Verfahrenssprache. Art. 24 1. Artikel 10 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 kommt analog zur Anwendung.
Verfahrenssprache. Die Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch; Schriftstücke, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nicht berücksichtigt, sofern ihnen keine deutsche Übersetzung beigefügt ist. Sämtliche schriftliche und allfällige mündliche Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern.
Verfahrenssprache. 84 Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Alle Teilnahmeanträge, Bieterfragen und Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen, soweit nicht im Einzelfall für einzelne Bestand- teile Ausnahmen zugelassen werden. Die mündliche Kommunikation erfolgt ausschließ- lich in deutscher Sprache.
Verfahrenssprache a. Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, wird das Dispute-Verfahren auf Deutsch oder unter außergewöhnlichen Umständen auf Englisch geführt, wobei es je nach Sachlage im Ermessen des Providers oder des Schiedsgerichts liegt, im Hinblick auf die Umstände des Dispute- Verfahrens eine andere Festlegung zu treffen.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Angebot sowie sämtliche Anlagen, Nachweise, Erklärun‐ gen etc. sind in deutscher Sprache abzufassen und einzureichen.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen sind in deutscher Sprache zu erarbeiten und vorzulegen. Soweit der Bieter fremdsprachige Nachweise einreicht, hat er eine amtlich anerkannte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Verfahrenssprache. 1. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Verfahrenssprache. Nach der Sprachenregelung des § 11 Uniform-Rules ist Verfahrenssprache die Sprache der Domainregistrie- rungsordnung, wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf eine andere Verfahrenssprache verständigt haben oder das Panel unter Berücksichtigung der Besonderhei- ten des Falles eine abweichende Sprachenwahl trifft.
Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.