Information requirements Musterklauseln

Information requirements. The Supplier has an obligation to BRANO as a customer to inform the responsible purchaser and quality contact of BRANO in writing in advance of the implementation of any quality-relevant changes. This shall affect in particular the following types of changes: - Änderungen in der Auslegung und Konzeption seines QM-Systems sowie bezogen auf den Zertifizierungsstatus, z.B. wesentliche Änderungen, die das gesamte QM System betreffen. - Changes in the design and conception of the QM system, as well as pertaining to the certification status, e.g. major changes affecting the entire QM system. - Änderungen der Art und Weise der Herstellung der Fertigwaren (Verfahrensänderungen) - Changes in the method of manufacturing products (procedural changes) - oder deutliche Parameteränderungen der Produktionsprozesse gegenüber den ehemals im Rahmen der Freigabe geltenden Produktionsbedingungen - or significant parameter changes in the production processes compared to the production conditions formerly valid and approved - Änderungen der zur Herstellung verwendeten Maschinen und Anlagen. Dies schließt auch technologische Umbauten und Modifikationen bestehender Maschinen und Anlagen ein. - Changes to the machinery and equipment used for production. This shall also include technological changes and the modification of existing machines and plants. - Änderungen an den zum Einsatz kommenden Werkzeugen, z.B. in Form von neuen, modifizierten oder Ersatzwerkzeugen - Changes to the tools used, e.g. new, modified or replacement tools - Änderung der Herstellmethoden oder Produktionsprozesse - Change of production methods or production processes - Änderungen an Materialien, Materialumstellungen und ggf. auch Änderungen von Lieferanten für Materialien und Vorprodukte, die qualitätskritisch sind bezüglich rechtlichen, sicherheitstechnischen oder funktionalen Aspekten. - Changes to materials, material modifications and, where applicable, changes of suppliers for materials and primary products that are quality- critical concerning legal, safety or functional aspects. - Änderungen des Produktionsstandortes. Dies schließt auch Verlagerungen der Produktion innerhalb des Firmengeländes mit ein. - Changes of production location. This shall also include relocation of production within the company premises. - Abweichungen von den Anforderungen der BRANO-Werknorm, z.B. ROHS-Konformität. - Deviations to requirements according BRANO norm e.g. ROHS compliance Bezüglich der Umsetzung derartiger Änderu...
Information requirements. 14.1 Unless mandatory provisions of the German Stock Corporation Act (AktG) demand otherwise, the Company undertakes that it: a) provides to the Shareholders’ Meeting until 30 November of each calendar year a business plan including yearly budget (plan profit and loss statement, budgeted balance sheet, investment planning and a liquidity planning, in each case on a monthly basis) for the upcoming business year as well as a gross planning for two business years following the upcoming business year. b) provides to the Shareholders each month for the previous month a report with the following content: profit and loss statement, balance sheet, incoming orders, total volume of orders, cash-flow and liquidity status and forecast. 14.2 The Shareholders and representatives of the Shareholders, respectively, are, after given notice to the Management, entitled to request information concerning the Company and its business at regular business hours, visit and enter the Company’s premises and offices and to verify provided information with the Company’s documents or technical facilities.
Information requirements. The Issuer un- dertakes to provide the Noteholders with the following information in the form of § 9: a) the audited consolidated financial state- ments and group management reports as soon as available but not later than six months after the end of the financial year; and b) as soon as available, but not later than 90 days after the end of the first, second and third quarter of each financial year, unau- dited condensed interim consolidated fi- nancial statements at the end of the re- spective quarter.

Related to Information requirements

  • OTHER INFORMATION Interest of natural and legal persons involved in the issue/offer Conditions of the offer, Offeror and Issue Date of the Securities

  • Compliance 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerk- schaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Pkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.