Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel Musterklauseln

Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt am 31. De- zember 2013 außer Kraft. Die TUM und das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ver- ständigen sich rechtzeitig vor Ablauf über die Fortsetzung der Zielvereinbarung auf der Grundlage der Berichterstattung und der Erfolgskontrolle. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Ziele und Messgrößen können im Rahmen der prozessbegleitenden Erfolgskontrolle von den Vertragspartnern einvernehmlich an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Prof. Dr. Dr. h.c.mult. Xxxxxxxx X. Xxxxxxxx Präsident der Technischen Universität München Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst Grund- und Leistungsdaten der Technischen Universität München 1. Verfügbares Gesamtbudget (Quelle: Staatshaushaltsplan) 2. Zahl der Studierenden (Kopfzahlen; nur Erststudium und konsekutives Masterstudium) 2.1 Gesamtzahl der Studierenden (davon: Studierende in der Regelstu- dienzeit; männlich/weiblich) 2.2 Studierende im 1. Fachsemester 2.3 Studierende im 1. Hochschulsemester 3. Zahl der Absolventinnen und Absolventen (Kopfzahlen; nur Erststudium und konsekutives Masterstudium) 4. Durchschnittliche Studiendauer (arithmetisches Mittel; nur Erststudium und konsekutives Masterstudium) 4.1 aufgegliedert nach Abschlüssen wie in der Amtlichen Statistik; 4.2 aufgegliedert nach Fächergruppen wie bei der leistungs- und belas- tungsbezogenen Mittelverteilung (Geistes- und Kulturwissenschaften inkl. Kunst und Sport; Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften; Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswis- senschaften; Ingenieurwissenschaften; Medizin)
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel. Diese Zielvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse können der Freistaat Bayern und die Universität Bamberg diese Zielvereinbarung einvernehmlich ändern. Sie können insbesondere die festgelegten Ziele einvernehmlich an- passen, soweit dies unter Berücksichtigung veränderter Verhältnisse oder zum Erhalt der notwendigen Flexibilität notwendig ist. Kloster Irsee, 21. Juli 2006 ………………………………………….. ………………………………………… Prof. Dr. Dr. habil. Xxxxxxxx Xxxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx Rektor der Otto-Friedrich-Universität Bayerischer Staatsminister für Bamberg Wissenschaft, Forschung und Kunst
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel. X. Xxxxxxxx‌ Die sechs bayerischen Kunsthochschulen nehmen eine zentrale Rolle für die Ausbildung des kreativen Nachwuchses in Bayern ein. Ihre hohe Anziehungskraft für Studienbewerber aus dem In- und Ausland sowie ihre Absolventen von hohem internationalen Renommee belegen die Qualität ihrer künstlerischen Ausbildung und ihren Rang auch im internationalen Kontext. Um die internationale Konkurrenzfähigkeit der Kunsthochschulen zu sichern, aber auch um die besonderen Anforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen, haben das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und die staatlichen Kunsthochschulen in Bayern eine Protokollnotiz zum Innovationsbündnis Hochschule 2013 unterzeichnet, mit dem die Kunsthochschulen vom Geltungsbereich des Innovationsbündnisses erfasst wurden. Die Protokollnotiz gewährt den Kunsthochschulen die notwendige finanzielle Planungssicherheit und dient zugleich als Rahmen für die vorliegende Zielvereinbarung zwischen der Hochschule für Musik Würzburg und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. II. Vereinbarung gemeinsamer Ziele‌ 1. Profilbildung in der künstlerischen Ausbildung‌ Musikalische Ausbildung auf höchstem künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Niveau ist der Anspruch der Hochschule für Musik Würzburg. Die Hochschule sieht es unter dieser Prämisse als ihre zentrale Aufgabe an, sowohl die Tradition der Ausbildung zu wahren als auch in Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen das Lehrangebot angemessen weiterzuentwickeln.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.