Common use of Jahressonderzahlung Clause in Contracts

Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungs- entgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.

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Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis Praktikantenverhält- nis stehen, ha- ben haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 besetzt]. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei AuszubildendenPraktikantinnen/Praktikan- ten, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent finden 82,14 Pro- zent des den Auszubildenden Praktikanten /Praktikantinnen für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts zustehenden Entgelts 8)8 Abs. 1). 4Für AuszubildendePraktikantinnen/Praktikanten, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets Tarif- gebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze Bemes- sungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent61,61 Pro- zent, im Kalenderjahr 2019 73,80 67,35 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 72,28 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 77,21 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent 82,14 Pro- zent des den Auszubildenden Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Ausbildungs- entgelts Ausbil- dungsentgelts 8) 8 Abs. 1) betragen. 5§ 30 38 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung1 TVöD gilt entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Für Praktikantinnen/Praktikanten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Für Praktikantinnen/Praktikanten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Für Praktikantinnen/Praktikanten Des Öffentlichen Dienstes

Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 besetzt]3. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungs- entgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.

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Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis Praktikantenver- hältnis stehen, ha- ben haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 2Im Bereich des Bundes beträgt diese im 82,14 v. H. 65,71 v. H. 69,82 v. H. 73,93 v. H. 78,04 v. H. 82,14 x. X. des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei AuszubildendenPraktikantin- nen/Praktikanten, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 finden 82,14 Prozent des den Auszubildenden Praktikanten /Praktikantinnen für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts Entgelts 8)8 Abs. 1). 4Für AuszubildendePraktikantinnen/Praktikanten, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der MaßgabeMaßga- be, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr Kalender- jahr 2018 67,50 61,61 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 67,35 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 72,28 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 77,21 Prozent und ab dem Kalenderjahr Kalen- derjahr 2022 90,00 82,14 Prozent des den Auszubildenden Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Ausbildungs- entgelts Ausbildungsentgelts 8) betragen. 5§ 30 8 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL1) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendungbetragen 5§ 38 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend.

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Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 besetzt]5. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelun- gen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungs- entgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.

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Jahressonderzahlung. (1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ha- ben haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt].6 2Im Bereich des Bundes be- trägt diese im 90 v. H. 72 v. H. 76,5 v. H. 81 v. H. 85,5 v. H. 90 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende Auszubil- dende der ost- deutschen ostdeutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zu- stehenden zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelun- gen Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr Ka- lenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr Kalen- derjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungs- entgelts zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf AuszubildendeAuszubildende im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.

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