Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Inhalt dieses Abschnitts:
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es gelten die Regelungen nach B.1, B.2.1 und B.2.3 bis B.2.7 der AKB entsprechend. Es gelten die Regelungen D.1, D.2, D.3.1 und D.3.2 der AKB entspre- chend.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Es gelten die Regelungen B.1 und B.2 Absatz 2 bis Absatz 7 der AKB entsprechend. Bei Verwendung des Fahrzeugs zur Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) oder zur Beförderung wassergefährdender Stoffe gemäß des „Katalog wassergefährdender Stoffe“ (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe) des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. 37 Q.3 Beitragszahlung 37
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Es gelten die Regelungen B.1, B.2.2 bis B.2.7 der AKB entsprechend.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Es gelten die Regelungen B.1, B.2.2 bis B.2.8 der Kfz-Versicherungsbedingungen Pkw Drive Smart entsprechend.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. 58 O.7 Beitragszahlung 58 O.8 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Pkw? 58 O.9 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 58 O.9.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten 58 O.9.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 59 O.10 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 59 O.11 Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw 59 O.12 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 59 O.13 Schadenfreiheitsrabatt-System 59 O.14 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 59 O.15 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 59 O.16 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 59 O.17 Bedingungsänderung 59 Anhang Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 60 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 60 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw Kfz-Haftpflichtversicherung 61 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw Vollkaskoversicherung 62 Der Versicherungsschutz
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen, bzw. durch Unterzeichnung der entsprechenden Dienstleistungsvereinbarung mit der LeasePlan Deutschland GmbH.
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz a) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Datum des Versicherungsbeginns, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Antrages bzw. nicht vor Zulassung des Fahrzeuges auf den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch frühestens erst, wenn der im Versicherungsschein genannte fällige Ein- malbeitrag von Ihrem Konto abgebucht werden konnte, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.