Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Musterklauseln

Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Unfall dau- erhaft beeinträchtigt, besteht eine Vorinvalidität. Wir mindern den Grad der Invalidität um diese Vorinvalidität. Sie bemisst sich wie die unfallbedingte Invalidität nach den Ziff. 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Grade der Invalidität zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane beeinträch- tigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der fest- gestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berück- sichtigt.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. * Für den Verlust der Sehkraft auf einem Auge gilt ein Invaliditätsgrad von 80 %, wenn das andere Auge schon vor dem Unfall vollständig gebrauchsunfähig war. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung der vorgeschädigten Augen gelten die erhöhten Leistungen nicht. ** Für den Verlust des Gehörs auf einem Ohr gilt ein Invaliditätsgrad von 60 %, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr schon vollständig verloren war. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung der vorgeschädigten Ohren gelten die erhöhten Leistungen nicht. Haben Sie den Tarif UnfallRente Exklusiv abgeschlossen, gilt die erweiterte Gliedertaxe gemäß Punkt E-2.1.2.2. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die In- validitätsgrade, die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksich- tigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsun- fähig (70 Prozent) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 Prozent). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 Prozent ergibt, ist die Invalidität auf 100 Prozent begrenzt. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter fol- genden Voraussetzungen: – Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt inner- halb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.2.1.1.4), und – die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditäts- leistung nach Ziffer 2.2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf- grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

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