Jahresurlaub Musterklauseln

Jahresurlaub. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 233-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dauer des Jahresurlaubs: • 25 Tage für die Arbeitnehmer unter 50 Jahren • 26 Tage für die Arbeitnehmer zwischen 50 und 54 Jahren (gültig ab: Jahr des Geburtstags) • 27 Tage für die Arbeitnehmer ab 55 Jahren aufwärts (gültig ab: Jahr des Geburtstags). Der Urlaub muss zusammenhängend genommen werden, es sei denn, eine Aufteilung erweist sich aufgrund von betrieblichen Belangen oder berechtigten Wünschen des Arbeitnehmers als erforderlich, in welchem Fall sich ein Teil des Urlaubs gemäß dem Wunsch des Arbeitnehmers auf mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage erstrecken muss. Der Urlaub kann in ganzen oder ausnahmsweise halben Tagen genommen werden. Die Modalitäten sind von dem jeweils betroffenen Unternehmen zu regeln. Der Urlaub muss im Laufe des Kalenderjahres bewilligt und genommen werden. Urlaubsanträge müssen innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Falls der schon bewilligte Urlaub aus dringlichen betriebsbedingten Gründen verschoben werden muss, kommt der Arbeitgeber für die dem Arbeitnehmer aufgrund dieser Änderung anfallenden Kosten auf. Der Urlaub des ersten Dienstjahres wird im Verhältnis von einem Zwölftel für jeden vollständigen Arbeitsmonat geschuldet. Arbeitsmonatsbruchteile, die fünfzehn Kalendertage überschreiten, werden als volle Arbeitsmonate gezählt. Die Urlaubstagsbruchteile, die mehr als einen halben Tag betragen, werden als volle Tage angesehen. Falls der Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres endet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollständigen Arbeitsmonat, unbeschadet der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bezüglich der Kündigungsfrist. Arbeitsmonatsbruchteile, die fünfzehn Kalendertage überschreiten, werden als volle Arbeitsmonate gezählt. Der von Art. L. 332-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene Mutterschaftsurlaub entzieht den Frauen nicht ihren vollen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Kumulierungszeitraum mit dem Mutterschaftsurlaub. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 9,5 Ruhetage pro Jahr. Anwendungsmodalitäten: • Aus arbeitsorganisatorischen Gründen kann nach Anhörung des gemäß Artikel 22 des vorliegenden Tarifvertrags eingesetzten Paritätischen Ausschusses ein gemeinschaftlicher Ruhetag für die gesamte Branche festgelegt werden. • In diesem Fall wird dieser Ruhetag zum Zeitpunkt der Erstellung des im letzten Abschnitt von Arti...
Jahresurlaub. Die bzw. der Studierende hat Anspruch auf einen Jahresurlaub. Der Jahresurlaub beträgt zurzeit   Arbeitstage Werktage.
Jahresurlaub. Der Urlaubsanspruch verteilt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und beträgt pro vollem Vertragsjahr 20 Arbeitstage sowohl für die Praktikums- zeit als auch für die Studienzeit.
Jahresurlaub. Die Dauer des Urlaubs beträgt siebenundzwanzig (27) Werktage pro Urlaubsjahr. Ein (1) zusätzlicher Urlaubstag wird nach 5, 10 und 15 Jahren Dienstzeit in einer anerkannten beruflichen Laufbahn gewährt. Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen. Die Urlaubswoche muss in jedem Fall mit fünf Werktagen angesetzt werden, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitseinteilung. Zusätzlicher Urlaub von sechs Werktagen wird Kriegsinvaliden, Opfern von Arbeitsunfällen und Personen mit körperlichen Behinderungen gewährt, die gemäß Teil V, Titel VI des Arbeitsgesetzbuchs über die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen als Arbeitnehmer mit Behinderungen anerkannt sind. Zusätzlicher Urlaub von einem Tag wird für jeden vollständigen Zeitraum von 8 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Wochen gewährt, in dem der ANGESTELLTE nicht mindestens in jedem Zeitraum von 7 Tagen einen Mindesterholungszeitraum von 44 Stunden ohne Unterbrechung hatte (Artikel L. 231-11 des Arbeitsgesetzbuchs). Beginnt oder endet der Arbeitsvertrag im Jahresverlauf, wird der Erholungsurlaub anteilig zur Dauer der Dienstzeit im laufenden Urlaubsjahr – jeweils ein Zwölftel pro Arbeitsmonat – gewährt. Teilmonate von mehr als fünfzehn Kalendertagen werden wie ein vollständiger Arbeitsmonat gezählt. Urlaubsanteile, deren Dauer einen halben Tag übersteigt, werden als ganze Tage gewertet. Neben dem Jahreserholungsurlaub werden dem ANGESTELLTEN auf seinen Antrag hin und innerhalb der in der nachstehenden Tabelle dargelegten Grenzen außerordentliche Urlaubstage gewährt. • ein Tag für die Rekrutierung zum Militärdienst, • ein Tag bei Tod eines Elternteils zweiten Grades des ANGESTELLTEN oder seines Ehegatten oder Partners, • zwei Tage für den Vater bei Geburt eines ehelichen oder anerkannten nicht ehelichen Kindes, • zwei Tage für jeden Elternteil bei Hochzeit oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kindes, • zwei Tage bei Umzug, • drei Tage bei Tod des Ehe- oder Lebenspartners oder eines Elternteils ersten Grades des ANGESTELLTEN oder dessen Ehe- oder Lebenspartners, • sechs Tage bei Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft des ANGESTELLTEN, • zwei Tage bei Aufnahme eines Kindes unter sechzehn Jahren im Hinblick auf dessen Adoption, außer bei Inanspruchnahme des Aufnahmeurlaubs laut Artikel L. 234-56 f. des Arbeitsgesetzbuchs. Wenn das Ereignis, das den Anspruch auf außerordentlichen Urlaub begründet, während einer Krankheit des ANGESTELLTEN ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.