Sonderfälle. Für Personenschäden und die Verletzung von geistigem Eigentum richtet sich die Haftung der Vertragspartner nach dem Gesetz.
Sonderfälle. Für Personenschäden und die Verletzung von geistigem Eigentum richtet sich die Haftung der Parteien nach dem Gesetz.
Sonderfälle. (1) Zusätzlich zur HZV-Vergütung darf ein XXXXXXXX weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM bzw. DMP-Vereinbarungen im Einzelfall folgende Leistungen für HZV-Versicherte, die nicht in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, über die KV abrechnen:
a) Allergologie (30110-30123);
b) Methadon (01950-01952);
c) Fachärztliche Leistungen im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung;
d) DMP-Schulungen
e) Onkologie (01510-01512, 02101)
f) Phlebologie (30500-30501)
g) Proktologie (30600-30601, 30610-30611)
h) Psychotherapie (35130-35131, 35140-35142)
i) HIV-Betreuung (30920, 30922, 30924)
(2) Für Versicherte, die nicht nur im HZV-Vertrag, sondern zusätzlich in das AOK- FacharztProgramm eingeschrieben sind, dürfen vom HAUSARZT oder einem Arzt der selben Praxis (BAG/ MVZ) zusätzlich zur HZV-Vergütung nur solche Leistungen mit der KV abgerechnet werden, die nicht in einem AOK-FacharztProgramm enthalten sind (vgl. Gesamtziffernkranz, Anhang 1 zu Anlage 12).
(3) HAUSÄRZTE, die über die Voraussetzung zur Erbringung der Richtlinienpsychotherapie nach der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen, können vom Beirat des 73c-Vertrages Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zur Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen über dieses Programm zugelassen werden.
(4) Neben der jeweiligen Einzelleistung nach Absatz 1 lit. a) bis i) ist kein Leistungskomplex bzw. keine Grundpauschale über die KV abzurechnen.
(5) Für Versicherte, die zusätzlich in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Gesamtziffernkranzes, (vgl. Anhang 1 zu Anlage 12).
(6) Nimmt ein HAUSARZT gleichzeitig an einem oder mehreren Verträgen des AOK- FacharztProgramms, mit Ausnahme des Psychotherapie-Moduls im PNP-Vertrag, teil, kann für überwiesene HZV-Versicherte keine Vertreterpauschale nach diesem VERTRAG abgerechnet werden, sofern der HAUSARZT den Patienten am gleichen Tag über das AOK- FacharztProgramm abrechnet. Die MANAGEMENTGESELLSCHAFT kürzt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungsinformationen durch die AOK die Rechnung.
Sonderfälle. 1. In folgenden Fällen kann bei verminderter Leistungsfähigkeit ein reduzierter Lohn als Basislohn vereinbart werden:
a) bei Arbeitnehmern mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfä- higkeit;
b) bei Praktikanten, deren Arbeitsverhältnis auf maximal 12 Monate befristet ist und das nachweislich für eine Ausbildung benötigt wird, nach Nichtbestehen der LAP bis zu deren Wiederholung eingegangen wird, nach Ausbildungsab- schluss eingegangen wird, um die Kenntnisse nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Praxis zu vertiefen, oder zum Ziel hat, den Arbeitnehmer, welcher über mehr als 1 Jahr nicht im Erwerbsleben stand, wieder in den Ar- beitsmarkt zu integrieren;
c) bei Arbeitnehmern unter 18 Jahren, deren Arbeitsverhältnis auf maximal 2 Mo- nate im Kalenderjahr befristet ist; und
d) bei Schülern, Studenten und Ferialern ab 18 Jahren, deren Arbeitsverhältnis auf maximal 2 Monate im Kalenderjahr befristet ist.
2. Bei Reduktion des Basislohns ist diese schriftlich im Einsatzvertrag zu vermerken und die ZPK vor Einsatzbeginn schriftlich darüber zu informieren.
3. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a muss nach spätestens zwölf Monaten eine Neube- urteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden.
Sonderfälle. Sicherstellen der effizienten Prüfung und Entschei- dung der von den Landesdirektionen vorgelegten komplexen Versicherungsanträge, sowie der Erarbei- tung individueller Prämien- und Vertragsgestaltun- gen.
Sonderfälle. In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
Sonderfälle. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage und Umsetzung einer entsprechenden TISAX-Zertifizierung gemäß Ziffer 2 sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers (hier: Information Security) zulässig.
Sonderfälle. (1) 1Von dem Vertrag erfaßt sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mit- gliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Rin- ges missionarischer Jugendbewegungen (rmj). 2Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziff. 1 des Vertrages stattfinden. 3Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z.B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkon- fessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
(2) 1»Hintergrundmusik« bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen. 2Hintergrundmu- sik ohne Verbindung mit einer Veranstaltung ist nur im Bereich der kirchlichen Jugend- arbeit einbezogen.
(3) Erfaßt sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
Sonderfälle. (1) Zusätzlich zur HZV-Vergütung darf ein KINDER-/JUGENDARZT weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM bzw. DMP-Vereinbarungen im Einzelfall folgende Leistungen für HZV-Versicherte, die nicht in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, über die KV abrechnen:
a) Allergologie (30110-30123);
b) Methadon (01950-01952);
c) Fachärztliche Leistungen gemäß EBM Kapitel 4.4;
d) DMP-Schulungen
e) Onkologie (01510-01512, 02101)
f) Phlebologie (30500-30501)
g) Proktologie (30600-30601, 30610-30611)
h) Psychotherapie (35130-35131, 35140-35142)
i) HIV-Betreuung (30920, 30922, 30924)
(2) Neben der jeweiligen Einzelleistung nach Absatz 1 lit. a) bis i) ist kein Leistungskomplex bzw. keine Grundpauschale über die KV abzurechnen.
(3) Für Versicherte, die zusätzlich in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Gesamtziffernkranzes, (vgl. Anhang 1 zu Anlage 12a).
(4) KINDER-/JUGENDÄRZTE, die über die Voraussetzung zur Erbringung der Richtlinienpsychotherapie nach der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, können vom Beirat des 73c-Vertrags Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zur Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen über dieses Programm zugelassen werden.
Sonderfälle. Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entspre- chenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Perso- nen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen.