Informationsrechte Musterklauseln

Informationsrechte. 4.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig in Einklang mit den jeweils aktuell geltenden „Reporting Guidelines für Crowdfunding-Plattformen im Bundesverband Crowdfunding e.V.“ (verfügbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxxxxx- plattformen-im-bundesverband-crowdfunding-e-v/) informieren. Er wird dabei zumindest die allgemeinen Anforderungen sowie die speziellen Anforderungen für Unternehmensfinanzie- rungen einhalten. 4.2 Die Berichte macht der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich. 4.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Laufzeitende bzw. nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zinsansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 8.2 gere- gelte Vertraulichkeitsverpflichtung und die in Ziffer 8.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genommen.
Informationsrechte. 4.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig informieren. 4.2 Die Informationen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) oder über die autorisierte Adresse zugänglich. 4.3 Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 8.2 geregelte Vertraulichkeitsverpflichtung zur Kenntnis genommen.
Informationsrechte. 15.1 Dem Darlehensgeber wurden vor Abgabe seines Angebots die Informationen gemäß § 4 Abs (1) AltFG zur Kenntnis gebracht. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages (samt Zinsen) wird die Darlehensnehmerin den Darlehensgeber einmal jährlich über wesentliche Änderungen der Informationen gemäß § 4 Abs (1) AltFG per E-Mail an die vom Darlehensgeber auf der Rendity-Plattform angegebene E-Mailadresse informieren. 15.2 Darüber hinaus wird die Darlehensnehmerin dem Darlehensgeber bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages (samt Zinsen) jährlich ihren jeweils aktuellen Jahresabschluss, in der Form wie dieser gemäß den §§ 277 ff UGB zu veröffentlichen ist, zur Verfügung stellen. Die Zurverfügungstellung erfolgt spätestens zeitgleich mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses gemäß den §§ 277 UGB (dh spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag der Darlehensnehmerin). Den aktuellen Jahresabschluss der Darlehensnehmerin hat der Darlehensgeber vor Abgabe seines Angebotes erhalten. 15.3 Zusätzlich werden die Informationen gemäß den Punkten 15.1 und 15.2 auch auf der Rendity- Plattform veröffentlicht. 15.4 Der Darlehensgeber hat über alle als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Informationsrechte zugänglich sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Informationen nicht durch andere Quellen öffentlich zugänglich sind. 15.5 Andere als die in diesem Punkt 15 genannten Informationsrechte des Darlehensgebers bestehen nicht. Dem Darlehensgeber kommen insbesondere keinerlei gesellschaftsrechtliche Informations- oder Mitwirkungsrechte zu.
Informationsrechte. Die Anteilinhaber sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risiko- managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der Verwaltungsge- sellschaft zu erhalten.
Informationsrechte. 4.1 Die Organträgerin kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organträgerin kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen. 4.2 Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
Informationsrechte. 1. Jeder Versicherte erhält den Hinweis auf den Fundort bzw. Link zur Einsicht- nahme und Speicherungs-/Ausdruck-Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebe- nen Informationen. Weiterhin erfolgt einmal im Jahr eine schriftliche Mitteilung über den Stand seiner Versicherung. 2. Auf Antrag werden die Versicherungsbedingungen dieser Pensionskasse als Abdruck zur Verfügung gestellt. Weiterhin kann jeder Versicherten die indivi- duelle Höhe seines Deckungskapitals und die sich daraus ergebende Versor- gungshöhe zur Entscheidungsfindung einer Portabilität anfordern.
Informationsrechte. Die vertragschliessenden Verbände und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre In- formationen wie folgt zu verbreiten: • Anschlagbretter, • Verteilung von Informationen direkt an die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, • Stellungnahmen im Rahmen von Personalversammlungen.
Informationsrechte. Informationen über Anlagen, Zweck, Schutz, Vereinbarung, Auswertungen werden durch das Sekretariat des Dienststellenleiters, der Führungskraft des Personalbüros und der MAV erteilt.
Informationsrechte. Die Anteilinhaber:innen sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der KAG für Immobilien zu erhalten. Weitergehende Informationen über das Fondsvermögen (Full Holdings) an Anleger:innen, welche gesetzlichen Pflichten unterliegen, deren Erfüllung erst durch den Zugang zu Full Holdings ermöglicht wird, können auf Anfrage von der KAG für Immobilien zur Verfügung gestellt werden.
Informationsrechte. Die Organträgerin kann jederzeit die Bücher, Schriften und sonstigen Geschäftsunterla- gen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen.