Abnahme von Werkleistungen Musterklauseln

Abnahme von Werkleistungen. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzu- nehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Kunden zumutbar ist, die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Die Rechte des Kunden nach § 634 BGB bleiben unberührt. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Kunden nach Fer- tigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt ha- ben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter An- gabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt gleichsam als Abnahme. Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260 Eigentumsvorbehalt bei Werkleistungen Alle zu liefernde Werke bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtli- cher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Siche- rungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nur unter der Bedin- gung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Kunde seine Zahlungsver- pflichtung erfüllt hat. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – si- cherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen ver- äußert, so tritt der Kunde uns mit Vorrang gegenüber den übrigen For- derungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betrags- mäßig dem Preis unseres Liefergegenstandes entspricht. Wird unserer Liefergegenstand verarbeitet, umgebildet oder mit ande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der geliefer- ten zur neu entstandenen Sache. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnisse aus Werk- und Dienst- leistungen Wir bleiben Inhaberin der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindun- gen und sonstigen Immaterialgüterrechte (Altschutzrechte). Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftr...
Abnahme von Werkleistungen. 1. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch die Götze Gruppe durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant die Götze Gruppe rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Abnahme von Werkleistungen. Sofern und soweit im Rahmen der Leistungen ein oder mehrere Werke zu erstellen sind, sind diese abnahmepflich- tig. Unabhängig voneinander nutzbare und in sich abgeschlossene Einzelwerke oder Teile hiervon werden getrennt und voneinander unabhängig ab- genommen. Eine abschließende Gesamtabnahme aller Werkleistungen erfolgt nur, wenn dies aus- drücklich vereinbart ist. Ist für den Vertrag u. a. die Erstellung eines Kon- zepts oder eines Pflichtenhefts erforderlich, so fin- det hierüber eine getrennte Abnahme statt. Haben Wir die von uns zu erbringenden Leistungen bzw. Teilleistungen vollständig erbracht, stellen Wir Ihnen das Leistungsergebnis zur Abnahme bzw. Teilabnahme vor. Soweit eine Ablieferung im Sinne einer körperlichen Übergabe nicht erfolgt, werden Wir Ihnen das Arbeitsergebnis online zu- gänglich machen und Sie auf die Bereitschaft zur Abnahme hinweisen. Sie haben das Leistungser- gebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen voll- ständig zu prüfen und uns gegenüber entweder die Abnahme bzw. die Teilabnahme zu erklären oder die offensichtlichen oder festgestellten Mängel mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt in- nerhalb der Abnahmefrist keine Rüge der abnah- meverhindernden Mängel durch Sie, oder nehmen Sie das Ergebnis der Leistung ohne vorherige Bean- standung in produktiven Gebrauch, so gilt das Leis- tungsergebnis als abgenommen bzw. teilabgenom- men.
Abnahme von Werkleistungen. 2.1 Die Abnahmeprüfung ist von uns innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant wird uns hierbei in zumutbarem Umfang unterstützen.
Abnahme von Werkleistungen. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch uns durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.
Abnahme von Werkleistungen. (1) Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzuzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren.
Abnahme von Werkleistungen. 11.1 Eine von uns auf der Grundlage eines Werkvertrags erbrachte Werkleistung gilt mit dem Beginn ihrer Nutzung bzw. Verwendung durch den Kunden als abgenommen. Als abgenommen gilt auch eine von uns auf der Grundlage eines Werkvertrags erbrachte Werkleistung, wenn wir dem Kunden die Werkleistung vorgelegt oder ihm die tatsächliche Bereitstellung der Werkleistung schriftlich mitgeteilt haben, ihm anschließend und mit separatem Schreiben eine 2-wöchige Frist zur Abnahme gesetzt haben und uns der Kunde innerhalb dieser 2- Wochen-Frist seine Abnahmeverweigerung nicht schriftlich mit einem konkreten, tatsächlich vorhandenen Mangel unserer Werkleistung begründet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Abnahme von Werkleistungen. (1) Analysen, Berichte, Gutachten, Studien oder ähnlichen Werke werden - sofern nicht anderes vereinbart ist - dem Auftraggeber nach Xxxx des Auftragnehmers an dem Sitz des Auftragnehmers übergeben oder an den Sitz des Auftraggebers übersandt. Sofern die Analyse, der Bericht, das Gutachten, die Studien oder ein ähnliches Werk dem Auftragnehmer in elektronischer Form vorliegt und der Auftraggeber dies wünscht, erfolgt die Übersendung des Werks auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail). Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht schon bei dessen Übergabe bzw. dem Zugang des Werks ab, so gilt das Werk als abgenommen, wenn dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Über- gabe bzw. ab dem Zugang des Werks (Abnahmefrist) eine begründete Beanstandung des Auftraggebers zugeht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Eine Nutzung oder Verwendung des Werks durch den Auftragge- ber, die über eine gründliche Besichtigung und Überprüfung des Werks im Rahmen der Abnahme hinausgeht, gilt als Abnahme.
Abnahme von Werkleistungen. 6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen, soweit es sich um Werkleistun- gen handelt. Auf Verlangen von vph hat der Besteller die Abnahme schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die vph in Textform die Fertigstellung angezeigt hat und der Vertragspartner nicht innerhalb angemessener Frist (regelmäßig innerhalb von 7 Kalendertagen) nach Anzeige der vertragsgemäßen Leis- tung widerspricht oder die Leistung nach Anzeige der Fer- tigstellung vom Besteller ohne Vorbehalt in Betrieb ge- nommen oder benutzt, verändert oder sonst umgewan- delt wird.
Abnahme von Werkleistungen. 5.1 Bei Werkleistungen wird XXXXXXXXXX.XXX dem Kunden zum vereinbarten Termin oder nach Beendigung der Arbeiten die Erfüllung der Leistungsmerkmale, nach im Einzelvertrag festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien, in einem Abnahmetest nachweisen.