Verfahrenssprache. 1. Artikel 10 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 kommt analog zur Anwendung.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern.
Verfahrenssprache. Die Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch; Schriftstücke, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nicht berücksichtigt, sofern ihnen keine deutsche Übersetzung beigefügt ist. Sämtliche schriftliche und allfällige mündliche Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache.
Verfahrenssprache. 85 Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Alle Teilnahmeanträge, Bieterfragen und Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen, soweit nicht im Einzelfall für einzelne Bestand- teile Ausnahmen zugelassen werden. Die mündliche Kommunikation erfolgt ausschließ- lich in deutscher Sprache. Auch die Vertragssprache ist Deutsch (vgl. Vertragstext).
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen sind in deutscher Sprache zu erarbeiten und vorzulegen. Soweit der Bieter fremdsprachige Nachweise einreicht, hat er eine amtlich anerkannte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Verfahrenssprache. In der Schiedsklausel sollten die Parteien die Verfahrenssprache festlegen, damit sie nicht später im Schiedsverfahren mit einer Sprache umgehen müssen, die sie nicht beide beherrschen, was zu Verzögerungen und vor allem zu hohen Übersetzungskosten führen kann.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Angebot sowie sämtliche Anlagen, Nachweise, Erklärun‐ gen etc. sind in deutscher Sprache abzufassen und einzureichen.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
Verfahrenssprache. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Unterlagen, die in einer Fremdsprache eingereicht werden, sind beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen bei- zufügen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss von der amtlichen Aus- landsvertretung des Bieters in der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat) beglaubigt sein. Dies gilt nicht für Zertifizierungen und/oder Bescheinigungen von Herstel- lern etc., die regelmäßig in englischer Sprache ausgestellt werden. Diese Unterlagen können ohne Übersetzung eingereicht werden. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber während des kompletten Vergabeverfahrens ist jedoch ausschließlich in deutscher Spra- che zu führen. Dem Angebot sind die übersandten Vergabeunterlagen zugrunde zu le- gen. Das Angebot muss die in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen ge- forderten Unterlagen, Erklärungen und Angaben vollständig enthalten.