Jahressonderzahlung. 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt]. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikan- ten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Pro- zent des den Praktikanten /Praktikantinnen für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). 4Für Praktikantinnen/Praktikanten, für die die Regelungen des Tarif- gebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemes- sungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 Pro- zent, im Kalenderjahr 2019 67,35 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 Pro- zent des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Ausbil- dungsentgelts (§ 8 Abs. 1) betragen. 5§ 38 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend.
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Jahressonderzahlung. 1Praktikantinnen/Praktikanten1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis Ausbildungsverhältnis stehen, haben ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt]. besetzt].6 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikan- tenAuszubildenden, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Pro- zent finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Praktikanten /Praktikantinnen Auszubildenden für November zustehenden Entgelts zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8 Abs. 1)8). 4Für Praktikantinnen/PraktikantenAuszubildende, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarif- gebiets Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemes- sungssätze Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 Pro- zent67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 67,35 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 Pro- zent 90,00 Prozent des den Praktikantinnen/Praktikanten Auszubildenden für November zustehenden Ausbil- dungsentgelts Ausbildungs- entgelts (§ 8 Abs. 1) 8) betragen. 5§ 38 30 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.
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Jahressonderzahlung. 1Praktikantinnen/Praktikanten1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis Ausbildungsverhältnis stehen, haben ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt]besetzt]3. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikan- tenAuszubildenden, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Pro- zent finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Praktikanten /Praktikantinnen Auszubildenden für November zustehenden Entgelts zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8 Abs. 1)8). 4Für Praktikantinnen/PraktikantenAuszubildende, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarif- gebiets Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemes- sungssätze Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 Pro- zent67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 67,35 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 Pro- zent 90,00 Prozent des den Praktikantinnen/Praktikanten Auszubildenden für November zustehenden Ausbil- dungsentgelts Ausbildungs- entgelts (§ 8 Abs. 1) 8) betragen. 5§ 38 30 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.
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Jahressonderzahlung. 1Praktikantinnen/Praktikanten1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis Ausbildungsverhältnis stehen, haben ha- ben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt]besetzt]5. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikan- tenAuszubildenden, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Pro- zent finden, und für Auszubildende der ost- deutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Praktikanten /Praktikantinnen Auszubildenden für November zustehenden Entgelts zu- stehenden Ausbildungsentgelts (§ 8 Abs. 1)8). 4Für Praktikantinnen/PraktikantenAuszubildende, für die die Regelungen Regelun- gen des Tarif- gebiets Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemes- sungssätze Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 Pro- zent67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 67,35 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 Pro- zent 90,00 Prozent des den Praktikantinnen/Praktikanten Auszubildenden für November zustehenden Ausbil- dungsentgelts Ausbildungs- entgelts (§ 8 Abs. 1) 8) betragen. 5§ 38 30 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.
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Jahressonderzahlung. 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält- nis Praktikantenver- hältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2[nicht besetzt]2Im Bereich des Bundes beträgt diese im 82,14 v. H. 65,71 v. H. 69,82 v. H. 73,93 v. H. 78,04 v. H. 82,14 x. X. des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei PraktikantinnenPraktikantin- nen/Praktikan- tenPraktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Pro- zent Prozent des den Praktikanten /Praktikantinnen für November zustehenden zu- stehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). 4Für Praktikantinnen/Praktikanten, für die die Regelungen des Tarif- gebiets Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der MaßgabeMaßga- be, dass die Bemes- sungssätze Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr Kalender- jahr 2018 61,61 Pro- zentProzent, im Kalenderjahr 2019 67,35 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 Prozent und ab dem Kalenderjahr Kalen- derjahr 2022 82,14 Pro- zent Prozent des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Ausbil- dungsentgelts Ausbildungsentgelts (§ 8 Abs. 1) betragen. betragen 5§ 38 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend.
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