Warranty The buyer’s statutory rights with regard to defects shall apply if the appliance is defective. The buyer may exercise any of these rights free of charge. You shall assert these rights against your contract partner, i.e. the dealer from whom you purchased the appliance. The contractual arrangements between you and the dealer shall be observed. Your statutory rights with regard to defects are in no way restricted or affected by this warranty. We as the manufacturer have voluntarily and additionally taken on the warranty service.
Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.
Impressum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
Provision Ausgenommen gesonderter individueller Vereinbarungen über die Fälligkeit der Provision gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Abschluss eines durch unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar. Der Interessent hat uns für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages Maklercourtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 5,95 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Kauf und 3,57 Monatskaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vermietung von gewerblichen Räumen. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Angebote mit einer Provision als Endpreis (Provision inklusive MwSt.). Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kauf- oder Mietpreis oder dem Gesamtwert des Objekts einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen, Hypothekenübernahmen etc.. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt. Wir sind berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. Bei verbindlichen notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt.
Retention of Title 1. All goods delivered shall remain our property (reserved goods) until fulfilment of the claims to which we are entitled from the respective delivery. This shall also apply to conditional claims arising in the future, e.g. from acceptor's bills of exchange, and also if payments are made on specially designated claims, and also to claims which are established unilaterally by the insolvency administrator by way of choice of performance. 2. Treatment and processing of the goods subject to retention of title shall be carried out for us as manufacturer within the meaning of § 950 BGB (German Civil Code) without obligating us. The processed goods shall be deemed to be goods subject to retention of title within the meaning of No. 1. If the goods subject to retention of title are processed, combined or mixed with other goods by the buyer, we shall be entitled to co-ownership of the new item on a pro rata basis in the ratio of the invoice value of the goods subject to retention of title to the invoice value of the other goods used. If our ownership lapses as a result of combining or mixing, the buyer shall already now transfer to us the ownership rights to which he is entitled in the new stock or item to the extent of the invoice value of the reserved goods and shall keep them in safe custody for us free of charge. Our co-ownership rights shall be deemed to be reserved goods within the meaning of No.1. 3. The buyer may only sell the goods subject to retention of title in the ordinary course of business under his normal terms and conditions of business and as long as he is not in default, provided that the claims from the resale are transferred to us in accordance with nos. 4 to 5. He is not entitled to dispose of the reserved goods in any other way. 4. The buyer's claims arising from the resale of the reserved goods or for any other legal reason (such as the processing or installation of supplied building materials and other materials in a property) are already assigned to us now, together with all securities which the buyer acquires for the assigned claims. They serve as security to the same extent as the reserved goods. If the goods subject to retention of title are sold by the buyer together with other goods not sold by us, the claim from the resale shall be assigned to us in the ratio of the invoice value of the goods subject to retention of title to the invoice value of the other goods. In the event of the sale of goods in which we have co-ownership shares pursuant to No. 2, a part corresponding to our co-ownership share shall be assigned to us. 5. The buyer is entitled to collect claims from the resale. He is obliged to transfer the collected amounts to us in the amount of the invoice value of the reserved goods. Upon collection by the buyer, our claim shall become due immediately. This authorisation to collect shall expire in the event of our revocation. We shall only make use of our right of revocation if the buyer acts in breach of contract, in particular in the event of his default in payment or non-redemption of a bill of exchange, or if he disregards our security interest as seller in any other way. At our request, the buyer is obliged to inform his customers immediately of the assignment to us and to provide us with the information and documents necessary for collection. A further assignment of the claims from the resale by the buyer is not permitted, unless it is an assignment by way of genuine factoring, which is notified to us and in which the factoring proceeds exceed the value of our secured claim. Our claim shall become due immediately upon crediting of the factoring proceeds. 6. The buyer must inform us immediately of any seizure or other impairment by third parties. The buyer shall bear all costs which have to be incurred in order to cancel the seizure and to recover the object of purchase, insofar as they cannot be recovered from third parties. 7. If the value of the existing securities exceeds the secured claims including ancillary claims (interest, costs, etc.) by more than 50% in total, we shall be obliged to release securities of our choice at the request of the buyer. 8. If the buyer defaults on payment or does not honour a bill of exchange when it is due, we are entitled to take back the goods subject to retention of title and, if necessary, to enter the buyer's business or warehouse for this purpose. The same shall apply if, after conclusion of the contract, it becomes apparent that our claim for payment under this or other contracts with the buyer is jeopardised by the buyer's lack of ability to pay. Taking back the goods does not constitute a withdrawal from the contract. We may also prohibit the resale, further processing and removal of the reserved goods. The provisions of the Insolvency Code shall remain unaffected. 9. This section VII shall not apply in the case of delivery against advance payment.
Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.
Höhere Gewalt 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“). 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.
Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
OTHER INFORMATION Interest of natural and legal persons involved in the issue/offer Conditions of the offer, Offeror and Issue Date of the Securities