Information zu einzelnen Zugfahrten Musterklauseln

Information zu einzelnen Zugfahrten. 5.2.1 Der Betreiber der Schienenwege stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU auswirken können (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, c) die Position des Zuges (nur auf Anfrage), d) Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen. 5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass der Betreiber der Schienenwege zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: a) die Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der Trassenanmeldung), b) etwaige Besonderheiten (z.B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB / RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), c) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbe- sondere verspätungsrelevante Faktoren (z.B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen).
Information zu einzelnen Zugfahrten. 5.2.1 Der Betreiber der Schienenwege stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird: a) den Zustand der benutzten Straßenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Verkehr des VU beziehen (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signalän- derungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Straßenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können. 5.2.2 Das VU stellt sicher, dass der Betreiber der Schienenwege zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird: a) Veränderungen des Fahrzeugeinsatzes gegenüber der Trassenanmeldung, b) Unregelmäßigkeiten und Besonderheiten während der Benutzung der Straßenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen).
Information zu einzelnen Zugfahrten. 6.2.1 Die EVS stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich alle entweder telefonisch, per email oder schriftlich informiert wird: a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahr- weg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten, vo- rübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der techni- schen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs). b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, c) die Position des Zuges (nur auf Anfrage). 6.2.2 Das EVU stellt sicher, dass die EVS zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: a) die Zusammensetzung des Zuges (Traktionsart, Länge, Zugmasse, Fahrzeuganzahl, Anzahl der Achsen, sonstige Einschränkungen) jeweils bei Veränderungen gegenüber der Trassen- anmeldung, b) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderungen gefährlicher Güter gemäß GGVSE/RID und de- ren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), c) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere ver- spätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränkte Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeu- gen). d) sonstige Umstände und Besonderheiten, die sich auf die Betriebsabläufe bzw. insbesondere die betriebliche Sicherheit auswirken können (z.B. Auffälligkeiten an der Beschaffenheit des Fahrweges; Gleislage) Die Information hat gegenüber der betriebsleitenden Stelle der EVS zu erfolgen. Der Kontakt ist im SNB-BT hinterlegt.

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  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.