Jahresbonus Musterklauseln

Jahresbonus. Der Jahresbonus ist eine kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die jährlich gewährt wird.
Jahresbonus. Der Jahresbonus ist ein variabler Vergütungsbestandteil, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht und bei einer 100%-Zielerreichung 100% des festen Jahresgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und 80% für die Mitglieder des Vorstands beträgt. Er beträgt etwa 29% der Zielvergütung für den Vorstandsvorsitzenden und 26% der Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands. Als Leistungskennzahl wird der Anteil der Gruppe am Jahresüberschuss, bereinigt um Sondereffekte, verwendet. Zusätzlich werden individuelle Ziele mit dem Vorstandsvorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern vereinbart. Durch die Einführung der Clawback-Klausel in allen Vorstandsverträgen seit 2019 kann es zur Kürzung, Streichung und Rückforderung des Jahresbonus bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten kommen. Der Jahresbonus wird nach der Hauptversammlung im Folgejahr in bar ausbezahlt. Der Aufsichtsrat stellt zu Beginn des Geschäftsjahres sicher, dass die Erfolgsziele anspruchsvoll und ambitioniert sind und er stellt nach Ablauf des Geschäftsjahres den Grad der Zielerreichung fest. − Zielwert (Wert bei 100%-Zielerreichung) 100% des festen Jahresgehalts für den Vorstandsvorsitzenden, 80% des festen Jahresgehalts für die Mitglieder des Vorstands − Leistungskennzahlen und Gewichtung (Wert bei 100%-Zielerreichung) 2/3 Anteil der Gruppe am Jahresüberschuss 1/3 individuelle Ziele − Bandbreite der Zielerreichung 0 - 200 % (Der maximale Wert des Jahresbonus ist auf 200% des festen Jahresgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und auf 160% für die Mitglieder des Vorstands begrenzt. Ein Totalausfall des gesamten Jahresbonus ist möglich. Die Festlegung der Bandbreite bezieht sich auf jede einzelne Leistungskennzahl.)
Jahresbonus. Der Jahresbonus berechnet sich mit einer Gewichtung von 70 % nach der für das Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung für die operative EBT­Komponente sowie mit einer Gewichtung von 20 % nach der für das jeweilige Geschäftsjahr vorgenommenen Beurtei­ lung der individuellen Leistung jedes Vorstandsmitglieds. Zusätzlich fließen mit einer Gewichtung von 10 % relevante und messbare ESG­ Ziele in die Berechnung ein. Die gewichtete Zielerreichung der drei Komponenten wird anschließend mit dem im Vorstandsvertrag fest­ gelegten Zielbetrag multipliziert. Hierdurch wird sowohl die finanzi­ elle als auch die nichtfinanzielle und nachhaltige Unternehmensent­ wicklung innerhalb des Geschäftsjahrs abgebildet. Der Jahresbonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs in bar ausbezahlt. Die maximale Auszahlung ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
Jahresbonus. Der Jahresbonus ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungs- zeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung ist zum einen die Entwick- lung der finanziellen Erfolgsziele Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig) und Operative Umsatzrendite (zusammen die „finanziellen Teilziele“). Zum anderen hängt der Jahresbonus ab von der Entwicklung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social and Governance), die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt werden („ESG- Faktor“).
Jahresbonus. 5. Welche Obliegenheiten bestehen für Sie nach dem Leistungsfall?
Jahresbonus. Zusätzlich zu der erfolgsunabhängigen (festen) Grundvergütung erhält jedes Vorstandsmitglied eine erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Jahresbonus als Barbetrag. Der Jahresbonus ist am Ende des Monats fällig, in dem der Jahresabschluss der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt bzw. der Konzernabschluss gebilligt wurde. Der Jahresbonus hängt davon ab, in welcher Höhe die co.don Aktiengesellschaft mit ihren Tochterunternehmen (konsolidierte Basis) im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr den geplanten Umsatz und das geplante EBIT erreicht hat. Der geplante Umsatz (das „Umsatzziel“) und das geplante EBIT (das „EBIT-Ziel“) bestimmen sich nach dem jeweiligen vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Bei einem geplanten negativen EBIT-Ziel besteht 100 % Zielerreichung, wenn maximal ein negatives EBIT in Höhe des geplanten negativen Betrags erreicht wird. In welcher Höhe die beiden Ziele erreicht wurden, bestimmt sich nach dem festgestellten Jahresabschluss bzw. gebilligten Konzernabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Der auszahlbare Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung wird vertraglich mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied vereinbart. Werden das Umsatzziel und/oder das EBIT-Ziel zu weniger als 80 % erreicht, entfällt der Jahresbonus insgesamt. Werden das Umsatzziel und das EBIT-Ziel zu mindestens 80 % erreicht, erhält das Vorstandsmitglied den Jahresbonus in Höhe des Prozentsatzes, der dem Mittelwert der Zielerreichung beim Umsatzziel und beim EBIT-Ziel bei jeweils gleicher Gewichtung, d.h. 50 % zu 50 %, entspricht. Werden das Umsatzziel und das EBIT-Ziel zu jeweils 100 % erreicht, erhält das Vorstandsmitglied den vollen Jahresbonus. Ergibt sich eine Zielerreichung von mehr als 100 %, erhöht sich der Jahresbonus linear, maximal aber auf einen Höchstbetrag von 200 % des Zielbetrags. Besteht der jeweilige Vorstandsdienstvertrag nicht für ein gesamtes Geschäftsjahr, berechnet sich der Jahresbonus für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.
Jahresbonus. Der Jahresbonus ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemes- sungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Erfolgsziele Netto-Cashflow im Konzernbereich Automo- bile und Operative Umsatzrendite (zusammen die „finanziellen Teilziele“). Zum ande- ren hängt der Jahresbonus ab von der Entwicklung von ESG-Zielen, die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt werden („ESG-Faktor“).
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  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

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  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.