Installation und Abnahme Musterklauseln

Installation und Abnahme. Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
Installation und Abnahme. 1.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Kunde die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Vorarbeiten gemäß den Spezifikationen von PBD auf seine Kosten und seine Verantwortung zu erbringen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des Kunden, für die technischen und sonstigen Voraussetzungen zur Installation und zum Betrieb des Vertragsgegenstands, wie insbesondere Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Stromanschlüsse etc., zu sorgen. Dies gilt auch für die Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden. Ohne gesonderte Absprache mit PBD ist es ausschließlich Aufgabe des Kunden, die erforderlichen Systemvoraussetzungen und Voraussetzungen für die Interoperabilität mit dem Vertragsgegenstand herzustellen und aufrecht zu erhalten. 1.2. Von PBD zu erbringende Werkleistungen, z. B. Installationsleistungen, Pflegeleistungen und sonstige Werkleistungen, sind jeweils abzunehmen. 1.3. Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifikationen und Testverfahren von PBD durch gemeinsame Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Nimmt der Kunde trotz erfolgreicher Funktionsprüfung die Werkleistungen nicht ab, ist PBD berechtigt, ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf die Werkleistungen als abgenommen gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist nicht unerhebliche oder nicht nacherfüllungsfähige Mängel schriftlich rügt. Erklärt der Kunde trotz nur unwesentlicher oder trotz nicht nacherfüllungsfähiger Mängel keine Abnahme, gilt diese mit Ablauf von zwei (2) Wochen nach der Bereitstellung der Werkleistung bzw. nach dem Abnahmetermin – wenn ein solcher vereinbart ist - als rügelos erteilt.
Installation und Abnahme. Im Falle der Installation der Software durch den AN hat der AG auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Installation alle nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine problemlose Installation durch den AN zu ermöglichen. Etwaige durch die Verletzung dieser Pflicht entstehende Kosten sind durch den AG zu tragen. Die Abnahme der ausgelieferten Software und Unterlagen erfolgt durch den AG. Die Übergabe ist erfolgt, wenn die Software den im Auftrag bzw. den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen entspricht. Geringfügige Mängel, die die Einsatzfähigkeit des Liefergegenstandes gemäß der im Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung festgehaltenen Eigenschaften nicht beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Für den Fall, dass die Abnahme der Software innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird, gilt die Software mit Verstreichen dieser Frist als abgenommen. Eine produktive Nutzung der Software gilt jedenfalls als Abnahme. Mit der Abnahme der Software und der sonstigen Leistungen durch den AG ist die Gefahr endgültig auf diesen übergegangen.
Installation und Abnahme. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von Trigonova entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Soweit Trigonova die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von Trigonova durchgeführt. Die Installation umfasst die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Trigonova kann hierfür auch einen geeigneten Subunternehmer beauftragen. Die Installation setzt voraus, dass ◻ der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen von Trigonova auswählt, bereithält und ausstattet;
Installation und Abnahme. Von Trigonova vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, diese werden im Kaufschein ausdrücklich als solche bezeichnet. Trigonova gewährleistet, dass die Software mit den von Trigonova in der zugehörigen Programm- Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Im Gewährleistungsfall ist Trigonova nach seiner Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Ersatz- Lieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt Trigonova die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Mängelbeseitigungsarbeiten werden je nach Xxxx von Trigonova beim Kunden, bei Trigonova, beim Hersteller oder bei einem Subunternehmer von Trigonova durchgeführt. Der Kunde gewährt Trigonova die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist Trigonova von der Gewährleistung befreit. Ist Trigonova zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die Trigonova zu vertreten hat, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Daneben ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Dieser richtet sich nach den Haftungsbeschränkungen in Ziff. 9. Mängelanzeigen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch Trigonova unverzüglich bei Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht erkennbare Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung von Trigonova vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen von Trigonova oder des Herstellers entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht vo...
Installation und Abnahme. TeleData installiert an jedem Ende der Datenleitung in der Nähe der ersten Endeinrichtung (Hausanschlussraum) in Rücksprache mit dem Kunden entsprechende Abschlusseinrichtungen (s. 1.3.). Nach abgeschlossener Installation meldet TeleData dem Kunden in Textform die Betriebsbereitschaft und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Abnahme gilt als stillschweigend erklärt, wenn der Kunde spätestens 14 Tage nach der Mitteilung der Betriebsbereitschaft keine erheblichen Mängel anzeigt oder die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert.

Related to Installation und Abnahme

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.