Beschränkung von Ausschüttungen Musterklauseln

Beschränkung von Ausschüttungen. Die Emittentin verpflichtet sich, vorbehaltlich Satz 2, für die Geschäftsjahre 2024/2025, 2025/2026 und 2026/2027, weder direkt noch indirekt durch eine Tochtergesellschaft Ausschüttungen an einen direkten oder indi- rekten Gesellschafter vorzunehmen. Abwei- chend von Satz 1 können Ausschüttungen der Emittentin erfolgen, wenn ein direkter oder indirekter Gesellschafter der Emittentin aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der Emittentin zu einer Steuerzahlung ver- pflichtet ist. In diesem Falle ist die Ausschüt- tung auf die Höhe des Betrags dieser Steu- erzahlung begrenzt.
Beschränkung von Ausschüttungen. 2.2.1 Die Emittentin wird bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus den Schuldverschreibungen keine Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter und die- sen nahestehende natürliche oder juristische Personen im Sinne von § 15 AktG, § 138 InsO und/oder § 1 Abs. 2 AStG ausschütten. 2.2.2 Die Zahlung von Vergütungen für Dienstleistungen an die in Ziffer 2.2.1 genannten Personen ist bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Anleihe un- zulässig mit folgender Ausnahme: Die Emittentin ist berechtigt, ihrer Gesellschafterin Finexity AG für die Verwaltung der Schuldverschreibungen einschließlich der Anleger- betreuung und -verwaltung folgende Vergütung zu zahlen: a) eine einmalige Strukturierungs- und Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % der Gesamtfinanzierungssumme, b) eine Brutto-Managementgebühr in Höhe einer Festvergütung von 1 % p.a. des platzierten Gesamtnennbetrags sämtlicher Schuldverschreibun- gen im Sinne von Xxxx. 2.1.1 und c) eine jährliche Performance Fee („Performance Fee“) in Höhe von 10 % des Liquiditätsüberschusses im Sinne von Ziff. 8.2. Die Performance Fee wird zusammen mit der Erfolgsbeteiligung fällig. Ein Anspruch auf die Performance Fee besteht jedoch nur auf Anteile am Liquiditätsüber- schuss, die nach Tilgung des Nennbetrags (bis auf EUR 0,01) als Ver- zinsung geleistet werden.
Beschränkung von Ausschüttungen. Die Emittentin wird weder direkt noch indirekt eine ihrer Tochtergesellschaften dazu veranlassen, Dividenden zu beschließen oder zu zahlen oder sonstige Zahlungen oder Ausschüttungen 12.3 Limitation on Distributions. The Issuer will not, and will procure that none of its subsidiaries will, directly or indirectly declare or pay any dividend or make any other payment or distribution on account of the Issuer’s or any of its subsidiaries’

Related to Beschränkung von Ausschüttungen

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

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