Finanzielle Teilziele Musterklauseln

Finanzielle Teilziele. Die finanziellen Teilziele Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig) und Operative Umsatzrendite werden jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Gewichtung der finanziellen Teilziele für künftige Geschäftsjahre nach billigem Ermessen anzupassen. Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele fest. Dabei legt der Aufsichtsrat fest: • Für das Operative Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig): - einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0 % entspricht, - einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht, - einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 150 % entspricht. • Für die Operative Umsatzrendite: - einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht, - einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht, - einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 150 % entspricht. Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert. Der finanzielle Gesamtzielerreichungsgrad errechnet sich aus der Summe der gewichteten Teilzielerreichungsgrade nach folgender Formel: = Teilzielerreichungsgrad Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig) x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite x 50 %