Informationsrechte Musterklauseln

Informationsrechte. 4.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig in Einklang mit den jeweils aktuell geltenden „Reporting Guidelines für Crowdfunding-Plattformen im Bundesverband Crowdfunding e.V.“ (verfügbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxxxxx- plattformen-im-bundesverband-crowdfunding-e-v/) informieren. Er wird dabei zumindest die allgemeinen Anforderungen sowie die speziellen Anforderungen für Unternehmensfinanzie- rungen einhalten.
Informationsrechte. 4.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig informieren.
Informationsrechte. 15.1 Dem Darlehensgeber wurden vor Abgabe seines Angebots die Informationen gemäß § 4 Abs (1) AltFG zur Kenntnis gebracht. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages (samt Zinsen) wird die Darlehensnehmerin den Darlehensgeber einmal jährlich über wesentliche Änderungen der Informationen gemäß § 4 Abs (1) AltFG per E-Mail an die vom Darlehensgeber auf der Rendity-Plattform angegebene E-Mailadresse informieren.
Informationsrechte. Die Anteilinhaber sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risiko- managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der Verwaltungsge- sellschaft zu erhalten.
Informationsrechte. Die vertragschliessenden Verbände und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre In- formationen wie folgt zu verbreiten: • Anschlagbretter, • Verteilung von Informationen direkt an die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, • Stellungnahmen im Rahmen von Personalversammlungen.
Informationsrechte. Mit der Einreichung übertragen FörderwerberInnen der AK Steiermark das Recht, über das eingereichte Vorhaben, die Ergebnisse und die Tatsache der Förderung uneingeschränkt in Wort, Bild, Ton oder auf sonstige Weise intern und extern zu kommunizieren; ausgenommen davon sind Betriebsgeheimnisse und andere wettbewerbsrelevante Informationen. Überdies verpflichten sich der/die Förderwerber/In im Fall der Förderung, der AK Steiermark in angemessenem Ausmaß Materialien für ihre Öffentlichkeitsarbeit bereit zu stellen und für etwaige Medienanfragen zur Verfügung zu stehen. Der Endbericht darf von der AK Steier- mark für Kommunikation verwertet werden, soweit Berichtsteile nicht ausdrücklich als ver- traulich markiert sind. Übergebene Materialien dürfen nicht die Rechte Dritter verletzen (z.B. Urheberrechte) und nicht gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Informationsrechte a) Die vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen und die Personalkommission haben das Recht, ihre Informationen wie folgt zu verbreiten: - Verteilung von Informationen direkt an die betroffenen Angestellten - Benützung des Anschlagbretts
Informationsrechte. Der betroffenen Behörde, ihrer Personalvertretung, ihrer Frauenbeauftragten, ihrer Schwerbehindertenvertretung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der oder dem IT-Sicherheitsbeauftragten werden auf Wunsch alle Informationen über die eingesetzten bzw. einzusetzenden Programme vom Ministerium für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. § 22 Abs. 4 NDSG bleibt unberührt.
Informationsrechte. Bei zukünftigen Erweiterungen der SAP-Software (SAP-Projekte) wird der Personalrat unter Beachtung insbesondere der §§ 2, 64-68 ff NPersVG sowie aller anderen einschlägigen Gesetze und Normen rechtzeitig und umfassend informiert, so dass er seine Mitbestimmungsrechte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Informationsrechte. 4.1 Die Organträgerin kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organträgerin kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.