Inhaltliche Ausschlüsse Musterklauseln

Inhaltliche Ausschlüsse. 3.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit – Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben, – Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung, – Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von berg- baubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie z. B. Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude- teilen. 3.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit – dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden kann. – dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder genutzt werden soll. – der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude- teils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder aber im Eigentum oder Besitz einer mitversicherten Person befindet. Gleiches gilt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person den Erwerb oder die Inbesitznahme dieses Gebäudes oder Ge- bäudeteils beabsichtigen. Einbauküchen bleiben hiervon aus- genommen. – der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder aber im Eigentum oder Besitz einer mitversicherten Person befindet. Gleiches gilt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person den Erwerb oder die Inbesitz- nahme dieses Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils be- absichtigen. Einbauküchen bleiben hiervon ausgenommen. Auch bei der Finanzierung eines der unter Ziffer 3.2.2 genannten Vorhaben besteht kein Versicherungsschutz. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs besteht abweichend hierzu Versicherungsschutz für ein erstes Beratungsgespräch eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei Rechts- streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.2.2 auf- geführten Baurisikostreitigkeiten. Insgesamt übernehmen wir für alle Beratungsgespräche eines Kalenderjahres die erforder- lichen Kosten bis zu 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteili- gung wird nicht angerechnet. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs besteht kein Versiche- rungsschutz für ein erstes Beratungsgespräch eines in Deutsch- land zugelassenen Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.2.2 aufgeführten Bau- risikostreitigkeiten. 3.2.3 Für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen (z. B.: Sie haben ei- nen Verkehrsunfall und der Gegne...
Inhaltliche Ausschlüsse. 3.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit – Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von berg- baubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie z. B. Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäu- deteilen. 3.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit – dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder genutzt werden soll. Auch bei der Finanzierung eines der unter Ziffer 3.2.2 genannten Vorhaben besteht kein Versicherungsschutz. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs besteht abweichend hierzu Versicherungsschutz für ein erstes Beratungsgespräch eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei Rechts- streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.2.2 auf- geführten Baurisikostreitigkeiten. Insgesamt übernehmen wir für alle Beratungsgespräche eines Kalenderjahres die erforder- lichen Kosten bis zu 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteili- gung wird nicht angerechnet. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs besteht kein Versiche- rungsschutz für ein erstes Beratungsgespräch eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei Rechtsstreitig- keiten im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.2.2 aufgeführ- ten Baurisikostreitigkeiten. 3.2.3 Für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. 3.2.4 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B. das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B.: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urhe- ber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten, Arbeitnehmererfindungen oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs besteht abweichend hierzu Versicherungsschutz für ein erstes Beratungsgespräch eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reak- tion auf eine Abmahnung, die Sie oder eine mitversicherte Person als Privatperson wegen eines angeblichen Urheber- rechtsverstoßes im Internet erhalten haben, wenn diese Rechtsberatung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt. Insgesamt übernehmen wir für alle Beratungsgespräche eines Kalender- jahres die erforderlichen Kosten bis zu 500 EUR. Eine verein- bart...
Inhaltliche Ausschlüsse. Ausgeschlossen ist jede Interessenwahrnehmung
Inhaltliche Ausschlüsse. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: Besonderheit: 3.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: 3.2.3 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, Finanzierung, Planung, Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.

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  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.