Import und Export Musterklauseln

Import und Export. Der Lieferant ist der zuständige und verantwortliche Impor- teur und Exporteur im Zusammenhang mit dieser Bestellung. Er verpflichtet sich zur Einhaltung aller Import- und Export- gesetze und Verwaltungsanforderungen, u. a. zur Bezahlung aller anfallenden Abgaben, Steuern und Gebühren, sowie al- ler anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Zertifizierungen und Registrierungen im Zusammenhang mit dem Import oder Ex- port der Produkte des Lieferanten, einschließlich Anforde- rungen hinsichtlich Produktsicherheit, elektromagnetischer Verträglichkeit, Telekommunikation, Produktrückname/-re- cycling und Umweltschutz, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. Auf Anforderung des AG wird der Lieferant unverzüglich alle für den Export und Import von Produkten erforderlichen Informationen, u. a. Kennzahlen für die Ausfuhrkontrolle (ECCN, Export Control Classification Number) und Untertitel oder Zertifizierungen und/oder Testergebnisse im Zusam- menhang mit den Produkten oder Leistungen, bereitstellen und den AG schriftlich über Änderungen an den vom Liefe- ranten bereitgestellten Informationen für den Export und Im- port von Produkten benachrichtigen.
Import und Export. 14.4.1 Packliste und Handelsrechnung a) Der Lieferant wird dem Käufer stets eine Packliste mit allen Informationen gemäß Ziffer 18 und eine ordnungsgemäße Handelsrechnung übermitteln. b) Die ordnungsgemäße Handelsrechnung soll in Deutsch und soweit vom Käufer verlangt in der Sprache des Ziellandes verfasst sein und muss Namen und Telefonnummer von denjenigen Ansprechpartnern des Käufers und des Lieferanten enthalten, die Kenntnis von den folgenden Angaben haben: (i) dem Gesamtvorgang, (ii) den Bestellnummern des Käufers, (iii) Auftragsposition, (iv) Freigabenummern (im Falle eines Blankoauftrags), (v) Teilenummern, (vi) detaillierte Beschreibungen der Handelsware, (vii) dem Stückkaufpreis in der Währung der Transaktion, (viii) Menge, (ix) Incoterms, (x) dem Bestimmungsort und Ursprungsort der Ware entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften sowie (xi) dem einschlägigen Export-Klassifizierungs-Code für jeden Liefergegenstand entsprechend den Bestimmungen des Exportlandes.
Import und Export. Der Lieferant ist der zuständige und verantwortliche Importeur und Exporteur im Zusammenhang mit dieser Bestellung. Er verpflichtet sich zur Einhaltung aller Import- und Exportgesetze und Verwaltungsanforderungen, u. a. zur Bezahlung aller anfallenden Abgaben, Steuern und Gebühren, sowie aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Zertifizierungen und Registrierungen im Zusammenhang mit dem Import oder Export der Produkte des Lieferanten, einschließlich Anforderungen hinsichtlich Produktsicherheit, elektromagnetischer Verträglichkeit, Telekommunikation, Produktrückname/-recycling und Umweltschutz, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. Auf Anforderung des AG wird der Lieferant unverzüglich alle für den Export und Import von Produkten erforderlichen Informationen, u. a. Kennzahlen für die Ausfuhrkontrolle (ECCN, Export Control Classification Number) und Untertitel oder Zertifizierungen und/oder Testergebnisse im Zusammenhang mit den Produkten oder Leistungen, bereitstellen und den AG schriftlich über Änderungen an den vom Lieferanten bereitgestellten Informationen für den Export und Import von Produkten benachrichtigen.