Inland Musterklauseln

Inland. (1) Bedient die Bank sich für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines Dritten, so gilt für ihre Haftung Abschn. l. Nr. 15 (1). (2) Bei Sammelverwahrung und -verwaltung durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M., haftet die Bank entsprechend Abschn. l. Nr. 15 (2).
Inland. Tagesgebühr (Euro) Nächtigungsgebühr (Euro)
Inland. Für Vertragspartner mit Sitz innerhalb Deutschlands (Inlandsgeschäfte) gelten: 1.a) Für Lieferungen: Die AVBF 2019-004 Allgemeine Verkaufsbedingungen. 1.b) Für Montagen: Die VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland, Version August 2016. 1.c) Für Reparaturen: Die VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte, Version August 2016. 1.d) Für Mieten: Die VDMA-Bedingungen aus dem Maschinenmietvertrag - Leitfaden für die Investitionsgüterindustrie, Version 2005. 1.e) Für Wartung- und Instandhaltungen: VDMA-Bedingungen aus dem Wartungs- und Instandhaltungsvertrag, Version 2008.
Inland. Einsatzpauschale Jede Abwicklung von Aufträgen verursacht Kosten. Daher berechnen wir je Serviceeinsatz einen Pauschalbetrag Einsatzzeiten Die Einteilung der von uns eingesetzten Personen hinsichtlich der Qualifikation richtet sich nach dem Einsatzbereich, dem uns mitgeteilten Fehlerbild sowie der Verfügbarkeit. Entfernungspauschalen Die Entfernungspauschale beinhaltet alle anfallenden Kosten hinsichtlich der An- und Abfahrt unserer Servicemonteure, Servicetechniker bzw. Systemspezialisten. Zuschläge Übernachtungspauschalen Pauschale mit Vertrag* Pauschale ohne Vertrag Pauschale mit Vertrag* Pauschale ohne Vertrag je Übernachtung 116,00 € 145,00 € 116,00 € 145,00 € Ausland / Offshore Pauschale mit Vertrag* Pauschale ohne Vertrag Tagessätze / Offshore Die Tagessätze berücksichtigen eine tägliche Arbeitszeit von max. 10 Stunden im Rahmen einer 5-Tage Woche zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr. Servicetechniker 1.587,00 € 1.984,00 € Zuschläge Zuschläge für Mehrarbeit, Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit, sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. für die 1. und 2. Stunde 25 %
Inland. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das am Sitz des Verkäufers sachlich zuständige ordentliche Gericht zuständig. Der Verkäufer hat jedoch die Xxxx, eine Klage gegen einen im Inland ansässigen Käufer auch vor dem Ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien, welches die für es geltenden Schiedsgerichtsordnung durch einen Einzelschiedsrichter oder einen Schiedsrichterrat endgültig entscheiden zu lassen.
Inland. Orts- und Nahgespräche 0,07 €3 ––– Ferngespräche 0,10 €3 ––– Mobilfunkgespräche ––– 0,35 €3 Telio Connect4 0,69 € nicht möglich Region 2: Jetzt viele Länder aus Region 3 neu in Region 2: Ägypten, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Färöer, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Guinea, Hong Kong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuwait, Libanon, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Sambia, San Xxxxxx, Saudi-Arabien, Schweden, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Südkorea, Syrien, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Ukraine, Usbekistan, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland, Yemen, Zypern 0,29 €3 1,19 €3 Region 3: Sonstige Verbindungen ins Ausland 0,59 €3 1,79 €3 Service-Dienst (Shared Cost Service): 0180-1 0,039 € 0180-22 0,060 € 0180-3 0,090 € 0180-42 0,200 € 0180-5 0,140 € 0180-62 0,200 € Telio Hotline (Kurzwahl: 80#) Mo–Fr 11–18 Uhr Gebührenfrei Telefonauskunft (Kurzwahl: 81#) täglich 0–24 Uhr5 0,50 € 1 60/60 Taktung inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer
Inland. Bei Arbeiten und Fahrten außerhalb des Betriebsstandortes in der Dauer von über 4 Stunden gebührt pro Mann und Kalendertag eine Zulage (inklusive Essenpauschale) von € 8,10. Im Falle der Nächtigung außerhalb des Standortes des Betriebes bzw. außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers ist eine weitere Zulage von € 15,00 zu bezahlen oder es werden die tatsächlichen durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Inland. Versandart Entschädigungsgrenze je Versandstück (soweit vom Beförderungs- unternehmen zugelassen)
Inland. TAGESGEBÜHR NÄCHTIGUNGSGE- BÜHR Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel ge- rechnet werden.

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  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Haftung des Hotels 7.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 7.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. 7.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4. 7.4 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel kann nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Annahme, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen übernehmen. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.

  • Prämie Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir den Betrag erst nach dieser Frist ein. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Beitragszah- lung, weil der Versicherer im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt und im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie bitte die Regelung im Gesetz und in den Vertragsbedin- gungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsun- terzeichnung erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonderten Lastschriftermächtigung vorzunehmen.

  • Fazit a) Die Begründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen. b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu einem Direkterwerb der Stif- tung im Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die für mittelbare Schenkungen entwickelte Formel der BFH-Rechtsprechung hilft bei der Unterscheidung der Fall- gruppen nicht weiter und sollte für diese Fälle aufgegeben werden.