Informationsübermittlung Musterklauseln

Informationsübermittlung. Der Auftragnehmer hat nach dem Zustandekommen des Vertrages, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der vereinbarten Leistung folgende Informationen unter Xxxxxx der Auftragsnummer an den Auftraggeber in Textform zu übermitteln: - Mobiltelefonnummer(n) des eingesetzten Fahrpersonals - Amtliches Kennzeichen von Fahrzeug und Trailer
Informationsübermittlung. Informationen werden ausschließlich über xxxxxxx.Xxxxxxxxxxxxx.xx erteilt. Der Auftraggeber erteilt zusätzliche sachdienliche Informationen zu den Vergabeunterlagen, die durch Unternehmen bis
Informationsübermittlung. Die Daten aus der Blackbox werden zeitgleich der Fischereiverwaltung und der Nationalparkverwaltung zugänglich gemacht. Beide Behörden unterliegen denselben strengen Anforderungen an den Datenschutz. Die Fischereibehörde ist verpflichtet, einmal im Jahr kumulierte Daten zu Umfang, Menge und Aufkommen der Fischerei darzulegen. Durch die Datenübermittlung auch an die Nationalparkverwaltung soll keine Änderung in der Praxis der Miesmuschelkulturwirtschaft bewirkt werden. Auch die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Kontrolle der Miesmuschelkulturwirtschaft bleiben unberührt. Die Datenzugänglichkeit dient dazu, dass die Nationalparkverwaltung einen direkten Überblick über die Aktivitäten der Miesmuschelkulturwirtschaft im Nationalpark und die Einhaltung der Grundsätze des neuen Vertrags erhält.
Informationsübermittlung. Die rechtsgültige Übermittlung von Informationen zwischen Bietern und der MVG erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige Änderungen oder ergänzende Informationen werden auf der Website der MVG zur Verfügung gestellt unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx Bieter können ergänzende Fragen oder Auskunftsersuchen wahlweise elektronisch via E-Mail oder per Post stellen. Darüber hinaus werden den Bietern Standortunterlagen mit Detailinformationen einschließlich eines Schätzgutachtens zur Unternehmensbewertung der gegenständlichen Trafik zur Verfügung gestellt. Diese Standortunterlagen sind nicht Teil der öffentlich zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern müssen gesondert angefordert werden. Dafür haben die Bieter mittels des Formblattes „Anforderung Standortunterlagen“ ausdrücklich ihre ernsthafte Absicht zur Teilnahme zu erklären und sich zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen zu verpflichten. Diese Erklärung ist innerhalb der im Angebotsblatt in Punkt 5 festgelegten Frist an die MVG per Post oder E-Mail (es gilt der Zeitpunkt des Einlangens) zu übermitteln. Die Beantwortung von Bieteranfragen durch die MVG erfolgt durch Kundmachung auf der Website xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. Nach Ende der Angebotsfrist erfolgen sämtliche Verständigungen an eine vom Bieter in seinem Angebot angegebene Kontaktadresse.
Informationsübermittlung. Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen/Dokumentationen sind dem Auftraggeber in Papier- form sowie in einer für den Auftraggeber ohne weitere Konvertierung zu verarbeitenden Datenform zu übergeben. Mehrausfertigungen von Unterlagen/Dokumentationen für Gremien und fachlich Beteiligte sind vom Auftragnehmer bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.