Inkrafttreten der Vereinbarung. PUBLISHER werden mit Abschluss des Vertrages mit dem Vermarkter, dem diese Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, Vertragspartei dieser Vereinbarung. Die PARTNER werden durch Beitritt (vgl. Anhang 1) Vertragspartei dieser Vereinbarung. PUBLISHER mit denen der Vermarkter diese Vereinbarung abgeschlossen hat, sind hier xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgelistet.
Inkrafttreten der Vereinbarung. Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Re- gionalen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015. Sie tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.
Inkrafttreten der Vereinbarung. Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierten Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages 2005 - 2007 für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt. Sie tritt per 1. Juni 2006 in Kraft. Basel und Zürich, 8. Juni 2006 Xxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx Präsident Geschäftsführer Gruppe Gipser beider Basel Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Regionalsekretär Gewerkschaftssekretär Eingesehen: Ständiges staatliches Einigungsamt Basel-Stadt Die Vertragsparteien im Gipsergewerbe des Kantons Basel-Stadt schliessen hiermit zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2005 – 2007, verlängert bis zum 31. Xxxx 2009, folgende Zuatzvereinbarung ab:
Inkrafttreten der Vereinbarung. Die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ist Bestandteil der AGB der Sofa Creative Media GmbH. Die Vereinbarung tritt mit Errichtung des Vertrages, im Falle von Hostingprodukten mit der Beauftragung per Webformular, per Auftragsformular oder per Beauftragung per E-Mail in Kraft. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen tritt die Vereinbarung mit dem Akzeptieren der AGB in Kraft. Sofa Creative Media GmbH Xxxxxxxxxxx 0 / Xxx 0 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx Tel: +00 0 000 00 00 xxx.xxxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxx.xx Handelsgericht Wien FN: 385063 w UID: ATU67469937 Bankverbindung: BAWAG IBAN XX000000000000000000 BIC XXXXXXXX
Inkrafttreten der Vereinbarung. Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland, gültig ab 1. April 2002. Sie tritt rückwirkend auf den 1. April 2003 in Kraft.
Inkrafttreten der Vereinbarung. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten der Vereinbarung. 1 Der Konkordatsrat des Konkordats über die Pädagogische Hoch- schule Zentralschweiz vom 15.12.2000 legt das Datum des Inkrafttre- tens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das Konkordat über die Pädagogische Hochschule vom 15.12.2000 aufgehoben.
Inkrafttreten der Vereinbarung. Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Ge- samtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2005 - 2007, verlängert bis zum 31. Xxxx 2009. Sie tritt per 1. April 2008 in Kraft.
Inkrafttreten der Vereinbarung. (1) Diese Vereinbarung tritt am 1.Januar 1988 in Kraft.
(2) Sie ersetzt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die am 11. April 1978 ge- schlossene Vereinbarung.
Inkrafttreten der Vereinbarung. 1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des Inkrafttretens3 dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 19994 aufgehoben.