Finanzielle Leistungskriterien Musterklauseln

Finanzielle Leistungskriterien. Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das EBITDA und den ROFRA als bedeutende Mess- und Steuergrö- ßen des Fraport-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr an: • EBITDA bezeichnet das operative Konzern-Ergebnis und wird bei der Tantiemeberechnung mit 60 % gewichtet. Als Be- triebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen reflektiert das EBITDA die Ertragskraft des Fraport-Konzerns und stellt einen bedeutsamen Indikator für die Leistung des Vorstands dar. • Der ROFRA („Return on Fraport-Assets“) stellt die Verzinsung auf das eingesetzte Vermögen und damit die Kapitaleffizienz dar und wird bei der Tantiemeberechnung mit 40 % gewichtet. • Für beide Leistungskriterien werden jeweils ein Zielwert sowie ein oberer und unterer Schwellenwert festgelegt. Bei Errei- chen des jeweiligen Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. Der vom Aufsichtsrat festgelegte obere und untere Schwellenwert liegt bei jeweils 33,33 % Zielwertabweichung. Bei Erreichen des jeweiligen unteren Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 50 %. Wird dieser Schwellenwert unterschritten, beträgt die Zielerreichung 0 %. Somit ist ein kompletter Ausfall der Tantieme möglich. Bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen oberen Schwellenwerts ergibt sich ein ma- ximaler Zielerreichungsgrad von 150 %. Zwischen dem Zielwert und den Schwellenwerten entwickelt sich der Zielerrei- chungsgrad jeweils linear. Zur Ermittlung der Tantieme wird der jeweilige Zielerreichungsgrad entsprechend seiner Gewich- tung mit dem Zielbetrag multipliziert. Sofern der Aufsichtsrat für das nächste Geschäftsjahr vor Ende eines Geschäftsjahres keine Neufestlegungen trifft, gelten als Zielwerte für die EBITDA- und ROFRA-Leistungskomponente die entsprechenden Werte aus dem vom Aufsichtsrat genehmigten Konzern-Wirtschaftsplan und für die Bestimmungen der dazu gehörenden Minimal- bzw. Maximalwerte gelten die jeweils festgelegten Relationen des Vorjahres fort. Es wurden für die EBITDA- und ROFRA-Leistungskriterien gemäß dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplan 2023 die unten genannten Zielwerte festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 errechnet sich mit einem erreichten EBITDA in Höhe von 1.204,0 Mio € und eines ROFRA in Höhe von 6,6 % eine gewichtete Zielerreichung von insgesamt 134,97 %.
Finanzielle Leistungskriterien. Bei den finanziellen Leistungskriterien des Jahresbonus handelt es sich um das operative Ergebnis der Mercedes- Benz Group (EBIT) sowie den Free Cash Flow des Industriegeschäfts (FCF IB), die beide jeweils mit 50 % gewichtet werden. Das EBIT und der FCF IB stellen zwei der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren für die operative finanzielle Leistung der Mercedes-Benz Group dar. Das EBIT wird als operative Ergebnisgröße herangezogen. Als Ergebnis vor Zinsergebnis und Ertragsteuern reflektiert das EBIT die Ergebnisverantwortung der Geschäftsfelder. Der EBIT-Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei auf Basis des vom Aufsichtsrat festgelegten, anspruchsvollen und am Wettbewerb aus- gerichteten mittelfristig zu erzielenden Renditeanspruchs und von den Wachstumszielen abgeleitet. Als Aufsatz- punkt dient hierbei der Umsatz des Vorjahres. Der FCF IB umfasst neben den Cash Flows der auto- mobilen Geschäftsfelder auch Cash Flows aus Zinsen und Steuern sowie sonstigen nicht den Geschäftsfeldern zuzuordnenden Überleitungsposten und ist von heraus- ragender Bedeutung für die Finanzkraft der Mercedes- Benz Group. Der Zielwert für den FCF IB für das jeweilige Geschäftsjahr wird auf Basis des definierten EBIT-Ziel- xxxxx der Segmente des Automobilgeschäfts (abgeleitet aus strategischen Wachstums- und Renditezielen) und einer strategischen Zielsetzung für die sogenannte Cash Conversion Rate ermittelt. Die Cash Conversion Rate stellt den Anteil des Periodenergebnisses dar, der nach Berücksichtigung der Auszahlungen für die im Rahmen des strategischen Wachstumsziels erforderlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung, Sachanlage- vermögen und Working Capital der Liquidität zufließen soll. Für den Ziel-Ist-Vergleich werden bei der Ermittlung der Zielerreichung des FCF IB für bestimmte Sachverhalte Anpassungen des tatsächlich erreichten Xxxxx vor- genommen, die bereits in Vorjahren in der Zielerreichung des Jahresbonus berücksichtigt wurden. Diese Sachverhalte können z. B. bereits in Vorjahren gebildete Rückstellungen sein, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Buchung das Konzernergebnis – und damit den Jahres- bonus – beeinflusst haben. Die Bandbreite der möglichen Zielerreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien EBIT und FCF IB liegt zwischen 0 % und 200 %. Die Untergrenze dieser Band- breite markieren 25 % des Zielwerts, die Obergrenze bilden 125 % des Zielwerts. Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter 25 % des Zielwerts, beträgt d...
Finanzielle Leistungskriterien. Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat für dieses Vorstandsmitglied aufgrund der finanziellen Leistungs- kriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt. Zur Festlegung der Zielwerte für den STI wählt der Aufsichtsrat mindestens eine der nachfolgend genannten Bemessungsgrundlagen aus: Umsatzerlöse, EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), EBITA (Earnings Before Interest, Taxes and Amortization), EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), ROCE (Return On Capital Employed), TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital-Kennziffern. Für die Bemessungsgrundlagen wird im Einzelnen festgelegt, wie sich diese zusammensetzen und berechnen. Dabei gilt, dass alle Werte aus der Planung bzw. Finanzberichterstattung der Gesell- schaft abzuleiten sind und damit den jeweils angewandten Rechnungswesensgrundsätzen der Gesellschaft folgen. Bei Änderungen der Grundsätze wird eine Vergleichbarkeit herangezogen. Sondereffekte wie z.B. Effekte aus Akquisitionen werden bereinigt. Die Sondereffekte werden im Lagebericht offengelegt. Der Aufsichtsrat kann hierbei im Einzelfall entscheiden, von dieser Regelung abzuweichen. Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE, TSR und Free-Cashflow sind bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren. Durch die Verwendung des EBITDA, EBITA und EBIT der STEMMER IMAGING-Gruppe wird die Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung des Vorstands berücksichtigt und somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unter- stützt. Das Leistungskriterium ROCE zeigt die Kapitalrentabilität. Mit der Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed) wird deutlich, wie profitabel das für den Geschäftsbetrieb notwendige Kapital genutzt wird. Der ROCE ist definiert als Ergebnis vor Zinsen und Steuern, dividiert durch das eingesetzte Kapital. Der TSR ist die Aktienrendite der STEMMER IMAGING- Aktien und berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses zuzüglich reinvestierter Dividenden, bereinigt um Kapitalveränderungen. Der Free Cash Flow ist der frei verfügbare Cash Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen zu tätigen und die Ver- schuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cash Flow aus opera- t...
Finanzielle Leistungskriterien. Die finanziellen Leistungskriterien müssen sich immer auf, vom Aufsichtsrat genehmigte, Budget- und Planwerte beziehen und werden jährlich, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Gesellschaft, der gesamten Unternehmensgruppe, des Marktes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, festgelegt. Die finanziellen Leistungskriterien müssen mindestens zwei der nachfolgend angeführten Bereiche umfassen: - Konzernumsatz - Konzernertrag - Konzern-Rentabilität - Konzern-Liquidität - Konzern-Cash Flow - Konzern-Eigenkapital Nicht finanzielle Leistungskriterien Die nicht finanziellen Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat jährlich festgelegt und müssen sich auf Projekte und Inhalte beziehen, die die Umsetzung der definierten Gruppenstrategie fördern.
Finanzielle Leistungskriterien. Der MSTI hängt in seinem Entstehen und in seiner Höhe davon ab, dass bestimmte individuelle und/oder unternehmens- bzw. bereichsbezogene Ziele erreicht werden. Der Aufsichtsrat legt derzeit folgende zwei Kennzahlen als finanzielle Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG fest: -EBITDA - Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuer und Abschreibung -Free Cashflow - Differenz des Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit und des Cashflow aus der Investitionstätigkeit. Zur Berechnung des MSTI wird der Grad der Erreichung der derzeitig festgelegten Ziele – des EBITDA-Ziels mit 60 % und des Free-Cashflow Ziels mit 40 % – gewichtet. Nichtfinanzielle Leistungskriterien sind derzeit für die Gewährung des MSTI nicht vorgesehen.
Finanzielle Leistungskriterien. Soweit nichts anderes festgelegt ist, beziehen sich die finanziellen Ziele für den Vorstandsvorsit- zenden und die Funktionsvorstände1 auf die gleichgewichteten Leistungskriterien Schaeffler Va- lue Added der Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe) und Free Cash Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe). Für Spartenvorstände2 wird zusätzlich die Verantwortung für einzelne Sparten berück- sichtigt und die finanziellen Leistungskriterien deshalb sowohl auf Gruppen- als auch auf Spar- tenebene gemessen. Die Leistungskriterien SVA Gruppe, Schaeffler Value Added der Sparte (SVA Sparte), FCF Gruppe und Divisional Cash-Flow der Sparte (DCF Sparte) werden für die Sparten- vorstände jeweils gleich gewichtet. 1 Funktionsvorstände sind die Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines oder mehrere der nachfolgenden Ressorts zuständig sind: Forschung & Entwicklung (CTO), Produktion, Supply Chain Management & Einkauf (COO), Finanzen & IT (CFO) oder Personal (CHRO).

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.