Common use of Jahressonderzahlung Clause in Contracts

Jahressonderzahlung. (1) AN, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 82,14%, ab dem Kalenderjahr 2022 87,14% des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ oder des Bezugs einer Rente spätestens mit Ablauf des 30. November, so erhält der AN je Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressonderzahlung gemäß Satz 2. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsentgelts nach Satz 2 das Monatsentgelt gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3 im letzten Kalender- monat des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1, Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhalten hat.

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Jahressonderzahlung. (1) AN, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 82,14%, ab dem Kalenderjahr 2022 87,1482,14 % des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ oder des Bezugs einer Rente spätestens mit Ablauf des 30. November, so erhält der AN je Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressonderzahlung gemäß Satz 2. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsentgelts nach Satz 2 das Monatsentgelt gemäß der Bemessungsgrundlage Bemessungs- grundlage des § 7 Abs. 3 im letzten Kalender- monat Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden KalendermonatKalendermo- nat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1, Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen kei- nen Krankengeldzuschuss erhalten hat.

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Jahressonderzahlung. (1) AN, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine JahressonderzahlungJah- ressonderzahlung. Diese beträgt 82,14%, ab dem Kalenderjahr 2022 87,14% des durchschnittlich in den Kalendermonaten Kalendermo- naten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts gemäß der Bemessungsgrundlage Be- messungsgrundlage des § 7 Abs. 3. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ oder des Bezugs einer Rente spätestens mit Ablauf des 30. November, so erhält der AN je Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressonderzahlung Jahressonderzah- lung gemäß Satz 2. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsentgelts nach Satz 2 das Monatsentgelt gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3 im letzten Kalender- monat Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1, Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat. Die Verminderung Vermin- derung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhalten hat.

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