Abnahme von Werkleistungen Musterklauseln

Abnahme von Werkleistungen. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch uns durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.
Abnahme von Werkleistungen. (1) Analysen, Berichte, Gutachten, Studien oder ähnlichen Werke werden - sofern nicht anderes vereinbart ist - dem Auftraggeber nach Xxxx des Auftragnehmers an dem Sitz des Auftragnehmers übergeben oder an den Sitz des Auftraggebers übersandt. Sofern die Analyse, der Bericht, das Gutachten, die Studien oder ein ähnliches Werk dem Auftragnehmer in elektronischer Form vorliegt und der Auftraggeber dies wünscht, erfolgt die Übersendung des Werks auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail). Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht schon bei dessen Übergabe bzw. dem Zugang des Werks ab, so gilt das Werk als abgenommen, wenn dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Über- gabe bzw. ab dem Zugang des Werks (Abnahmefrist) eine begründete Beanstandung des Auftraggebers zugeht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Eine Nutzung oder Verwendung des Werks durch den Auftragge- ber, die über eine gründliche Besichtigung und Überprüfung des Werks im Rahmen der Abnahme hinausgeht, gilt als Abnahme. (2) Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftrag- geber über die Vollendung des Werks. (3) Die vorstehenden Regelungen über die Abnahme gelten entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen des Auftragnehmers innerhalb etwaig vereinbarter Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind.
Abnahme von Werkleistungen. 8.1 Bei Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt die Ab- nahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Hierzu erstellen wir und der Auftraggeber nach Erbringung der vereinbarten Werkleistungen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. 8.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba- rung – spätestens nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen verpflichtet, unsere Leistungen zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich die Abnahme unserer Leistungen zu erklären. 8.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g BGB). 8.4 Etwaige erkennbare unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahme- protokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgeleg- ten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorste- henden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGB.
Abnahme von Werkleistungen. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzu- nehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Kunden zumutbar ist, die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Die Rechte des Kunden nach § 634 BGB bleiben unberührt. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Kunden nach Fer- tigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt ha- ben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter An- gabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt gleichsam als Abnahme. Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260 Eigentumsvorbehalt bei Werkleistungen Alle zu liefernde Werke bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtli- cher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Siche- rungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nur unter der Bedin- gung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Kunde seine Zahlungsver- pflichtung erfüllt hat. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – si- cherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen ver- äußert, so tritt der Kunde uns mit Vorrang gegenüber den übrigen For- derungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betrags- mäßig dem Preis unseres Liefergegenstandes entspricht. Wird unserer Liefergegenstand verarbeitet, umgebildet oder mit ande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der geliefer- ten zur neu entstandenen Sache. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnisse aus Werk- und Dienst- leistungen Wir bleiben Inhaberin der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindun- gen und sonstigen Immaterialgüterrechte (Altschutzrechte). Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftr...
Abnahme von Werkleistungen. Werkleistungen der motec-data GmbH hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch motec-data GmbH schriftlich abzunehmen. Unterlässt der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber motec-data GmbH, gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird. Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Kunden erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch motec-data GmbH, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht die Leistung von motec-data GmbH den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der motec- data GmbH, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als vertragsgemäß abgenommen. Ein Mitarbeiter der motec- data GmbH steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt. Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen Kunden und motec-data GmbH durchzuführen. Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Kunde ein Protokoll. Der Kundenwird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären. Kann die Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der motec- data GmbH zweimal nicht erfolgen, kann der Kunden eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Kunden nach Verstreichen einer der motec- data GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Erbringung der von motec-data GmbH geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Kunden wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel, die eine Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der...
Abnahme von Werkleistungen. 19.1. Werkleistungen werden von ASMV abgenommen. ASMV wird nach der Abnahmeprüfung die Abnahme der Werkleistung erklären, wenn die Leistung mangelfrei ist. 19.2. Sollte sich die Leistungen als mangelhaft erweisen, wird der Vertragspartner diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigenen Kosten beseitigen oder nach Xxxx von XXXX diese Werkleistungen erneut mangelfrei erbringen. Beseitigt der Vertragspartner trotz angemessener Frist die Mängel nicht oder versäumt es, erneut die Leistungen mangelfrei zu erbringen, kann ASMV vom Einzelvertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des Vertragspartners beseitigen oder beseitigen lassen und Schadenersatz verlangen. 19.3. Einer entsprechenden Fristsetzung bedarf es zur Ausübung der oben genannten Rechte nicht, wenn der Vertragspartner die Leistung verweigert, die Nacherfüllung für ASMV unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltungsmachung der vorhandenen Rechte rechtfertigen.
Abnahme von Werkleistungen. 2.1 Die Abnahmeprüfung ist von uns innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant wird uns hierbei in zumutbarem Umfang unterstützen. 2.2 Es gilt der Grundsatz der Gesamtabnahme der vom Lieferant erbrachten Leistungen, auch bei ausdrücklich vereinbarten Teilabnahmen. Die Gewährleistungsfrist für die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen beginnt einheitlich mit Gesamtabnahme. Bei der Abnahme ist auch das Zusammenspiel mit ggf. schon abgenommenen Leistungen zu prüfen. Wird dabei ein Mangel festgestellt, gilt der Mangel als im abzunehmenden Leistungsteil liegend. 2.3 Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Lieferant wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme stellen. Nicht abnahmehindernde Mängel sind vom Lieferant im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen. 2.4 Wir sind berechtigt, bei Vorliegen mehrerer nicht-abnahmehindernder Mängel die Abnahme insgesamt zu verweigern. 2.5 Die Bezahlung oder die Nutzung der Leistungen gilt nicht als Abnahme der Leistung.
Abnahme von Werkleistungen. Sofern und soweit im Rahmen der Leistungen ein oder mehrere Werke zu erstellen sind, sind diese abnahmepflich- tig. Unabhängig voneinander nutzbare und in sich abgeschlossene Einzelwerke oder Teile hiervon werden getrennt und voneinander unabhängig ab- genommen. Eine abschließende Gesamtabnahme aller Werkleistungen erfolgt nur, wenn dies aus- drücklich vereinbart ist. Ist für den Vertrag u. a. die Erstellung eines Kon- zepts oder eines Pflichtenhefts erforderlich, so fin- det hierüber eine getrennte Abnahme statt. Haben Wir die von uns zu erbringenden Leistungen bzw. Teilleistungen vollständig erbracht, stellen Wir Ihnen das Leistungsergebnis zur Abnahme bzw. Teilabnahme vor. Soweit eine Ablieferung im Sinne einer körperlichen Übergabe nicht erfolgt, werden Wir Ihnen das Arbeitsergebnis online zu- gänglich machen und Sie auf die Bereitschaft zur Abnahme hinweisen. Sie haben das Leistungser- gebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen voll- ständig zu prüfen und uns gegenüber entweder die Abnahme bzw. die Teilabnahme zu erklären oder die offensichtlichen oder festgestellten Mängel mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt in- nerhalb der Abnahmefrist keine Rüge der abnah- meverhindernden Mängel durch Sie, oder nehmen Sie das Ergebnis der Leistung ohne vorherige Bean- standung in produktiven Gebrauch, so gilt das Leis- tungsergebnis als abgenommen bzw. teilabgenom- men.
Abnahme von Werkleistungen. 5.1 Zum vereinbarten Liefertermin übergibt der Auftragnehmer das Werk entsprechend den vereinbarten Anforderungen. Ist kein Liefertermin vereinbart, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung des Werkes. 5.2 Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. Der Besteller wird nach Beendi- gung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist. 5.3 Abnahmefiktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abnahme hat schriftlich, per E-Mail oder per Fax zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist der Fall, in dem der Besteller das überlassene Werk mehr als 14 Kalendertage zu dem vorgesehenen Zweck außerhalb verein- barter Prüfprozesse und/oder –verfahren gewerblich nutzt.
Abnahme von Werkleistungen. 11.1 Eine von uns auf der Grundlage eines Werkvertrags erbrachte Werkleistung gilt mit dem Beginn ihrer Nutzung bzw. Verwendung durch den Kunden als abgenommen. Als abgenommen gilt auch eine von uns auf der Grundlage eines Werkvertrags erbrachte Werkleistung, wenn wir dem Kunden die Werkleistung vorgelegt oder ihm die tatsächliche Bereitstellung der Werkleistung schriftlich mitgeteilt haben, ihm anschließend und mit separatem Schreiben eine 2-wöchige Frist zur Abnahme gesetzt haben und uns der Kunde innerhalb dieser 2-Wochen-Frist seine Abnah- meverweigerung nicht schriftlich mit einem konkreten, tatsächlich vorhandenen Mangel unserer Werkleistung begründet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert wer- den. 11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Kunden über die Vollendung des Werkes.