Indexausgleich. Mit vorstehender Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumenten- preise bis 31. Dezember 2013 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit vorstehender Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumenten- preise bis 31. Dezember 2011 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der vorstehenden Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumen- tenpreise bis zum 31. Dezember 2017 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit den vorstehenden Lohnanpassungen gilt der schweizerische Landesindex der Konsumen- tenpreise bis zum 31. Xxxx 2014 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gem. Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsu- mentenpreise bis zum 31. Xxxx 2007 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gemäss Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsu- mentenpreise mit dem Stand vom 31. Xxxx 2003 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gem. Art. 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsumenten- preise bis 31. Xxxx 2006 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnanpassung gemäss Punkt 1 gilt der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise bis zum 31. Xxxx 2009 als ausgeglichen.
Indexausgleich. Mit der Lohnerhöhung gemäss Art. 9.4 GAV ist die Teuerung bis Ende November 2015 (100,4 Punkte [Basis Dezember 2015]) ausgeglichen.
Indexausgleich. Der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis 2000) gilt per Ende Oktober 2011 (Stand 109.2 Punkte) als ausgeglichen.