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbundenAuf- lieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werdenwer- den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- stehtbesteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte ab- geschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung Bewe- gung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz Versichert sind auch auf Schäden, die Sie, Sie oder Ihr Ehegatte oder einer Ih- rer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden fremden, versicherungspflichtigen Pkw Fahrzeugs (zum Beispiel Ihr im Urlaub gemietetes Fahrzeug) auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nur, soweit nicht aus der einer für das frem- de fremde Fahrzeug abgeschlossenen abge- schlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz Deckung besteht. Für MitarbeiterDie Regelung gilt nicht, denen kein über den Flotten- vertrag versicherter Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen"), wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohn- wagenanhänger oder ein Anhänger ist. Als Ausland gilt dies außerdem nur soweit die- se aus dienstlichen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragender Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohne Deutschland. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz →Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- deckt. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- roEuro. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- für dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- mäßen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

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Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollstän- dig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäi- schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehän- digt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- der. Dies gilt jedoch nur, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- steht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auch auf Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder einer Ih- rer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nur, soweit nicht aus der für das frem- de Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz besteht. Für Mitarbeiter, denen kein über den Flotten- vertrag versicherter Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen"), gilt dies außerdem nur soweit die- se aus dienstlichen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragen. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- deckt. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- roEUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen je- weiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- mäßen Ermessens abzugeben.

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Höchstzahlung. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel- ten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord- nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollstän- dig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäi- schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union (EU) gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehän- digt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung auch auf die dort genannten nicht europäischen Län- der. Dies gilt jedoch nur, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- trags. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- steht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auch auf Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder einer Ih- rer Mitarbeiter als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nur, soweit nicht aus der für das frem- de fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz besteht. Für Mitarbeiter, denen kein über den Flotten- vertrag Flottenvertrag versicherter Pkw zum ständigen, auch privaten Gebrauch Ge- brauch überlassen ist ("Dienstwagen"), gilt dies außerdem nur soweit die- se so- weit diese aus dienstlichen Gründen einen Pkw anmieten und Sie als Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragen. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz- liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ge- gen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprü- che sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ge- deckt. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro 5.000.000 EUR je Schadenereignis, jedoch je- doch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Eu- ro10.000.000 EUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweili- gen jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des SchadeneintrittsSchaden- eintritts. Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versiche- rungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitarbeiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flottenvertra- ges jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeugs nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz für öffentlich-rechtli- che Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, gilt die vorge- nannte Deckung aus Ihrer Flottenversicherung nur subsidiär. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie erhobene Schadenersatzan- sprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- mäßen Ermessens abzugeben.

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