Internationale Datenübermittlung Musterklauseln

Internationale Datenübermittlung. 7.1 Wenn die Übermittlung geschützter Daten vom Kunden an den Anbieter eine eingeschränkte Übermittlung bedeutet, gelten die Standardvertragsklauseln für diesen Nachtrag zum Datenschutz. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Nachtrags zum Datenschutz und den Standardvertragsklauseln gelten die Standardvertragsklauseln. 7.2 Der Anbieter darf keine geschützten Daten in ein Land außerhalb des EWR übermitteln, es sei denn: 7.2.1 eine solcher Übermittlung erfolgt ausschließlich für den in Anhang 1 dargelegten Zweck; 7.2.2 es wurde ein Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf das betreffende Land durch die Europäische Kommission erlassen oder es wurden angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen; 7.2.3 die betroffene Person hat durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsmittel; und 7.2.4 eine solche Übermittlung steht in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen und unserem Vertrag, und die Bestimmungen unseres Vertrages bestimmen die Anweisungen des Kunden in Bezug auf Übermittlungen gemäß Ziff. Error! Reference source not found. .
Internationale Datenübermittlung. Die personenbezogenen Daten, die Wir von Ihnen erheben, können an einen Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs und des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") übermittelt, dort verarbeitet und gespeichert werden. Derzeit übermitteln Wir personenbezogene Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs und des EWR in die Vereinigten Staaten von Amerika. Wenn Wir Ihre personenbezogenen Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs und des EWR übermitteln, werden Wir alle notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass sie sicher und in Übereinstimmung mit dieser Datenschutzerklärung und der Gesetzgebung behandelt werden. Wir verwenden die von der Europäischen Kommission genehmigten "Standardvertragsklauseln" mit solchen Parteien, um die Daten zu schützen.
Internationale Datenübermittlung. Die Personendaten werden von querformat ag ausschliesslich in der Schweiz bearbeitet. Jede Übermittlung von Daten durch die querformat ag an ein Land ausserhalb der Schweiz erfolgt ausschliesslich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Kunden.
Internationale Datenübermittlung. 6.1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt den Auftragsverarbeiter hiermit, die personenbezogenen Daten im Rahmen der in dem Vertrag beschriebenen Dienstleistungen, der Einzelheiten der Verarbeitung und/ oder der SCCs – sofern relevant – zu übermitteln oder zugänglich zu machen. 6.2. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb des Landes oder der Region, in der sich der für die Verarbeitung Verantwortliche befindet, unterliegt einem angemessenen Datenübermittlungsmechanismus, wenn und soweit das Datenschutzrecht dies verlangt. 6.3. Bei internationalen Datenübermittlungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem EWR müssen SCCs zwischen TD SYNNEX und dem Käufer abgeschlossen werden, wenn die Partei, die personenbezogene Daten übermittelt oder Zugang zu ihnen gewährt, im EWR, in Großbritannien oder in der Schweiz ansässig ist und die andere Partei, die diese Daten erhält oder Zugang zu ihnen hat, in einem Drittland ansässig ist. Die Bedingungen dieses AVV zielen nicht darauf ab, die SCCs zu ändern oder zu modifizieren, sondern sorgen für Klarheit in Bezug auf die Prozesse und Verfahren zur Einhaltung der SCCs. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieses AVV und den SCCs haben die SCCs Vorrang. 6.4. Bei Datenübermittlungen im Zusammenhang mit der Beauftragung anderer Auftragsverarbeiter schließt der Auftragsverarbeiter die anwendbaren Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter) mit den anderen Auftragsverarbeitern ab und verpflichtet die anderen Auftragsverarbeiter entsprechend in Bezug auf jede weitere Weitergabe.
Internationale Datenübermittlung. GS stellt sicher, dass angemessene Garantien für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten vorhanden sind, soweit dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen erforderlich ist, und dass die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen erfolgt. Soweit es die geltenden Datenschutzgesetze erfordern, hat GS sichergestellt, dass Dienstleister (einschließlich anderer mit GS verbundener Unternehmen) Standardvertragsklauseln unterzeichnen, die von der Europäischen Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für den betreffenden Datenexporteur zuständig ist, genehmigt wurden. Sie können ein Exemplar der geltenden Standardvertragsklauseln, die sich auf die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten beziehen, erhalten, indem Sie sich an xx-xxxxxxx@xx.xxx wenden. Der in dieser Mitteilung aufgeführte Datenaustausch kann die Übermittlung personenbezogener Daten an jedes Land, in dem GS oder ein mit GS verbundenes Unternehmen geschäftlich tätig ist oder einen Dienstleister hat, oder an andere Länder zu Strafverfolgungszwecken beinhalten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vereinigten Staaten von Amerika und andere Länder, deren Datenschutzgesetze nicht so streng sind wie die im Vereinigten Königreich, der Schweiz oder der Europäischen Union).
Internationale Datenübermittlung. Wir können die von uns gesammelten Personenbezogenen Daten an andere Länder übertragen und diese Daten in anderen Ländern speichern, die möglicherweise andere Datenschutzgesetze haben als das Land, in dem die Daten zur Verfügung gestellt wurden. Dies bedeutet, dass Ihre Personenbezogenen Daten auch an FUJIFILM-Gesellschaften oder (in deren Namen) an Drittanbieter von Dienstleistungen außerhalb der Europäischen Union ("EU") oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") übermittelt und/oder von diesen verarbeitet werden können. Die Datenschutzbestimmungen in den relevanten Ländern, in denen Ihre Personenbezogenen Daten erfasst oder verarbeitet werden, können von dem durch die Gesetzgebung in der EU/EWR gewährten Schutzniveau abweichen. FUJIFILM gewährleistet jedoch den angemessenen Schutz Ihrer Personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den hier dargelegten Grundsätzen. Durch die Nutzung unserer Website(s) und App(s) erklären Sie sich mit der hier beschriebenen Erfassung und Übertragung Ihrer Personenbezogenen Daten außerhalb der EU/EWR einverstanden.
Internationale Datenübermittlung. 4.1 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Abonnenten findet in den Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, es sei denn, der Abonnent hat die in Klausel 4.2 genannte Integration vorgenommen, die der Zustimmung des Abonnenten zur internationalen Übertragung personenbezogener Daten entspricht. 4.2 Eine Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation durch den Diensteanbieter, d. h. außerhalb des EWR, darf nur auf dokumentierte Anweisung des Abonnenten oder zur Erfüllung einer spezifischen Anforderung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Diensteanbieter unterliegt, und in Übereinstimmung mit Kapitel V der Verordnung erfolgen. Die Anweisung des Abonnenten ist die Xxxx der Integration der auf dem Thulium-System verfügbaren Software durch den Abonnenten, die eine internationale Datenübertragung beinhaltet. Vor der Xxxx einer geeigneten Integration, insbesondere wenn es sich um einen internationalen Datentransfer handelt, sollte der Abonnent eine Risikoanalyse in Bezug auf diesen Transfer durchführen. Der Abonnent ist allein verantwortlich für die korrekt durchgeführte Analyse sowie für seine eigene Beurteilung, ob der Anbieter des Dienstes, bei dem die Integration erfolgen soll, angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V der Verordnung anwendet. Der Abonnent ist sich der Risiken bewusst, die mit internationalen Überweisungen in das betreffende Drittland verbunden sind, und akzeptiert diese. 4.3 Für den Fall, dass der Diensteanbieter gemäß Klausel 4.3 der Betrauungsvereinbarung beabsichtigt, einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Namen des Abonnenten) zu beauftragen, die die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung beinhalten, erklärt sich der Abonnent damit einverstanden, dass diese Stellen die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung durch Standardvertragsklauseln sicherstellen können, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung angenommen wurden.

Related to Internationale Datenübermittlung

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.