Immobilienrisiken Musterklauseln

Immobilienrisiken. Der LBBW-Konzern ist Immobilienrisiken ausgesetzt. Immobilienrisiken sind definiert als potenzielle negative Wertveränderungen unternehmenseigener Immobilien bzw. Anschubfinanzierungen für Immobilienfonds, welche von der LBBW Immobilien gemanagt werden, durch eine Verschlechterung der allgemeinen Immobilienmarktsituation oder eine Verschlechterung der speziellen Eigenschaften der einzelnen Immobilie (Nutzungsmöglichkeiten, Leerstände, Mindereinnahmen, Bauschäden etc.). Davon abzugrenzen sind Developmentrisiken aus dem wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Projektentwicklungsgeschäft (siehe hierzu den vorausgehenden Abschnitt unter der Überschrift "5. Developmentrisiken") sowie Risiken aus dem Dienstleistungsgeschäft. Letztere werden im LBBW- Konzern im Rahmen des Geschäftsrisikos betrachtet. Das Risiko einer negativen Wertentwicklung der Gewerbeobjekte wird zum einen beeinflusst von marktseitigen Risikofaktoren wie dem Angebot und der Nachfrage an Immobilien am jeweiligen Standort, die sich in der Entwicklung der Durchschnitts- und Spitzenmieten niederschlagen. Ein Überangebot an Flächen kann beispielsweise zu Druck auf die Mietpreise, längeren Vermarktungszeiten oder erhöhtem Leerstand führen. Darüber hinaus ist die Wertentwicklung abhängig von objektspezifischen Risikofaktoren, insbesondere dem Zustand und der Ausstattung der einzelnen Immobilie sowie der Bonität der Mieter (Forderungsausfall). Das Eintreten dieser Risikofaktoren wirkt sich mindernd auf den Objekt-Cashflow (Geldfluss aus dem Objekt) und damit auf den Fair Value (Marktwert) des Objekts aus. Das Gewerbeportfolio unterscheidet sich nach Nutzungsarten, insbesondere in Büro und Einzelhandel, sowie nach Größenklassen. Es erfolgt eine laufende Überprüfung und ggf. eine Optimierung des Immobilienportfolios durch Zukäufe und Abverkäufe von Einzelimmobilien oder (Teil-)Portfolios. Die Gliederung des Anlagebestands erfolgt nach Risikoklassen in Core-, Core-Plus- und Value Add- Immobilien anhand festgelegter Kriterien (Lagequalität, Mietvertragslaufzeiten, Wertsteigerungspotenzial) und geplanter Haltedauer. Der Anlagebestand ist weiterhin überwiegend in Stuttgart gelegen. Durch die Zukäufe der letzten Jahre an den Standorten München, Frankfurt am Main und Hamburg konnte ein gewisses Maß an Makrostandort-Diversifikation erreicht werden. Regionale wirtschaftliche Probleme in den beschriebenen Kernmärkten können zu verstärkten negativen Wertentwicklungen im unternehmenseigenen Immobilienbestand führen....
Immobilienrisiken. Immobilienrisiken sind definiert als potenzielle negative Wertveränderungen des unternehmenseigenen Immobilienbestands durch eine Verschlechterung der allgemeinen Immobiliensituation oder eine Verschlechterung der speziellen Eigenschaften der einzelnen Immobilien (wie z.B. Markteinflüsse, Planungsgegebenheiten oder sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen, etc.). Davon abzugrenzen sind Developmentrisiken aus dem wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Projektentwicklungsgeschäft, die eine eigene Risikoart bilden, sowie Risiken aus dem Dienstleistungsgeschäft. Letztere werden im LBBW-Konzern im Rahmen des Geschäftsrisikos betrachtet. Das Risiko einer negativen Wertentwicklung der Gewerbeobjekte wird zum einen beeinflusst von marktseitigen Risikofaktoren wie dem Angebot und der Nachfrage an Immobilien am jeweiligen Standort, die sich in der Entwicklung der Durchschnitts- und Spitzenmieten niederschlagen. Ein Überangebot an Flächen kann beispielsweise zu Druck auf die Mietpreise, längeren Vermarktungszeiten oder erhöhtem Leerstand führen. Darüber hinaus ist die Wertentwicklung abhängig von objektspezifischen Risikofaktoren, insbesondere dem Zustand und der Ausstattung der einzelnen Immobilie sowie der Bonität der Mieter (Forderungsausfall). Das Eintreten dieser Risikofaktoren wirkt sich mindernd auf den Objekt-Cashflow und damit auf den Fair Value des Objekts aus. Das Gewerbeportfolio ist diversifiziert nach Nutzungsarten, insbesondere in Büro und Einzelhandel, sowie nach Größenklassen. Die makrostandortspezifische Diversifikation ist begrenzt, da der Gewerbebestand überwiegend am Standort Stuttgart gelegen ist.
Immobilienrisiken. Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien unterliegen spezifischen Risiken, welche beispielhaft wie folgt beschrieben werden können:
Immobilienrisiken. Das Immobilienrisiko ist definiert als das Risiko negativer Wertveränderungen unternehmenseigener Immobilien bzw. Immobilienfonds, die von der LBBW Immobilien gemanagt und durch Anschubfinanzierungen der LBBW unterstützt werden, durch eine Verschlechterung der allgemeinen Immobilienmarktsituation oder eine Verschlechterung der speziellen Eigenschaften der einzelnen Immobilie (Nutzungsmöglichkeiten, Leerstände, Mindereinnahmen, Bauschäden etc.). Davon abzugrenzen sind Developmentrisiken aus dem wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Projektentwicklungsgeschäft, die eine eigene Risikoart bilden, sowie Risiken aus dem Dienstleistungsgeschäft. Letztere werden im LBBW-Konzern im Rahmen des Geschäftsrisikos betrachtet. Das Risiko einer negativen Wertentwicklung der Gewerbeobjekte wird zum einen beeinflusst von marktseitigen Risikofaktoren wie dem Angebot und der Nachfrage an Immobilien am jeweiligen Standort, die sich in der Entwicklung der Durchschnitts- und Spitzenmieten niederschlagen. Ein Überangebot an Flächen kann beispielsweise zu Druck auf die Mietpreise, längeren Vermarktungszeiten oder erhöhtem Leerstand führen. Darüber hinaus ist die Wertentwicklung abhängig von objektspezifischen Risikofaktoren, insbesondere dem Zustand und der Ausstattung der einzelnen Immobilie sowie der Bonität der Mieter (Forderungsausfall). Das Eintreten dieser Risikofaktoren wirkt sich mindernd auf den Objekt-Cashflow und damit auf den Fair Value des Objekts aus. Das Gewerbeportfolio ist diversifiziert nach Nutzungsarten, insbesondere in Büro und Einzelhandel, sowie nach Größenklassen. Die strategischen Bestände sind überwiegend am Standort Stuttgart gelegen. Zur makrostandortspezifischen Diversifikation tragen die Bestände zur Wertentwicklung, die überwiegend außerhalb Stuttgarts – derzeit in München, Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin - gelegen sind, bei. Es handelt sich hierbei um zugekaufte Einzelimmobilien bzw. (Teil-)Portfolios, die durch ein aktives Asset Management kontinuierlich weiter- bzw. vollvermietet werden. Anschließend sollen die Objekte (mittelfristig) wieder veräußert werden.
Immobilienrisiken. Das Marktpreisrisiko aus Immobilien wird definiert als die Gefahr einer negativen Abweichung vom Erwartungswert einer bilanziellen oder außerbilanziellen Position, welche sich aus der Veränderung von Immobilienpreisen ergibt. Hier werden ausschließlich Immobilieninvestitionen betrachtet. Immobilieninvestitionen umfassen sowohl Direktinvestitionen als auch indirekte Investitionen. Das Marktpreisrisiko aus Immobilien resultiert in unserem Haus im Wesentlichen aus Immobilienfonds. Der Risikomanagementprozess umfasst folgende wesentliche Elemente: • Die regelmäßige Ermittlung der Marktpreisrisiken aus Immobilienfondsinvesti- tionen erfolgt nach dem Benchmarkportfolioansatz. • Die Messung des Immobilienrisikos basiert auf einer Value-at-Risk-Berechnung mittels historischer Simulation und einem Konfidenzniveau von 95,0 %. • Bei der Ermittlung des unerwarteten Verlusts werden GuV-Reserven des Wertpapier-spezialfonds risikoreduzierend angesetzt. • Es erfolgt eine Anrechnung der ermittelten Risiken auf das bestehende Risiko- limit. • Regelmäßige Berichterstattung an den Vorstand durch die Abteilung Gesamtbank-steuerung/Risikocontrolling. Die Immobilienrisiken stellen eine Risikokonzentration dar. Mögliche Auswirkungen dieser Risikokonzentration werden mit entsprechenden Szenarioberechnungen ge- würdigt und im Rahmen der vierteljährlichen Stresstests berücksichtigt.
Immobilienrisiken a. Immobilien-Investmenttrusts („REITs“)

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.

  • Prämien Die Prämie hat eine jährliche Fälligkeit. Die Möglichkeit, die Zahlung der Prämie in halbjährliche Raten aufzuteilen ist nur im Falle des Verlängerungsangebots der Gesell- schaft gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen vorgesehen. Informationsblatt - S. 4 von 13 Die Prämie kann in den Verkaufsstellen SisalPay von Sisal oder LIS PAGA von Lottomatica Servizi, mit Kreditkar- te, Apple Pay oder per Banküberweisung bzw. mit On- line-Überweisung von MyBank gezahlt werden. Nur nach einem Verlängerungsangebot der Gesellschaft (gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen) ist es möglich, per Postzahlschein zu bezahlen. Falls der Vertrag eine Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsneh- mer bei Vertragsabschluss erklärt hat, die Zahlung per Kreditkarte vornehmen zu wollen, wird die für die Zahlung der ersten Rate angegebene Zahlungs- modalität automatisch auch auf die Zahlung der folgenden Raten übertragen, mit Belastung des ge- schuldeten Betrags 10 Tage vor der Fälligkeit der je- weiligen Rate, ohne dass der Versicherungsnehmer darüber noch einmal extra informiert wird. Die Prämie wird auf der Grundlage der individuellen, im Tarif vorgesehenen Parameter festgesetzt. Der entspre- chende Betrag schließt die Provisionen ein, die dem even- tuellen Vermittler von der Gesellschaft zuerkannt werden. Falls vereinbart, wird bei halbjährlicher Ratenzah- lung der Prämie ein anderer Tarif als bei der Prämie ohne Raten angewandt sowie ein Zuschlag von 8% der Jahresprämie für Verwaltungsgebühren. Hinweis: Bei Wechsel des Fahrzeugs im Rahmen der Tarifform Bonus/Malus, d.h. im Falle von Verkauf, Inzah- lunggabe, Verschrottung, endgültiger Stilllegung bzw. endgültiger Ausfuhr des versicherten Fahrzeugs kann die Gesellschaft nur den Teil der Prämie, der sich auf die nicht genutzte Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht, zurücker- statten. Es wird der Teil der Jahresprämie ab dem Datum der Vertragsauflösung bis zum Datum der letzten be- zahlten Rate, abzüglich der Steuern und steuerähnlichen Abgaben (Nationaler Gesundheitsdienst SSN), zurücker- stattet. Falls der Versicherungsnehmer darum bittet, den Versicherungsvertrag eines zerstörten, verschrotteten oder exportierten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug, dessen Eigentümer er ist, zu übertragen, wird die Gesell- schaft die Prämie mit der für das neue Fahrzeug zu zah- lenden verrechnen. Für den Wechsel ist die Zahlung von 15,00 Euro brutto für Wechselkosten vorgese- hen, wie im Art. 3 der Versicherungsbedingungen (S. 15) ausgeführt, auf die verwiesen wird.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.