Informationssicherheit. 1. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eingesetzte und gelieferte Software und Hardware darf keine Funktionen enthalten, die die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden.
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Informationssicherheit. (1. ) Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eingesetzte und gelieferte Software und Hardware darf keine Funktionen enthalten, die der Auftragnehmer nach dem Stand der Technik hätte erkennen können und die die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden., insbesondere keine Funktionen
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Informationssicherheit. 1. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eingesetzte und gelieferte Software und Hardware darf keine Funktionen enthalten, die die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, anderer ande- rer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden.
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Informationssicherheit. 1. 7.1 Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eingesetzte einge- setzte und gelieferte Software und Hardware darf keine Funktionen enthalten, die der Auftragnehmer nach dem Stand der Technik hätte erkennen kön- nen und die die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden., insbesondere keine Funktionen
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