Common use of Investmentanteile Clause in Contracts

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: solutions.vwdservices.com, fondsfinder.universal-investment.com, dl.avl-investmentfonds.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische aus- ländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft Gesellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforde- rungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr Ge- währ für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung Verwah- rung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe Leerverkäu- fe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt wer- den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft Gesell- schaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition In- vestition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes Der Wert des Fonds darf vollständig in Anteile Anteilen an Zielfonds investiereninvestiert werden, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite Internet- Seite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft Gesellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforde- rungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr Ge- währ für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung Verwah- rung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe Leerverkäu- fe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle Ver- wahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt Ab- schnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang Um- fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.acatis-research.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.acatis-research.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes den Wert des Fonds auch vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite Internet- Seite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt habenha- ben.

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Samples: www.fimax.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % im Rahmen der im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen“ aufgeführten Beschränkungen für Rechnung des Wertes des Fonds Sondervermögens in Anteile Anteilen an Zielfonds anderen Investmentvermögen investieren, sofern diese offene in- und ausländische anderen Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen Vertragsbedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % ihres Vermögens in Anteile an anderen of- fenen weiteren Investmentvermögen investiereninvestieren dürfen. Für Es können Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und richtlinienkonforme EU-Investmentanteile erworben werden. Anteile an nicht-richtlinienkonformen inländischen Sondervermögen, ausländische Investmentanteile, die nicht EU-Investmentanteile sind, sowie Anteile an Investmentgesellschaften können erworben werden, sofern sie nach Rechtsvorschriften zugelassen worden seinwurden, die ihn sie einer wirksamen öf- fentlichen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, unterstellen und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Behörden besteht, das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau des Anlegers demjenigen eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, richtlinienkonformen Sondervermögen gleichwertig ist und insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei bilden und die Anteile dem die Anzahl Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist angeboten werden und die Anleger ein das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In nicht-richtlinienkonforme Investmentvermögen dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf diese Anlagegrenzen anzurechnen. Es besteht die Möglichkeit, dass Investmentvermögen, an denen das Sondervermögen Anteile erwirbt, zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt anderen Fonds zu veräußern, indem sie sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle Depotbank des Zielfonds gegen Auszahlung anderen Fonds zurückgibt. Sofern das Sondervermögen Anteile von anderen Investmentvermögen, die aktuell die Rücknahme ausgesetzt haben, in einem Umfang von mehr als 5 % des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit Wertes des Sondervermögens hält, ist auf der Inves- tition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite Homepage der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds das Sondervermögen Anteile von Zielfonds solchen Investmentvermögen hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen Anlagebestimmun- gen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Kapi- tal sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen ausländi- schen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-EU- OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft Gesellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen ande- ren offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genfol- gende Anforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen wirk- samen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende aus- reichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehör- den bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten Halbjahresbe- richten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig zahlen- mäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken beschrän- ken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung Aus- zahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken Ri- siken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt ausge- setzt haben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 49 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen Anlagebestimmun- gen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen inländi- schen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie so- wie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft Gesellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen ande- ren offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genfol- gende Anforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken beschrän- ken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung Aus- zahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken Ri- siken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt ausge- setzt haben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.acatis-research.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht Halb- jahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften Verwal- tungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögenInvestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben er- worben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft Gesellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen ande- ren offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen wirk- samen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende aus- reichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehör- den bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie so- wie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten Halbjahresberich- ten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig zahlen- mäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt einge- schränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft Gesell- schaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise Risi- kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite Internet- Seite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt habenha- ben.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Investmentanteile. Die Gesellschaft Der Fonds darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds vollständig in Anteile an Zielfonds investiereninvestiert werden, sofern diese offene in- und ausländische aus- ländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Inves- tition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xx- xxxxxxxx.xxx aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.freiburger-vm.de