Indexausgleich Musterklauseln

Indexausgleich. Mit vorstehender Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumenten- preise bis 31. Dezember 2011 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der vorstehenden Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumen- tenpreise bis zum 31. Dezember 2017 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit vorstehenden Lohnanpassungen gilt der schweizerische Landesindex der Kon- sumentenpreise bis zum 31. Dezember 2013 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gem. Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsu- mentenpreise bis zum 31. Xxxx 2007 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis 2000) gilt per Ende Oktober 2011 (Stand 109.2 Punkte) als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnerhöhung gemäss Art. 9.4 GAV ist die Teuerung bis Ende November 2015 (100,4 Punkte [Basis Dezember 2015]) ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gem. Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsumenten- preise bis 31. Xxxx 2006 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gemäss Punkt 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise bis zum 31. Xxxx 2009 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gemäss Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsu- mentenpreise mit dem Stand vom 31. Xxxx 2003 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit den Lohnerhöhungen gemäss Art. 9.6. ist der Schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise bis 104.0 Punkte ausgeglichen.