Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges Musterklauseln

Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges. 13.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit einem Auftrag das für den Hauptsitz von PBD in Darmstadt zuständige Gericht. Zudem ist PBD berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend im Fall einer vertraglichen Xxxxx.
Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges. 11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für PLZ/ORT örtlich und sachlich zuständige Gericht, ausgenommen in den Fällen gemäß 12.2. Unsere Befugnis, in diesem Fall auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen bleibt hiervon unberührt. 11.2 Ist unser Kunde Verbraucher und hat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Ist der Kunde Verbraucher und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem anderen EU- Mitgliedsstaat wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig und üben wir in dem Mitgliedstaat der EU, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus oder richten eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, aus und fällt der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit, so kann auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, die Klage des Verbrauchers erhoben werden; die Klage gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 11.3 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden. 11.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird ausschließlich bei Verträgen mit Unternehmern durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges. Für Entscheidungen sämtlicher Streitigkeiten zwischen dem Partner und MANOVA einschließlich eines Rechtsstreites über das Bestehen und das Nichtbestehen einer Vereinbarung zwischen diesen ist ausschließlich das nach dem Sitz von MANOVA für Handelssachen örtlich und sachlich zuständige Gericht berufen. XXXXXX ist es aber freigestellt, den Partner auch bei einem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen. Es wird die Geltung österreichischen Rechts verein- bart. Allfällige darin enthaltene Weiter- bzw. Rück- verweisungen sind unbeachtlich.
Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges. Für Entscheidungen sämtlicher Streitigkei- ten zwischen dem Auftraggeber und MANOVA einschließlich eines Rechtsstreites über das Bestehen und das Nichtbestehen einer Verein- barung zwischen diesen ist ausschließlich das nach dem Sitz von MANOVA für Handelssachen örtlich und sachlich zuständige Gericht berufen. MANOVA ist es aber freigestellt, den Auftrag- geber auch bei einem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen. Es wird die Geltung österreichischen Rechts ver- einbart. Allfällige darin enthaltene Weiter- bzw. Rückverweisungen sind unbeachtlich.
Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges. 8.1 Für Entscheidungen sämtlicher Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und MA- NOVA einschließlich eines Rechtsstreites über das Bestehen und das Nichtbeste- hen einer Vereinbarung zwischen diesen ist ausschließlich das nach dem Sitz von MANOVA für Handelssachen örtlich und sachlich zuständige Gericht berufen. MA- NOVA ist es aber freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen. Es wird die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Allfällige darin enthaltene Weiter- bzw. Rückverweisungen sind unbeachtlich. 8.2 Der unterzeichnete Einzelvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarun- gen. Ergänzungen oder Änderungen des Einzelvertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MANOVA. 8.3 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen ungültig sein sollten, ist statt dieser eine solche zulässige Bestimmung heranzuziehen, die der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

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  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.